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Beschluss

9 TaBV 50/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0503.9TABV50.23.00
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Leitsätze

Einzelfall zur Frage des Vorliegens einer Versetzung

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2023 – 5 BV 110/22 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Frage des Vorliegens einer Versetzung I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.08.2023 – 5 BV 110/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Leistungslohn. Die kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundene Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Metallindustrie mit 445jähriger Geschichte und derzeit noch ca. 150 Arbeitnehmern, ist auf die Herstellung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern spezialisiert. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des S Betriebs finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW, insbesondere das Entgeltrahmenabkommen (ERA) Anwendung. Entgeltgrundsätze im Sinne des ERA sind nach § 5 Nr. 1 ERA das Leistungsentgelt (Akkord, Prämie, Zielvereinbarung I) und das Zeitentgelt (mit Leistungszulage gemäß § 10 ERA, Zielvereinbarung II). Die Beteiligten hatten seit Einführung des ERA für den überwiegenden Teil der Arbeitsplätze im Bereich der Produktion (Kostenstellen) Prämienregelungen getroffen, zuletzt mit der Betriebsvereinbarung vom 12.10.2016, die den Arbeitnehmern ein monatliches Prämienentgelt in Höhe von ca. 30 % des tariflichen monatlichen Grundentgelts gewährte. Gemäß Nr. 10.1 der Betriebsvereinbarung war sie mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündbar und soll weiter bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung wirken. Mit Schreiben vom 14.04.2021 kündigte die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung. Sie strebt einen Wechsel von dem Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt mit Prämie zu dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt mit Leistungszulage an. Am 05.10.2022 fasste die von ihr angerufene Einigungsstelle einen Beschluss, wonach die ganz überwiegende Zahl der Kostenstellen, darunter die sog. Vorbeize, die Fertigungsschere NOBS II und – gemäß einem Berichtigungsbeschluss vom 08.12.2022 auch die Fertigungsbeize – dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt entsprechen. Die Wirksamkeit dieses Einigungsstellenbeschlusses ist insoweit Gegenstand des beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Verfahrens 1 ABR 11/24. Für drei Kostenstellen, darunter die Packerei, beschloss die Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit der Entgeltmethode Prämie. Seit November 2022 teilt die Arbeitgeberin regelmäßig die Arbeitnehmer, die an den dem Zeitlohn zugeordneten Arbeitsplätzen Fertigungsschere NOBS II, Fertigbeize bzw. Vorbeize beschäftigt sind, in der Packerei ein, wenn es unter der dortigen Stammbesetzung zu Ausfällen kommt. Die Einsätze sind jeweils kürzer als ein Monat. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass eine Zuweisung von einer Tätigkeit im Zeitlohn auf einen Arbeitsplatz im Leistungslohn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches und damit eine Versetzung darstelle. Die bei der Arbeitsleistung jeweils einwirkenden Belastungen und Anforderungen unterschieden sich je nach dem anzuwendenden Entgeltgrundsatz erheblich: Auf einem dem Entlohnungsgrundsatz Leistungslohn unterfallenden Arbeitsplatz werde dem Arbeitnehmer aufgegeben, die Höhe seiner Vergütung durch Geschwindigkeit und Intensität seiner Arbeitsleistung selbst zu bestimmen, um – anders als im Zeitlohn – durch besonders hohen Arbeitskrafteinsatz ein möglichst hohes Arbeitsentgelt zu erzielen. Dies gelte insbesondere für die von der Arbeitgeberin veranlassten Wechsel auf den dem Leistungslohn unterfallenden Arbeitsplatz in der Packerei. Durch die permanente Anspannung erhöhe sich in der Packerei der psychische Druck auf den Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass die Zuweisung der Tätigkeit von den dem Entgeltgrundsatz Zeitlohn unterfallenden Arbeitsplätzen „Fertigungsschere NOBS II“, (Kostenstelle 2142), dem Arbeitsplatz „Fertigbeize“, (Kostenstelle 1147), und dem Arbeitsplatz „Vorbeize“, (Kostenstelle 1146), auf den dem Entgeltgrundsatz Leistungslohn unterfallenden Arbeitsplatz „Packerei“, (Kostenstelle 2161), eine beteiligungspflichtige Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung lägen nicht vor. Es fehle an einer erheblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen, zumal auch im Zeitentgelt durch die Leistungszulage eine leistungsbezogene Vergütung erfolge und infolge der fehlenden Sollzeitvorgaben auch die Prämien – wie bisher – in verstetigter Höhe geleistet würden. Unabhängig davon scheide die Annahme einer Versetzung ohnehin deshalb aus, weil die streitigen Tätigkeitszuweisungen nur wenige Tage andauerten und nicht mit einer erheblichen Veränderung der Arbeitsumstände verbunden seien. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats mit einem am 28.08.2023 verkündeten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag sei unbegründet, denn er stellt insoweit einen Globalantrag dar, als er auch Fallgestaltungen erfasse, in denen er sich als unbegründet erweise. Es könne für den Streitfall offenbleiben, ob der Übergang vom Zeitlohn zum Leistungslohn – und umgekehrt – eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstelle. In jedem Fall fehle es an der erheblichen Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten sei, und die erforderlich sei, weil die streitigen Einsätze die Zeitdauer eines Monats nicht überschreiten würden. Für diese zeitlich kurzen Zuweisungen sei der Globalantrag des Betriebsrats in jedem Fall unbegründet. Bei Zuweisungen, die – wie im Streitfall – die Zeitdauer von einem Monat nicht überschritten, bedürfe es zusätzlicher erheblicher Änderungen der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Gegen diesen ihm am 10.10.2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.11.2023 eingelegte Beschwerde des Betriebsrats, die er mit einem am 07.12.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass der Wechsel von Prämienlohn, also Leistungslohn, zu Zeitlohn und umgekehrt eine Änderung des Umstands darstelle, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Denn der nicht allein durch den räumlichen Bezug und die technische Aufgabe festgelegte Arbeitsbereich werde auch durch weitere Elemente, welche die Arbeitsaufgabe inhaltlich-funktional bestimmten, betroffen und verändert. Im Falle des Wechsels von Leistungslohn zu Zeitlohn geschehe dies durch die mit der Arbeitsleistung im Prämienlohn verbundenen Belastungsfaktoren. Es komme vorliegend damit nicht darauf an, ob die Maßnahme die Zeitdauer von einem Monat übersteige, da sie mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Ungeachtet dessen habe das Arbeitsgericht den Umstand ausgeblendet, dass in dem wiederkehrenden Wechsel von Arbeitsplätzen im Zeitentgelt auf Arbeitsplätze im Prämienentgelt die Tätigkeit eines Springers zu erkennen sei. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – 5 BV 110/22 – vom 28.08.2023 abzuändern und festzustellen, dass die Zuweisung der Tätigkeit von den dem Entgeltgrundsatz Zeitlohn unterfallenden Arbeitsplätzen „Fertigungsschere NOBS II“, (Kostenstelle 2142), dem Arbeitsplatz „Fertigbeize“, (Kostenstelle 1147), und dem Arbeitsplatz „Vorbeize“, (Kostenstelle 1146), auf den dem Entgeltgrundsatz Leistungslohn unterfallenden Arbeitsplatz „Packerei“, (Kostenstelle 2161), eine beteiligungspflichtige Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keine anderen Änderungen vorgetragen habe, als diejenigen, die mit einem Wechsel von Zeit- in das Leistungsentgelt ohnehin verbunden seien und insoweit bereits zur Annahme eines Wechsels des Arbeitsbereichs führen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht seinen Feststellungantrag als unbegründet zurückgewiesen. 1.) Der Antrag ist zulässig. a) Soweit der Betriebsrat seinen ursprünglichen Antrag ausgewechselt und nur noch die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Zuweisung von Tätigkeiten von den dem Entgeltgrundsatz Zeitlohn unterfallenden Arbeitsplätzen auf den dem Entgeltgrundsatz Leistungslohn unterfallenden Arbeitsplatz in der Packerei, begehrt, handelt es sich um eine zulässige Antragsänderung. Die Antragsänderung war gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig, weil die Arbeitgeberin ihr im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht am 28.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Streiten die Betriebsparteien über den Bestand, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts, so kann dieser Streit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden. Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall klären lassen, wenn eine konkrete Maßnahme zwar abgeschlossen ist, aber für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen gerechnet werden muss. Unabhängig von dem konkreten Fall kann so geklärt werden, ob solche Maßnahmen, die in gleicher Weise wieder auftreten können, als personelle Einzelmaßnahmen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegen oder nicht (BAG, Beschluss vom 28. März 2000 – 1 ABR 17/99 –, BAGE 94, 163-168, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Februar 1991 – 1 ABR 36/90 –, BAGE 67, 236-248, Rn. 33). 2.) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Zuweisung von der streitigen Art nicht immer ein Mitbestimmungsrecht, da diese sich nicht stets als Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellen. Dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. Denn nicht alle vom Wortlaut des Antrags erfassten Fallgestaltungen sind mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist. a) Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine – nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – zustimmungsbedürftige Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Unter Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs in räumlicher und funktionaler Hinsicht zu verstehen. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit so verändert, dass die neue Aufgabe vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist. Dies kann sich aus der Änderung des Arbeitsinhalts und einer damit verbundenen geänderten Verantwortung, aus einem Wechsel des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit oder aus einer Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben (BAG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 1 ABR 18/21 –, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07 –, Rn. 21, juris). b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Packerei um einen anderen Arbeitsbereich als die Arbeitsbereiche an der Fertigungsschere NOBS II sowie in der Fertigbeize und in der Vorbeize. aa) Bei einem Einsatz in der Packerei ändert sich zwar nicht der Arbeitsort. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt sich der Arbeitsort weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude und -gelände als Ganzes, sondern durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher das Betriebsgebäude liegt. Im vorliegenden Fall haben die Arbeitnehmer ihre Arbeit weiterhin im selben Gebäude zu verrichten wie bisher. Der Umstand, dass sich der Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes verlagert hat, ist eine unbedeutende Geringfügigkeit (BAG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07 –, Rn. 24, juris). bb) Die Tätigkeit in der Packerei unterscheidet sich jedoch in funktionaler Hinsicht deutlich von den Tätigkeiten in der Fertigbeize und Vorbeize sowie an der Schere. Das Beizen von Kupfer und seinen Legierungen in konzentrierten Säuren ist eine grundverschiedene Aufgabe, die zudem anders als die Packerei, die der Adjustage zugeordnet ist, in dem sog. Walzwerk erfolgt. Die Fertigungsschere NOBS II befindet sich zwar ebenso wie die Packerei in der sog. Adjustage. Anders als bei Tätigkeit an der Schere, mit der die gewalzten Bleche geschnitten werden, ist das Verpacken der bereits gefertigten Produkte jedoch von dem eigentlichen Produktionsprozess abgekoppelt. Die Tätigkeit in der Packerei ist vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters in funktionaler Hinsicht damit als eine „andere“ anzusehen. cc) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Umstand, dass die Tätigkeit in der Packerei einem anderen Entgeltgrundsatz unterliegt, ebenfalls die Annahme eines anderen Arbeitsbereichs rechtfertigt (zu dieser Frage etwa BAG, Beschluss vom 22. April 1997 – 1 ABR 84/96 –, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 30. November 1983 – 4 AZR 374/81 –, Rn. 50, juris). c) Der Einsatz in der Packerei dauert jedoch jeweils nicht länger als einen Monat. aa) Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, stellt dies nur dann eine Versetzung dar, wenn die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Hierbei handelt es sich um die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine – ohnehin andere – Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss erheblich sein, um ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen. Durch diese gesteigerten Anforderungen will das Gesetz die nur temporäre Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – wie sie insbesondere in kurzfristigen Vertretungs- und Aushilfsfällen erforderlich werden kann – erleichtern. Diese soll nur dann zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, wenn sie mit einer gravierenden Änderung der äußeren Bedingungen verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Ob die Änderung der Umstände erheblich ist, bestimmt sich nicht nach dessen subjektiver Einschätzung, sondern ist vom Standpunkt eines neutralen Beobachters aus zu beurteilen (BAG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19 –, BAGE 172, 292-303, Rn. 25). bb) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, bei ganz kurzfristigen Zuweisungen von Tätigkeiten in der Packerei auch unter Berücksichtigung des dort geltenden anderen Entgeltgrundsatzes nicht angenommen werden. Anders als bei dem Arbeitsbereich, der im Wesentlichen räumlich und funktional bestimmt wird, kann die Dauer der Zuweisung für das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein (Fitting, 32. Aufl. 2024, § 99 BetrVG, Rn. 149, 154). Je kürzer der Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich ist, desto weniger fällt die Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ins Gewicht. Dabei kann die Kammer offenlassen, wo genau die zeitliche Grenze zu ziehen ist und ob die einzelnen Fälle aus der Vergangenheit bereits auf eine Springertätigkeit schließen lassen. Denn der Antrag des Betriebsrats umfasst auch Bagatellfälle, in denen die Zuweisung nur einmalig wenige Stunden umfasst. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, hat aber insgesamt keinen Erfolg, wenn er auch Konstellationen enthält, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Das Gericht darf dann nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind (BAG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19 –, BAGE 172, 292-303, Rn. 22). Vielmehr ist ein solcher Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, als insgesamt unbegründet abzuweisen (BAG, Beschluss vom 20. April 2010 – 1 ABR 78/08 –, BAGE 134, 62-71, Rn. 14). III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.