OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Sa 169/07

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach dem ETV ist allein die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich; Tätigkeitsbeispiele sind nur Auslegungshilfe. • Tarifgruppe 6 setzt neben vertieften, gründlichen und vielseitigen Kenntnissen eigene Entscheidungsbefugnisse voraus, die sich auf Führungsaufgaben beziehen und nicht auf routinemäßige Schichtentscheidungen beschränkt sein dürfen. • Die bloße Schichtleitung mit überwiegend geplanten Aufgaben begründet keine Entscheidungsbefugnis im Sinn der Tarifgruppe 6; die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Eingruppierung in Tarifgruppe 6.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Tarifgruppe 6 bei bloßer Schichtleitung • Für die Eingruppierung nach dem ETV ist allein die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich; Tätigkeitsbeispiele sind nur Auslegungshilfe. • Tarifgruppe 6 setzt neben vertieften, gründlichen und vielseitigen Kenntnissen eigene Entscheidungsbefugnisse voraus, die sich auf Führungsaufgaben beziehen und nicht auf routinemäßige Schichtentscheidungen beschränkt sein dürfen. • Die bloße Schichtleitung mit überwiegend geplanten Aufgaben begründet keine Entscheidungsbefugnis im Sinn der Tarifgruppe 6; die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Eingruppierung in Tarifgruppe 6. Die Klägerin, seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt, war als Mitarbeiterin, später Crewtrainerin, Vorarbeiterin und schließlich als Schichtleiterin (shift leader) tätig. Vertraglich gilt der Entgelttarifvertrag für die Markengastronomie (ETV). Die Beklagte zahlte die Klägerin seit 01.02.2004 nach Tarifgruppe 5; die Klägerin begehrte Feststellung und Nachzahlung für Tarifgruppe 6 ab 01.08.2006. Strittig sind Umfang und Qualität ihrer Aufgaben, insbesondere ob sie die Voraussetzungen der Tarifgruppe 6 erfüllt (vertiefte Kenntnisse und eigene Entscheidungen in begrenztem Umfang). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte hält die Schichtleitertätigkeit nicht für mit den Führungsentscheidungen der Tarifgruppe 6 gleichzusetzen. • Anwendbarer Maßstab ist § 2 ETV (Tarifgruppen) und die Bewertungsgrundsätze; Tätigkeitsbeispiele sind Auslegungshilfe, maßgeblich ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit. • Die Klägerin verfügt nach Auffassung des Gerichts über vertiefte, gründliche und vielseitige Kenntnisse (weitergehend als Tarifgruppe 5), da sie Vorarbeiterlehrgang und Fortbildungen besucht und praktische Vertiefung erlangt hat. • Entscheidend fehlt es an der erforderlichen Entscheidungsbefugnis: "eigene Entscheidungen in begrenztem Umfang" sind als delegierte Führungsentscheidungen zu verstehen, die über routinemäßige, schichtbezogene Handlungen hinausgehen. • Schichtleitung umfasst überwiegend vorgeplante Tätigkeiten; eigene Entscheidungen treten nur sporadisch bei Planmängeln oder unvorhergesehenen Ereignissen auf, was für die dauerhafte Zuordnung zu Tarifgruppe 6 nicht ausreicht. • Die Tarifrevision (ETV 2007) änderte die Beispiele und ließ die Vorarbeiterfunktion in Tarifgruppe 6 entfallen, was die Einordnung der Klägerin zusätzlich nicht stützt. • Die Berufung ist daher unbegründet; die Kosten der Berufung sind der Klägerin aufzuerlegen und die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe 6, weil zwar vertiefte Kenntnisse vorliegen, aber die geforderten eigenen Entscheidungsbefugnisse, die Führungsaufgaben mit Verantwortung über die Schicht hinaus erfordern, nicht festgestellt werden können. Schichtleitertätigkeiten sind überwiegend vorgeplant und begründen nur in Ausnahmefällen eigene Entscheidungen, sodass sie das Tarifmerkmal nicht erfüllen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zugelassen.