Urteil
10 SLa 86/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:1108.10SLA86.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2023 – 6 Ca 3676/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2023 – 6 Ca 3676/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung gemäß § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW. Der Kläger ist seit dem 01.04.2014 als Retail Assistant zu einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 2.832,13 € bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Bei der Beklagten handelt es sich um ein internationales Bekleidungsunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des MTV Einzelhandel Anwendung. Im nordrhein-westfälischen Einzelhandel wurde der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen zum 30.04.2023 gekündigt. Am 28.04.2023 fand die erste Verhandlungsrunde zwischen der ver.di und den Arbeitgebern statt. Vom 13.03.2023 bis 15.03.2023 nahm der Kläger an der von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Grundlagenqualifizierung ausschließlich für Mitglieder der Tarifkommission Handel „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel" teil. Für diese drei Tage kürzte die Beklagte das Bruttogehalt des Klägers um 386,18 €. Der Kläger machte den Differenzbetrag mit Schreiben vom 11.05.2023 bei der Beklagten geltend. Mit seiner am 06.07.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, er besitze auf Grundlage der tariflichen Regelung in § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an dem Seminar in der Zeit vom 13. bis 15.03.2023. Das Seminar habe der Vorbereitung von Sitzungen der Tarifkommission gedient. Dem hat die Beklagte erstinstanzlich ihre Rechtsansicht entgegengehalten, die streitgegenständliche Teilnahme an dem Seminar, auch mit einem etwaigen einschlägigen Thema „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“, stelle bereits keine Vorbereitung im Sinne der tariflichen Regelung des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW dar und könne daher den Zahlungsanspruch des Klägers nicht rechtfertigen. Von § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW sei sowohl vom Wortlaut als auch von der Intention her allein die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den Sitzungen umfasst, d. h. die Vorbereitung lediglich auf die konkrete Sitzung. Damit bedeute Vorbereitung etwa die Sichtung von Unterlagen sowie die vorbereitende gedankliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der konkreten Sitzungen. In § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel gehe es insoweit um eine Vorbereitung auf eine Sitzung und nicht auf das Mandat. Es handele sich zudem um einen Ausnahmetatbestand, der restriktiv angewendet werden müsse. Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14.12.2023 - 6 Ca 3676/23 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf die Zahlung weiterer Vergütung für den Monat März i. H. v. 386,18 € brutto nach § 16 Abs. 3 MTV bejaht. § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel sei so zu verstehen, dass jedenfalls auch eine Grundlagenqualifizierung der Vorbereitung im Sinne der Vorschrift dienen könne und damit von ihr umfasst sei. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel sei zur Vorbereitung in erforderlichem Umfang Freizeit zu gewähren. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon nur Vorbereitungshandlungen die ganz konkret anstehende Sitzung betreffend umfasst sein sollten, wie die Sichtung von Unterlagen oder Vorgespräche/Abstimmungsgespräche. Dies lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Denn es sei nicht formuliert, dass Freistellung zu gewähren sei, zur „Vorbereitung und der Teilnahme an den Sitzungen“. Die Vorbereitung werde vielmehr – jedenfalls grammatikalisch – nicht mit den Sitzungen in Bezug gesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 26.01.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.02.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 26.04.2024 am 26.04.2024 begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte das Arbeitsgericht die Klage abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die streitgegenständliche Seminarteilnahme sei von der tariflichen Regelung § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW nicht erfasst. Die Vorschrift umfasse lediglich die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den Sitzungen, d. h. die Vorbereitung lediglich auf die konkrete Sitzung. In § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW diene die Regelung allein einer Vorbereitung auf eine Sitzung und eben nicht auf das Mandat an sich. Zwar benenne die tarifliche Regelung nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht die Vorbereitung auf eine konkrete Sitzung. Ebenso wenig beziehe sie sich jedoch ausdrücklich auf eine derartige Erweiterung, dass zur Vorbereitung auch für die Teilnahme an Seminaren Freizeit im erforderlichen Umfang zu gewähren sei. Nach der sprachlichen und grammatikalischen Intention könne die Formulierung „Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“ auch ohne das ausdrücklich bezugnehmende Wort „der“ nur dahingehend verstanden werden, dass die Vorbereitung und Teilnahme lediglich die konkreten Sitzungen betreffe. Die Wörter „Vorbereitung“, „Teilnahme“ und „Sitzungen“ stünden insoweit unmittelbar in einem in Bezug genommenen Zusammenhang. Die weitergehende grammatikalische Auskleidung wäre bloße Förmelei. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Regelung des Abs. 3 die Freizeitgewährung im Zusammenhang mit den Sitzungen der Tarifkommissionsmitglieder beinhalte und allein darauf ausgerichtet sei. Dies betreffe die Vorbereitung und Teilnahme. Die Sitzungen mit ihren konkreten Inhalten seien auch maßgebend. Vor dem Hintergrund, dass es auch hinsichtlich der Teilnahme nur um die konkrete Sitzung gehe, könne Gleiches auch nur für die Vorbereitung gelten. Sämtliche Weiterungen, die nicht im Zusammenhang mit der konkreten Sitzung stünden, könnten aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden. Insoweit gehe das Arbeitsgericht rechtsirrig davon aus, dass eine hier anzuwendende restriktive Auslegung der tariflichen Regelung der Gewährung der Freistellung im vorliegenden Fall nicht entgegenstünde. Denn bei dem Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit der Tarifkommission handele es sich um einen von der Regel, d. h. dem grundsätzlich fehlenden bezahlten Freistellungsanspruch, abweichenden Ausnahmetatbestand, der die Interessen des hierdurch Betroffenen berücksichtige und vor diesem Hintergrund restriktiv angewendet werden müsse. Zunächst betreffe bereits die Gewährung der Freizeit für die Vorbereitung und Teilnahme jeweils an der konkreten Sitzung die Beklagte. Eine weitergehende Erweiterung auf auch von der Sitzung unabhängiger Terminswahrnehmungen durch Tarifkommissionsmitglieder sei in der Norm nicht vorgesehen und würde hier die Beklagte unangemessen belasten. Die allgemeine Vermittlung von Grundlagen für die Kommissionsarbeit stelle schon vom Verständnis keine Vorbereitung dar. Hiervon gehe das Arbeitsgericht rechtsirrig aus. Vorbereitung sei etwa die Sichtung von Unterlagen sowie die vorbereitende gedankliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der konkreten Sitzung. Dass ein Seminar und eine Wissensaneignung für die Mitglieder hilfreich und erforderlich sein mag, sei ohne Belang. Hieraus lasse sich nicht herleiten, dass entsprechende Seminarteilnahmen von der Tarifnorm umfasst seien und hier ein entsprechender Anspruch auf Freizeitgewährung zu Lasten der Arbeitgeberin entstehe. Hätten die Tarifvertragsparteien die Seminarteilnahme in die hier vorliegende ungeregelte Vorbereitung einbeziehen wollen, so hätten sie dies aufgrund der Erweiterung ausdrücklich im Wortlaut vorgenommen. Es seien insoweit strenge und restriktive Anforderungen zu stellen. Denn § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW enthalte gerade keine weitergehende Eingrenzung im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Umfang, wie dies in § 16 Abs. 4 MTV Einzelhandel NRW der Fall sei. Gerade vor diesem Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien keine weitere Einschränkung in den Wortlaut der Norm aufgenommen haben, gelte hier lediglich der von der Beklagten vorgetragene enge Anwendungsbereich und zwar die Vorbereitung auf die konkrete Sitzung und eben nicht die Teilnahme an Schulungen generell, mögen sie auch für die Teilnahme an den Sitzungen vorteilhaft sein. Hätten die Tarifvertragsparteien danach eine Anwendung der zugrundeliegenden Regelung außerhalb des eigentlichen Kernbereichs im Zusammenhang mit den Sitzungen gewollt und beabsichtigt, hätten sie entweder die Teilnahme an vorbereitenden Seminaren oder aber entsprechende Begrenzungen im Umfang ausdrücklich im Wortlaut aufgenommen. Anderenfalls würde der Anwendungsbereich ausufernd und rechtswidrig Geltung erlangen. Im Übrigen sei Grund für die Nichtdeckelung der Freistellungszeit „im erforderlichen Umfang“, hier im zeitlichen Umfang und nicht der Voraussetzungen, auf der Rechtsfolgenseite, dass verhindert werden solle, dass etwa bei länger andauernden Tarifverhandlungen die Mitglieder der Tarifkommission aufgrund etwaiger materieller Engpässe den Tarifverhandlungen nur auf eigene Kosten teilnehmen bzw. aus diesen Gründen nicht teilnehmen könnten. Dies könne aber nicht dazu führen, dass der Bereich der „Vorbereitung“ so weit ausgedehnt werde, dass dieser mit den Sitzungen der Tarifkommission nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang stehe. Denn historisch sei die Freistellung in einer Protokollnotiz zu dem Manteltarifvertrag ab 01.01.1970, dort Ziff. 4., gemeinsam mit den Mandatsträgern enthalten gewesen und habe noch eine Deckelung von nicht mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen und im Jahr nicht mehr als 6 Tage enthalten. Aufgenommen in den Tarifvertragstext selbst ab dem 01.01.1973 sei die Passage dann wiederum gemeinsam mit Mandatsträgern, einer Deckelung und nur hinsichtlich der „Teilnahme an den Sitzungen“. Erst im anschließenden Manteltarifvertrag ab 1977 sei die „Vorbereitung“ aufgenommen und es habe dann insoweit eine Regelung für die Tarifkommissionsmitglieder ohne eine Deckelung und hinsichtlich der Funktionsträger mit einer Deckelung gegeben. Der Manteltarifvertrag in den 1980er Jahren hätte dann eine neue Überschrift mit der bezahlten Freistellung enthalten. Dies zeige, dass in der Entwicklung, ausgehend von zunächst lediglich der „Teilnahme an den Sitzungen“, bereits eine erhebliche Erweiterung auf die „Vorbereitung“ erfolgt sei. Aus dem Umstand, dass eine Deckelung nicht aufgenommen worden sei, ergebe sich eine restriktive Anwendung und Auslegung dahingehend, dass lediglich die konkrete Sitzung umfasst sei. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis stelle sich andernfalls die Frage, wenn es nicht darum gehe, sich auf die jeweiligen Sitzungen vorzubereiten, worum es denn den Tarifvertragsparteien dann gehe. Dies gelte gerade, da derartiges abweichend Weitergehendes weder genannt oder auch nur herleitbar sei. Die „Vorbereitung auf die Tätigkeit in der Tarifkommission“ sehe der Tarifvertragswortlaut gerade nicht vor. In § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW gehe es insoweit um eine Vorbereitung auf eine Sitzung und eben nicht auf das Mandat. Denn es müsse berücksichtigt werden, dass, anders etwa als in der Regelung nach § 16 Abs. 4 MTV Einzelhandel NRW, es keine Limitierung nach Zeit gäbe, so dass die Arbeitskraft sich letztlich unendlich lange Zeit „vorbereiten“ könnte, wenn man den „erforderlichen Umfang“ nicht auf den Zeitaufwand, sondern den intellektuellen Hintergrund und den Inhalt der Arbeit in der Tarifkommission unabhängig von anstehenden Sitzungen erstrecken würde. Der Ansatz, dass sich ein Mitglied der Tarifkommission auf Kosten seines Arbeitgebers mit einer Materie vertraut machen solle, welche, anders als im Bereich des BetrVG, nicht gesetzlich in dem Betrieb des Arbeitgebers vorgesehenen Bereich angesiedelt sei, erschließe sich nicht. Die Wahlen der Mitglieder für die Tarifkommission fänden nicht in den Betrieben statt, sie hätten auch insoweit nichts mit einer Auswirkung auf das vom Arbeitgeber geschaffene „Terrain“ zu tun. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheide auch deswegen aus, weil der Kläger nicht Mitglied der Tarifkommission im Sinne des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW sei. Mitglied in der Tarifkommission im Sinne des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW sei nur, wer nach den satzungsrechtlichen Vorgaben der ver.di als ordentliches Mitglied in die Tarifkommission berufen worden sei. Der Wortlaut „Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen“ in Bezug auf „Tarifkommissionsmitglieder“ bedeute, dass es sich hierbei um eine Sitzung der eigentlichen Tarifkommission handeln müsse, die zur Führung von Tarifverhandlungen und zum Abschluss von Tarifverträgen satzungsgemäß berufen sei. Einer solchen Tarifkommission gehöre der Kläger nicht an. Der Kläger sei seit dem Frühjahr 2022 in die von ihm vorgetragene „Tarifkommission“ Einzelhandel der Gewerkschaft ver.di für den Bereich K, B und L gewählt, welcher er seit Mai 2022 angehöre. Diese „Tarifkommission“ sei im eigentlichen Sinne nicht vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, da es sich lediglich um eine regionale Untergliederung handele. Der Kläger trage in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.09.2023 selbst vor, dass diese Vereinigung Delegierte in die von ihm als „Große Tarifkommission“ NRW bezeichnete eigentliche Tarifkommission entsende. Der eigentlichen Tarifkommission NRW gehöre der Kläger insoweit nicht an. Eine regionale Untergliederung stelle keine Tarifkommission im eigentlichen Sinne dar. Denn Aufgabe der eigentlichen Tarifkommission im Sinne der Norm ist auch nach der Satzung der Gewerkschaft ver.di die Führung der Tarifverhandlungen und die Entscheidung über die Tarifforderung, die Annahme und Ablehnung von Verhandlungsergebnissen und über das Scheitern der Verhandlungen sowie den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen. Diese Aufgaben erbringe die regionale Untergliederung, in welcher der Kläger hier für den Bereich K, B und L Mitglied ist, nicht. Eine „Große Tarifkommission“ und damit eine „Kleine Tarifkommission“ gebe es nach der Satzung der ver.di nicht. Die vom Kläger vorgelegte Einladung zu dem streitgegenständlichen Seminar vom 06.02.2023 richte sich auch ausschließlich auf den benannten Teilnehmerkreis: Mitglieder der Tarifkommission Einzelhandel NRW im Sinne der satzungsgemäßen Definition. Sie beziehe sich gerade nicht auf Mitglieder der Regionaluntergliederung der Gewerkschaft ver.di für den Bereich K, B und L. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2023, Aktenzeichen: 6 Ca 3676/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Regelung in § 16 MTV bezüglich der Vorbereitung sei nicht auf eine konkrete Sitzung begrenzt. Dies ergebe sich aus der Formulierung von § 16 Abs. 3 des MTV, welcher angebe, dass „zur Vorbereitung … im erforderlichen Umfang Freizeit zu gewähren“ sei. Der erforderliche Umfang beziehe sich nicht auf die konkrete Sitzung. Ein neues Mitglied einer Tarifkommission müsse auch, um an den Sitzungen zielführend teilnehmen zu können, die Grundlagen für die Arbeit der Tarifkommission vermittelt bekommen. Der Wortlaut der Regelung des § 16 Abs. 3 MTV sehe vor, dass Vorbereitungen nicht auf die konkrete Sitzung beschränkt seien. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien eine Formulierung wie „Vorbereitung der und Teilnahme an den Sitzungen“ gewählt. Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 MTV setze die Vorbereitung grammatikalisch nicht mit einer konkreten Sitzung in Verbindung. Die Vorbereitung sei umfassender zu betrachten als die Teilnahme an den Sitzungen. Es sei davon auszugehen, dass ebenfalls die allgemeine Vermittlung von Grundlagen der Kommissionsarbeit von den Vorbereitungen im Sinne des § 16 Abs. 3 MTV umfasst sei. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten das Ziel haben, dass die Tarifkommission ihren Aufgaben sachgerecht nachkomme. Der Anwendungsbereich der bezahlten Freistellung habe sich über die Jahre im Zusammenhang mit der Tarifkommission erweitert. Daraus sei ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine funktionierende und sachgerechte Bearbeitung durch die Tarifkommission hätten erreichen wollen. Dies könne jedoch nur erfolgen, wenn die Mitglieder der Tarifkommission mit den Grundlagen der Aufgaben der Tarifkommission vertraut seien. Hierfür sei gerade die Vermittlung der Grundlagen erforderlich. Dies erfolge regelmäßig durch Wissensvermittlung im Rahmen von Seminaren. Dies sei entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ebenfalls erforderliche Vorbereitung. Der Kläger sei im Jahr 2023 in die Tarifkommission gewählt. Er sei damit gemäß der Tarifrichtlinie und der Satzung der ver.di als Tarifkommissionsmitglied anzusehen. Als Tarifkommissionsmitglied könne sich der Kläger auf § 16 MTV berufen und sei Adressat des Anspruchs auf Freistellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht für begründet erachtet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch i. H. v. 386,18 Euro brutto nebst den geltend gemachten Zinsen gemäß § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW für den Zeitraum seiner Teilnahme an dem Seminar „Tarifrecht und Tarifgestaltung im Handel“ vom 13. bis 15.03.2023 zu. 1. Hinsichtlich der gebotenen Auslegung der normativen Voraussetzung für die bezahlte Freizeitgewährung nach § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Zu berücksichtigen ist zunächst der Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. Juli 2022 – 7 AZR 247/21; BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 – beide zitiert nach juris). 2. Gemäß § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW ist den Tarifkommissionsmitgliedern zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen im erforderlichen Umfang bezahlte Freizeit zu gewähren. Die Berufungskammer folgt dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts, wonach jedenfalls auch eine Grundlagenqualifizierung der Tarifkommissionsmitglieder der Vorbereitung an den Sitzungen im Sinne der tariflichen Vorschrift dienen kann und damit von ihr umfasst ist. Dabei kann dahinstehen, ob den tariflichen Voraussetzungen nur solche Vorbereitungshandlungen genügen, die die ganz konkret anstehenden Sitzungen betreffen – wie z. B. die von der Beklagtenseite angeführte Sichtung von Unterlagen oder Vorgespräche/Abstimmungsgespräche. Nach Auffassung der Berufungskammer ist dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift nicht eine Beschränkung auf solche Vorbereitungshandlungen, wie die von der Beklagtenseite genannte Sichtung von Unterlagen oder die Durchführung von Vor- bzw. Abstimmungsgesprächen, zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, den die Kammer in der Gewährleistung von zielführenden Sitzungen der Tarifkommission sieht, ist durchaus auch eine Grundlagenqualifizierung der einzelnen Tarifkommissionsmitglieder, auf die sich im vorliegenden Einzelfall das streitgegenständliche Seminar vom 13. bis 15.03.2023 hinsichtlich der persönlichen Zugangsvoraussetzung auch beschränkte, umfasst. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die tarifliche Vorschrift für die Freizeitgewährung auf den erforderlichen Umfang der Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen abstellt. Mit dem Kriterium der Erforderlichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift ein Ermessensspielraum der Tarifkommission hinsichtlich des Vorbereitungs- und Handlungsbedarfs in Person der einzelnen Tarifkommissionsmitglieder eröffnet. Dieser ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Berufungskammer durch die Teilnahme des Klägers an dem streitgegenständlichen Seminar nicht überschritten. 3. Der Kläger ist auch als Tarifkommissionsmitglied im Sinne der Tarifvorschrift des § 16 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW anzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 69 Abs. 1 der Satzung der Gewerkschaft ver.di als Aufgabe der Tarifkommission nicht nur die Führung von Tarifverhandlungen postuliert, sondern auch die vorgelagerte Entscheidung über Tarifforderungen. Nach dem Vortrag des Klägers aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.10.2023 hat die Tarifkommission, der der Kläger angehörte, die Tarifrunde 2023 vorbereitet, in dem zunächst die in den Betrieben des Einzelhandels beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder mittels Fragebögen befragt wurden, welche Vorstellungen die Mitglieder hinsichtlich der Tarifforderungen haben. Hieraus formulierte nach dem Vortrag des Klägers die Tarifkommission die Forderungen, die nach ihrer Meinung in der anstehenden Tarifrunde erhoben werden sollten. Aus den entsprechenden Worten aller Tarifkommissionen wurde in der Großen Tarifkommission die endgültige Forderung beschlossen. Damit gehörte der Kläger einer Tarifkommission im Sinne des § 69 Abs. 1 der Satzung der Gewerkschaft ver.di an, indem sie zu den aufzustellenden Tarifforderungen beigetragen hat. III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 72 ArbGG zugelassen.