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Urteil

7 Sa 614/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0620.7SA614.23.00
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2023 - 9 Ca 2643/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2023 - 9 Ca 2643/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 sowie im Wege der Widerklage um Auskunftsansprüche der Beklagten. Der Kläger ist seit dem 01.09.2021 bei der Beklagten, einem Softwareunternehmen, als Regional Vice President Central beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger zuletzt ein monatliches Grundgehalt von 12.750,00 EUR brutto sowie eine Car-Allowance von 750,00 EUR brutto pro Monat. Darüber hinaus wurde mit dem Kläger eine variable Vergütung von monatlich max. 12.750,00 EUR brutto vereinbart, die vom Erreichen festgelegter Ziele abhängig war. Mit Schreiben vom 27.06.2022 (Bl. 9 der erstinstanzlichen Akte) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2022 aus und stellte ihn gleichzeitig unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Der Kläger, der vom 02.07.2022 bis zum 17.07.2022 mit seiner Familie verreist war, meldete sich nach seiner Rückkehr bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Aufgrund der verspäteten Arbeitssuchendmeldung verhängte die Arbeitsagentur gegen den Kläger eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB III. Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 Arbeitslosendgeld in Höhe von insgesamt 24.454,13 EUR. Im Hinblick auf die Zahlbeträge für die einzelnen Monate wird auf die Auflistung des Klägers auf Blatt 5 der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Am 26.01.2023 wurde der Kläger von der Arbeitsagentur zu einem Gruppen-Coaching eingeladen. Da der Kläger an dem Coaching nicht teilnahm, verhängte die Agentur für Arbeit im Februar 2023 eine Sperrzeit, gegen den Kläger. An einem persönlichen Gespräch in der Arbeitsagentur am 07.02.2023 nahm der Kläger ebenfalls nicht teil, weswegen die Agentur für Arbeit zunächst eine weitere Sperrzeit verhängte. Diese wurde später aufgehoben, weil der Kläger darlegte, dass ihm die Einladung zu dem Gespräch auf Grund eines Streiks bei der Post verspätet zugegangen sei. Der Kläger hatte am 16.07.2022 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.11.2022 (Bl. 11 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat das Arbeitsgericht Köln der Kündigungsschutzklage vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Berufung (8 Sa 851/22) blieb erfolglos. Mit seiner am 15.05.2023 erhobenen Klage begehrte der Kläger ursprünglich die Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 sowie rückständige variable Vergütung für die Monate Juli/August 2022 und den Ersatz von ihm verauslagten Spesen. Er hat behauptet, nach Erhalt der Kündigung am 30.06.2022 habe er am 01.07.2022 versucht, sich online bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Aufgrund von technischen Problemen auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit habe die Meldung nicht erfasst werden können. Seine sodann unter dem 04.07.2022 telefonisch vorgenommene Meldung sei von der Bundesagentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß im System erfasst worden. Dies habe er erst am Tag der Rückkehr aus seinem Urlaub erfahren und sich sodann ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet. Er habe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit überhaupt kein Vermittlungsangebot erhalten zu haben. Auch seine vielfältigen Eigenbemühungen, die er entfaltet habe, um eine Beschäftigung zu finden, seien erfolglos geblieben. Dies liege an dem aktuellen Marktumfeld in der Software-Branche. So habe sich der Kläger beispielsweise auf eine Stelle beworben, die zunächst sehr gut zu passen schien. Im Gespräch sei jedoch herausgekommen, dass dedizierte Erfahrung im Bereich Contact Center erforderlich war, über die der Kläger nicht verfüge. Damit sei der Bewerbungsprozess sehr schnell beendet gewesen. In einem anderen Bewerbungsprozess sei der Kläger unter den letzten zwei Bewerbern gewesen, das Unternehmen habe sich jedoch für einen anderen Bewerber entschieden. Der Kläger hat nach einer Teilerledigungserklärung zuletzt beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210.000,00 EUR brutto abzüglich 24.454,13 EUR netto an erhaltenem Arbeitslosengeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 26.250,00 EUR seit dem 01.10.2022, aus 26.250,00 EUR seit dem 01.11.2022, aus 26.250,00 EUR seit dem 01.12.2022, aus 26.250,00 EUR seit dem 01.01.2023, aus 26.250,00 EUR seit dem 01.02.2023, aus 26.250,00 EUR seit dem 01.03.2023, aus 26.250,00 EUR seit dem 01.04.2023 und aus 26.250,00 EUR seit dem 01.05.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 6.673,00 EUR brutto seit dem 01.08.2022 bis zum 25.05.2023, aus 12.750,00 EUR brutto seit dem 01.09.2022 bis zum 25.05.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 2103,79 EUR netto seit dem 01.10.2022 bis zum 18.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie im Wege der Widerklage, 1. Den Kläger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers sowie sämtliche Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 1. Juli 2022 bis Mai 2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, sowie dazu, aus welchen Gründen eine Bewerbung auf ein Vermittlungsangebot der Bundesagentur ggf. unterblieben ist, zu erteilen. 2. Hilfsweise, den Kläger zur Vorlage, sämtlicher in seinen Händen befindlichen Urkunden über seine Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von Juli 2022 bis Mai 2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, auf die er im Rahmen seines Schriftsatzes vom 28. August 2023 zur Beweisführung Bezug genommen hat, zu verpflichten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen die Beklagte, weil er es im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Zum einen habe der Kläger gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, indem er sich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe. Die Beklagte bestritt mich Nichtwissen, dass der Kläger keine Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe. Außerdem habe der Kläger es böswillig unterlassen, Zwischenverdienst zu erzielen, weil er keine hinreichenden eigenen Bewerbungsbemühungen entfaltet habe. Der Kläger sei hochqualifiziert und komme für eine Vielzahl von deutlich überdurchschnittlich gut bezahlten Tätigkeiten in Betracht, für die unabhängig vom Alter ein sehr guter Bewerbermarkt existiere. Zwei Kollegen des Klägers, die ebenfalls ihren Arbeitsplatz bei der Beklagten verloren hätten, hätten jeweils sehr schnell eine Anschlussbeschäftigung gefunden. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Den Auskunftsanspruch der Beklagten über Zwischenerwerb sowie über Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur habe der Kläger bereits erfüllt. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Auskunft über eigene Bemühungen des Klägers, die über die Stellenangebote der Agentur für Arbeit hinausgingen. Mit Urteil vom 27.09.2023 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Lediglich ein Teil der Zinsforderung unterlag der Abweisung. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe sich infolge des Ausspruchs der rechtsunwirksamen Kündigung vom 27.06.2022 ab dem 01.09.2022 in Verzug mit der Annahme der Dienste des Klägers befunden (§§ 615 S. 1, 295, 296 S. 1 BGB). Es ergebe sich ein Anspruch auf die Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von monatlich 26.250,00 EUR brutto für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023. Das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld sei gemäß § 11 Nr. 3 KSchG auf seine Forderung anzurechnen. Hingegen sei keine Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG vorzunehmen. Es könne dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger eigene Bewerbungsbemühungen unternommen habe. Denn er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, solche zu entfalten. Auch der Verstoß gegen § 38 Abs. SGB III wiege nicht so schwer, dass das Merkmal des böswilligen Unterlassens i.S.d vorzunehmenden Gesamtabwägung erfüllt sei. Die Widerklage sei zulässig, aber unbegründet. Der mit dem Antrag zu 1) erhobene Anspruch der Beklagten sei gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die von diesem außerhalb der Vermittlungsvorschläge und Stellenangebote der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters unternommenen Bewerbungen und deren Einzelheiten. Mit ihrer am 24.11.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2024 am Montag, den 29.01.1014 begründeten Berufung wendet die Beklagte sich gegen die Stattgabe der Klage sowie die Abweisung der Widerklage. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn habe, da er böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen habe. Der Kläger sei seinen sozialversicherungsrechtlichen Obliegenheiten nicht nachgekommen, habe sich verspätet arbeitsuchend gemeldet und keine Eigenbemühungen zur Erlangung einer Anschlussbeschäftigung entfaltet. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger eine Stelle auf seinem Niveau im Rahmen eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit erhalte. Alleine das Abwarten auf Vermittlungsvorschläge biete keine realistische Aussicht auf eine anderweitige, zumutbare Beschäftigung in der besonderen beruflichen Situation des Klägers als Führungskraft. Ausnahmsweise könnten vom Kläger daher aktive Suchbemühungen verlangt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erstrecke sich der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auch auf die Eigenbemühungen des Klägers und nicht etwa nur auf etwaige Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit. Für den Fall, dass das Gericht den Anspruch auf Annahmeverzugslohn des Klägers ablehne, sei der Kläger zur im Wege der Eventualwiderklage geltend gemachten Rückzahlung des an ihn bereits ausgezahlten Annahmeverzugslohns verpflichtet. Die Beklagte beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. September 2023 (Az. 9 Ca 2643/23) wird geändert. 2. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. 3. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten schriftlich Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers sowie sämtliche Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 01. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, sowie dazu, aus welchen Gründen eine Bewerbung auf ein Vermittlungsangebot der Bundesagentur ggf. unterblieben ist, zu erteilen. 4. Hilfsweise den Kläger zur Vorlage, sämtlicher in seinen Händen befindlichen Urkunden über seine Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 01. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, auf die er im Rahmen seines Schriftsatzes vom 28. August 2023 zur Beweisführung Bezug genommen hat, zu verpflichten. 5. Für den Fall, dass das Gericht den Anspruch auf Annahmeverzugslohn des Klägers ablehnt: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte den ausbezahlten Annahmeverzugslohn in Höhe von 210.000 EUR brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. November 2023 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger habe sich nicht vorwerfbar verspätet bei der Arbeitsagentur gemeldet. Jedenfalls wögen etwaige sozialversicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzungen im Rahmen der Gesamtabwägung nicht so schwer. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, besondere Eigenbemühungen anzustellen und somit auch nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen. Der Umstand, dass die Arbeitsagentur dem Kläger keine Vermittlungsangebote unterbreitet habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Unabhängig davon habe der Kläger Eigenbemühungen in großem Umfang unternommen, was sich auch daran zeige, dass er letztlich zum 08.01.2024 eine Folgebeschäftigung gefunden habe, die leider etwa im April 2024 wieder beendet worden sei. Der Kläger habe sich außerdem etwa bei einem mittelständischen Anbieter für Legal Tech beworben, habe aber leider dann im Mai 2023 die Nachricht bekommen, dass er die Stelle nicht bekomme. Selbst wenn man annehmen wolle, dass unter Berücksichtigung aller Umstände böswilliges Verhalten des Klägers iSd. § 11 Nr. 2 KSchG vorlag, sei im Rahmen der Kausalität zu berücksichtigen, dass der Kläger auch bei Wahrnehmung aller Obliegenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine adäquate Stelle gefunden hätte. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO iVm. § 193 BGB am 24.11.2023 gegen das am 24.10.2023 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der bis zum 27.01.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß am 29.01.2024 (Montag) begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage der Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch i der tenorierten Höhe aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. a) Die Beklagte befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. aa) Nach § 615 Satz 1 BGB hat die arbeitgebende Partei die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn sie mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für eine vorzunehmende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots der Arbeitsleistung, wenn die Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Diese nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung liegt darin, für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamen Kündigung muss deshalb die arbeitgebende Partei der anderen Partei, wenn sie nicht in Annahmeverzug geraten will, die Arbeit wieder zuweisen, indem sie den Arbeitseinsatz der plant und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisiert. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, gerät sie in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1999 – 9 AZR 679/97 –, juris). bb) Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.09.2022 hatte die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit zu arbeiten entzogen. Ohne Zuweisung einer Tätigkeit konnte der Kläger nicht die geschuldete Leistung bewirken. b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch des Klägers im Übrigen in voller Höhe entstanden und nicht etwa dadurch gemindert ist, dass er es böswillig unterlassen hätte, anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 11 Nr. 2 KSchG). aa) § 11 Nr. 2 KSchG bestimmt, dass sich die arbeitnehmende Partei auf das Arbeitsentgelt, das ihr die andere Partei für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen muss, was sie hätte verdienen können, wenn sie es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihr zumutbare Arbeit anzunehmen. Böswilligkeit iSd. § 11 Nr. 2 KSchG liegt dann vor, wenn der Vorwurf erhoben werden kann, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig geblieben ist und eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufgenommen hat oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert hat. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Böswilligkeit setzt dabei keine Schädigungsabsicht voraus. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 –, Rn. 17, juris). In § 11 Nr. 2 KSchG wird der arbeitnehmenden Partei eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange der anderen Partei auferlegt. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 –, Rn. 18, juris). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kann eine Verletzung sozialrechtlicher Handlungspflichten zu berücksichtigen sein. Meldet sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und geht deren Vermittlungsangeboten nach, wird regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein. Aus § 11 Nr. 2 KSchG kann allerdings nicht abgeleitet werden, es dürfe in jedem Fall ein zumutbares Angebot der Agentur für Arbeit abgewartet werden. Vielmehr kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich eine realistische zumutbare Arbeitsmöglichkeit bietet. Es besteht jedoch ohne weiteres keine generelle Verpflichtung, sich unermüdlich um eine zumutbare Arbeit zu kümmern (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23 –, Rn. 20, juris). Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich die arbeitgebende Partei, die mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat. Sie hat grundsätzlich im ersten Schritt konkret darzulegen, dass für im Verzugszeitraum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Die arbeitnehmende Partei trifft insoweit unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu den behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast führt allerdings weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung, der anderen Partei alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Legt die arbeitnehmende Partei in diesem Rahmen dar, dass sie sich nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat und deren Vermittlungsangeboten sachgerecht nachgegangen ist, wird ihr regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein. Die Feststellungslast hinsichtlich der Fragen, ob Vermittlungsvorschläge oder Stellenangebote „zumutbare“ und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt der arbeitgebenden Partei (vgl. BAG, Urteil vom 07.02. 2024 – 5 AZR 177/23 –, Rn. 27 - 30, juris). bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich aus den Darlegungen der Parteien nicht, dass der Kläger anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. (a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich schuldhaft erst nach seiner Urlaubsrückkehr Mitte Juli 2022 und nicht bereits unmittelbar nach Erhalt der Kündigung Ende Juni 2022 arbeitslos gemeldet hat. Die Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, hat zwar im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung Beachtung zu finden (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 –, Rn. 21, juris). Doch auch eine schuldhaft verspätetete Arbeitslosmeldung, die zu einer Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB III führt, bedingt nur dann eine Anrechnung gemäß § 11 Nr. 2 KSchG, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumindest möglich erscheint, dass sich bei einer rechtzeitigen Meldung früher eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Agentur für Arbeit im Streitzeitraum zumutbare Vermittlungsangebote unterbreitet hätte, und - falls dies der Fall gewesen wäre - eine Bewerbung des Klägers erfolgreich gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22 –, juris, Rn. 31). Vorliegend liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger sich trotz der Verspätung von rund drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung immer noch mehr als zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitssuchend meldete. Es ist nicht naheliegend, dass die dreiwöchige Verspätung einen entscheidenden Unterschied für die Erfolgsaussichten der Vermittlung machte. Der Kläger hat außerdem vorgetragen, im gesamten Zeitraum von Mitte Juli 2022 bis Ende April 2023 keinen einzigen Vermittlungsvorschlag von der Arbeitsagentur erhalten zu haben. Die Beklagte selbst hat ausgeführt, es sei „schlichtweg äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger eine Stelle auf seinem Niveau im Rahmen eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit [erhalte]“. (b) Aus dem sozialversicherungsrechtlichen Versäumnis, an einem von der Arbeitsagentur angebotenen Job-Coaching am 26.01.2023 teilzunehmen, ergibt sich ebenfalls kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Der Kläger mag insoweit eine Obliegenheit verletzt haben. Dass der Kläger jedoch bei Teilnahme an dem Jobcoaching eine Beschäftigungsmöglichkeit erlangt hätte, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich bei dem Job-Coaching offenbar vielmehr um eine Schulungsmaßnahme, die mittelbar und langfristig zwar die Arbeitsmarktchancen verbessern mag, aber nicht darauf angelegt ist, unmittelbar und kurzfristig einen Arbeitsplatz zu erlangen. (c) Aus dem sozialversicherungsrechtlichen Versäumnis, an einem von der Arbeitsagentur angebotenen Gespräch am 07.02.2023 teilzunehmen, ergibt sich ebenfalls kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihn die Einladung zu diesem Gespräch nicht rechtzeitig erreicht hat und er insoweit unverschuldet an der Wahrnehmung gehindert war. Insoweit hat die Arbeitsagentur die ursprünglich verhängte Sperrzeit auf entsprechende Mitteilung des Klägers unstreitig wieder aufgehoben. (d) Schließlich ergibt sich das böswillige Unterlassen anderweitigen Erwerbs nicht daraus, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, außerhalb des Zuwartens auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur völlig untätig geblieben sei. Zwar kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich eine realistische zumutbare Arbeitsmöglichkeit bietet. Dass sich eine solche zumutbare Arbeitsmöglichkeit ergeben hat, die der Kläger nicht ergriffen hat, hat die Beklagte allerdings nicht dargelegt. Im Gegenteil hat die Beklaget den detaillierten Vortrag des Klägers zu mehreren Bewerbungsverfahren und deren Verlauf letztlich nicht substantiiert bestritten. Sie genügt ihrer Darlegungs- und Beweislast für den Einwand, der Kläger habe es im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen, aber nicht schon dadurch, dass sie ihm vom Kläger erteilte Auskünfte über eigene Bewerbungsbemühungen lediglich anzweifelt oder mit Nichtwissen bestreitet, ohne konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte vorzutragen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2024 – 8 Sa 71/23 –, juris). Soweit die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.09.2023 zahlreiche offene Stellenangebote zugesendet hat, kann dies im Hinblick auf das Unterlassen anderweitigen Erwerbs im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.04.2023 bereits deshalb keine Rolle spielen, weil die Übersendung zeitlich deutlich später erfolgte. Der im Schriftsatz vom 19.09.2023 enthaltene Verweis auf offene Stellenangebote auf Internetportalen kann ebenfalls bereits deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagte diese Stellenangebote offenbar im September 2023 („zum aktuellen Zeitpunkt“) und damit deutlich nach dem hier streitgegenständlichen Annahmeverzugszeitraum abgerufen hat. Zudem sind die Stellenangebote erkennbar jedenfalls nicht durchgängig auf die Qualifikation des Klägers zugeschnitten. So werden etwa „fließende Schwedischkenntnisse in Wort und Schrift“ (Bl. 130 der erstinstanzlichen Akte) gefordert oder es werden gezielt Berufsanfänger (Bl. 141 der erstinstanzlichen Akte) oder Ausbildungsabsolventen (Bl. 148 der erstinstanzlichen Akte) angesprochen. c) Die Höhe der vereinbarten Vergütung war zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Höhe des gemäß § 11 Nr. 3 KSchG anzurechnenden Arbeitslosengeldes. d) Zusammenfassend schuldet die Beklagte dem Kläger daher für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.04.2023 einen Betrag n Höhe von 210.000,00 EUR brutto abzüglich 24.454,13 EUR netto nebst den tenorierten Verzugszinsen. 2. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. a) Der Widerklageantrag zu 3) ist unbegründet aa) Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Auskunftserteilung über sämtliche Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.05.2023. Der diesbezüglich ursprünglich entstandene Auskunftsanspruch der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 29.07.1993 - 2 AZR 110/93 -, juris) ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Kläger hat der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt, im gesamten fraglichen Zeitraum keinerlei Vermittlungsangebote erhalten zu haben. Dass die Beklagte Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft hat, welche sie im Übrigen nicht substantiiert begründet hat, steht der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Erfüllt ist ein Auskunftsanspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18, juris, Rn. 43; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 14.12.2021 – 14 Sa 727/21 –, juris, Rn. 348). bb) Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Auskunftserteilung über sämtliche Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.05.2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, sowie dazu, aus welchen Gründen eine Bewerbung auf ein Vermittlungsangebot der Bundesagentur ggf. unterblieben ist. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht sich als "Globalantrag" ohne jegliche Konkretisierung jedenfalls auch auf Handlungen bzw. Bewerbungen des Klägers, zu deren Vornahme er zur Vermeidung einer Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG gar nicht veranlasst gewesen wäre und dementsprechend auch kein korrespondierender Auskunftsanspruch bestehen kann. Eine Verpflichtung zur Erteilung detaillierter Auskünfte über sämtliche vom Kläger im gesamten Zeitraum des Annahmeverzugs - ggf. überobligatorisch - unternommener Bewerbungsbemühungen einschließlich weiterer Details zu deren Fortgang besteht nicht (vgl. LAG Köln, Urteil vom 27.04.2023 – 8 Sa 793/22 –, Rn. 54, juris) b) Der Hilfswiderklageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf die Vorlage, sämtlicher in seinen Händen befindlichen Urkunden über seine Eigenbemühungen um Anschlussbeschäftigung im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.05.2023 unter Vorlage sämtlicher hierzu erstellten Bewerbungsunterlagen nebst beigefügten Anlagen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der jeweiligen Stellen sowie darüber, ob eine Einstellung seitens der Arbeitgeber angeboten oder abgelehnt worden ist und für den Fall, dass der Kläger das Angebot abgelehnt haben sollte, zu den hierfür tragenden Gründen, auf die er im Rahmen seines Schriftsatzes vom 28.08.2023 zur Beweisführung Bezug genommen hat. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II.2.a)bb) verwiesen. 3. Aufgrund der Abweisung des Berufungsantrages zu 2) fiel der Eventualwiderklageantrag zu 5) der Kammer nicht zur Entscheidung an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.