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Urteil

2 Sa 296/07

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) ist keine Zeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte und kann daher nicht generell bei der Stufenzuordnung als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden. • Ein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte besteht nicht, weil es an der erforderlichen Berufserfahrung fehlt; die AiP-Zeit war noch Teil der Ausbildung. • Der Arbeitgeber darf bei der Ermessensregelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte eine generelle Handhabung für die praktische Anwendung treffen; die Entscheidung, AiP-Zeiten nicht anzurechnen, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
AiP-Zeit nicht als ärztliche Tätigkeit und keine Anrechnung bei Stufenzuordnung • Die Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) ist keine Zeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte und kann daher nicht generell bei der Stufenzuordnung als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden. • Ein Anspruch auf Anrechnung der AiP-Zeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte besteht nicht, weil es an der erforderlichen Berufserfahrung fehlt; die AiP-Zeit war noch Teil der Ausbildung. • Der Arbeitgeber darf bei der Ermessensregelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte eine generelle Handhabung für die praktische Anwendung treffen; die Entscheidung, AiP-Zeiten nicht anzurechnen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war 01.01.2002–30.06.2003 als Arzt im Praktikum (AiP) beim beklagten Land beschäftigt und ab 01.07.2003 als Assistenzarzt. Die Parteien unterliegen dem TV-Ärzte. Der Kläger erhielt ab 01.07.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 bzw. ab 01.07.2007 Stufe 4. Er begehrt die Berücksichtigung der AiP-Zeit bei der Stufenzuordnung und fordert Entgelt nach höheren Stufen ab 01.07.2006. Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage ab; das Land hatte die Praxis getroffen, AiP-Zeiten nicht anzurechnen. Der Kläger wandte ein, AiP-Tätigkeit entspreche praktischer Berufserfahrung und sei bei Ermessenentscheidung individuell zu prüfen. Die Berufung richtete sich gegen die Nichtanerkennung und die vermeintliche Verfehlung von billigem Ermessen. • Rechtsgrundlage ist der Tarifvertrag TV-Ärzte; für die Stufenzuordnung sind gemäß § 16/§ 17 Abs. 2 Zeiten ärztlicher Tätigkeit und einschlägige Berufserfahrung maßgeblich. • Der Begriff der "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" umfasst nach Auslegung ärztliche Tätigkeit i.S. der bisherigen Rechtsprechung; AiP-Zeit fällt nicht hierunter, weil sie noch Teil der Ausbildung war. • Die Bundesärzteordnung (alte Fassung) und die Rechtsprechung zeigen, dass die AiP-Zeit als Ausbildung gilt, nicht als bereits ausgeübter Beruf; daher fehlt das Merkmal Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte. • Die Tarifparteien hatten bei den Verhandlungen die AiP-Frage thematisiert; die Verwendung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit in TV-Ärzte entspricht der bekannten Auslegung, weshalb keine abweichende Reichweite angenommen wird. • § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte ist eine Ermessensvorschrift; der Arbeitgeber darf eine generelle Handhabung zur praktischen Durchführung wählen; das beklagte Land hat ein generelles Nicht-Anrechnen der AiP-Zeit getroffen und dies fällt nicht ersichtlich in willkürliche Ermessensausübung. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO; die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt bestehen. Die AiP-Zeit ist keine Zeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne des TV-Ärzte und kann nicht als einschlägige Berufserfahrung für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Ein individueller Anrechnungsanspruch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte besteht nicht, weil die AiP-Zeit noch Ausbildungszeit war und damit nicht die erforderliche Berufserfahrung begründet. Die vom beklagten Land getroffene generelle Praxis, AiP-Zeiten nicht anzurechnen, ist als Ausübung des tariflichen Ermessens nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten; die Revision wurde zugelassen.