Urteil
5 Sa 79/06
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung ist wegen Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn die Kündigung nicht unverzüglich nach Erlangung der Kündigungsmöglichkeit ausgesprochen wird.
• Wird für den Ausspruch der Kündigung die vorherige Zustimmung des Personalrats benötigt, ist das Stufenverfahren unverzüglich einzuleiten und nach Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern auszusprechen.
• Mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Lehrers gegenüber Schutzbefohlenen können auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen.
• Bei der Abwägung ist die besondere Schutzpflicht der Schule für die Würde und sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen zentral; Häufung und Schwere der Vorfälle begründen eine negative Prognose für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Fristversäumnis unwirksam; ordentliche Kündigung wegen mehrfacher Pflichtverletzungen wirksam • Die außerordentliche Kündigung ist wegen Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn die Kündigung nicht unverzüglich nach Erlangung der Kündigungsmöglichkeit ausgesprochen wird. • Wird für den Ausspruch der Kündigung die vorherige Zustimmung des Personalrats benötigt, ist das Stufenverfahren unverzüglich einzuleiten und nach Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern auszusprechen. • Mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Lehrers gegenüber Schutzbefohlenen können auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen. • Bei der Abwägung ist die besondere Schutzpflicht der Schule für die Würde und sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen zentral; Häufung und Schwere der Vorfälle begründen eine negative Prognose für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger, seit 1991 als Dipl.-Lehrer für Sport und Geografie im Schuldienst des beklagten Landes, wird beschuldigt, in Sportstunden des Schuljahres 2004/2005 mehrere Schülerinnen beleidigt, sexuell belästigt und einer muslimischen Schülerin versucht zu haben, das Kopftuch abzunehmen. Nach Beschwerden und schriftlichen Einlassungen leitete das Schulamt Untersuchungen ein; der Bezirkspersonalrat verweigerte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, die Einigungsstelle ersetzte diese Zustimmung später. Die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wurde am 22.08.2005 ausgesprochen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag und bestreitet die Vorwürfe; er rügt auch parteiische Einflüsse seitens der Schulleitung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich dagegen. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft, hatte jedoch nur teilweise Erfolg. • Außerordentliche Kündigung: Die außerordentliche Kündigung ist nach § 626 Abs. 2 BGB fristwidrig, weil sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist nach Kenntnisnahme und Abschluss der Aufklärung ausgesprochen wurde. Zwar leitete der Schulrat noch fristgerecht das Stufenverfahren ein, doch wurde die Kündigung nicht unverzüglich nach Ersetzung der Personalratszustimmung durch die Einigungsstelle ausgesprochen; auch unter Berücksichtigung von § 91 SGB IX (analog) und § 95 SGB IX erfolgte der Ausspruch schuldhaft verzögert. • Ordentliche Kündigung: Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Landesarbeitsgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen mehrerer Schülerinnen festgestellt und drei schwerwiegende Pflichtverletzungen bewiesen: (a) die laute Beleidigung einer Schülerin (Beleidigung, § 185 StGB), (b) die sexuelle Berührung einer Schülerin mit herabwürdigender Äußerung und (c) der Versuch, einer gläubigen Schülerin das Kopftuch abzunehmen und damit deren Würde zu verletzen. • Rechtsfolgen und Prognose: Die Häufung und Schwere der Vorfälle innerhalb kurzer Zeit begründen die negative Prognose, dass ein störungsfreies Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht zu erwarten ist; deshalb war eine Abmahnung entbehrlich. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen die Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber den Schülern. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kosten wurden je zur Hälfte verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Es wurde festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 22.08.2005 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, weil sie nicht fristgerecht nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wurde. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 22.08.2005 (mit Fristkorrektur auf den 31.03.2006) ist hingegen wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist, da mehrere schwere Pflichtverletzungen des Klägers bewiesen sind und eine negative Prognose für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Eine Abmahnung war wegen der Schwere der Vergehen nicht erforderlich. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.