I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2023 – 3 Ca 1121/23 – teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird teilweise aufgehoben: 1. Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an den Kläger, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen die Orte Schwanenberg und Brachelen, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 15.389,90 EUR zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Weisung, einen Schadensersatzanspruch und einen Entschädigungsanspruch. Die Beklagte ist eine überregional tätige Immobiliengesellschaft verschiedener V- und R. Der am 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2003 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Seine Aufgaben entsprechen denen eines Immobilienmaklers. Er bezieht seit dem 01.02.2023 gesetzliche Altersrente. Der Anstellungsvertrag enthält keine Altersgrenze. Er bezieht ein Grundgehalt i. H. v. 1.000 EUR. Darüber hinaus erhält der Kläger für vermittelte Geschäfte Provisionen. In den Jahren 2018 bis 2022 wurden einschließlich des Grundgehaltes folgende Beträge an den Kläger ausbezahlt: 2018: 87.000 EUR 2019: 152.000 EUR 2020: 175.000 EUR 2021: 179.222,93 EUR 2022: 184.677, 59 EUR. In den Monaten November 2022 bis Februar 2023 sind keine provisionspflichtigen Geschäfte angefallen. Ob sich die Verkaufsgebietsaufteilung in Laufe des Arbeitsverhältnisses des Klägers änderte, steht zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig war der Kläger dauerhaft jedenfalls für Teile von E zuständig und hatte dort auch sein Büro. Nach der von der Beklagten behaupteten Verkaufsgebietsaufteilung ab 01.10.2019 waren dem Kläger die Bereiche E, H, R und L zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht (Bl. 105 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger teilte der Beklagten Ende 2022 zunächst mit, dass er sich vorstellen könne, in Zukunft weniger zu arbeiten. Später erklärte er noch im Jahr 2022, das Arbeitsverhältnis in Vollzeit fortführen zu wollen. Der Vorstand der Beklagten Herr G führte im Dezember 2022 (zumindest) ein Personalgespräch mit dem Kläger, in dem eine einvernehmliche Lösung mit dem Kläger, der seine bisherige Zuständigkeit vollumfänglich aufrechterhalten wollte, angestrebt wurde. Dabei wurde auch über eine „Dreier-Teamlösung“ zusammen mit den Kollegen M und S gesprochen. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist streitig. Die Beklagte hat behauptet, sie habe dem Kläger ein gemeinsames Gesamtgebiet E, H, L, We, W, N und M angeboten. Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei „mehr stückhaft und halbherzig“ auch die „Dreier-Team Lösung" angetragen worden. Herr G habe ihm mitgeteilt, dass er irgendwo einen Zettel mit einer solchen Teamlösung habe, die der Kollege O M ausgearbeitet habe. Diese Lösung habe eigentlich lediglich vorgesehen, dass er nur noch Eigenakquise betreiben und darüber hinaus 10 % der Umsätze der Kollegen M und S erhalten sollte. Der Kläger lehnte den Vorschlag am 16.12.2022 ab. Mit Schreiben vom 13.01.2023 bestätigte der Kläger die Höhe seiner Provisionsforderungen bis zum 31.12.2022 gegenüber der Beklagten. Mit Email vom 22.02.2023 wies Herr G den Kläger an, ein Objekt an einen anderen Makler überzuleiten. Wegen der Einzelheiten der Email wird auf deren Abschrift (Bl. 17 der Akte) verwiesen. Mit Email vom 03.03.2023 teilte Herr G dem Kläger mit, dass sein Bürositz ab sofort nach H verlegt werde und er für das die Volksbank M betreffende Geschäft in H und L verantwortlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift der Email (Bl.15 der Akte) verwiesen. Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 17.03.2023 ab, weil er ein Objekt nicht an einen Kollegen übergeleitet habe. Wegen des weiteren Inhalts der Abmahnung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 16 der Akte). Der vom Kläger in diesem Verfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch bezieht sich auf den Zeitraum vom 06.03.2023 bis zum 31.12.2024. Er ist bei der Berechnung des Schadens von seinen Provisionseinnahmen aus dem Jahr 2022 iHv 171.677,59 EUR ausgegangen und hat errechnet, dass (unter Einbeziehung der vorherigen Jahre) durchschnittlich 57 % seiner Provisionseinnahmen auf E entfallen seien. Bei einer Gesamthöhe der Provisionen des Jahres 2022 von 171.677,59 € errechnet sich ein monatlicher Betrag i. H. v. 8.122,50 EUR. Wegen der Schwankungen bei Provisionseinnahmen hat der Kläger den monatlich geltend gemachten Betrag auf 7.500 EUR reduziert. Der Mindestbetrag, den der Kläger für den Entschädigungsanspruch genannt hat, entspricht einem durchschnittlichen Monatsgehalt des Jahres 2022. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Verkleinerung des Verkaufsgebiets unwirksam sei und die Beklagte deswegen Schadensersatz an ihn zahlen müsse. Hierzu hat er bestritten, dass es eine Aufteilung des Gebiets der Mitgliedbanken seit dem 01.01.2019 gegeben habe. Er habe seit 2003 das Gebiet E, H, R und L betreut. Sein Hauptgeschäft werde im Gebiet E generiert. Es habe keine Neustrukturierung gegeben, sondern es sei nur das Teilgebiet E einem neuen Mitarbeiter, Herrn T S, übertragen worden. Die Einschränkung des Verkaufsgebiets verstoße gegen § 106 GewO. Die Tätigkeit im neuen Gebiet sei nicht gleichwertig. Durch die Änderung sei ihm zweidrittel der erfolgsabhängigen Vergütung entzogen worden. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar und verstoße gegen § 1 AGG. Es habe keine Veranlassung zu einer Neuaufteilung gegeben. Seine Interessen seien nicht berücksichtigt worden. Er hat darüber hinaus behauptet, dass der Vorstand der Beklagten, Herr G, ihm gegenüber wörtlich erklärt habe: „Sie sind aus der Zeit gefallen. Sie sind ein Auslaufmodell. Sie sind nicht mehr in der Lage, auf die Veränderungen am Markt zu reagieren. Sie sind den Anforderungen und dem Druck nicht mehr gewachsen.“ Dies stelle auch eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Die von der Beklagten behaupteten Umstrukturierungen seien nicht erfolgt. Herr G habe dem Kläger erklärt, dass Erkelenz in jedem Fall sein Gebiet bleiben werde. Von November 2022 bis Februar 2023 sei der Markt eingebrochen, er habe seine Arbeit nicht eingestellt. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.09.2023 - 3 Ca 1121123 - aufzuheben und 1. festzustellen, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an ihn, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen der Orte S und B, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Entzug des räumlichen Verkaufsgebietes auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen der Gebiete S und B, entsteht. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sie sollte jedoch einen monatlichen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro nicht unterschreiten; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche der Kläger der Zeit vom 01.01.2020 bis zum heutigen Datum für die Beklagte vermittelt hat, und weicher folgendes enthalten muss: - Name und Anschrift des Kunden - Adresse des vermittelten / vermieteten Objektes - Kundennummer - Datum der Auftragserteilung, Umfang des erteilten Auftrages - Datum und Nummer der Rechnung, beziehungsweise der Rechnung bei Teilerfüllung - Rechnungsbetrag, Datum der Zahlung, beziehungsweise der Einzelzahlung - Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge - Provisionssatz; 4. die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 17.03.2023 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes gemäß § 15 Abs. 2 AGG, mindestens jedoch 15.389,80 €, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, jeder Vertriebsmitarbeiter sei dem Gebiet einer Mitgliedsbank (Gesellschafterbank) zugeordnet. Für jede Mitgliedsbank werde eine eigene „Profit Center Rechnung“ geführt. Darüber hinaus fungierten weitere Banken als Kooperationspartner (Tippgeberbanken) und brächten auf diesem Wege Geschäfte für die einzelnen Makler, ohne dem Gebiet einer Mitgliedsbank zugeordnet werden zu können. Der Bestand der Mitgliedsbanken verändere sich regelmäßig durch Banken, die als Mitgliedsbanken ausschieden, neu dazukämen, oder durch Fusionen verschmolzen würden. In jedem Fall sei dann eine Neustrukturierung/Neuordnung des gegenständlichen Marktbereiches notwendig und werde auch durchgeführt. Vorliegend sei von Relevanz, dass die V M 2018 die V E übernommen habe. Dies habe zu einer Gebietserweiterung und der Einstellung von zwei neue Maklern geführt. Zum 30.06.2016 sei die V N ausgeschieden, wonach zwei Mitarbeiter aus dem Verbund ebenfalls ausgeschieden seien. Im Oktober 2020 seien die Volksbank M und die V M verschmolzen worden. Dies sei wieder mit einer Gebietserweiterung verbunden gewesen. Zum 01.08.2021 sei der Makler H eingestellt worden. Er sei am 31.01.2023 wieder ausgeschieden. Der Makler Otto (Marktbereich W) habe Anfang 2023 das Gebiet M übernommen und Teile des Verkaufsbereichs Mö abgegeben. Diese Teile des Verkaufsbereichs M (Postleitzahlen 41065, 41236, 41238, 41239) habe der neu eingestellte Makler T S vom Makler O übernommen. Dem Makler S sei darüber hinaus der Verkaufsbereich E (41812) zugewiesen worden. Der Bürositz des Klägers sei deshalb seit dem 06.03.2023 von Herrn S übernommen worden; der Bürositz des Klägers sei nach H verlegt worden, weil der Kläger den Marktbereich H (41836) und Linnich (52441) betreue. Die Neustrukturierung der Gebiete sei das Ergebnis vieler Gespräche mit den beteiligten Personen. Der Kläger habe in der Zeit von November 2022 bis Februar 2023 seine Arbeit komplett eingestellt. Daher sei die Vergütung des Klägers gesunken. Zudem sei der Markt eingebrochen. Die Beklagte sondiere die Umsatzpotentiale der unterschiedlichen Gebiete, um diese Potentiale gerecht zu verteilen. Sie behauptet, dass der Kläger 68 % seines Umsatzes nicht in Erkelenz erzielt habe. Der Umsatz des Klägers sei entgegen seiner Behauptung hauptsächlich aus verschiedenen Tippgeberbanken generiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf den Schriftsatz vom 11.09.2023 (Bl. 189 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte beschäftige mehrere ältere Personen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst mit Versäumnisurteil vom 17.09.2023 abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 17.03.2023 aus seiner Personalakte zu entfernen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Urteil ist in Bezug auf die Abmahnung und die Abweisung des auf Erteilung eines Buchauszuges gerichteten Antrags rechtskräftig. Mit der von ihm eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner weiteren Anträge. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 12.12.2023 zugestellt worden. Die Rechtsmittelschrift ist am 20.12.2023 und die Berufungsbegründung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.2024 am 12.02.2024 bei Gericht eingegangen. Die Einreichung der Berufungsbegründung ist am 12.02.2024 per Telefax erfolgt, weil der Versand und Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine technische Störung aufgewiesen hat. Dies hat der Klägervertreter in dem Schriftsatz vom 12.02.2024 glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 34 ff. der Berufungsakte Bezug genommen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe keine Umstrukturierung vorgenommen, sondern nur ihm ein verkleinertes Gebiet zugewiesen. Sie habe unter Zugzwang gestanden, weil sie sich „mit dem Einkauf der Personalie S vollständig verkalkuliert“ habe. Herr S sei eingestellt worden, als die Beklagte noch davon ausgegangen sei, dass er nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden oder jedenfalls kürzertreten werde. Herr G habe ihm im Mai 2022 und im Dezember 2022 versichert, dass er auch in der Zukunft weiterhin für E zuständig sein würde. Die Anweisung vom 03.03.2023 sei unbillig. Mit der Reduzierung des Zuständigkeitsbereichs sei auch ein Rückgang der Arbeitszeit verbunden; er habe jedoch unverändert einen vertraglichen Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.10.2023 – 3 Ca 1121/23 – teilweise abzuändern, das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 teilweise aufzuheben und 1. festzustellen, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an ihn, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen der Orte S und B, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Entzug des räumlichen Verkaufsgebietes auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen der Gebiete S und B, entsteht. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sie sollte jedoch einen monatlichen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro nicht unterschreiten; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes gemäß § 15 Abs. 2 AGG, mindestens jedoch 15.389,80 €, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie den Kläger nicht wegen seines Alters benachteiligt habe. Sie beschäftige ihn gerne, weil er ein erfahrener und verdienter Mitarbeiter sei. Der vom Kläger betreute Marktbereich sei neben A das größte Verkaufsgebiet. Die Änderung der Zuständigkeiten sei eine anlassbezogene Maßnahme, die auch die Vergrößerung des vom Kläger zu betreuenden Gebiets umfasst habe. Hierzu sei sie nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechts befugt. Entgegen der Annahme des Klägers sei ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Nach § 46g Satz 1 ArbGG sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Allerdings bleibt die Übertragung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (§ 46g Satz 3 ArbGG). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 46g Satz 4 ArbGG). Die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung sind erfüllt. Es lag am 12.02.2024 eine technische Störung vor. Dies hat der Klägervertreter ordnungsgemäß glaubhaft gemacht. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 ist rechtswidrig und damit unwirksam. Die Beklagte muss dem Kläger eine Entschädigung i H v 15.389,90 EUR zahlen, weil sie ihn wegen seines Alters diskriminiert hat. Dagegen besteht der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht. 1. Die Dienstanweisung der Beklagten vom 06.03.2023 ist rechtswidrig und damit unwirksam. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch hat, den Bezirk E dauerhaft zu bearbeiten. Die Parteien haben keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung getroffen. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist auch nicht durch „Konkretisierung“ eingetreten. Der bloße Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben seit 20 Jahren das Gebiet E bearbeitet, genügt für die Annahme einer Vertragsänderung nicht. b) Die Weisung vom 06.03.2023 ist unwirksam, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht (§ 106 GewO). Dies gilt schon deswegen, weil sie eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und zudem eine Maßregelung (§ 612a BGB) beinhaltet. Diese Annahme folgt daraus, dass die Beklagte die Weisung unmittelbar nach der Erklärung des Klägers ausgesprochen hat, er wolle auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Vollzeit weiterarbeiten. Eine andere Betrachtung ist nicht deswegen angezeigt, weil die Beklagte nach ihren eigenen Angaben keine Altersgrenze in die Arbeitsverträge aufgenommen hat, um die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern. Maßgeblich ist, dass die Beklagte trotz einer nicht erfolgten Vereinbarung einer Altersgrenze davon ausgegangen ist, der Kläger werde nach der Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.02.2022 nicht in Vollzeit weiterarbeiten. Nach ihren eigenen Angaben hat es im Vorfeld diesbezüglich viele Gespräche gegeben, insbesondere mit dem Kläger. Aus ihrer Sicht bestand hierzu Anlass, weil sie dem neu eingestellten T S ein attraktives Gebiet zuweisen wollte. Sie hatte nicht die Absicht, Herrn S genau dieselben Gebiete zuzuweisen, die zuvor der am 31.01.2023 ausgeschiedene Herr H bearbeitet hatte. Vielmehr sollte er u.a. das Gebiet E zugewiesen erhalten. In diesem hatte der Kläger, wie die Höhe seines Jahresgehaltes in den Jahren 2021 und 2022 verdeutlicht, bislang „gute Geschäfte“ gemacht. Dem Ziel, Herrn S gute Verdienstmöglichkeiten zu verschaffen, diente das im Dezember 2022 geführte Personalgespräch, in dem eine einvernehmliche Lösung mit dem Kläger, der seine bisherige Zuständigkeit vollumfänglich aufrechterhalten wollte, angestrebt wurde. Hierzu wurde ihm eine „Dreier-Teamlösung“ zusammen mit den Kollegen M und S für ein gemeinsames Gesamtgebiet E, H, We, W, N und M angeboten. Diesen Vorschlag lehnte der Kläger jedoch am 16.12.2022 ab. Ebenfalls im Dezember 2022 erklärte der Kläger, er wolle in Vollzeit weiterarbeiten. Als Reaktion hierauf wies die Beklagte den Kläger nach 20 Jahren Tätigkeit des Klägers im Büro in E vom einem Tag auf den anderen ein neues Gebiet und ein neues Büro in H zu. So hätte sie sich nicht verhalten, wenn sie Interesse an einer Weiterarbeit des Klägers in Vollzeit gehabt hätte. Wenig später hat sie – wie rechtskräftig feststeht – eine nicht berechtigte Abmahnung ausgesprochen. Diese Maßnahmen – „fristlose“ Weisung und Abmahnung – zeigen deutlich auf, dass sich die Beklagte über den Kläger sehr geärgert hatte. Ihre Reaktion darauf, dass der Kläger sein Recht, über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten, wahrgenommen hat, und zudem von seinem Recht, einen Kompromissvorschlag der Beklagten abzulehnen, Gebrauch gemacht hat, war, dass sie dem Kläger unmittelbar nach seinem 65. Geburtstag das Gebiet E vollständig entzogen hat. Ein betrieblicher Anlass hierfür ist nicht erkennbar. Zwar ist der Vortrag der Beklagten, dass Umstrukturierungen wegen Veränderungen bei den Mitgliedsbanken und den Tippgeberbanken zum Tagesgeschäft gehören, aufgrund der Darlegungen der Beklagten als unstreitig anzusehen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in zeitlicher Nähe zum 06.03.2023 derartige von außen kommende Veränderungen erfolgt sind, auf welche die Beklagte durch eine innerbetriebliche Organisationsentscheidung reagiert hätte. Sie selbst hat angegeben, von Relevanz sei, dass die VB M 2018 (!) die VB E übernommen habe. Als zeitlich letzten außerbetrieblichen Anlass hat die Beklagte die 2020 erfolgte Verschmelzung der VB M mit der VB M genannt. Die Beklagte hat auch keinen nachvollziehbaren innerbetrieblichen Grund für die Umstrukturierung dargelegt. Sie hätte ohne weiteres Herrn S die Tätigkeiten, die der zum 31.01.2021 ausgeschiedene Herr H ausgeübt hatte, übertragen können. Das Gericht verkennt nicht, dass es ihr selbstverständlich unbenommen ist, aus eigenem Entschluss Veränderungen in der Gebietszuweisung der Mitarbeiter vorzunehmen. Dies hatte jedoch in den vergangenen 20 Jahren nie dazu geführt, dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, dem Kläger das Gebiet E vollständig zu entziehen. Hierzu ist es gekommen, nachdem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet und seine Absicht kundgetan hatte, in Vollzeit weiterzuarbeiten, und zusätzlich auf den Kompromissvorschlag der Beklagten nicht eingehen wollte. 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen seines Alters in Höhe von 15.389, 90 EUR aus § 15 Abs. 2 AGG. a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) als auch mittelbare (§ 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 26.01.2017 – 8 AZR 838/13 – Rn. 42). § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den (haftungsbegründenden) Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 26.01.2017 – 8 AZR 838/13 – Rn. 43). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26.01.2017 – 8 AZR 838/13 – Rn. 44). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG 26.01.2017 – 8 AZR 838/13 – Rn. 45). b) Die Voraussetzungen des 15 Abs. 2 AGG sind dem Grunde nach erfüllt. Bereits aus den obigen Ausführungen zum Feststellungsantrag ergibt sich, dass die Beklagte den Kläger wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt hat. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 10 AGG liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch gar nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, welchen Inhalt das Personalgespräch vom vier 24.08.2023 hatte; einer Beweisaufnahme bedarf es nicht. c) Die Kammer hält einen Anspruch in Höhe von 15.389,90 EUR für angemessen. aa) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociaţia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 und 40 zur Richtlinie 76/207/EWG). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociaţia Accept] Rn. 63 mwN zur Richtlinie 2000/78/EG; 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25 zur Richtlinie 76/207/EWG; 10. April 1984 - 14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f. ebenfalls zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 161). Sie muss auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen. Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinien nicht gerecht (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25 zur Richtlinie 76/207/EWG; 10. April 1984 - 14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 23 f. ebenfalls zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 111, BAGE 164, 117). Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Nachteile gemäß den anwendbaren staatlichen Regeln in vollem Umfang auszugleichen (vgl. etwa EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - [Arjona Camacho] Rn. 33 mwN; 11. Oktober 2007 - C-460/06 - [Paquay] Rn. 46 mwN; 2. August 1993 - C-271/91 - [Marshall] Rn. 26, sämtlich insoweit übertragbar zur Richtlinie 76/207/EWG; BAG 28.05.2020 – 170/19 – Rn. 21). bb) Nach diesen Grundsätzen sieht das Gericht eine Entschädigung i H v. 15.389,90 EUR als angemessen an. Der Kläger hat mit der Benennung dieses Betrages an seinem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt des Jahres 2022 angeknüpft. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Kläger im Jahr 2022 ungewöhnlich gut verdient und selbst darauf verwiesen hat, dass sich die Marktlage drastisch negativ entwickelt habe. Mit der Festsetzung eines Betrages, der über ein aktuelles Monatsgehalt hinausgeht, hat das Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sanktion für den Arbeitgeber eine abschreckende Wirkung erzielen soll. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war es allerdings auch nicht angebracht, über diesen Betrag hinauszugehen. Der zugesprochene Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Weisung vom 03.03.2023 gerichtlich wehren konnte und dies auch erfolgreich getan hat. Wäre ein Verschulden der Beklagten festzustellen, hätte der Kläger mit Aussicht auf Erfolg auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. 3. Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Der diesbezügliche Antrag ist bereits unzulässig. a) Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist. Geldforderungen sind zwar grundsätzlich durch bezifferten Klageantrag geltend zu machen. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber zulässig, wenn eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO möglich ist. Geht es - wie hier - um entgangene variable Einkünfte, ist § 287 ZPO anwendbar (BAG 03.09.1998 – 8 AZR 14/97 – Rn. 45). Allerdings setzt ein solcher unbezifferter Klageantrag voraus, dass die Tatsachen, die das Gericht für die Schätzung heranziehen muss, benannt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung z. B. durch die Benennung eines Mindestbetrages klargestellt wird. Aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Das Gericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens ermöglicht. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BAG 29.02.2024 – 8 AZR 359/22 – Rn. 24). Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und des § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Der Geschädigte muss jedoch greifbare Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind (BAG 29.02.2024 – 8 AZR 359/22 – Rn. 22). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag unzulässig, weil er nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Der Kläger hat keine greifbaren Anknüpfungstatsachen dargelegt, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind. Er ist bei der Berechnung des Schadens von seinen Provisionseinnahmen aus dem Jahr 2022 ausgegangen und hat errechnet, dass im Durchschnitt mehrerer Jahre 57 % seiner Provisionseinnahmen auf Erkelenz entfallen seien. Bei einer Gesamthöhe der Provisionen des Jahres 2022 von 171.000 € errechnet sich ein monatlicher Betrag i. H. v. 8.122,50 €. Wegen der Schwankungen bei Provisionseinnahmen hat der Kläger den monatlich geltend gemachten Betrag auf 7.500 € reduziert. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend für eine Schadensschätzung. Der Kläger hat selbst angegeben, dass sich die Marktlage drastisch negativ entwickelt habe. Im Widerspruch hierzu hat er auf Seite 10 der Berufungsbegründung ausgeführt, dass der „angenommene Markteinbruch beendet“ gewesen sei. Konkrete Angaben dazu, wie lange der Markteinbruch gedauert hat und aufgrund welcher Umstände er konkret zu Ende gegangen ist, hat der Kläger nicht gemacht. Die bloße Nennung eines Monats (März 2023) ist insoweit nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund besteht keine ausreichende tatsächliche Grundlage für eine Schadensschätzung. Das Gericht kann nicht ermitteln, welche Einnahmen der Kläger voraussichtlich erzielt hätte, wenn er vom 06.03.2023 bis zum 31.12.2024 wie zuvor für E zuständig gewesen wäre. Wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Markteinbruchs konnte auch nicht der außergewöhnlich hohe Verdienst des Jahres 2022 zugrunde gelegt werden. Die Darlegung des Klägers bietet auch keine hinreichende Möglichkeit, einen Mindestbetrag zuzusprechen. Seinen knappen Ausführungen zur Höhe des Schadens ist nicht zu entnehmen, wie viel er mindestens an Provisionen verdient hätte. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig in den Monaten November 2022 bis Februar 2023 (also vor der Weisung vom 06.03.2023) gar keinen Umsatz erzielt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision bestanden nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.