Beschluss
9 TaBV 54/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0307.9TABV54.24.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2024 – 3 BV 163/23 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2024 – 3 BV 163/23 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung von acht Redakteuren und einer Redakteurin und in diesem Rahmen über die Frage, welche Beschäftigungszeiten als Berufsjahre anzurechnen sind. Die Arbeitgeberin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der M. D GmbH & Co. KG und der H GmbH mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Unter dem Dach der Arbeitgeberin haben die vorgenannten Gesellschaften zum 01.07.2014 ihre Lokalredaktionen R-E, R-B, R-S, O und E gebündelt. Wegen der seinerzeit fehlenden Tarifbindung der Arbeitgeberin kam es zu einer Tarifauseinandersetzung zwischen der Arbeitgeberin einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband Landesverband NRW e.V. (DJV) sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk NRW, andererseits. In der zehnten Verhandlungsrunde einigten sich die Arbeitgeberin und die Gewerkschaften auf die Anrufung der Landesschlichterin. Nach intensiven Verhandlungen legte die Landesschlichterin am 27.08.2019 ein Schlichtungsergebnis vor, auf Grund dessen die Arbeitgeberin, der DJV und ver.di am 08.02.2019 einen Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre (Anerkennungstarifvertrag) schlossen. Danach finden u.a. der Gehaltstarifvertrag (GTV) sowie der Manteltarifvertrag (MTV) für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 2 GTV enthält für Redakteurinnen und Redakteure, die ab dem 01.05.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, Tarifgruppen, die ab der Tarifgruppe 2b nach Berufsjahren gestaffelten Entgeltsätze vorsehen. Als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes gelten gemäß § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV "nachgewiesene Jahre" als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk. § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst. a GTV bestimmt, dass für jeweils zwei "nachgewiesene Jahre" hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre, als Berufsjahre gelten. Gemäß Buchst. b der in einer Anlage zum Firmentarifvertrag enthaltenen Durchführungsbestimmungen gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin als nachgewiesene Berufsjahre iSd. § 3 GTV. Dem vorliegenden Verfahren war ein bis zum Bundesarbeitsgericht geführtes Verfahren vorausgegangen, in dem die Kammer mit Beschluss vom 22.07.2022– 9 TaBV 14/21 – die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung der Redakteure und der Redakteurin zurückgewiesen hatte. Das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht – 4 ABR 17/22 – endete ohne eine Entscheidung in der Sache, da die Redakteure und die Redakteurin aufgrund Zeitablaufs eine höhere Stufe erreicht hätten, was zur Erledigung der entsprechenden Zustimmungsersetzungsanträge geführt hatte. Mit Schreiben vom 13.11.2023 (Blatt 12 bis 21 der arbeitsgerichtlichen Akte) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat erneut jeweils um Zustimmung zur Umgruppierung der von den Anträgen erfassten Redakteure bzw. Redakteurin in die Gruppe 2b Stufe 3 des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmungen mit Datum vom 20.11.2023 auf dem jeweiligen Anhörungsformular der Arbeitgeberin, da er die Gruppe 2b Stufe 4 für tarifgerecht hielt. Zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerungen verwies er jeweils auf E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin vom selben Tag (Blatt 22 bis 40 der erstinstanzlichen Akte). Mit ihren am 30.11.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass nach § 3 Abschn. I. Nr. 3 Buchst. a GTV bei einer vorangegangenen hauptberuflichen Tätigkeit als freier Journalist/freie Journalistin (sog. Pauschalisten) für die Einstufung eines Redakteurs maximal drei Jahre als Berufsjahre angerechnet würden. Die Arbeitgeberin hat beantragt: 1. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn A H als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 2. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn C A als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 3. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn J Hö als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 4. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Frau M M als Redakteurin in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 5. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn P R als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 6. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn Pe F als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 7. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn T Ra als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 8. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn W K als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 9. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn Ar G als Redakteur in die Gruppe 4 Stufe 1 zu ersetzen; 10. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn Mi Rah als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat gemeint, die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Stufenzuordnungen seien nicht tarifgerecht, da für die Stufenzuordnung sämtliche Tätigkeiten als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur, unabhängig davon, ob diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden seien oder nicht, zugrunde gelegt werden müssten. Zudem habe es sich bei den Vorbeschäftigungen jeweils nicht um freie Mitarbeiterverhältnisse, sondern um Arbeitsverhältnisse gehandelt. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 06.06.2024 verkündeten Beschluss die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von Herrn Ar G als Redakteur in die Gruppe 4 Stufe 1 des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen ersetzt und die Zustimmungsersetzungsanträge im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen mit Ausnahme der des Herrn G nicht tarifgerecht seien, da die Arbeitgeberin für die Einstufung nur solche Vorbeschäftigungszeiten als Berufsjahre einbezogen habe, die nachgewiesen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden seien. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin seien jedoch nicht nur Berufszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Vielmehr gölten alle nachgewiesenen Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk als nachgewiesen. Der Betriebsrat habe im Einzelnen zu den Vorbeschäftigungszeiten der benannten Redakteure bzw. Redakteurin vorgetragen. Diesem Vorbringen sei die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Da die Redakteure H, A, Hö, R, F, Ra, K, Rah und die Redakteurin M sämtlich bereits zu den in den Umgruppierungsanhörungen genannten Stichtagen mehr als 14 anzuerkennende Berufsjahre aufgewiesen hätten, sei die von der Arbeitgeberin begehrte Umgruppierung in die Stufe 3 der Tarifgruppe 2 b nicht tarifgerecht. Gegen diesen ihr am 15.07.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.07.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie mit einem am Montag, dem 16.09.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Status für die Anerkennung von Berufsjahren nicht unerheblich. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich der persönliche Geltungsbereich des GTV auf angestellte Redakteurinnen und Redakteure erstrecke. Aus dieser Festlegung ergebe sich eindeutig, dass der Gehaltstarifvertrag im Grundfall auf die hauptberuflich angestellte Redakteurin oder den hauptberuflich angestellten Redakteur abstelle. Eine Differenzierung zwischen freien und angestellten Redakteuren innerhalb des GTV sei daher nicht erforderlich. Aus der durch den Geltungsbereich definierten Struktur des Tarifvertrages ergibt sich vielmehr, dass der angestellte Redakteur gemeint sei. Für den Personenkreis der freien Journalistinnen/freien Journalisten könnten Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes nur solche sein, die im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erbracht worden seien. Neben diesem grundsätzlichen Erfordernis werde jedoch im Sinne einer lex specialis definiert, dass nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist maximal mit drei Jahren angerechnet würden. Die Tarifvertragsparteien hätten damit für die Gruppe der freien Journalisten neben dem Kriterium der hauptberuflichen Tätigkeit auch auf den Status abgestellt, in dem diese Tätigkeit erbracht worden seien. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Anrechnung von Berufsjahren dahingehend differenziert, in welchem unterschiedlichen Status sie erbracht worden seien. Dass das Verständnis des Begriffs „hauptberuflich“ branchentypisch sei, könne die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht stützen. Denn vorliegend stehe nicht das Kriterium der „Hauptberuflichkeit“ im Streit, sondern das zusätzliche Abgrenzungskriterium in Form des Status, in dem diese hauptberufliche Tätigkeit erbracht worden sei. Auch praktische Bedürfnisse erforderten es nicht, die Anerkennung von hauptberuflichen Redakteurstätigkeiten nicht vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Da die meisten Verlage nicht in der Lage seien, die entsprechenden Feststellungen und Bewertungen zu treffen, hätten die Tarifvertragsparteien durch die Aufnahme des weiteren Kriteriums der Tätigkeit „als freie Journalistin/freier Journalist“ auf einen formalen Status abgestellt, der praktisch leicht nachweisbar/nachprüfbar sei. Die Tarifvertragsparteien hätten gerade nicht gewollt, dass die Entscheidung über die Anrechnung von Berufsjahren bei der Ein-/Umgruppierung von ggf. schwierigen und aufwendigen Feststellungen bzw. Bewertungen abhängig gemacht werde. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2024 zu Az. 3 BV 163/23 1. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn A H als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 2. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn C A als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 3. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn J Hö als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 4. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Frau M M als Redakteurin in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 5. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn P R als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 6. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn Pe F als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 7. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn T Ra als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 8. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn W K als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen; 9. die verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Herrn Mi Rah als Redakteur in die Gruppe 2b Stufe 3 zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines Sachvortrags. Es sei zwar richtig, dass der Gehaltstarifvertrag nur für angestellte Redakteurinnen und Redakteure gelte. Daraus folge jedoch lediglich, dass der Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Regelungen nur dann eröffnet sei, wenn die Redakteurin/der Redakteur in einem Anstellungsverhältnis tätig werde. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass auch im Rahmen der Regelungen zur Stufenzuordnung auf Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abzustellen sei. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin stelle der Gehaltstarifvertrag für die Gruppe der freien Journalisten neben dem Kriterium der hauptberuflichen Tätigkeit nicht auch auf deren Status ab. Die Regelungen in § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV einerseits und § 3 Abschn. I Nr. 3 a GTV andererseits unterschieden sich nicht nur in Bezug auf das Erfordernis eines bestimmten Status, der nur in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GTV vorgegeben sei, sondern auch in Bezug auf die Tätigkeit. Die Anerkennung von hauptberuflichen Redakteurstätigkeiten unabhängig von der Statusfrage entspreche auch praktischen Bedürfnissen. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit in der Vergangenheit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft erbracht wurde, sei häufig schwierig, da hierzu eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände vorzunehmen sei. Insbesondere sei für die Einordnung, ob eine Vorbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft erfolgte, nicht auf den formalen Status abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen nicht ersetzt. 1.) Die Anträge sind zulässig, insbesondere besteht für sie ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Arbeitgeberin, die in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, beabsichtigt mit den Umgruppierungen personelle Einzelmaßnahmen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und fristgerecht iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch die Arbeitgeberin verweigert. Die Anhörungen erfolgten durch die Arbeitgeberin jeweils am 13.11.2023. Der Betriebsrat verweigerte jeweils mit E-Mails vom 20.11.2023 die Zustimmungen mit der Begründung, dass die beabsichtigten Maßnahmen wegen fehlender Berücksichtigung der hauptberuflich als Redakteur geleisteten Berufsjahre tarifwidrig seien. 2.) Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Die Zustimmungen des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen sind nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Denn der Betriebsrat hat die Zustimmungen zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, weil sie nicht tarifgerecht wären. a) Die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen lauten: Anlage zum Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre vom 08.02.2019: Durchführungsbestimmungen zu § 3 des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen: a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus einem Arbeitsverhältnis zum1. Juli 2014 von der H GmbH oder der M. D GmbH & Co KG (MDS) im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die RRG gewechselt sind, werden so eingruppiert, als wäre die Tarifbindung nicht unterbrochen worden. b) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der RRG als nachgewiesene Berufsjahre nach § 3 Abs. 1 GTV. Für die Berechnung der Berufsjahre gilt § 3 GTV. c) Die Einstufung erfolgt nach § 3 GTV. d) (…) Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung von 2022: § 3 Einstufung I. Berufsjahre 1. Nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk gelten als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes. 2. (…) 3. Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: a) für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre; b) nur auf Grund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag: - nachgewiesene Jahre als Journalistin/Journalist an Pressestellen; - höhere Anrechnungen als nach Buchstaben a) und b); - gleichzeitige Anrechnung nach Buchstaben a) und b). c) (…). 4. Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen. Protokollnotiz zu § 3 Abschn. I: a) Für freie Journalistinnen/Journalisten, die bis zum 31. Dezember 1997 in den Verlag eingetreten sind, gilt § 3 I 3 a) in folgender Fassung: Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: Für jeweils drei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt zwei Jahre; b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die sich am 1. August 2006 im ersten Berufsjahr befanden, werden nach einem Redakteursdienstjahr für ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwei Berufsjahre angerechnet. c) (…) Die „Tarifgruppe 2b: Redakteurinnen/Redakteure mit Regelqualifikation“ sieht folgende Stufen vor: 1.-4. Berufsjahr ab 5. bis 8 Berufsjahr ab 9. bis 14. Berufsjahr ab dem 15. Berufsjahr b) Der Betriebsrat durfte danach die Zustimmungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG jeweils mit der Begründung verweigern, dass die beabsichtigten Umgruppierungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der fehlerhaft ermittelten Berufsjahre der genannten Redakteure und der Redakteurin nicht tarifgerecht sind. aa) Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Beinhaltet die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Das gilt auch für die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe oder die zutreffende Beschäftigungszeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt. In all diesen Fällen gibt die Arbeitgeberin mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen Vergütungsordnung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob zwischen den Betriebsparteien Streit über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung besteht (BAG, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 4 ABR 1/20 –, Rn. 11, juris; BAG, Beschluss vom 26. April 2017 – 4 ABR 37/14 –, Rn. 10, juris; BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09 –, Rn. 20, juris). bb) Die Arbeitgeberin hatte für die Einstufung im vorliegenden Fall fehlerhaft nur solche Vorbeschäftigungszeiten als Berufsjahre iSd. § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV angerechnet, die nachgewiesen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden waren und für die im Rahmen formal freier Mitarbeiterverhältnisse geleisteten Jahre maximal drei Berufsjahre anerkannt. Eine hauptberufliche Tätigkeit als Redakteurin/Redakteur iSd. § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV muss jedoch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein. Zwar gilt der GTV gemäß § 1 Abschn. I GTV nur für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteurinnen und Redakteure. Das Erfordernis eines Anstellungsvertrags erstreckt sich jedoch nicht auf die nachzuweisenden Berufsjahre. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen tariflichen Bestimmungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 11. November 2020 — 4 AZR 210/20 —, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 — 4 AZR 147/17 — BAGE 164, 326-344, Rn. 35; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 — 4 AZR 503/12 — BAGE 150, 184-194, Rn. 19). Diese Auslegungsgrundsätze gelten in vollem Umfang auch für die Auslegung von Anerkennungstarifverträgen (BAG, Urteil vom 11. November 2020 — 4 AZR 210/20 —, Rn. 20, juris). (1) Bereits der Tarifwortlaut spricht dafür, dass die nachzuweisenden Berufsjahre nicht in einem Angestelltenverhältnis erbracht sein müssen. Denn anders als in § 1 Abschn. I GTV ist in § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV nicht von „angestellten", sondern nur von „hauptberuflichen" Redakteurinnen und Redakteuren die Rede. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache jedoch bereits dann, wenn sie hauptsächlich ausgeübt wird. Auf das Maß der persönlichen Abhängigkeit kommt es dabei nicht an. Die hauptberufliche Tätigkeit ist nicht das Gegenstück zu einer selbstständigen bzw. freien Tätigkeit, sondern ist von einer nebenberuflichen Tätigkeit abzugrenzen. Eine hauptberufliche Tätigkeit setzt damit nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder eines sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnisses voraus. Maßgeblich sind vielmehr der zeitliche Anteil der Tätigkeit und die Höhe der daraus erzielten Einkünfte. Auch § 2 des zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und dem DJV geschlossenen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 02.07.2018 bestimmt Hauptberuflichkeit danach, ob die Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus dieser Tätigkeit bezogen werden. (2) Ähnlich ist es im Sozial- und Steuerrecht. Auch hier kommt es für die Bejahung einer Hauptberuflichkeit nicht auf den arbeits- oder sozialrechtlichen Status an. So ist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit iSd. Sozialversicherungsrechts, wenn sie zeitlich nicht anderen Beschäftigungen untergeordnet ist (Gagel/Bender, 85. EL März 2022, § 16c SGB II, Rn. 6). Die Steuerrechtsprechung sieht den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit als wesentlichen Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG an (BFH, Urteil vom 30. März 1990 — VI R 188/87 —, BFHE 160, 486, BStB1 II 1990, 854, Rn. 14; BFH, Urteil vom 13. November 1987 — VI R 154/84 —, Rn. 13, juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2020 — 14 K 21/19 —, Rn. 50, juris). (3) Dieses Verständnis des Begriffs „hauptberuflich" ist zudem branchentypisch. Den von Journalisten- und Verlegerverbänden auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Deutschen Presserat herausgegebene Presseausweis erhalten nur nachweislich hauptberuflich tätige Pressevertreter. Erforderlich ist, dass der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit in geeigneter Form erfolgt. Aus der Gesamtheit der Nachweise muss die hauptberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen. Dazu können etwa Bescheinigungen von Verlagshäusern, Honorarabrechnungen oder aktuelle Veröffentlichungen vorgelegt werden (vgl. www.dpv.org/mitgliedschaft/nachweise.html). „Hauptberuflich" ist dabei so zu verstehen, dass der Beruf hauptsächlich, also unter mehreren Berufen schwerpunktmäßig ausgeübt wird. Andere Tätigkeiten sollen hingegen nebenberuflich, d.h. untergeordnet ausgeübt werden. (4) Aus § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst. a GTV, wonach als Berufsjahre für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberufliche Tätigkeit als freier Journalistin/freier Journalist ein Jahr, höchstens aber drei Jahre angerechnet werden, lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, dass eine hauptberufliche Tätigkeit als Redakteurin/Redakteur im tariflichen Sinn nicht selbstständig, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sein muss. Denn die Begriffe „Redakteurin/Redakteur" und „Journalistin/Journalist" sind nicht gleichbedeutend. Freie Journalistinnen und Journalisten arbeiten anders als Redakteure als Freiberufler für verschiedene Auftraggeber. Das bietet ihnen einerseits die Freiheit, sich zu spezialisieren, die Themen ihrer Beiträge zu wählen oder ihre Arbeitszeiten anzupassen. Ein freier Journalist ist im Vergleich zu einem Festangestellten nicht auf eine Redaktion eines Verlags, eine Zeitung oder ein Medium begrenzt (www.freetech.academy/info/freie-journalisten/). Bei dem Begriff „Redakteur" hingegen handelt es sich um eine Positionsbezeichnung innerhalb eines Betriebs (https://journalistikon.de/redakteur/). § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst. a GTV bezieht sich damit auf eine andere Tätigkeit, nämlich auf die journalistische, also das Erstellen eines Berichts (egal ob auditiv, visuell oder geschrieben) und dessen Recherche. Redakteur ist nach § 1 Abschn. II GTV darüber hinausgehend, wer auch kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig mitwirkt. (5) Aus Buchst. b der Durchführungsbestimmungen zu § 3 GTV folgt nichts Anderes. Die Regelung, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin als nachgewiesene Berufsjahre iSd. § 3 GTV gelten, hat keinen Ausschließlichkeitscharakter in dem Sinne, dass nur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zählen würden. Vielmehr ist § 3 GTV neben den Regelungen der Durchführungsbestimmung anzuwenden. Buchst. b der Durchführungsbestimmungen zu § 3 GTV enthält nach seinem Wortlaut zwei Regelungen. Satz 1 regelt den Nachweis von Berufsjahren. Danach reicht bereits der Umstand eines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin als Nachweis der Berufsjahre aus. Für die Berechnung der Berufsjahre verweist Satz 2 auf § 3 GTV.§ 3 GTV macht die Einstufung aber nicht vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig, sondern stellt auf den Inhalt der Tätigkeit als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur ab. Dass eine „hauptberufliche" Tätigkeit im Tarifsinne nicht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ergibt sich zudem im Umkehrschluss aus § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst a GTV, wo von Jahren „hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist" die Rede ist. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn eine „hauptberufliche" Tätigkeit nur in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden könnte. (6) Eine sachgerechte und zweckorientierte Auslegung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV der Berufserfahrung und nicht dem sozialen Besitzstand Rechnung trägt. Dieses Verständnis wird durch die im Vorverfahren 9 TaBV 14/21 eingeholten Tarifauskünfte bestätigt. So bestätigt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 30.03.2022, dass die Begrifflichkeit des Redakteurs zwar recht eng an die nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrages vorgesehene Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis gekoppelt sei. Genau diese Verengung habe jedoch bei der Berücksichtigung von hauptberuflichen Vorbeschäftigungszeiten nicht vorgenommen werden sollen. Der DJV erklärte ebenfalls, dass als Berufsjahre nicht nur Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber, sondern auch Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern und auch freie Tätigkeiten für andere Verlage gelten. Nur der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger versteht § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV so, dass die „hauptberufliche Redakteursarbeit" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden musste. Für die Differenzierung der Anrechnung von Berufserfahrung nach dem Status der Vertragsbeziehung spricht jedoch nur wenig, wenn erkennbar die durch die Ausübung der Tätigkeit erworbene Erfahrung honoriert werden soll. (7) Dass die Anerkennung von Redakteurstätigkeiten hauptberuflich nicht vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig sein soll, entspricht letztlich praktischen Bedürfnissen. Denn zu den dazu gehörenden Feststellungen und Bewertungen sind die meisten Verlage nicht in der Lage. Das tarifliche Erfordernis „nachgewiesene Jahre" in § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV zeigt lediglich, dass der Arbeitnehmer für das Vorliegen der Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist. Hierüber besteht im Rahmen der Tarifauskunft Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien. Durch die veränderte Darlegungs- und Beweislast sollte berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber Details vorangegangener Vertragsbeziehungen nicht kennt. Mit der Beweislastregelung ist jedoch kein Formerfordernis begründet worden, wonach die hauptberufliche Tätigkeit nur über bestimmte Dokumente z.B. durch ein Arbeitszeugnis belegt werden könne. Dies legen weder der Wortlaut noch die Systematik des § 3 GTV nahe. Insoweit sind sich die Tarifvertragsparteien in ihren Auskunftsschreiben einig. Der Arbeitgeber soll die Berufserfahrung lediglich nachvollziehen können. cc) Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der tariflichen Vorschriften erweist sich die von der Arbeitgeberin begehrte Zustimmung zur Umgruppierung der Redakteure H, A, Hö, R, F, Ra, K, Rah sowie der Redakteurin M jeweils in die Gruppe 2b, Stufe 3 des GTV als nicht tarifgerecht, weil deren jeweiligen Vorbeschäftigungszeiten als hauptberufliche Redakteure bzw. Redakteurin nicht vollumfänglich als Berufsjahre angerechnet worden sind, sondern nur mit jeweils drei Berufsjahren. Der Betriebsrat hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.03.2024 im Einzelnen zu den Vorbeschäftigungszeiten der benannten Redakteure bzw. Redakteurin vorgetragen und seinen Vortrag durch Belege untermauert. Der Betriebsrat hat zudem dargelegt, dass es sich jeweils um Tätigkeiten als hauptberufliche/r Redakteur/Redakteurin gehandelt hat. Diesem Vorbringen ist die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend entgegengetreten. Zur vollen Überzeugung der Kammer ist folgender Sachverhalt erwiesen: (1) Herr A H war zu dem in der Umgruppierungsanhörung der Arbeitgeberin angegebenen Stichtag 01.03.2021 seit mehr als 17 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr H ist seit November 2003 – formell als sog. Pauschalist – in der S Lokalredaktion des K hauptberuflich als Redakteur tätig. Er übernahm dort die Stelle des langjährig festangestellten Redakteurs K S, der in den Ruhestand getreten war. Neben seiner Tätigkeit als schreibender Redakteur gehörte Herr H seit November 2003 auch zu den sog. Blattmachern, welche die Zeitungsseiten bis zur Druckreife planen, layouten, redigieren und produzieren. Mit der Zusammenfassung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 wechselte Herr H bei unveränderter Tätigkeit in den Betrieb der Arbeitgeberin. Zum 01.03.2016 erhielt Herr H von der Arbeitgeberin auch formell einen Arbeitsvertrag als angestellter Redakteur, seine Arbeitsbedingungen änderten sich dadurch jedoch nicht. Herr H hat in der Zeit vom 01.11.2003 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Redakteurstätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, neben seiner Tätigkeit als Blattmacher insgesamt 2.839 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 2.996 kürzere Artikel und Meldungen und 3.758 Fotos. (2) Herr C A war zu dem in der Umgruppierungsanhörung genannten Stichtag 01.11.2021 seit mehr als 27 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr A ist seit dem 01.04.1994 formell als sog. Pauschalist hauptberuflich als Bildredakteur beim K tätig. Mit der Zusammenfassung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 wechselte Herr A bei unveränderter Tätigkeit in den Betrieb der Arbeitgeberin. Seit dem 01.11.2016 ist er auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig, ohne dass sich seine Arbeitsbedingungen hierdurch geändert hätten. Herr A hat allein in der Zeit vom 01.01.1999 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Tätigkeit als Bildredakteur unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, insgesamt 17.399 Bilder für den K und die Kö aufgenommen und veröffentlicht. Das elektronische Archiv existiert erst seit dem 01.01.1999, in Comyan lassen sich daher auch nur Veröffentlichungen ab diesem Zeitpunkt anzeigen. Herr A ist Bildredakteur, seine Tätigkeit besteht darin, von Termin zu Termin zu fahren und zu fotografieren. Vor, nach oder zwischen diesen Terminen bearbeitet Herr A die Bilder und verwaltet die Bestände der Redaktion. (3) Herr J Hö war zu dem in dem Umgruppierungsantrag genannten Stichtag 01.02.2021 seit über 15 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr Hö ist seit dem 01.10.2005 in der S Lokalredaktion des K – formell als sog. Pauschalist – hauptberuflich als Redakteur tätig. Herr Hö gehörte zudem zum festen Stamm der Blattmacher, die die Zeitungsseiten planen, layouten, Artikel redigieren und die Zeitungsseiten insgesamt bis zur Druckreife produzieren. Mit der Zusammenfassung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 wechselte Herr Hö in den Betrieb der Arbeitgeberin und dort in die Redaktion in W. Seit dem 01.03.2016 ist er auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig, ohne dass sich seine Arbeitsbedingungen hierdurch geändert hätten. Herr Hö hat in der Zeit vom 01.10.2005 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Redakteurstätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, neben seiner Tätigkeit als Blattmacher insgesamt 1.563 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 2.996 kürzere Artikel und Meldungen und 2.192 Fotos. (4) Frau M M war zu dem in dem Umgruppierungsantrag genannten Stichtag 01.03.2021 seit über 20 Jahren hauptberuflich als Redakteurin für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Frau M ist seit Mai 2000 hauptberuflich als Redakteurin für den K tätig. Sie begann ihre Tätigkeit als hauptberufliche Redakteurin in der Lokalredaktion G des K, formell als sog. Pauschalistin. Zu Oktober 2004 wechselte sie in die Lokalredaktion B nach F, dort gehörte sie zudem zu der Gruppe der Blattmacher. Mit der Zusammenfassung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 wechselte Frau M mit unveränderter Tätigkeit in den Betrieb der Arbeitgeberin. Seit dem 01.03.2016 ist sie auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig, ohne dass sich ihre Arbeitsbedingungen hierdurch geändert hätten. Frau M hat in der Zeit vom 01.05.2000 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem sie ihre Redakteurinnentätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, neben ihrer Tätigkeit als Blattmacherin insgesamt 4.589 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 4.248 kürzere Artikel und Meldungen und 3.594 Fotos. (5) Herr P R war zu dem in dem Umgruppierungsantrag genannten Stichtag 01.03.2021 seit mehr als 16 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr R ist seit Oktober 2004 formell als sog. Pauschalist hauptberuflich als Redakteur tätig. Er begann diese Tätigkeit in der Lokalredaktion E des K. Zum 01.04.2013 wechselte er gemeinsam mit seinem Redaktionsleiter in die Lokalredaktion R-E des K nach F. Herr R gehörte zum festen Stamm der Blattmacher in der Redaktion R-E. Mit der Zusammenlegung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 setzte er seine Tätigkeit in der in F für die Arbeitgeberin fort. Seit dem 01.03.2016 ist er auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig, ohne dass sich seine Arbeitsbedingungen hierdurch geändert hätten. Herr R hat in der Zeit vom 22.10.2004 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Redakteurstätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, neben seiner Tätigkeit als Blattmacher insgesamt 2.385 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 1.466 kürzere Artikel und Meldungen und 2.199 Fotos. (6) Herr Pe F war zu dem im Umgruppierungsantrag genannten Stichtag 01.03.2021 seit 20 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr F war in der Zeit vom 01.03.2001 bis zum 31.07.2001 als hauptberuflicher Redakteur für die vorübergehend erschienene Gratiszeitung „K M“ fest bei dem Verlag D angestellt. Zum 01.08.2001 wechselte er formal als sog. Pauschalist hauptberuflich als Redakteur zu der ebenfalls vom Verlag D herausgegebenen Zeitung E und war ab dem 01.12.2001 als hauptberuflicher Redakteur für die Stadtteilredaktion K des K tätig. Im Jahr 2004 übernahm er die Position des Redaktionsleiters in der Redaktion P des K und wechselte sodann im Februar 2010 in die Lokalredaktion S des K. Mit dem Zusammenschluss der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 setzte er diese Tätigkeit als hauptberuflicher Redakteur in der Lokalredaktion S nunmehr für die Arbeitgeberin fort und wurde 2014 dort auch in den Betriebsrat gewählt. Seit dem 01.03.2016 erbringt er seine hauptberufliche Redakteurstätigkeit auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin, ohne dass dies seine Tätigkeit in irgendeiner Weise geändert hätte. Herr F hat neben seiner langjährigen Funktion als Redaktionsleiter und seiner Betriebsratstätigkeit in der Zeit vom 01.01.1999 (Beginn des elektronischen Archivs) bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Redakteurstätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, insgesamt 1.555 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 4.610 kürzere Artikel und Meldungen und 955 Fotos. (7) Herr Dr. T Ra war zu dem im Umgruppierungsantrag angegebenen Stichtag 01.04.2021 seit über 15 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr Dr. Ra begann seine Tätigkeit als hauptberuflicher Redakteur in der Lokalredaktion B des K, ab Juni 2005 formell als sog. Pauschalist. Mit der Zusammenfassung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 wechselte Herr Ra in den Betrieb der Arbeitgeberin. Seit dem 01.11.2016 ist er auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig, ohne dass sich seine Arbeitsbedingungen hierdurch geändert hätten. Herr Dr. Ra hat in der Zeit vom 01.06.2005 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Redakteurstätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, insgesamt 2.901 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 3.926 kürzere Artikel und Meldungen. (8) Herr W K war zu dem im Umgruppierungsantrag genannten Stichtag 01.06.2022 seit fast 20 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin und deren Tochterunternehmen tätig. Herr K ist seit November 2002 formell als sog. Pauschalist hauptberuflich als Redakteur im Bezirkssport des K tätig, bis zum 30.06.2016 in der zentralen Bezirkssportredaktion des K in Köln. Ab November 2005 war er der für eine Ausgabe verantwortliche Redakteur. Er bildete zudem mit dem Redaktionsleiter und einem anderen „Pauschalisten“ das Team, das die Mitarbeiter vor Ort koordinierte. Seit dem 01.06.2016 verrichtet Herr K seine Tätigkeit als hauptberuflicher Redakteur auch formell im Rahmen eines Arbeitsvertrages, zunächst abgeschlossen mit der Me GmbH, einem Tochterunternehmer der M. D GmbH & Co. KG. Seit dem 01.07.2017 ist Herr K als hauptberuflicher Redakteur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig. Herr K hat in der Zeit vom 01.11.2002 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er seine Redakteurstätigkeit unstreitig auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachte, neben seinen koordinierenden Tätigkeiten und seinen Aufgaben als Ausgabenverantwortlicher insgesamt 1.151 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 296 kürzere Artikel und Meldungen. Er hat keine Fotos veröffentlicht. (9) Zu dem im Umgruppierungsantrag genannten Stichtag 01.07.2022 war Herr M Rah seit über 16 Jahren hauptberuflich als Redakteur für die Arbeitgeberin bzw. ihre Gesellschafterin tätig. Herr Rah ist seit dem 01.11.2005 formell als sog. Pauschalist hauptberuflich als Redakteur tätig, zunächst in der Hauptredaktion des K in der Bezirkssportredaktion. Ab Juli 2009 war er zusätzlich in der Produktionsredaktion (als Blattmacher) tätig. Im März 2013 wechselte Herr Rah als hauptberuflicher Redakteur an den neu eingerichteten Regiodesk des K. Dabei handelt es sich um eine Produktionseinheit in der Zentralredaktion, welche die Lokalseiten der Landkreisausgaben redigiert. Seitdem wird Herr Rah vollzeitig als Blattmacher eingesetzt, so dass er keine Sportberichte mehr schreibt. Auch das Regiodesk gehört seit der Zusammenlegung der Lokalredaktionen unter dem Dach der Arbeitgeberin zum 01.07.2014 zur hiesigen Arbeitgeberin. Herr Rah ist daher seitdem im Betrieb der Arbeitgeberin tätig, seit Januar 2016 auch formell im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ohne dass sich seine Arbeitsbedingungen hierdurch geändert hätten. Herr Rah hat in der Zeit vom 01.11.2005 bis zu dem Zeitpunkt, seit dem er ausschließlich als Blattmacher eingesetzt wird und keine Sportberichte mehr schreibt, insgesamt 2.410 längere Artikel für den K bzw. die Kö geschrieben und veröffentlicht. Hinzu kommen 973 kürzere Artikel und Meldungen. Fotos hat er nicht veröffentlicht. dd) Die Redakteure H, A, Hö, R, F, Ra, K, Rah und die Redakteurin M wiesen damit zu den in den Umgruppierungsanhörungen genannten Stichtagen jeweils mehr als 14 anzuerkennende Berufsjahre auf, so dass die von der Arbeitgeberin begehrte Umgruppierung in die Stufe 3 der Tarifgruppe 2 b nicht tarifgerecht ist. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil sie dem Rechtsstreit im Hinblick auf die Auslegung des Tarifmerkmals "hauptberufliche Tätigkeit als Redakteurin/Redakteur" grundsätzliche Bedeutung beimisst.