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Urteil

8 SLa 63/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0320.8SLA63.24.00
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Leitsätze

1. Das Grundurteil ist nach § 61 Abs. 3 ArbGG kein Endurteil und damit nicht in der Berufungsinstanz anhängig, da die Berufung nicht statthaft ist. Das Grundurteil kann damit durch das Berufungsgericht nicht überprüft werden.

2. Ist in einem Teilurteil eine Frage entschieden worden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt, ist das Teilurteil unzulässig. Das gilt insbesondere bei der Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen, die das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.

3. Im Rahmen der Aufhebung gem. § 538 Abs. 2 ZPO  ist auch das erstinstanzliche Grundurteil aufzuheben.

4. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen, wenn das Berufungsgericht über einen Teil entscheidet und einen Teil zurückverweist. Ein solches Urteil kommt in Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden.

Zurückverweisung eines Teilurteils

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil, Teil-Grundurteil und Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2024 – 18 Ca 1251/20 hinsichtlich der Ziffern 1 - 8 aufgehoben. Im Übrigen werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Urteil das Teilgrundurteil (Ziffer 2 des Tenors) aufhebt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundurteil ist nach § 61 Abs. 3 ArbGG kein Endurteil und damit nicht in der Berufungsinstanz anhängig, da die Berufung nicht statthaft ist. Das Grundurteil kann damit durch das Berufungsgericht nicht überprüft werden. 2. Ist in einem Teilurteil eine Frage entschieden worden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt, ist das Teilurteil unzulässig. Das gilt insbesondere bei der Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen, die das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. 3. Im Rahmen der Aufhebung gem. § 538 Abs. 2 ZPO ist auch das erstinstanzliche Grundurteil aufzuheben. 4. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen, wenn das Berufungsgericht über einen Teil entscheidet und einen Teil zurückverweist. Ein solches Urteil kommt in Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden. Zurückverweisung eines Teilurteils 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil, Teil-Grundurteil und Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2024 – 18 Ca 1251/20 hinsichtlich der Ziffern 1 - 8 aufgehoben. Im Übrigen werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Urteil das Teilgrundurteil (Ziffer 2 des Tenors) aufhebt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsaufgaben des Klägers am 31.10.2018 sowie im Rahmen einer Stufenklage im Wesentlichen über Zahlungsansprüche aus einer variablen Entgeltabrede und diesbezügliche Auskunftsbegehren des Klägers. Der Kläger war ab dem 05.01.2015 bis zum 20.10.2021 zuletzt als Vice President Online & Mobile in der Abteilung eSports Technology bei der Beklagten bzw. zunächst bei ihrer Rechtsvorgängerin, der T eS T GmbH, beschäftigt. Der mit der T eS T GmbH geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 87 GA), sieht neben der Zahlung eines festen Bruttomonatsgehalts von insgesamt 7.500,00 EUR unter § 3 Ziff. 2 die Zahlung einer variablen Vergütung auf der Basis bestimmter Umsätze vor. Der Kläger war zuständig für die Projekte bzw. Produkte ProDB, E Event App und E Play App (im Folgenden: “E Apps“). Seit 2015 trat die Arbeitgeberseite mehrfach auf den Kläger zu, um dessen Umsatzbeteiligung zu reduzieren. Dies lehnte der Kläger jeweils ab. Die Beklagte kündigte am 28.06.2017 das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.07.2017. Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 20.12.2017 stellte das Arbeitsgericht Köln fest, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Arbeitsleistung des Klägers nahm die Beklagte erst wieder am 01.03.2018 an. An seinem ersten Arbeitstag wurde der Kläger von der Beklagten darüber informiert, dass ihm die zuvor von ihm betreuten Projekte ProDB, E Event App und E Play App nicht zurückübertragen würden. Der Kläger widersprach dem und forderte die noch ausstehenden Provisionsansprüche ein. Die Beklagte erklärte, dass diese überprüft würden und stellte den Kläger zunächst bis zum 07.03.2018 wiederum von der Arbeit frei. Bei Wiederaufnahme der Arbeit übertrug sie dem Kläger die zwischen ihnen strittigen Projekte wieder allerdings mit der Maßgabe, dass ihm für das Projekt ProDB jegliche externe Kundenkommunikation nur nach vorheriger, spezifischer Freigabe durch einen der Geschäftsführer erlaubt wurde (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 130 d.A.). Dem Kläger wurde der Zugriff auf die Verträge entzogen, die in Zusammenhang mit den von ihm zuvor verantworteten Projekten geschlossen wurden. Im März 2018 zahlte die Beklagte an den Kläger für den Annahmeverzugszeitraum August 2017 bis Februar 2018 insgesamt 47.337,26 EUR an variabler Vergütung. Im Jahr 2018 erhielt der Kläger insgesamt 105.067,97 EUR brutto an variabler Vergütung gezahlt. Von Januar bis Juni 2019 zahlte die Beklagte an den Kläger durchschnittlich 3.520,00 EUR brutto an variabler Vergütung. Am 31.10.2018 wurde dem Kläger in einem Gespräch mitgeteilt, dass er von seinen bisherigen Projekten abgezogen werde und ab sofort das Projekt Fantasy übernehmen solle. Mit Wirkung zum 06.01.2021 wurde die T eS T GmbH auf die jetzige Beklagte verschmolzen (vgl. HR-Auszug in Anlage zum S v. 15.01.2021, Bl. 716 ff.). Am 20.10.2021 ging dem Kläger sodann eine weitere fristlose Kündigung zu. Diese ist aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 30.03.2022 (18 Ca 7080/21) rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 20.10.2021 beendet. Mit der vorliegenden Klage verfolgte der Kläger ursprünglich unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung vom 31.10.2018, Auskunft über, Belegvorlage zu und Zahlung von variabler Vergütung im Zeitraum ab 05.01.2015, Erteilung einer Abrechnung gemäß § 3 Abs. 2 e) des Arbeitsvertrags und eidesstattliche Versicherung, Zahlung hierauf sowie Leistung restlichen Annahmeverzugslohns für den Zeitraum 14. - 20.10.2021, Urlaubsabgeltung für 2021 und Zeugniserteilung. Mit Teilurteil vom 27.10.2021 hatte das Arbeitsgericht über die Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung vom 31.10.2018 sowie über Auskunftsansprüche entschieden, nicht aber über die bezifferte Teilklage (jetzt Antrag zu 5) auf Zahlung weiterer variabler Vergütung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 28.02.2020 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung und über einen Antrag auf Beschäftigung als Vice President Online & Mobile. Mit Urteil vom 01.02.2023 in dem Verfahren 5 Sa 813/21 hat das Landesarbeitsgericht das Teilurteil vom 27.10.2021 aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht darin der Klage stattgegeben hatte und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Arbeitsgericht nicht durch Teilurteil hätte entscheiden dürfen, da dadurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe. Dies gelte für den Feststellungsantrag und den Antrag auf Zahlung der variablen Vergütung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 28.02.2020, mit dem ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde, sowie den Beschäftigungsantrag. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Entzug der Projekte ProDB, E Event App und E Play App und die Übertragung alleine des Projekts Fantasy gemäß Weisung vom 31.10.2018 rechtsunwirksam gewesen sei (Klageantrag zu 1). Anerkennenswerte Interessen der Beklagten, ihm die Leitung der bisherigen Projekte zu entziehen, seien nicht gegeben gewesen. Die Weisung sei offensichtlich dadurch motiviert gewesen, das Entstehen weiterer Umsatzbeteiligungen aus diesen Projekten zu verhindern. Mit den Klageanträgen zu 2), 3) und 4) verlangt er die notwendigen Auskünfte, um seine variablen Vergütungsansprüche beziffern zu können. Mit dem Klageantrag zu 5) verfolgt er für den Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2020 Schadensersatzansprüche bzw. Annahmeverzugslohnansprüche wegen der ihm infolge der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung vorenthaltenen Möglichkeit, variable Vergütung zu erwirtschaften, ausgehend jeweils „zumindest“ von dem in 2018 durch die Beklagte tatsächlich im Durchschnitt gezahlten Monatsbetrag („ohne Berücksichtigung des Betrages, den die Beklagte nach Auskunftserteilung noch an den Kläger auszuzahlen haben wird“). Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen (vgl. dort S. 39 f., Bl. 39 f. d.A.). Mit dem Klageantrag zu 6) begehrt er Erteilung einer Abrechnung gemäß § 3 Abs. 2 e) des Arbeitsvertrags und entsprechende Zahlung – soweit dies nicht bereits Gegenstand der übrigen Zahlungsanträge auf restliche variable Vergütung ist. Mit dem Antrag zu 7) begehrt er eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte, mit dem Antrag zu 8) Urlaubsabgeltung für 10 in 2021 noch nicht genommene Urlaubstage, mit dem Antrag zu 9) teilweisen Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 14.-20.10.2021 in Bezug auf den Fix-Bestandteil seiner Vergütung und mit dem Klageantrag zu 10) Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Kläger hat nunmehr beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.10.2018 gegenüber dem Kläger angewiesene Änderung der Arbeitsaufgaben rechtsunwirksam ist. 2a. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu geben über sämtliche von ihr oder einer der nachfolgenden Gesellschaften T eS T GmbH, f m n GmbH, T E T GmbH, T E GmbH, W I A GmbH, W I A AG, E G U ltd., T E E S.L., T E A Inc., E G A P LTD, T E O, Inc., P C Ltd., T E P Sp. Z. o.o., T E F S.a.r.l., T E B LTDA, T E G Inc., T E H Inc., D Inc., D AB im Zeitraum 01.08.2017 bis 20.10.2021 erzielten Umsätze, denen (auch) die Produkte ProDB, E Event App und/oder E Play App als Vertragsgegenstand zugrunde lagen, – hinsichtlich des Produkts ProDB unter anderem aus Vertragsbeziehungen zu den Unternehmen F I Ltd., S AG, D M GmbH, D AG, B E S GmbH, B H GmbH, B T UG und S E GmbH. - hinsichtlich der Produkte E Event App und E Play App unter anderem mit dem Vertragsgegenstand Sponsoring, Werbeeinblendungen oder Useraktivierungen, einschließlich folgender Informationen: - Name und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner - Datum des Vertragsschlusses - Vertragslaufzeit - die vereinbarte Gegenleistung und ihre Fälligkeit - Angabe aller diesbezüglichen Rechnungen mit Datum, Rechnungsnummer und Rechnungs(netto)betrag - Datum der Lieferung bzw. Teillieferung - gewährte Nachlässe, Rabatte und Agenturprovisionen sowie der im Vertrag ausgewiesenen Beträge zur Verwendung als Preisgelder oder Sachpreise - Datum der jeweiligen Zahlungseingänge, bei Zahlung mit Wechsel oder Scheck das Datum der Einlösung und des Zahlungseingangs - im Falle nicht vertragsgemäßer Zahlung die Angabe der Gründe hierfür sowie etwaig vereinbarter zukünftiger Zahlungen - Ratenzahlungen, Verrechnungen und Gegenleistungen, die in einer Sachleistung/Dienstleistung bestehen und Belege hierzu vorzulegen. b. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. c. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 10% von dem sich aus der Auskunft ergebenen Umsatz an Umsatzbeteiligung zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der jeweiligen Umsatzbeteiligung, dies abzüglich € 156,741,14 brutto, davon gezahlter € 47.337,26 brutto am 26.03.2018, weiterer € 4.442,60 brutto am 28.05.2018, weiterer € 21.417,87 brutto am 28.06.2018, weiterer € 13.722,95 brutto am 24.07.2018, weiterer € 43.670,98 brutto, davon € 20.000 netto am 09.11.2018 und € 8.557,40 netto am 26.11.2018, weiterer € 6.034,48 brutto am 20.12.2018, weiterer € 6.034,48 brutto am 25.01.2019, weiterer € 3.017,24 brutto am 22.02.2019, weiterer € 6.034,50 brutto am 25.03.2019, weiterer € 5.028,78 brutto am 27.05.2019, weiterer € 1.005,78 brutto am 26.06.2019. 3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm schriftlich Auskunft unter Vorlage vollständiger Nachweise über sämtliche seit dem 05.01.2015 erzielten Umsätze durch E Premium User zu geben, die direkte User der von ihm entworfenen und betreuten Projekte E Event App und E Play App waren und/oder sind. 3.a. Die Beklagte wird verurteilt, ihm insbesondere entsprechende Auskunft über die User der von ihm betreuten Projekte E Event App und E Play App unter Vorlage vollständiger Nachweise zu erteilen, insbesondere über die „E Premium" User, die auch User der „E Event App" (Android & iOS) waren oder sind (sog. Usergruppe A), die „E Premium" User, die auch User der „E Play App" (Android & iOS) waren oder sind (sog. Usergruppe B) unter Angabe der von der Usergruppe A und der Usergruppe B generierten „E Premium" Umsätze. b. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. c. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 3% von dem sich aus der Auskunft ergebenden Nettoumsatz an Umsatzbeteiligung zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der jeweiligen Umsatzbeteiligung. 4. Die Beklagte wird verurteilt, ihm schriftlich Auskunft unter Vorlage vollständiger Nachweise über sämtliche seit dem 01.11.2018 bis zum 20.10.2021 erfolgten Downloads der von ihm entworfenen und betreuten Projekte E Event App und E Play App aus dem Google Play Store und dem Apple App Store zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn eine Provision i.H.v. € 0,05 pro Download zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der jeweiligen Provision. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 101.458,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.02.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.03.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.04.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.05.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.06.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.07.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.08.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.09.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.10.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.11.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.12.2019. aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.01.2020, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.02.2010, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.03.2020. 6. Die Beklagte wird verurteilt, ihm eine ordnungsgemäße und vollständige Abrechnung gemäß § 3 Abs. 2 e) des Arbeitsvertrages vom 27.11.2014 über die ihm aufgrund der eingegangenen Abschlüsse zustehenden Auszahlung, unbehaltlich der Zahlungseingänge durch den Kunden, zu erteilen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an ihn den sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungsanspruch abzurechnen und auszahlen, dies nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit des jeweiligen Zahlungsanspruchs. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.333,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2021 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger rückständige Vergütung für den Monat Oktober 2021 in Höhe von 1.785,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2021 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung des Klägers erstreckt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie bei der Weisung vom 31.10.2018 die Grenzen ihres Bestimmungsrechts nicht überschritten habe. Die Änderung der Aufgaben des Klägers sei angemessen, verhältnismäßig und zumutbar. Die Auskunftsanträge seien unbegründet, da Vergütungsansprüche nicht mehr bestünden. Für die Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist am 31.07.2017 und Rechtskraft des diesbezüglichen Urteils sei Annahmeverzugslohn gezahlt und ordnungsgemäß abgerechnet worden. In der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.10.2018 habe der Kläger die ihm zustehenden Provisionen erhalten. Seit dem 01.11.2018 bestünden Provisionsansprüche schon grundsätzlich nicht mehr. Sie ist weiter der Auffassung, dass Vergütungsrelevanz allein die bei der Arbeitgebergesellschaft sowie (bis zum 06.01.2021) die bei der Muttergesellschaft T E GmbH entstandenen Umsätze hätten. Mit Teilurteil, Teil-Grundurteil und Teilanerkenntnisurteil vom 19.01.2024 hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Weisung stattgegeben, den Auskunftsansprüchen teilweise stattgegeben, den Zahlungsantrag zu 5. abgewiesen und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage des Grundgehaltes für 10 Tage in Höhe von 4.236,90 EUR zugesprochen. Zudem hat es die Restvergütung für Oktober 2021, sowie ein Zeugnis zugesprochen. Schließlich hat es unter Ziffer 2 wie folgt tenoriert: „Der mit den Klageanträgen zu 2c), 3c), 4 Abs. 3), 5), 6 Satz 2) und 9) jeweils verfolgte Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach – soweit vom jeweiligen Antrag umfasst - im Zeitraum 01.11.2018 bis 20.10.2021 für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht Erfüllung eingetreten ist.“ Das Teilurteil wurde den Parteien am 26.01.2024 zugestellt. Die Beklagte hat am 07.02.2024 und der Kläger am 26.02.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die erteilte Weisung rechtmäßig gewesen sei und deshalb Ansprüche auf Umsatzbeteiligung nicht bestehen würden. Der Auskunftsanspruch könne sich im Übrigen nur gegen den Arbeitgeber richten und sei hinsichtlich der Umsätze weiterer Unternehmen zu weit gefasst. Das Teilgrundurteil sei auch mit der Berufung angreifbar, da § 61 Abs. 3 ArbGG insoweit aus Gründen der Prozessökonomie keine Anwendung finde und anderenfalls die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil, Teil-Grundurteil und Teilanerkenntnisurteil des ArbG Köln vom 19.01.2024 (Az. 18 Ca 1251/20) hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3, 6 und 8 des Tenors abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, das Teilurteil, Teil-Grundurteil und Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2024, Az. 18 Ca 1251/20, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2024, wie folgt abzuändern und neu zu fassen, soweit die Klage des Klägers abgewiesen wurde unter Klageerweiterung bezüglich der Anträge zu 3. und 7.: 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu geben über sämtliche von ihr oder einer der nachfolgenden Gesellschaften T eS T GmbH, f m n GmbH, T E T GmbH, T E GmbH, W I A GmbH, W I A AG, E G U ltd., T E E S.L., T E A, Inc., E G A P LTD, T E O, Inc., P C Ltd., T E Polska Sp. Z. o.o., T E F S.a.r.l., T E B LTDA, T E G Inc., T E H Inc., D Inc., D AB, D C Inc., D S A, E G E S.L.U., E G Polska Zoo., E G France S.A.S., E S Pte Ltd., E G O Inc., E G A Inc., E G M SDN. BHD, I H AG im Zeitraum 01.08.2017 bis 20.10.2021 erzielten Umsätze, denen (auch) die Produkte ProDB, E Event App und/oder E Play App als Vertragsgegenstand zugrunde lagen, – hinsichtlich des Produkts ProDB unter anderem aus Vertragsbeziehungen zu den Unternehmen F I Ltd., S AG, D M GmbH, D AB, B E S GmbH, B H GmbH, B T UG und S E GmbH - hinsichtlich der Produkte E Event App und E Play App unter anderem mit dem Vertragsgegenstand Sponsoring, Werbeeinblendungen oder Useraktivierungen, einschließlich folgender Informationen: - Name und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner - Datum des Vertragsschlusses - Vertragslaufzeit - die vereinbarte Gegenleistung und ihre Fälligkeit - Angabe aller diesbezüglichen Rechnungen mit Datum, Rechnungsnummer und Rechnungs(netto)betrag - Datum der Lieferung bzw. Teillieferung - gewährte Nachlässe, Rabatte und Agenturprovisionen sowie der im Vertrag ausgewiesenen Beträge zur Verwendung als Preisgelder oder Sachpreise - Datum der jeweiligen Zahlungseingänge, bei Zahlung mit Wechsel oder Scheck das Datum der Einlösung und des Zahlungseingangs - im Falle nicht vertragsgemäßer Zahlung die Angabe der Gründe hierfür sowie etwaig vereinbarter zukünftiger Zahlungen - Ratenzahlungen, Verrechnungen und Gegenleistungen, die in einer Sachleistung/Dienstleistung bestehen und Belege hierzu vorzulegen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 101.458,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.02.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.03.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.04.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.05.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.06.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.07.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.08.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.09.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.10.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.11.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.12.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.01.2020, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.02.2020, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.03.2020 zu zahlen. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 5. (Urteilstenor zu 7.) und des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2. (Urteilstenor zu 3.) wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 101.458,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.02.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.03.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.04.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.05.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.06.2019, aus € 5.235,66 brutto seit dem 01.07.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.08.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.09.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.10.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.11.2019, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.12.2019. aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.01.2020, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.02.2020, aus € 8.755,60 brutto seit dem 01.03.2020 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.333,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2021 zu zahlen. Zur Begründung führt er aus, dass der Anspruch sich auch auf die weiteren Gesellschaften beziehen müsse, an denen die Beklagte jedenfalls beteiligt sei. Zudem erweitert er den Auskunftsanspruch auf weitere Unternehmen im Unternehmensverbund der Beklagten. Soweit der Zahlungsantrag zu 5. als Annahmeverzugslohnanspruch abgewiesen worden sei, weil keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Schätzung vorlagen, hätte das Gericht sich mit den konkreten Provisionszahlungen in der Vergangenheit auseinandersetzen müssen. Der Referenzzeitraum von 2 Jahren sei hier ausreichend. Dies gelte auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Hilfsweise erweitert er den Antrag um einen Schadensersatzanspruch wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung ausdrücklich für den Fall des Unterliegens mit dem Annahmeverzugslohnanspruch und dem Auskunftsanspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen sind nur teilweise zulässig. 1. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen das Teilgrundurteil richtet ist sie bereits unzulässig. Ein Zwischenurteil, in welchem nur über Teile des Grundes eines Anspruchs entschieden wird, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn es als Teilurteil bezeichnet worden ist, nicht als Endurteil anzusehen (§ 61 Abs. 3 ArbGG). Damit ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Teil-Grundurteil unstatthaft und unzulässig (§ 511 ZPO) (BAG Beschl. v. 25.2.1999 – 3 AZR 232/97). Dies gilt unabhängig von der erstinstanzlich erteilten Rechtmittelbelehrung. Wird sie erteilt, obwohl die Berufung unzulässig ist, und ein Rechtsmittel zugelassen, so bindet diese Entscheidung die höhere Instanz nicht (BAG 1.12.1975, AP ArbGG 1953 § 61 Grundurteil Nr. 2; GMP/Schleusener Rn. 44; BeckOK ArbR/Hamacher, 74. Ed. 1.12.2024, ArbGG § 61 Rn. 41, beck-online). Soweit die Beklagte ausführt, § 61 Abs. 3 ArbGG finde keine Anwendung, wenn sich die Berufung zugleich gegen ein sachlich damit eng zusammenhängendes, denselben Lebensvorgang betreffendes Teilurteil, gegen welches für sich genommen die Berufung ohnehin statthaft ist, richtet, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Insbesondere widerspricht die Anwendung nicht dem Gedanken der Beschleunigung des Verfahrens, wie die Beklagte meint. Anders als in dem von der Beklagten angeführten Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.1967 – 1 AZA 11/67 ist vorliegend nicht ein Teilbetrag eines Schadensersatzanspruchs sowie der ebenfalls auf den Schadensersatz gestützte Feststellungsantrag streitgegenständlich, sondern unter anderem der Zahlungsantrag nach beantragter Auskunft, über den ohnehin in erster Instanz noch zu entscheiden sein wird. Gerade die Prozessökonomie gebietet es damit nicht, diese Frage bereits im Rahmen der Berufung vorab zu klären. Zutreffend ist allerdings der Einwand, dass dies zu der Gefahr widersprechender Entscheidungen führt. Dies macht aber die Berufung nicht entgegen der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 3 ArbGG zulässig, sondern führt zu der Frage, ob ein Teilgrundurteil zulässig war. 2. Die Berufung des Klägers ist, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 8 (Ziffer 9 des Tenors) richtet, unzulässig. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (vgl. zB. BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN; 27.01.2021 – 10 AZR 512/18 - Rn. 15). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat für die Berechnung der Urlaubsabgeltung auf den Referenzzeitraum nach § 11 Abs. 1 BurlG hingewiesen und für seine Berechnung das Fixgehalt zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass Angaben zu der dem Kläger im Referenzzeitraum darüber hinaus zustehende Vergütung fehlen. Mit dieser Begründung hat sich die Berufung des Klägers nicht auseinandergesetzt. Die Berufungsbegründung verweist insoweit lediglich auf die Ausführungen zu dem Anspruch auf variable Vergütung für den Zeitraum Januar 2019 bis Februar 2020 und damit nicht auf den Referenzzeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2021. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts ist damit nicht gegeben. 3. Im Übrigen sind die Berufungen gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurden gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch begründet. Da das Arbeitsgericht nicht durch Teilurteil hätte entscheiden dürfen, hat das Berufungsgericht das Teilurteil aufgehoben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO im Umfang der Aufhebung an das Arbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 1. Das Arbeitsgericht hätte nicht durch Teilurteil und Teilgrundurteil entscheiden dürfen. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO in der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH 11.05.2011, VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, beck-online). Eines Antrages bedarf es insoweit nicht. Vorliegend ist ein unzulässiges Teilurteil gegeben. Die Voraussetzungen des § 301 abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21; 08.02.2022 – 1 AZR 233/21; 28.06.2018 – 8 AZR 141/16). 2. Zwar hat das Arbeitsgericht nunmehr anders als im Teilurteil vom 27.10.2021 auch über den Zahlungsantrag zu 5. entschieden. An die Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 01.02.2023 (5 Sa 813/21) ist sowohl das Arbeitsgericht als auch das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden. Jedoch hat es nunmehr unter Ziffer 2. über die Klageanträge zu 2c), 3c), 4 Abs. 3), 5), 6 Satz 2) und 9) ein Teilgrundurteil erlassen. Insoweit hat es ausgeführt, dass die Kammer es für geboten hielt, zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen, für den Zeitraum ab 01.11.2018 bezüglich des Anspruchsgrundes der – derzeit noch nicht bezifferbaren - auf dritter Stufe gestellten Zahlungsanträge 2c), 3c), 4 Abs. 3) und 6 Satz 2) sowie der Zahlungsanträge zu 5 und 9 gemäß § 46 Abs. 2 iVm. § 304 Abs. 1 ZPO das Bestehen von Zahlungsansprüchen dem Grunde nach festzustellen. Das Grundurteil ist, wie oben bereits ausgeführt, nach § 61 Abs. 3 ArbGG kein Endurteil und damit nicht in der Berufungsinstanz anhängig, da die Berufung nicht statthaft ist. Das Grundurteil kann damit durch das Berufungsgericht nicht überprüft werden. Das Grundurteil kann deshalb entgegen der ausdrücklichen Intention des Arbeitsgerichts widersprüchliche Entscheidungen auch nicht vermeiden, sondern begründet gerade diese Gefahr. Das Arbeitsgericht ist an sein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nach § 318 ZPO gebunden (BAG 1.12.1975, AP ArbGG 1953 § 61 Grundurteil Nr. 2; HessLAG 14.12.2016, BeckRS 2016, 116473). Die von dem Kläger unter dem Klageantrag zu 5 geltend gemachten Ansprüche auf variable Vergütung sowie die in erster Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche, die das Arbeitsgericht auf der dritten Stufe für dem Grunde nach gegeben ansieht, stehen aber im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung durch das Berufungsgericht an. Aus diesem Grunde liegt erneut ein unzulässiges Teilurteil vor, da die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Hier ist in einem Teilurteil eine Frage entschieden worden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt. Das gilt insbesondere bei der Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen, die das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH v. 09.11.2011- IV ZR 171/10; NJW-RR 2012, 101 Rn. 29, beck-online). Durch das vorliegende Teilurteil sind neben der Frage der Wirksamkeit der Weisung, die Auskunftsansprüche des Klägers sowie die Frage der variablen Vergütung für die Monate Januar 2019 bis Februar 2020 zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt. Diese Fragen stellen sich aber auch bei dem bei Arbeitsgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits insbesondere bei der dritten Stufe der Stufenklage. Im Rahmen der Stufenklage ist dies grundsätzlich unproblematisch, allerdings hat sich das Arbeitsgericht durch das Grundurteil hinsichtlich der Zahlungsansprüche bereits gebunden. Sollte das Berufungsgericht anders als das Arbeitsgericht die Weisung für rechtmäßig erachten oder den Provisionsanspruch aus sonstigen Gründen verneinen, oder auch den Auskunftsanspruch enger ziehen, wären widersprechende Entscheidungen nicht zu verhindern, da das Arbeitsgericht an sein Grundurteil gebunden ist. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils bereits in sich widersprüchlich ist, wenn in Ziffer 2 der Zahlungsantrag zu Ziffer 5 als dem Grunde nach gegeben bezeichnet wird, der dann im gleichen Urteil abgewiesen wird. 3. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils bezieht sich aus den oben genannten Gründen auch auf das Grundurteil. Wird zurückverwiesen, so ist grundsätzlich das angefochtene Urteil nebst Zwischenentscheidungen aufzuheben (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 80, beck-online). Die Zurückverweisung erfolgt, um die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zu verhindern. Diese Gefahr wird in der vorliegenden Situation insbesondere durch das Teilgrundurteil begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dem Sinn und Zweck des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO entspricht es deshalb nur, auch diese Zwischenentscheidung mit aufzuheben. Ohne eine Aufhebung des Teilgrundurteils wäre eine Entscheidung über die Stufenklage nicht möglich, da aufgrund der Bindung an das Grundurteil weiterhin die Gefahr widersprechender Entscheidungen verbleiben würde. 4. Eine Zurückverweisung erscheint auch geboten. Das Berufungsgericht kann zwar grundsätzlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung selbst entscheiden (Saenger, ZPO, ZPO § 538 Rn. 6, beck-online). Jedoch kann das Berufungsgericht nicht über das Grundurteil nach § 61 Abs. 3 ArbGG entscheiden, da die Berufung insoweit, wie ausgeführt, unzulässig ist. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens. Das Berufungsgericht müsste über Ansprüchen dem Grunde nach entscheiden, bevor das Arbeitsgericht mit dem Betragsverfahren fortfahren kann, was zu einer zeitlichen Verzögerung führen kann. Würde das Berufungsgericht die Entscheidung über das Grundurteil an sich ziehen, würde die gesetzliche Wertung, dass das Grundurteil erst mit dem Endurteil inhaltlich überprüft werden kann, nicht beachtet. Das Arbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Klageerweiterungen hinsichtlich der Auskünfte, über die bereits entschiedenen Anträge erneut zu entscheiden haben. Da der Kläger den Schadenersatzanspruch unter Ziffer 7. nunmehr hilfsweise geltend macht, ist ein Teilurteil zulässig, dass Ziffer 7 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nicht entscheidet, da insoweit eine Überschneidung zu Antrag 2 c. besteht. Diese können nicht getrennt voneinander entschieden werden, da dies zu widersprüchlichen Entscheidungen führen kann. Der Kläger hat mit seiner Antragstellung mit Haupt- und Hilfsantrag jedenfalls eine Reihenfolge seiner prozessualen Ansprüche bestimmt, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Laufe des Verfahrens möglich (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN; BAG, Urteil vom 30. März 2022 - 10 AZR 419/19 –, Rn. 23, juris). Da der Schadensersatz nunmehr nachrangig gestellt ist, wäre zunächst über den Annahmeverzugslohnanspruch zu entscheiden, der auch im Antrag zu 2 c enthalten ist, anders als dies noch in dem Berufungsverfahren 5 Sa 813/22 der Fall war, in dem sich der Antrag auf Schadensersatz bezog. Die Entscheidung 5 Sa 813/22, an die das Berufungsgericht ebenfalls gebunden ist, steht dem nicht entgegen. Gelangt der Rechtsstreit erneut an das Berufungsgericht, ist es entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO zwar gleichfalls an die Auffassung im vorangegangenen Zurückverweisungsurteil gebunden (BGH NJW 1992, 2831; BeckOK ZPO/Wulf, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 538 Rn. 36, beck-online). Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen jedoch darin gesehen, dass das Arbeitsgericht nicht über den Beschäftigungsantrag entschieden hat, der nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat es ausgeführt, dass für diesen bei der Rechtmäßigkeit der Weisung kein Raum mehr sei. Da der Schadensersatzanspruch nunmehr nachrangig zu dem Annahmeverzugslohnanspruch gestellt ist und damit zunächst über den Annahmeverzugslohn zu entscheiden ist, steht die Entscheidung in dem Verfahren 5 Sa 813/22 dem Vorgehen nicht entgegen. Einer Entscheidung über den Annahmeverzugslohn steht aber die inhaltliche Überschneidung mit dem Antrag zu 2 c entgegen, über den erst nach der Auskunft entschieden werden kann. 5. Soweit das Grundurteil sich hinsichtlich der Zahlungsanträge nur auf den Zeitraum ab 01.11.2018 bezieht, die Auskunftsansprüche aber auch für einen Zeitraum davor geltend gemacht werden, bezieht sich die Zurückverweisung auch auf diese Auskunftsansprüche. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen, wenn das Berufungsgericht über einen Teil entscheidet und einen Teil zurückverweist (BGH, NJW 2011, 2800 Rn. 26). Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden (vgl. BGH, NJW 2011, 2800 Rn. 26, 32; NJW-RR 2012, 101 Rn. 28 und NJW 2016, 1648 Rn. 32; BGH v. 12.04.2016 – XI ZR 305/14; NJW 2016, 2662 Rn. 28, beck-online). Das Arbeitsgericht hat in seinem Teilgrundurteil zwar nur die Ansprüche nach der erteilten Weisung ab dem 01.11.2018 dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch vor diesem Zeitpunkt decken sich aber, da sie auf der gleichen Anspruchsgrundlage beruhen. Eine Trennung des Auskunftsanspruchs nach Zeiträumen würde damit erneut das Risiko widersprechender Entscheidungen begründen. III. Die Kostenentscheidung ist in den Fällen der Zurückverweisung der ersten Instanz zu überlassen (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 97 Rn. 17, beck-online). Die Revision wird für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, soweit die Entscheidung die Aufhebung des Teilgrundurteils betrifft.