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Urteil

8 SLa 259/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA259.24.00
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Leitsätze

Für den nach § 243 SGB V ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung kommt es nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers an. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, so dass der  ermäßigte Beitragssatz gilt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2024 – 2 Ca 1476/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den nach § 243 SGB V ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung kommt es nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers an. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, so dass der ermäßigte Beitragssatz gilt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2024 – 2 Ca 1476/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 26.02.2018 bis zum 11.02.2022 in Vollzeit als LKW-Fahrer beschäftigt. Seit dem 01.08.2021 bezieht der Kläger die Regelaltersrente. Ungeachtet dessen arbeitete der Kläger über den 01.08.2021 hinaus in unverändertem Umfang bei der Beklagten. Beginnend mit dem 11.10.2021 war der Kläger sodann durchgängig bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses erkrankt. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend in Höhe des Krankengeldes, dass er für den Zeitraum vom 22.11.2021 bis 11.02.2022 seiner Ansicht nach hätte erhalten müssen. Er vertritt die Auffassung, ihm sei dieser Schaden entstanden, weil die Beklagte ihn mit dem ermäßigten Beitragssatz bei der Krankenversicherung angemeldet hatte und ihm deshalb kein Krankengeld gezahlt worden sei. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 19.04.2024 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich sei. Sie habe zu Recht nur den ermäßigten Beitragssatz gem. § 243 SGB V in Verbindung mit § 50 I S. 1 Nr. 1 SGB V an die Krankenkasse abgeführt. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Beschäftigung über den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze und dem Bezug einer Vollrente wegen Alters bestehe nicht. Gegen das dem Kläger am 02.05.2024 zugestellte Urteil hat er am 29.05.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.08.2024 am 02.08.2024 begründet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte ihn nicht darüber informiert habe, dass sie ihn mit dem ermäßigten Beitragssatz bei der Krankenversicherung angemeldet habe. Dem hätte er nicht zugestimmt. In Bezug auf den Ausschluss von Krankengeld während des Altersrentenbezugs sei im Gesetzgebungsverfahren eine Änderung in der Diskussion. Er ist der Ansicht, die Regelung in § 50 Abs. 1, Nr. 1 SGB V, die den Krankengeldbezug ausschließt, sei nicht verfassungsgemäß und verstoße gegen das allgemeine Geleichbehandlungsgebot nach Art.3 Abs.1 GG (insbesondere in Form der Belastungsgleichheit). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 2 Ca 1476/23 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 13.648,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 08.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels hinreichender Begründung für unzulässig und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). Insbesondere genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Zwar wiederholt die Berufungsbegründung relativ pauschal den erstinstanzlichen Vortrag, jedoch wird hinsichtlich des tragenden Grundes des erstinstanzlichen Urteils, dass vorliegend keine Pflichtverletzung bestehe, eine abweichende Rechtsauffassung wiederholt. II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf die Begründung kann insoweit Bezug genommen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Hinzu kommt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, so dass der Anspruch auch im Fall einer Pflichtverletzung nicht gegeben wäre. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt ausgeschlossen. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist dann, wenn ein Anspruch auf die dort genannten Rentenleistungen besteht, zu denen nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausdrücklich die Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört, ein gleichzeitiger Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Eine solche Rente bezieht der Kläger seit dem 01.08.2021. Nach diesem Zeitpunkt konnte er damit keinen Krankengeldanspruch mehr erwerben. Das bedeutet, dass ein Versicherter, solange er nur eine der in Abs. 1 Nr. 1–5 genannten Leistungen beanspruchen kann und diese auch bewilligt sind, keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat (BSG NZS 1995, 414 (416)). Der Anspruch auf Krankengeld scheidet auch dann wegen des Bezugs einer Altersrente aus, wenn der Anspruchsteller wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen überhaupt keinen Rentenzahlbetrag erhält (BSG 28.9.2010 – B 1 KR 31/09 R Ls. 1). Anders als beim Ruhen des Anspruchs nach § 49 SGB V besteht hier nicht einmal mehr das Stammrecht (BSG NZS 1993, 166 (167); Becker/Kingreen/Joussen, 8. Aufl. 2022, SGB V § 50 Rn. 2; BeckOGK/Schifferdecker, 15.11.2024, SGB V § 50 Rn. 19, beck-online). Hierauf hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 08.08.2024 hingewiesen. Damit gilt nach § 243 SGB V auch der ermäßigte Beitragssatz, den die Beklagte zutreffenderweise abgeführt hat. Hierfür kommt es nicht auf eine Zustimmung des Klägers an, wie dieser zu meinen scheint. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 19.12.2024 geltend macht, die Regelung des § 50 SGB V sei verfassungswidrig, spielt dies im vorliegenden Fall, bei dem es um Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geht, keine Rolle. Bei § 50 Abs. 1 SGB V handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (NK-GesundhR/Stefan Greiner, 2. Aufl. 2018, SGB V § 50 Rn. 2, beck-online). In dem Fall der Unwirksamkeit dieser Norm, den das Gericht nicht annimmt, stünde dem Kläger somit ein Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse zu. Auch dann wäre ihm kein Schaden entstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs.1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.