Urteil
5 SLa 169/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0219.5SLA169.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2024 — 18 Ca 4857/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2024 — 18 Ca 4857/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger ist seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Mit schriftlicher Abrede vom 01.02.2016 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2016 bis zum 31.05.2026 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 50% eines Vollzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell fortgeführt werden solle. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag nimmt in Ziffer 12.2. unter anderem auf die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (BV ATZ) in ihrer jeweils gültigen Fassung Bezug. Diese enthält in Ziffer 7.2. unter anderem folgende Regelungen: "7.2 Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit Das Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit richtet sich nach den tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Bedingungen und beträgt - ohne den Aufstockungsbetrag - für die Arbeits-sowie Freistellungsphase zunächst jeweils 50% des Vollzeitarbeitsentgeltes. Variable Entgeltbestandteile wie Boni oder Einmalzahlungen werden während der Arbeitsphase in voller Höhe ausbezahlt. Sie entfallen während der Freistellungsphase. Übrige variable Entgeltbestandteile wie übertarifliches Weihnachts-bzw. Urlaubsgeld, etc. sowie das letzte Monatsentgelt werden in der Freistellungsphase termingerecht entsprechend der letzten Zahlung in der Arbeitsphase gezahlt. [...]" Nach Ziffer 3 der Änderung der Betriebsvereinbarung vom 01.11.2022 wird das monatliche Nettoentgelt von der Beklagten so aufgestockt, dass es mindestens 90% des entsprechenden, gewöhnlichen Nettoentgelts einer Vollzeitstelle entspricht (Bl. 21 d.A.). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Altersteilzeitvertrag (Bl. 7 ff. d.A.) und die Betriebsvereinbarung sowie ihre nachfolgende Änderung Bezug genommen (Bl. 11 ff. d.A.). Zum 01.09.2021 trat der Kläger in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein. Am 13.10.2022 informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung über eine bevorstehende freiwillige Zahlung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung. Am 06.01.2023 stellte die Beklagte das folgende Mitarbeiterschreiben in das Intranet: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein besonderes Jahr liegt hinter uns, das uns nicht nur beruflich beansprucht hat, sondern auch stark steigende Kosten in vielen Bereichen des täglichen Lebens brachte. Wir möchten 2023 deshalb mit einer guten Neuigkeit beginnen und Euch mit einer Sonderprämie eine finanzielle Entlastung ermöglichen. Einmalig und zusätzlich zu Eurem bestehenden Arbeitslohn erhaltet Ihr mit der Januar-Abrechnung eine Inflationsausgleichsprämie* in folgender Höhe: T MitarbeiterInnen Trainees PraktikantInnen 1.500,00 EUR 750,00 EUR 375,00 EUR * Details zu den Modalitäten siehe unten. Das Schöne daran: Die Bundesregierung hat dafür einen Rahmen geschaffen, der diese Prämie steuer- und sozialabgabenfrei macht. Sie kommt Euch also in voller Höhe zugute. Mit dieser Unterstützung verbinden wir unseren Dank für Euren besonderen Einsatz und freuen uns auf ein gemeinsam erfolgreiches 2023. Beste Grüße Euer TD Management Team *Details: Auszahlungsmodalitäten der Inflationsausgleichsprämie: Berechtigte: Unbefristete und befristete Toyota MitarbeiterInnen, sowie Trainees, PraktikantInnen, MitarbeiterInnen in der ATZ-Arbeitsphase und von TDG Entsandte (Expats), Status Januar 2023. Ausgenommen von der Zahlung sind MitarbeiterInnen in der ATZ-Freiphase, Arbeitnehmerüberlassungen, Contractors und zu TDG Entsandte (Impats). Bei reduzierter Arbeitszeit wird die Prämie anteilig gezahlt. Hinweis: Es handelt sich um eine einmalige, freiwillige Zahlung, die ohne Rechtsanspruch erfolgt und auch keinen Anspruch für die Zukunft begründet. Die Prämie ist eine Nettozahlung, von der keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abgeführt werden." Die Mitteilung war nur aktiven Arbeitnehmern, nicht dagegen Arbeitnehmern in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zugänglich. Im Anschluss daran zahlte die Beklagte noch im Januar die angekündigte Prämie zur Hälfte aus, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, an welche Arbeitnehmergruppen die Prämie gezahlt wurde. Unter dem 23.03.2023 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Regelungsabrede, mit der die Modalitäten der Inflationsausgleichsprämie weiter konkretisiert werden sollten. In der Regelungsabrede wurden dieselben Arbeitnehmergruppen als anspruchsberechtigt bezeichnet wie im Aushang vom 06.01.2023. Zudem wurden dieselben Arbeitnehmergruppen aufgezählt, die von einer Zahlung ausgenommen bleiben sollten. Alle in den Monaten Januar 2023 und März 2023 im Betrieb beschäftigten und für die Beklagte eine Arbeitsleistung erbringenden Arbeitnehmer iSv. § 5 BetrVG sollten berechtigt sein. Die Prämie solle einen Ausgleich für die Belastungen durch die Inflation bewirken. Der erste Teil der Prämie sollte - wie bereits geschehen - im Januar 2023 ausgezahlt werden, der zweite Teil im Juli 2023, was in der Folge auch geschah. Der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der Kammerverhandlung erklärt, er stütze seinen Anspruch in erster Linie auf § 4 TzBfG, sodann auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und zuletzt auf § 7 Abs. 2 AGG. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bereits auf der Betriebsversammlung vom 13.10.2022 den Arbeitnehmern die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 EUR, zahlbar in zwei Tranchen, zugesagt. Die Beklagte habe außerdem die Inflationsausgleichsprämie an andere Beschäftigungsgruppen geleistet, die ebenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt keine Arbeitsleistung erbracht hätten. Dazu hätten zwei Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz gezählt - was unstreitig ist - sowie langzeiterkrankte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Elternzeit. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Ausklammerung der Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus dem berechtigten Kreis der Inflationsausgleichsprämie sei unwirksam. Auch dieser Arbeitnehmergruppe stehe die volle Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 EUR als "übriges Entgelt" im Sinne von Ziffer 7.2 BV ATZ zu. Die Herausnahme verstoße gegen den arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er hat darauf verwiesen, dass Arbeitnehmer in der aktiven Phase der Altersteilzeit die volle Prämie erhielten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.500,00 EUR seit dem 01.02.2023 und aus weiteren 1.500,00 EUR seit dem 01.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, auf der Personalversammlung am 13.10.2022 seien die Möglichkeiten einer Inflationsausgleichsprämie erörtert worden. Es sei von Arbeitgeberseite aber darauf hingewiesen worden, dass die Höhe und und der Kreis der Berechtigten noch mit dem Betriebsrat abgestimmt werden müssten. Zwei Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz hätten die Prämie erhalten, weil sie - die Beklagte - sich aus Rechtsgründen dazu verpflichtet gesehen habe. An Arbeitnehmer in Elternzeit und an langzeiterkrankte Arbeitnehmer sei sie dagegen nicht gezahlt worden. Zweck der Leistung sei es gewesen, inflationsbedingte Nachteile auszugleichen und die Arbeitsbelastung und Leistung der Mitarbeiter im zurückliegenden Jahr zu belohnen. Dementsprechend hätten nur "aktive Mitarbeiter" begünstigt werden sollen, also nicht Mitarbeiter, die sich zu den beiden Stichtagen etwa in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden hätten. Maßgeblich habe der Status im Januar beziehungsweise März 2023 sein sollen. Die Beklagte hat gemeint, die Herausnahme der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Zahlung sei bereits aufgrund der Besonderheiten der Altersteilzeit im Blockmodell gerechtfertigt. Da diesen nur noch das in der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt ausbezahlt würde, dürften sie in der Freistellungsphase von Sonderleistungen ausgeschlossen werden, die nicht an die zuvor erbrachte Arbeitsleistung anknüpften. Auch seien diese Arbeitnehmer nicht mehr betriebszugehörig im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, was ihre Herausnahme aus dem berechtigten Kreis rechtfertige. Bei typisierender Betrachtungsweise würden Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit schließlich in geringerem Maße durch die Inflation belastet als Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz regelmäßig aufsuchten. Letztere hätten höhere Aufwendungen durch die Fahrt zum Arbeitsplatz, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und die auswärtige Verpflegung. Zudem sei die Altersversorgung der Altersteilzeitler meist bereits ausfinanziert. Etwaige Kinder seien regelmäßig nicht mehr unterhaltsberechtigt. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 EUR, weil sein Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit nur noch 50% des Vollzeitarbeitsentgelts betrage. Für leistungsberechtigte Teilzeitarbeitnehmer sei nur eine anteilige Zahlung vorgesehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat nach Berufungseinlegung an den Kläger 3.000 EUR ausbezahlt. Sie hat dazu in einem Schreiben vom 16.12.2024 darauf hingewiesen, dass die Zahlung „unter Vorbehalt“ erfolge. Sie behalte sich das Recht vor, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zurückzufordern. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Begünstigt werden sollten nur aktive Mitarbeiter. Sie habe ein Budget zur Verfügung gehabt, dass sie auf die aktiven Arbeitnehmer verteilt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Prämie losgelöst vom Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung zahlen zu wollen. Die Zahlung habe nicht etwa wohltätigen Zwecken gedient. Mitarbeiter in der Freistellungsphase seien nicht vergleichbar mit den Mitarbeitern in der Arbeitsphase. Sie würden auch durch die Inflation geringer belastet als ihre arbeitenden Kollegen. Sie müssten weder zum Arbeitsplatz pendeln noch hätten sie Ausgaben für beruflich benötigte Kleidung. Sie hätten typischerweise keine Unterhaltsverpflichtungen mehr. Sie seien bereits aus dem Betrieb ausgeschieden und keine Arbeitnehmer i S d. § 5 BetrVG. Zu berücksichtigen sei, dass sie im Fall des Klägers eine Aufstockung auf 90 % des vorherigen Nettogehaltes vornehme. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2024 – 18 Ca 4857/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Gesamtzusage vom 06.01.2023 verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Der Kläger wird wegen seiner Teilzeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Dies führt jedoch nur zu einem Anspruch auf die hälftige Inflationsausgleichsprämie. Der gesamte geltend gemachte Betrag war dem Kläger zuzusprechen, weil die Gesamtzusage auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, indem sie Arbeitnehmern in der Arbeitsphase der Altersteilzeit den vollen Anspruch vermittelt, während die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keine Zahlung erhalten sollen. 1. Die Klage ist zulässig. a) Es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Der Kläger hat den Prämienanspruch in zulässiger Weise auf mehrere Klagegründe gestützt. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund er die Verurteilung stützt. Deshalb muss eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 13). Danach ist die Klage zulässig, weil der Kläger in der Kammerverhandlung eine Reihenfolge bestimmt hat. b) Es liegt keine Klageänderung in der Berufungsinstanz vor. Der Kläger hat die Klage bereits in erster Instanz auch darauf gestützt, dass Arbeitnehmern in der Arbeitsphase der Altersteilzeit der volle Anspruch zukommen soll, während Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keine Zahlung erhalten sollen. Auf Seite 6 der Klageschrift wird Bezug genommen. 2. Die Klage ist begründet. a) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.500 EUR aus der Mitteilung vom 13.10.2022, die als Gesamtzusage zu verstehen ist, weil der dort vorgesehene Leistungssauschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 134 BGB nichtig ist. Er kann allerdings nach diesen Regelungen nicht die volle Inflationsausgleichsprämie i H v. 3.000 EUR beanspruchen. aa) In dem Informationsschreiben vom 06.01.2023 liegt eine Gesamtzusage. (aaa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i.S.v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 21.02.2024 - 10 AZR 345/22 - Rn. 33; LAG Düsseldorf 04.12.2024 – 7Sa 1186/23 – Rn. 53). (bbb) Diesen Anforderungen entspricht das Informationsschreiben vom 13.10.2022. Es richtet sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und legt die rechtlichen Voraussetzungen fest, unter denen die Mitarbeiter einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie haben sollten. Sie gilt auch für den Kläger. Dies ergibt sich daraus, dass das Schreiben vom 06.01.2023 an „die Kolleginnen und Kollegen“ gerichtet ist. Der Anwendbarkeit der Zusage auf den Kläger steht nicht entgegen, dass sie im Intranet, zu dem der Kläger keinen Zugang mehr hatte, veröffentlicht worden ist. Auf seine konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Zudem richtet sich die Gesamtzusage ausdrücklich auch an Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Wenn die Gesamtzusage auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar hätte sein sollen, hätte es der Regelung zum Ausschluss der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht bedurft. bb) Der Leistungsausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Altersteilzeit in der Freistellungsphase befinden, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 134 BGB nichtig. Der Ausschlusstatbestand in der Gesamtzusage benachteiligt in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in der Passivphase wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. aaa) Teilzeitbeschäftigte werden wegen der Teilzeitarbeit ungleich behandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Dieser Prüfungsmaßstab steht im Einklang mit dem Unionsrecht in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung; vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 25). bbb) Danach liegt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit vor. Die Gesamtzusage enthält eine Differenzierung, die an die Teilzeit und damit an die Dauer der Arbeitszeit anknüpft. Sie bestimmt, dass Arbeitnehmer, die sich im Januar 2023 (bzw. zusätzlich im März 2023 nach der Regelungsabrede) in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, keine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die Gesamtzusage schließt damit Altersteilzeitbeschäftigte in der Passivphase von der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie vollständig aus. Dies hat zur Folge, dass sie die Leistung im Gegensatz zu in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern nicht erhalten und damit schlechter behandelt werden. Der Annahme der Ungleichbehandlung steht nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten von dem Leistungsausschluss umfasst sind, sondern nur solche, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 27). cc) Die Ungleichbehandlung wegen der Teilzeittätigkeit ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG regelt kein absolutes Benachteiligungsverbot. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil Teilzeitbeschäftigter, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Die Rechtfertigungsgründe müssen anderer Art sein. Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 33). Die Inflationsausgleichsprämie dient nach der in der Gesamtzusage zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für alle zu dem Stichtag Januar 2023 im Betrieb der Beklagten aktiv Beschäftigten. Darüber hinaus sollte sie eine Anerkennung für die Arbeitsbelastung und Leistung der Arbeitnehmer darstellen. bbb) Der Ausschluss der in der Passivphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der mit der Inflationsausgleichsprämie verfolgten Leistungszwecke sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt schon deswegen, weil der Kläger in der gesamten Zeit der Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit, die der Hälfte eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, teilzeitbeschäftigt ist. Während der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum eine einheitliche Teilzeitquote, lediglich die Arbeitszeit ist ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis - maximal - zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird die Erhöhung im anschließenden zweiten Teil durch Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch ununterbrochene Freistellung ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase; vgl. BAG 03.07.2024 – 6 AZR 3/24 – Rn. 27). Unabhängig davon besteht auch kein Rechtfertigungsgrund, weil nicht ersichtlich ist, dass Teilzeitbeschäftigte in der Passivphase ihrer Altersteilzeit von den gestiegenen Verbraucherpreisen in geringerem Maße als Vollzeitbeschäftigte betroffen wären. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie typischerweise über ein geringeres Einkommen als Vollzeitbeschäftigte verfügen und aus diesem Grund als Verbraucher von den gestiegenen Preisen mindestens in gleichem Maße betroffen sind. Hierfür sprechen empirische Daten. Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW) treffen die gestiegenen Verbraucherpreise Menschen mit niedrigem Einkommen in besonderem Maße (vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 46 unter Bezugnahme auf DIW Wochenbericht Nr. 28/2022). Auch in Bezug auf die geleistete Betriebstreue ergeben sich keine Aspekte, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Vergangene Betriebstreue haben die Arbeitnehmer, die sich im Januar 2023 in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befanden, ebenso erbracht wie die zu dem Zeitpunkt ebenfalls beschäftigten Vollzeitkräfte (vgl. BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 47). dd) Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG kann der Kläger die Inflationsausgleichsprämie iHv. (nur) 1.500 EUR verlangen. Die diskriminierende Ausnahmeregelung in der Gesamtzusage vom 06.01.2023 ist nach § 134 BGB nichtig. Dagegen ist die in der innerbetrieblichen Mitteilung vom 06.01.2023 getroffene Regelung, wonach die Prämie bei reduzierter Arbeitszeit anteilig gezahlt wird, wirksam. Die Gesamtzusage hält der vorzunehmenden AGB-Kontrolle stand. aaa) Die Unwirksamkeit der Regelung zu den in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Mitarbeitern erstreckt sich nicht auf die für alle Teilzeitbeschäftigte getroffene Regelung (§ 306 Abs. 1 BGB), wonach bei reduzierter Arbeitszeit die Prämie anteilig gezahlt wird. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Sie setzt vielmehr den Pro-Rata-Temporis - Grundsatz um, der regelmäßig als zulässig anzusehen ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG besagt ausdrücklich, dass dieser Grundsatz für „Arbeitsentgelt und andere teilbare Leistungen“ gilt. Dies umfasst auch die Inflationsausgleichsprämie. (bbb) Die Regelung hält auch der bei Gesamtzusagen vorzunehmenden AGB-Kontrolle (vgl. BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 47) stand. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie entspricht vielmehr dem im Gesetz vorgesehenen Pro-Rata-Temporis-Grundsatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Sie ist auch klar und verständlich. Der Gesamtregelung ist zu entnehmen, dass sie nur insoweit gelten soll, als sich der Arbeitnehmer nicht in Altersteilzeit befindet. Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit gelten nach der Gesamtzusage spezielle Regelungen. ccc) In Bezug auf § 4 TzBfG ist nicht zu klären, ob der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die sich in der Aktivphase der Altersteilzeit befinden, benachteiligt wird. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich nur auf die Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, nicht aber auf die Benachteiligung einer Gruppe der Teilzeitbeschäftigten gegenüber einer anderen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten. b) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv. insgesamt 3.000 EUR. Die Gesamtzusage verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, gegenüber Arbeitnehmern, die in der Arbeitsphase sind, benachteiligt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Rechtsfolge ist, dass die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase so zu stellen sind wie die Arbeitnehmer, die sich in der Arbeitsphase befinden. Da letztere den vollen Betrag i H v. 3.000 EUR beanspruchen können, haben die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ebenfalls einen Anspruch in dieser Höhe. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. nur BAG 26.04.2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 22). Liegen der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der "Normaufstellung" verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung, dagegen nicht sachlich rechtfertigen, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (BAG 14.08.2018 - 1 AZR 287/17 - Rn. 25). bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Zahlung von 3.000 EUR als Inflationsausgleichprämie verlangen, weil er gegenüber den in der Arbeitsphase der Altersteilseilzeit befindlichen Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund benachteiligt wird. aaa) Zunächst liegt eine Benachteiligung vor, weil die Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, gegenüber Arbeitnehmern, die in der Arbeitsphase sind, schlechter gestellt werden. Während die eine Gruppe die volle Prämie erhält, soll die andere Gruppe leer ausgehen. bbb) Für die Ungleichbehandlung besteht kein sachlicher Grund. Ein sachlicher Grund ergibt sich nicht daraus, dass die Arbeitnehmer beim Blockmodell in der ersten Phase voll arbeiten, während sie in der zweiten Phase nicht arbeiten. Wie bereits ausgeführt, ist der Arbeitnehmer in der gesamten Zeit der Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit, die der Hälfte eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, teilzeitbeschäftigt. Während der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote, lediglich die Arbeitszeit ist ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis - maximal - zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird die Erhöhung im anschließenden zweiten Teil durch Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch ununterbrochene Freistellung ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase; vgl. BAG 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 – Rn. 27). Die Ungleichbehandlung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass Mitarbeiter in der Freistellungsphase typischerweise keine Unterhaltspflichten mehr haben. Dies gilt für Arbeitnehmer in der Aktivphase genauso. Weitere Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. ccc) Rechtsfolge ist, dass der Kläger die gleichen Leistungen beanspruchen kann wie die in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer. Damit steht ihm die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zu. c) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Die während des Berufungsverfahrens erfolgte Zahlung der Beklagten IHv. insgesamt 3.000 EUR hat keine Erfüllungswirkung. Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschiedliche Bedeutung haben: Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 208 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gem. § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll (BGH 24.11.2006 – LWZR 6/05 – Rn. 19; BGH 6.10.1989 – XI ZR 36/98 – Rn. 36). Vorliegend ist keine Erfüllung eingetreten, weil die Beklagte in dem Schreiben vom 16.12.2024 ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass sie unter Vorbehalt leiste und sich die Rückforderung vorbehalten habe. Zudem hat die Beklagte während des Rechtsstreits gezahlt und ihre Rechtsverteidigung fortsetzt. Damit hat sie erneut zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat dem Kläger nicht einen Teil der Kosten auferlegt, obwohl er mit dem auf § 4 TzBfG gestützten Anspruch nur teilweise erfolgreich war. Als maßgeblich ist anzusehen, dass der Kläger mit der Klage die Zuerkennung eines Anspruchs auf Zahlung von 3.000 EUR erreichen wollte und auch erreicht hat. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.