Urteil
4 SLa 147/25 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0820.4SLA147.25.00
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Leitsätze
Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 4 Ca 2194/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 4 Ca 2194/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (im Folgenden IAP). Die Klägerin, eine examinierte Altenpflegerin, war bei der Beklagten zu 1) auf der Grundlage eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags in der Zeit vom 01.12.2019 bis zum 30.09.2023 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (Umfang 59,2%) beschäftigt. Die Beklagte zu 1) betreibt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Pflegedienst. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1). Bis Ende September 2023 gehörten zum Leistungsangebot des Pflegedienstes die drei Bereiche der ambulanten (häusliche) Krankenpflege, der Tagespflege sowie der (außerklinischen) Intensivpflege in einer Intensivwohngruppe. Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) im Bereich der Intensivpflege eingesetzt mit gelegentlichen Vertretungen in der häuslichen Pflege. In der Intensivpflege waren einschließlich der Klägerin 20 Arbeitnehmer tätig, die in Summe ihrer Arbeitszeit insgesamt 12 Vollzeitstellen besetzten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden unstreitig weder die Vorschriften eines Tarifvertrags noch kirchliche Arbeitsbedingungen unmittelbar oder kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Den schriftlichen Arbeitsvertrag legten die Parteien im Verfahren nicht vor. Die Beklagte zu 1) leistete an die Klägerin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt, dessen Höhe den einschlägigen Regelungen der AVR des Deutschen Caritasverbandes entsprach. Weitere den AVR des Deutschen Caritasverbandes vergleichbare Leistungen erbrachte die Beklagte zu 1) nicht. Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022, verkündet am 25.10.2022, wurde im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 für die Arbeitgeberseite zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Möglichkeit zur Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien sogenannten Inflationsausgleichsprämie (IAP) an die Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000,00 € als freiwillige Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise geschaffen (vgl. § 3 Nr. 11c EStG). Für den Bereich des Deutschen Caritasverbandes vereinbarte die arbeitsrechtliche Kommission mit Wirkung zum 01.12.2022 die Zahlung einer IAP in Höhe von 3.000,00 € für vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u. a. im Pflegedienst in der Anlage 1c der AVR Caritas, zahlbar in zwei Teilbeträgen à 1500,00 Euro zum 30.06.2023 und zum 30.06.2024. Mit Datum vom 08.08.2023 füllte die Beklagte zu 1) ein formularmäßiges Schreiben aus, das mit „Anlage 2 zur Vergütungsvereinbarung“ und „Erklärung des ambulanten Pflegedienstes zur Zahlung der Inflationsausgleichspausch… (Rest unlesbar)“ überschrieben war. Neben dem Firmenstempel der Beklagten zu 1) war der aufgedruckte Hinweis angebracht: „Bitte bis zum 31.08.2023 an die zuständige Stelle der Krankenkassen senden“. Das Erklärungsschreiben hatte folgenden Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, die Inflationsausgleichspauschale in Höhe von 3.000,00 € je Vollzeitkraft (Vollzeitäquivalent entsprechend des Beschäftigungsumfangs und der Beschäftigungsdauer) aufgrund meiner Entscheidung zur Anlehnung an den AVR Caritas gemäß § 72 Abs. 3b SGB XI an meine Mitarbeitenden vollständig innerhalb der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung vom 01.07.2023 bis 29.02.2024 auszuzahlen und im Lohnkonto aufzuzeichnen.(…) Den Krankenkassen / Krankenkassenverbänden steht ein Recht zur Überprüfung der tatsächlichen Zahlung der Inflationsausgleichspauschale anhand von vorzulegenden Lohnkonten, auf welchen die Inflationsausgleichspauschale aufgeführt ist, zu. Es gilt § 26 des Rahmenvertrags gemäß §§ 132, 132a Abs. 4 vom 10.08.2022. Unabhängig davon kann die zugesicherte, jedoch tatsächlich nicht erfolgte Zahlung der Inflationsausgleichspauschale eine Meldung gegenüber den Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen gemäß § 193a SGB V auslösen. Darüber hinaus ist der finanzielle Schaden an die Krankenkassen / Krankenkassenverbände zurückzuzahlen.“ (Bl. 6 der erstinstanzlichen Akte). Mit Wirkung zum 01.10.2023 veräußerte die Beklagte zu 1) den Bereich der Intensivpflege an den Pflegedienst „B“ von Herrn Sch, der sowohl die Patienten als auch die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) – u. a. die Klägerin - übernahm. Im Oktober 2023 entschieden die Beklagten, an die Mitarbeiter des Bereichs, den die Beklagten ambulante Pflege nennen, eine IAP auszukehren, nicht jedoch an die Beschäftigten in der Tagespflege und an die durch den Teilbetriebsübergang ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Allerdings bekamen die Mitarbeiter der Intensivwohngruppe von dem Betriebserwerber Sch eine IAP in Höhe von 50 % ausgezahlt. Im März 2024 wurden die Beklagten von einer ehemaligen Mitarbeiterin der Intensivpflege, Frau Q, angesprochen, warum sie von den Beklagten keine IAP erhalten habe. Daraufhin übergaben sie Frau Q am 13.03.2024 ein Schreiben, welches mit „Information“ überschrieben war und wie folgt lautete: „Wir möchten zum Thema Inflationsausgleichsprämie (IAP) Klarheit schaffen! Herr Sch hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie sich bei Fragen zum Thema Zahlung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) an uns wenden sollen. Da uns jetzt die erste Frage dazu erreicht hat, möchten wir uns hier nicht aus der Verantwortung ziehen und Ihnen gerne den Sachverhalt darstellen, um Sie hier mit Ihren Fragen nicht allein zu lassen. Wir, das Pflegeteam D / La, haben im vergangenen Jahr Verkaufsgespräche mit Herrn Sch geführt. In diesen Gesprächen wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass wir noch keine Entscheidung zum Thema IAP getroffen haben. Wir wussten weder ob und vor allem wenn ja, wann wir eine solche Zahlung an unsere Mitarbeitenden tätigen können. Sicher war immer, dass erst die Vergütung, also die Refinanzierung durch die Kassen, gewährleistet sein muss. Dies wurde erst im September veröffentlicht. Vorher eine Auszahlung zu tätigen, war wirtschaftlich nicht möglich! Wir haben den Zuspruch zur Preiserhöhung im August unterschrieben (siehe Anhang) mit der Vereinbarung haben wir uns verpflichtet, bis zum 28.02.2024 die Zahlung zu veranlassen. (…) Im Oktober wurde dann entschieden, dass wir den Mitarbeitern, die im SGB V Bereich, also nur denen, die in der ambulanten Pflege tätig waren, die Beträge in monatlichen Raten auszahlen. Kein Mitarbeiter / keine Mitarbeiterin der Tagespflege hat eine IAP erhalten! Ihr neuer Arbeitgeber, die Firma B, hat die neuen Preise übernommen und sich damit gewissermaßen auch mitverpflichtet. Kommuniziert wurde es von unserer Seite immer so, dass er entscheiden muss, wann bzw. wie er die IAP an seine neuen Mitarbeiter*innen bezahlt. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit Ihre Fragen beantworten konnten!“ (Bl. 5 der erstinstanzlichen Akte). Dieses Schreiben lag anschließend im Büro der von der Intensivpflege betreuten Wohngruppe, wodurch die Klägerin von dem Schreiben und dessen Inhalt Kenntnis erlangte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2024 begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 1) die Zahlung einer IAP, was diese mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2024 ablehnte. Mit ihrer am 26.07.2024 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung der IAP in Höhe von 888,00 Euro netto geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der IAP in Höhe von 888,00 € (50%, entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang) aufgrund einer Gesamtzusage zu. Grundlage hierfür sei die Erklärung der Beklagten vom 08.08.2023 gegenüber der Krankenkasse sowie das Informationsschreiben aus März 2024. In der Erklärung finde sich keine Differenzierung nach Mitarbeitergruppen. Aus der Formulierung, der Betriebserwerber habe sich „mitverpflichtet“, ergebe sich zudem eine Verpflichtung der Beklagten. Zudem hat sie die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) hätte mit der Erklärung gegenüber der Krankenkasse einen Vertrag zugunsten Dritter – hier der Klägerin – geschlossen. Weiter sei bekannt, dass die Beklagte zu 1) an andere Arbeitnehmer IAP-Zahlungen geleistet habe. Da die außerklinische Intensivpflege dem SGB V zugeordnet sei, führe die Nichtzahlung an deren Beschäftigte zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen ambulanten Pflegekräften bestehe nicht. Auch seien mit den Mitarbeitern der Intensivpflege jeweils vertragliche „Vergütungsänderungen im Zuge der Tarifanlehnung“ zur Erfüllung von § 72 Abs. 3b SGB XI vereinbart worden, sodass auch eine Refinanzierung der IAP durch die Krankenkassen erfolgt sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 888,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2023 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behautet, dass im Gegensatz zu dem ambulanten Pflegebereich weder für den Bereich der Tagespflege noch für den der Intensivpflege von den Kranken-/Pflegekassen eine Refinanzierung der IAP zugesagt worden sei. Für den Bereich der Intensivpflege treffe jede Krankenkasse eigene Entscheidungen und schließe auch eigene Pflegeverträge ab. Für diesen Bereich sei eine Refinanzierung nicht zugesagt worden. Sie habe erst im Oktober 2023 überhaupt über die Zahlung einer IAP entschieden und diese nur an die Mitarbeiter der ambulanten Pflege ausgezahlt, weil nur für diese Mitarbeiter die Refinanzierung durch die Krankenkasse sichergestellt worden sei. Ohne eine Refinanzierung sei sie überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Mit Urteil vom 17.01.2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer IAP aufgrund einer gesetzlichen Regelung, insbesondere nicht aus § 72 Abs. 3b SGB XI zu. Die Norm sehe keine entsprechende Rechtsfolge vor, sondern habe die Regelung von Mindestvergütung in Pflegeeinrichtungen zum Inhalt. Bei der IAP handele es sich nicht um eine solche von der Norm erfassten „Entlohnung“, sondern eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers, weshalb auch kein Anspruch auf die Zahlung einer IAP hieraus erwachsen könne. Auch aus vertraglicher Grundlage folge kein Anspruch für die Klägerin. Insbesondere habe die Beklagte zu 1) insoweit keinen Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB mit der zuständigen Krankenkasse geschlossen, aus dem die Klägerin ein Forderungsrecht betreffend die IAP erworben habe. Das Erklärungsschreiben vom 08.08.2024 gelte nur im Innenverhältnis gegenüber der zuständigen Stelle der Krankenkasse und begründe kein individuelles Recht für den einzelnen Arbeitnehmer. Zudem ergebe sich auch kein Anspruch aufgrund einer gesonderten Zusage aus dem Informationsschreiben vom 13.03.2024 der Beklagten zu 1). Dem Informationsschreiben lasse sich kein entsprechender Rechtsbindungswille entnehmen. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten IAP herleiten, denn sie sei weder Teil der herangezogenen Vergleichsgruppe (Mitarbeiter der ambulanten Pflege), noch bestand zum Zeitpunkt der Auszahlung ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Gegen das der Klägerin am 04.03.2025 zugestellte Urteil richtet sich deren am 03.04.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 28.05.2025 innerhalb der bis zum 04.06.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin ihren Anspruch auf einen Vertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB stützen könne. Das Erklärungsschreiben enthalte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl die Selbstverpflichtung, an alle Mitarbeiter der Beklagten die vollständige IAP zu zahlen. Eine Einschränkung bezüglich der Begünstigten sei weder nach Zeitpunkt, nach Höhe oder Tätigkeit erkennbar. Zudem folge aus dem Informationsschreiben vom 13.03.2024 eine anspruchsbegründende Gesamtzusage zur Zahlung der IAP. Das Arbeitsgericht habe zudem die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fälschlicherweise verneint. Die Differenzierung zwischen ambulanter außerklinischer Pflege und der Intensivpflege sei nicht gerechtfertigt, da die Mitarbeitenden der Intensivpflege auch im Bereich der häuslichen Pflege eingesetzt worden seien und mithin vergleichbar wären. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025, Aktenzeichen 4 Ca 2194/24 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 888,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.08.2023 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führen ergänzend aus, dass das Erklärungsschreiben keine Verpflichtung der Beklagten enthalte oder anderweitig begründe. Die vorformulierte Erklärung sei gegenüber der Krankenkasse nur im Rahmen der im ambulanten Pflegedienst tätigen Mitarbeitenden abgegeben worden, da in diesem Bereich eine Refinanzierung möglich gewesen sei. Auch aus dem Informationsschreiben ergebe sich, dass gerade kein unmittelbarer Leistungsanspruch bestehe, da die Refinanzierung für den Bereich der Intensivpflege nicht möglich sei. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 03.04.2025 gegen das am 04.03.2025 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1. Gesetzliche Ansprüche auf die IAP folgen mangels Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht aus dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 bzw. § 3 Nr. 11c EStG. Auch aus § 72 Abs. 3b SGB XI kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend begründet hat, erwächst aus der Norm kein Leistungsanspruch für den einzelnen Arbeitnehmer. Zudem fällt die IAP als freiwillige Leistung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 11c EStG nicht unter die von § 72 Abs. 3b SGB XI erfassten (Mindest-)Entgeltbestandteile. 2. Die Klägerin kann den begehrten Zahlungsanspruch auch nicht auf eine vertragliche Grundlage stützen. a) Zu diesem Ergebnis ist das Arbeitsgericht unter Ablehnung eines Anspruchs aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, eines Anspruchs aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und in Verbindung mit der von der Klägerin herangezogenen Anlage 1c AVR Caritas sowie eines Anspruchs aus einer „Anlehnung“ der Beklagten zu 1) an die AVR Caritas zurecht gelangt. Der Arbeitsvertrag enthält keine Verpflichtung zur Zahlung einer IAP an die Klägerin. Die AVR des Deutschen Caritasverbandes finden keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Auch aus der „Anlehnung“ der Beklagten zu 1) an die AVR Caritas durch eine vertragliche „Vergütungsänderung ab dem …im Zuge der Tarifanlehnung“ zur Erfüllung der Vorgaben des § 72 Abs. 3b SGB XI“ erwächst kein Anspruch auf die Zahlung einer IAP. Wie das Arbeitsgerecht zutreffend herausarbeitet, verpflichtete sich die Beklagte hierdurch lediglich, die Klägerin nach den in 72 Abs. 3b Satz 2 Nr. 1-6 SGB XI genannten (Mindest)Entgeltbestandteilen zu vergüten, worunter die IAP als freiwillige Leistung nicht fällt. b) Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Leistung einer IAP auf die von ihr vorgelegte Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 08.08.2023 gegenüber der zuständigen Stelle der Krankenkassen und in diesem Zusammenhang auf einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB stützen. Nach § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ein Dritter erwirbt aus einem solchen Vertrag Forderungsrechte ungeachtet der Tatsache, dass er an dessen Abschluss rechtsgeschäftlich nicht beteiligt ist. Dagegen ist beim sog. ermächtigenden oder unechten Vertrag zugunsten Dritter lediglich der Schuldner ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. Das Recht, die Leistung an den Dritten zu verlangen, steht allein dem Gläubiger zu (vgl. BAG, Urteil vom 30.03.2022 – 10 AZR 419/19 –, juris). Die Verpflichtungserklärung der Beklagten zu 1) vom 08.08.2023 begründet kein eigenes Forderungsrecht zu Gunsten der Arbeitnehmer auf Leistung einer IAP. Denn die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Arbeitnehmer nicht unmittelbar das Recht erwerben sollten, die Leistung von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber zu fordern. Es ist kein entsprechender Rechtsbindungswille erkennbar. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Selbst wenn man einen Vertrag zugunsten Dritter annehmen würde, zählt jedenfalls die Klägerin nicht zu dem Personenkreis, auf den die Erklärung Bezug nimmt. Denn die Erklärung der Beklagten wurde im Rahmen ihrer Leistungsbeziehung zu den Krankenkassen für den Bereich der Haushaltshilfe und der häuslichen Krankenpflege abgegeben. Bereits die Überschrift „Erklärung des ambulanten Pflegedienstes [Hervorhebung durch die Kammer] zur Zahlung der Inflationsausgleichspausch… (Rest unlesbar)“ adressiert lediglich die Gruppe der ambulanten Pflege. Entsprechend nimmt die Erklärung am Ende des ersten Absatzes ausdrücklich Bezug auf den Rahmenvertrag nach §§ 132, 132a SGB V. § 132 SGB V regelt die Beziehung von Krankenkassen zu Leistungserbringern, die die Versorgung mit Haushaltshilfe im Sinne von § 38 SGB V gewährleisten; § 132a SGB V findet Anwendung auf Leistungserbringer für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, wie sie in § 37 SGB V definiert ist. Die Beklagte zu 1) erbringt mit der Mitarbeitergruppe der ambulanten Pflege diese häusliche Krankenpflege iSd. § 37 SGB V. Im Gegensatz dazu nimmt die Erklärung ausdrücklich keinen Bezug auf die außerklinische Intensivpflege, die in § 37c SGB V definiert wird und für die die Beziehung der Krankenkassen zu den Leistungserbringern in § 132l SGB V näher ausgestaltet wird. Auch für die Einbeziehung der Tagespflege, bei der es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Pflegeversicherung in den §§ 41, 73 SGB XI handelt und die ebenfalls von den Beklagten angeboten wird, enthält die Erklärung keine Anhaltspunkte. Die Klägerin und andere Arbeitnehmer, die in der Gruppe der außerklinischen Intensivpflege oder der Tagespflege arbeiten, zählen mithin nicht zu dem Beschäftigtenkreis, für die die Erklärung von den Beklagten abgegeben wurde. 3. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Zahlung der IAP aus einer Gesamtzusage der Beklagten zu 1) im Rahmen des Informationsschreibens vom 13.03.2024 herleiten. Eine Gesamtzusage ist die Erklärung des Arbeitgebers an alle oder einen abgrenzbaren Teil der Belegschaft in allgemeiner Form, unter bestimmten Voraussetzungen eine bestimmte, für die Arbeitnehmer vorteilhafte Leistung zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2009 – 5 AZR 628/08 -, juris). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber nach dem objektiven Empfängerhorizont mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat, mithin einen vertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer erkennbar begründen wollte. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach sich dem Informationsschreiben der Beklagten zu 1) schon kein Rechtsbindungswille des Inhalts entnehmen lasse, einen individualvertraglichen Anspruch zu Gunsten der Klägerin auf Zahlung einer IAP begründen zu wollen, sondern das Gegenteil der Fall sei. Dies ergibt die gebotene Auslegung des Informationsschreibens gemäß §§ 133, 157 BGB., wonach Verträge so auszulegen sind, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 373/08 – juris mwN). Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 373/08 – juris mwN). Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 373/08 – juris mwN). Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Wortlautauslegung des Informationsschreibens vom 13.03.2024 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Beklagte zu 1) gerade keine Zusage zur Zahlung einer IAP machen wollte, sondern lediglich über ihre Beweggründe informieren wollte, warum sie keine Zahlung geleistet hat. Aus dem Satz „Kommuniziert wurde es von unserer Seite immer so, dass er [der neue Arbeitgeber der Klägerin] entscheiden muss, wann bzw. wie er die IAP an seine neuen Mitarbeiter*innen bezahlt.“ geht insofern eindeutig hervor, dass die Beklagte sich selbst nicht in der Pflicht sieht, sondern die Entscheidung zur Zahlung einer IAP dem Betriebserwerber für den Bereich der Intensivpflege überlassen wollte. Im Zusammenhang mit den vorangehenden Sätzen ergibt sich zudem, dass die Beklagte ausdrücklich nur für den Bereich der ambulanten Pflege die Entscheidung getroffen hat, eine IAP auszuzahlen und im Gegensatz dazu keine Auszahlung an den Bereich der Tagespflege und der Intensivpflege beschlossen hatte. Gegen die Annahme einer Gesamtzusage durch die Beklagten spricht zudem, dass das Schreiben gerade nicht an den gesamten Bereich der Intensivpflege oder einen anderweitig abgrenzbaren Teil der Arbeitnehmer in allgemeiner Form adressiert war oder ausgehändigt wurde. Vielmehr hatten die Beklagten das Schreiben ihrer ehemaligen Mitarbeiterin Q übergegeben, die sie konkret wegen der IAP angesprochen hatte. Offenbar hat diese anschließend das Schreiben im Büro der Intensivpflege ausgelegt und es so den anderen Teammitgliedern zugänglich gemacht. Die Beklagte hat das Schreiben jedenfalls nicht ausgelegt. Damit fehlt es bereits an einem wesentlichen Element der Gesamtzusage, einer bewussten Erklärung des Arbeitsgebers an alle Arbeitnehmer. 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der IAP wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zum einen besteht zwischen der Klägerin, die bei der Entscheidung über die Zahlung der IAP bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit den Beklagten ausgeschieden war, und den Mitarbeitern der ambulanten Pflege keine Vergleichbarkeit, zum anderen wäre selbst bei Annahme einer Vergleichbarkeit die erfolgte Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. nur BAG, Urteil vom 19. 12.2024 – 6 AZR 209/23 –; BAG Urteil vom 26.04.2023 - 10 AZR 137/22 – juris mwN). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim Anspruch stellenden Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.2023 – 10 AZR 137/22 -, juris mwN). a) Das Arbeitsgericht hat richtigerweise keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennen können. Es hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Arbeitnehmergruppen im bestehenden Arbeitsverhältnis bereits nicht vorliegen kann, da die Klägerin sowie der gesamte Bereich der Intensivpflege zum Auszahlungszeitpunkt der IAP an die Mitarbeiter der ambulanten Pflege nicht mehr Teil des Betriebs und keine Arbeitnehmerin der Beklagten mehr war. Denn aufgrund des Teilbetriebsübergangs stand die Klägerin ab dem 01.10.2023 vielmehr in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem neuen Arbeitgeber, dem Inhaber des Pflegedienstes B, Herrn Sch. Die Zahlung der IAP ist auch keine vergangenheitsbezogene Leistung, so dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit auf den Zeitraum vor dem Betriebsübergang ankäme. Die IAP dient laut Gesetz als freiwillige Leistung der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Sie ist mithin nicht als Entgelt für vergangene Leistungen gedacht und entfaltet ihre Wirkung im Zeitpunkt der Auszahlung. b) Selbst wenn man die Mitarbeiter der Intensivpflege trotz ihres Ausscheidens für vergleichbar mit den Beschäftigten in der ambulanten Pflege hielte, wäre eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. In der fehlenden Refinanzierung der IAP durch die Krankenkassen für den Bereich der Intensivpflege ist ein sachlicher Grund für den Ausschluss von der Leistung zu sehen. Der Umstand der fehlenden Refinanzierung ist als unstreitig anzusehen. Die Beklagten haben bereits im erstinstanzlichen Kammertermin im Einzelnen die unterschiedlichen Vertragsbeziehungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege und die unterschiedliche Handhabung der Refinanzierung je nach Vertragsbeziehung dargelegt. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Auf eine Refinanzierungszusage für den sogenannten ambulanten Bereich bei der Beklagten kann die Klägerin sich nicht berufen. Sie zählt, wie bereits unter II.2. b) dargelegt, nicht zu dem Beschäftigtenkreis, für den die Erklärung am 08.08.2023 von den Beklagten abgegeben wurde. Daher ist sie auch folgerichtig nicht von der Refinanzierungszusage der Krankenkassen bezüglich der ambulanten Pflege erfasst. Die Beklagten durften berechtigterweise als Voraussetzung für die Zahlung der IAP die Refinanzierung durch die Pflege- bzw. Krankenkassen festlegen. Die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit stellt keine bloß willkürliche oder sachfremde Rechtfertigung dar, sondern ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmittelbar nachvollziehbar. Die Gruppenbildung beruht zudem auf einem inneren, nachvollziehbaren Zusammenhang. Insoweit unterscheidet auch das Gesetz zwischen den beiden Gruppen, denn für die Bereiche der Intensivpflege und der ambulanten Pflege bestehen unterschiedliche Versorgungsverträge. Für die ambulante Pflege richtet sich die Versorgung nach §§ 132, 132a SGB V, während die außerklinische Intensivpflege nach § 132l Abs. 5 SGB V beurteilt wird. Die Vergütung der in der außerklinischen Intensivpflege Beschäftigten ist regelmäßig höher. Die Differenzierung zwischen den Mitarbeitergruppen ist mithin zweckgerecht und vermag die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Für die Mitarbeiter, die im ambulanten Pflegedienst waren, haben die zuständigen Krankenkassen die Refinanzierung zugesagt. Für den Bereich der Intensivpflege als auch für den Bereich der Tagespflege wurde eine Refinanzierung von den insoweit überwiegend zuständigen Kranken- bzw. Pflegekassen abgelehnt. Dass die Klägerin im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts punktuell auch im Bereich der häuslichen Pflege eingesetzt worden ist, vermag an der fehlenden Refinanzierungszusage für eine IAP als sachliche Rechtfertigung nichts zu ändern. Bei den Einsätzen handelte es sich ausweislich der Schilderung im Kammertermin um gelegentliche, im Bedarfsfall stattfindende Vertretungen. Diese insofern unregelmäßigen Einsätze lassen die grundsätzliche Zugehörigkeit der Klägerin zur Gruppe der Intensivpflege unberührt, die Grundlage für den Teilbetriebsübergang war und im Übrigen auch die höhere Vergütung der Klägerin gemäß dem nach § 132l SGB V abgeschlossenen Versorgungsvertrag bestimmte. 5. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten in Ermangelung eines Hauptanspruchs schließlich kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.