Urteil
7 Sa 535/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0411.7SA535.23.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2023 - 4 Ca 1745/23 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2023 - 4 Ca 1745/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2018 bis 2021. Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft. Bei ihr besteht entsprechend § 117 Abs. 2 BetrVG eine durch Tarifvertrag eingerichtete Personalvertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Die am 1963 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin ist bei der der Beklagten seit dem 06.11.1982 auf Basis des Arbeitsvertrages vom 16.12.1982 (Bl. 65 der erstinstanzlichen Akte) beschäftigt, zuletzt als Purserette. Die Klägerin war bis zum 31.05.2022 teilfreigestelltes Personalvertretungsmitglied der gewählten Gruppenvertretung Kabine. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin zudem wirksam zur Stellvertreterin der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt wurde. Neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Personalvertretungsmitglied unter Freistellung für die Sitzungswochen und weiteren Teilfreistellungen war die Klägerin weiterhin im fliegerischen Dienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der D Aktiengesellschaft (Bl. 158 ff. der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: MTV) „Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 für das Bordpersonal der D Aktiengesellschaft“ (Bl. 136 ff. der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: TV PV) Anwendung. § 37 TV-PV lautet wie folgt: „ § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Personalvertreter führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Wegen der Besonderheiten des fliegerischen Berufs erfolgen Freistellungen nach § 38 dieses Tarifvertrages. (3) frei (4) frei (5) Für die Teilnahme an einer Sitzung in Wahrnehmung von Personalvertretungstätigkeit während der Freizeit ist entsprechender tageweiser Freizeitausgleich einzuplanen. (6) Das Arbeitsentgelt eines Personalvertreters darf einschließlich eines Zeitraums von 1 Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Personalvertreter einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Satz 1 genannten Mitarbeiter gleichwertig sind. (7) Jeder Personalvertreter ist berechtigt, bis zu 3 Wochen während seiner regelmäßigen Amtszeit an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Personalvertreter erforderlich sind. Die Personalvertretung hat die Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entsprechend den Anforderungen des Flugbetriebs mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung. (8) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 7 hat jeder Personalvertreter während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Abs. 7 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung. (9) Arbeitsversäumnis im Zusammenhang mit den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen.“ Der MTV enthält eine Regelung zu sogenannten Mehrflugstunden, in der es auszugsweise wie folgt heißt: „ § 9 Mehrflugstundenvergütung (1) Mehrflugstundenanspruch Die Mitarbeiter erhalten nach mehr als 70 Flugstunden im Kalendermonat gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eine Mehrflugstundenvergütung. (2) Mehrflugstundensatz Für alle Kabinenmitarbeiter wird ein Mehrflugstundensatz nach folgender Formel ermittelt: individuelle Grundvergütung + eventuelle Purserzulaqe + Schichtzulage 70 (3) Hohe der Mehrflugstundenvergütung Die Mehrflugstundenvergütung beträgt pro geflogener Mehrflugstunde oberhalb von 70 Flugstunden 120%. In Fällen des § 4, 3. Abschnitt Abs. (2) Satz 7 beträgt die Mehrflugstundenvergütung pro geflogener Mehrflugstunde oberhalb von 87 Flugstunden 140%. […]“ Die Beklagte verwendet für die Berechnung sogenannter Mehrflugstundenausgleiche für Personalvertretungsmitglieder eine interne „Verfahrensanweisung für die Personalvertretungstätigkeit“ aus Juni 2017 (Bl. 217 der erstinstanzlichen Akte) nebst Anlage (Bl. 223). Darin heißt es unter anderem wie folgt: „ 1. Mehrflugstunden-Ausgleichszulage Personalvertreter erhalten pro Monat eine Mehrflugstunden-Ausgleichszulage, die nach folgendem Schema ermittelt wird: a. Berechnung der im betreffenden Kalendermonat individuell geleisteten Mehrflugstunden des Personalvertreters b. Berechnung der im betreffenden Kalendermonat im Durchschnitt der jeweiligen Vergleichs-Planungsgruppe (dies sind: Checker, Kapitäne und erste Offiziere je Flotte; Purser II, Purser I, Flugbegleiter) geleisteten Mehrflugstunden c. Berechnung der Differenz (Lit a. minus Lit. b..) Der Personalvertreter erhält als Ausgleichszulage für Mehrflugstunden bei der Berechnung entsprechend Lit. c. mindestens die im Durchschnitt der jeweiligen Vergleichs-Planungsgruppe (Lit. b.) geleisteten Mehrflugstunden mit dem für ihn jeweils geltenden manteltarifvertraglich vorgesehenen Faktor seines im jeweiligen Monat geltenden individuellen Stundensatzes (MFH-Faktor) vergütet. Wenn die Berechnung der Differenz nach Lit. c. im Ergebnis > 0 (größer als null) ist, so beträgt die Höhe der Ausgleichszahlung diese Differenz multipliziert mit dem jeweiligen MFH-Faktor. Eine Ausgleichszulage für Mehrflugstunden wird nicht gezahlt, wenn der Personalvertreter im betrachteten Monat an sechs oder mehr Tagen an Schulungen teilnimmt, an sechs oder mehr Tagen krank ist, sich in Mutterschutz/Elternzeit befindet, wegen Blockteilzeit abwesend ist oder (vorübergehend) fluguntauglich ist (Plansymbole A, B, K, I, M, P, T, V, Y, DD, GC, UF u.ä.). 2. Die Berechnung des monatlichen Planungsgruppendurchschnitts nach Ziffer 1 Lit. b. erfolgt durch den Arbeitgeber wie folgt: Für die Mitarbeiter des Cockpits werden nach abgeflogenem Plan am Monatsende für jede Flotte in CAS alle Piloten einer Planungsgruppe (Checker, Kapitäne, FO) selektiert. Für die Mitarbeiter der Kabine werden unabhängig von der Flottenzugehörigkeit die Planungsgruppen Purser II, Purser 1 und Flugbegleiter selektiert. Von diesen jeweils selektierten Mitarbeitern werden alle Mitarbeiter mit Zusatzfunktionen (Abteilungsleiter, Referenten, Personalvertreter) abgezogen. Zusätzlich werden alle Mitarbeiter abgezogen, die an sechs oder mehr Tagen an Schulungen teilnehmen, krank sind, sich in Mutterschutz/Elternzelt befinden, wegen Teilzeit abwesend sind oder (vorübergehend) fluguntauglich sind (Plansymbole A, B, K, I, M, P, T, V, Y, DD, GC, UF u.ä.).Von der verbleibenden Gruppe wird der Monats-BZW-Mehrflugstundendurchschnitt errechnet. Mitarbeiter, die während des laufenden Monats eine. Zusatzfunktion aufnehmen oder beenden, werden pro rata für den entsprechenden Zeitraum berücksichtigt.“ In den streitgegenständlichen Jahren 2018 bis 2021 erfasste und vergütete die Beklagte alle von der Klägerin tatsächlich geflogenen Mehrflugstunden. Darüber hinaus zahlte die Beklagte an die Klägerin jeweils einen Mehrflugstundenausgleich, dessen Berechnung sie nach der „Verfahrensanweisung für die Personalvertretungstätigkeit“ aus Juni 2017 (Bl. 217 der erstinstanzlichen Akte) nebst Anlage (Bl. 223) vornahm. Mit verschiedenen E-Mails monierte die Klägerin jedenfalls seit 2020 gegenüber der Beklagten „vielschichtige Probleme“ bei den Vergütungsabrechnungen (vgl. etwa Bl. 72 f. der erstinstanzlichen Akte). Zuletzt machte sie mit anwaltlichen Schreiben vom 12.12.2022 (Bl. 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) und 26.01.2023 (Bl. 11 f. der erstinstanzlichen Akte) die Zahlung von insgesamt 47.399,00 EUR als rückständige Vergütung für die Jahre 2018 bis 2021 geltend. Mit ihrer am 29.03.2023 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen, der Beklagten am 05.04.2023 zugestellten Klage machte die Klägerin Zahlungsansprüche für die Jahre 2018 bis 2021 in Höhe von insgesamt 47.399,00 EUR gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Zeiten, die sie mit Tätigkeiten im Rahmen ihrer Stellung als Personalvertreterin und Stellvertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten erbrachte habe, als Flugstunden zu berücksichtigen seien mit der Folge, dass diese Stunden gemäß § 9 Abs. 1 MTV bei der Berechnung der Gesamtflugstundenzahl für die Mehrflugstundenvergütung einzubeziehen seien. Sie verweist insoweit auf selbst angefertigte Stundenaufzeichnungen ihrer Gremientätigkeit (Bl. 75 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die Mehrflugstundenvergütung könne letztlich als eine Art Überstundenzuschlag bezeichnet werden und stehe ihr auch für die Zeit zu, in der sie wegen ihrer (Teil-)freistellung als Personalvertreterin und Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht in der Lage gewesen ist, ihre eigentliche Tätigkeit als Purserette auszuführen. Die Beklagte verstoße gegen § 37 Abs. 9 TV PV. Hiernach dürfe ihre Personalvertretungstätigkeit nicht zu einer Minderung ihres Arbeitsentgeltes führen. Durch die in den Jahren 2018 bis 2021 erfolgten Freistellungen für Personalvertretungstätigkeiten seien für sie jedoch weniger tatsächliche Flugstunden angefallen, was letztlich zu einer Reduzierung bzw. größtenteils zu einem Nichterhalt von Mehrflugstundenvergütung geführt habe. Dies sei mit dem Grundsatz, dass Personalvertretungstätigkeit nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen dürfe, nicht vereinbar. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie durch die Vorenthaltung der angesprochenen Vergütungsbestandteile wegen ihrer Personalvertretungstätigkeit und wegen ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und damit letztlich auch wegen ihrer eigenen Behinderung diskriminiert werde. Es seien zwischen 2018 und 2021 insgesamt 452 Stunden und 24 Minuten für Gremienarbeit angefallen. Diese seien von der Beklagten mit 104,81 EUR pro Stunde zu vergüten. Dieser Stundensatz entspreche der bisherigen Handhabung durch die Beklagte, wenn in der Vergangenheit schon einmal ein Mehrflugstundenausgleich in Höhe von 120% vorgenommen worden sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Verjährung von Ansprüchen berufen, da, die Klägerin ihre Vergütungsabrechnungen immer wieder außergerichtlich moniert habe und von der Beklagten immer wieder hingehalten worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 47.399,00 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich der Ansprüche für die Jahre 2018 und 2019 beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche der Klägerin auch dem Grunde nach nicht zustünden. Die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Mehrflugstundenvergütung um eine Zulage handele, die dem Ausgleich der erheblichen Belastungen durch vermehrte Flugzeiten diene. Die Mehrflugstundenvergütung falle daher nur an, soweit entsprechende Flugzeiten tatsächlich erreicht würden. Tatsächlich geleistete (Mehr)-Flugstunden seien – was die Klägerin nicht bestritten hat - stets vollumfänglich vergütet worden. Sie verweist insoweit auf die Entgeltabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum (Bl. 226 ff. der erstinstanzlichen Akte). Etwaige Nachteile, die vergütungsrechtlich durch die Freistellung für die Personalvertretungstätigkeit in Bezug auf etwaige Mehrflugstundenvergütung entstünden, entsprechend der „Verfahrensanweisung zu Personalvertretungstätigkeiten“ ausgeglichen. Die Ausgleichszahlungen orientierten sich jeweils an den monatlichen Durchschnittswerten vergleichbarer nicht freigestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die hiernach gewährte sogenannte Mehrflugstunden-Ausgleichszahlung sei auch im Sinne von § 37 Abs. 9 TV-PV nicht zu beanstanden und führe dazu, dass die Klägerin im Ergebnis nicht schlechter vergütet worden sei, als vergleichbare nicht in der Personalvertretung engagierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit Urteil vom 15.08.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 bereits nach §§ 194, 195 BGB verjährt seien. Es sei der Beklagten nicht nach Treu .und Glauben (§ 242 BGB) versagt sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrages der Klägerin, wonach diese die Beklagte mehrfach und über Jahre auf die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Vergütungspraxis aufmerksam gemacht habe, lasse sich daraus nicht entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin bewusst von der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen abgehalten oder in sonstiger Weise die Annahme veranlasst habe, eine Befriedigung werde auch ohne gerichtliche Hilfe erfolgen. Unabhängig von der Verjährung stünden der Klägerin die Ansprüche sowohl für die Jahre 2018 und 2019 als auch für den gesamten geltend gemachten und insoweit nicht verjährten Zeitraum auch dem Grunde nach nicht zu. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 70 Flugstunden im Monat absolviert habe, ohne hierfür eine entsprechende Mehrflugstundenvergütung erhalten zu haben. Vielmehr sei sie dem Vorbringen der Beklagten, dass, soweit mehr als 70 Flugstunden absolviert worden seien, diese auch entsprechend vergütet worden seien, nicht entgegengetreten. § 37 Abs. 9 TV PV begründe keinen weiteren Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. Die Beklagte trage dem Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Personalvertretungstätigkeit weniger Flugstunden leiste und daher die Wahrscheinlichkeit für das Nichterreichen von mehr als 70 tatsächlichen Flugstunden verringert ist und hierdurch eine etwaige vergütungstechnische Benachteiligung eintreten könne, durch die Zahlung eines pauschalierten Ausgleichsbetrages hinreichend Rechnung. Die hiernach von der Beklagten vorgenommene Pauschalisierung sei rechtlich zulässig und stelle einen hinreichenden Ausgleich für eine etwaige Vergütungsminderung wegen der Personalvertretungstätigkeit dar. Es sei weder erkennbar noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen, dass die insoweit von der Beklagten vorgenommene Pauschalisierung und Gruppenbildung fehlerhaft, willkürlich oder unzureichend wäre. Mit Ihrer am 29.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.12.2023 am 01.11.2023 begründeten Berufung wendet die Klägerin sich gegen das ihr am 06.09.2023 zugestellte Urteil. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht sei mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen von einer teilweisen Verjährung der Vergütungsansprüche ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei von einer hinreichenden Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht auszugehen, weil sie mindestens seit 2018 erfolglos versucht habe, sich die Rechtsgrundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche zu verschaffen. Darüber hinaus habe die Klägerin praktisch gegen jede Vergütungsabrechnung „Widerspruch“ eingelegt, um zu dokumentieren, dass sie mit der Vorgehensweise der Beklagten überhaupt nicht einverstanden gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe das Lohnausfallprinzip für die Berechnung des nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 57 Abs. 9 des Tarifvertrages Personalvertretung Bordpersonal für die L fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes für Zeiten einer Tätigkeit als Personalvertreter fehlerhaft angewandt. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die geleisteten Stunden in vollem Umfang genügt. Da die Beklagte die einzelnen, von der Klägerin für jeden Tag aufgeschriebenen Stunden nicht bestritten habe, gelte der Vortrag als zugestanden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte ihrer Vergütungsfortzahlungspflicht durch die Zahlung einer pauschalierten Mehrflugstundenvergütung nachgekommen sei, sei rechtsfehlerhaft. Die von der Beklagten offensichtlich einseitig gefertigte Anweisung sei weder mit der Personalvertretung abgestimmt noch habe sie die Qualität eines Tarifvertrages. Dann könne sie nicht rechtlich verbindlich die Mehrflugstundenvergütung der Klägerin regeln. Im Übrigen verletze die Verfahrensanweisung die Grundprinzipien des § 37 BetrVG und damit auch des § 37 Abs. 9 TV PV, indem sie nicht berücksichtige, dass die Klägerin ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt werden müsse und sie demzufolge Anspruch auf die Vergütungsbestandteile behalte, die ihr bei Fortführung der Tätigkeit als Purserette zugestanden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass es bis zum Jahre 2017 betriebsüblich gewesen sei, Stunden für die Personalvertretungstätigkeiten in vollem Umfang zu „hinterlegen“, was letztlich bedeute, dass diese Stunden im Rahmen der anzurechnenden Flugstunden bei der Ermittlung der jeweiligen Monatsvergütung in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2023 (Az. 4 Ca 1745/23), zugestellt am 06.09.2023, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 47.399,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach wie vor sei das Klagebegehren unschlüssig. Es erschließe sich nicht, woraus sich der Anspruch der Klägerin ergeben sollte, dass ihr weitere angebliche Tätigkeiten als Personalvertretungsmitglied als Arbeitszeit gutzuschreiben und somit als „Mehrflugstunden“ auszugleichen seien. Insbesondere könnten nicht Zeiten der Ehrenamtstätigkeit als Personalvertretungsmitglied als Mehrflugstunden vergütet oder angerechnet werden. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 47.399,00 EUR brutto als Vergütung für die Jahre 2018 bis 2021. 1. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht als Entgeltanspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und den tarifvertraglichen Vorschriften. a) Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin, soweit sie im streitgegenständlichen Zeitraum ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Purserette erbracht hat, hierfür entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen entlohnt wurde und insbesondere auch entsprechende Mehrflugstundenvergütung gezahlt wurde, nicht bestritten. Es geht der Klägerin mit der Klage auch ausdrücklich nicht um Entgelt für ihre geleistete Tätigkeit als Purserette, sondern um eine Vergütung im Hinblick auf ihre Teilfreistellung als Personalvertretungsmitglied bzw. für ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreterin. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für ihre Tätigkeit als Mitglied in der Personalvertretung oder als Schwerbehindertenvertreterin. aa) Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, zwischen 2018 und 2021 insgesamt 452 Stunden und 24 Minuten für Gremienarbeit aufgewendet zu haben. Dies hat die Beklagte letztlich nicht bestritten. Allerdings kann die Klägerin für diese Tätigkeitstunden keine Arbeitsvergütung verlangen. bb) Gemäß § 37 TV-PV führen die Mitglieder der Personalvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Vorschrift entspricht § 37 Abs. 1 BetrVG, der eine entsprechende Regelung zur Betriebsratstätigkeit enthält. Entsprechend dem aus § 37 Abs. 2 BetrVG und dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit in § 37 Abs. 1 BetrVG folgenden Lohnausfallprinzip steht den Betriebsratsmitgliedern nur dasjenige Entgelt zu, das sie verdient hätten, wenn sie anstelle der Betriebsratstätigkeit während ihrer Arbeitszeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht hätten. Das schließt es aus, dass die Mitglieder des Betriebsrats auch nur einen geringen Teil ihrer Vergütung wegen oder aufgrund ihres Amtes erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 7 AZR 581/92 –, juris, Rn. 24, BAG, Urteil vom 25.10.1988 - 1 AZR 368/87, juris). Aus dem ehrenamtlichen Charakter der Betriebsratstätigkeit ergibt sich, dass Mitglieder des Betriebsrats weder eine Amtsvergütung erhalten noch die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 248/14 –, juris, Rn 37; Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 37, Rn. 58). Diese Grundsätze sind, da die entsprechende Norm in § 37 TV-PV an § 37 BetrVG angelehnt ist und ebenfalls eine ehrenamtliche Tätigkeit vorsieht, auf die Personalvertretungstätigkeit übertragbar. Die Klägerin kann daher nicht verlangen, für ihre Personalvertretungstätigkeit nach Stunden vergütet zu werden. cc) Auch die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten führen ihr Amt gemäß § 179 Abs. 1 unentgeltlich als Ehrenamt. Insoweit entspricht das Verständnis der Ehrenamtlichkeit dem der korrespondierenden Regelung für den Betriebsrat in § 37 Abs. 1 BetrVG (vgl. Mushoff in: Hauck/Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 179 SGB 9 2018, Rn. 10). Dementsprechend kann dahinstehen, ob die Klägerin wirksam zur Schwerbehindertenvertreterin gewählt wurde und als solche tätig wurde. Auch insoweit würde sich kein Vergütungsanspruch für die Gremienarbeit ergeben. 2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 9 TV-PV. a) Nach § 37 Abs. 9 TV-PV darf Arbeitsversäumnis wegen der Erledigung von Personalvertretungstätigkeit nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen. Diese Vorschrift entspricht sinngemäß § 37 Abs. 2 BetrVG. Ihr liegt das Lohnausfallprinzip zugrunde. Danach haben die Mitglieder der Personalvertretung, ebenso wie Betriebsratsmitglieder, einen Anspruch darauf, von ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts befreit zu werden. Ihnen steht dasjenige Arbeitsentgelt zu, das sie nach § 611 Abs. 1 BGB ohne Freistellung verdient hätten (vgl. zu einer entsprechenden Tarifnorm BAG, Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR 39/04 –, Rn. 17, juris). Im Rahmen des Lohnausfallprinzips sind bei der Entgeltberechnung für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Betriebsratsarbeit oder Personalvertretungstätigkeiten leistet, neben der Grundvergütung alle Zulagen und Zuschläge zu zahlen, die das Mitglied der Betriebs- oder Personalvertretung erhalten hätte. Dazu zählen insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen. Auch die Vergütung für Mehrflugstunden ist fortzuzahlendes Arbeitsentgelt im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 6 TV-PV (vgl. zu einer entsprechenden Tarifnorm BAG, Urteil vom 16.08.1995 – 7 AZR 103/95 –, Rn. 21, juris). Nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast hat das Betriebsratsmitglied, welches Fortzahlung der Arbeitsvergütung aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB fordert, die Voraussetzungen für seinen Anspruch darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 – 8 Sa 308/19 –, juris, Rn. 182; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2009 – 3 Sa 414/08 –, juris, Rn. 36). Für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach dem Lohnausfallprinzip reicht es aus, die Forderung auf einen hypothetischen Geschehensablauf zu stützen. Hieraus ergibt sich, dass zur Begründung eines Anspruchs auf Mehrflugstundenvergütung nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 9 TV-PV ein hypothetischer Geschehensablauf schildern ist, der darauf schließen lässt, dass ohne Freistellung eine höhere Anzahl an Flugstunden erreicht worden wäre und sich entsprechend eine Mehrflugstundenvergütung in der geltend gemachten Höhe ergeben hätte (vgl. BAG, Urteil vom 16. August 1995 – 7 AZR 103/95 –, Rn. 23, juris) b) Unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Grundsätze ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht, dass über die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinaus ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 9 TV-PV besteht. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit Erfahrungsregeln einen indiziellen Schluss darauf zulassen, dass sie ohne Teilfreistellung eine höhere Anzahl an Flugstunden erreicht hätte, als von der Beklagten im Rahmen ihrer Entgeltzahlungen zugrunde gelegt. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils eine monatliche Ausgleichszahlung geleistet, welche sich nach der „Verfahrensanweisung für die Personalvertretungstätigkeit“ aus dem Durchschnitt entsprechender Mehrflugstunden vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitraum errechnet. Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die Vergleichsgruppenbildung nach der „Verfahrensanweisung für die Personalvertretungstätigkeit“ den gesetzlichen Regeln und den Vorgaben der hierzu ergangenen Rechtsprechung entspreche. Das einfache Bestreiten der Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise war jedoch nicht ausreichend, um einen hypothetischer Geschehensablauf darzulegen, aus dem sich ein höherer Lohnausfall ergäbe als der von der Beklagten zugrunde gelegte. Die Klägerin hätte insoweit darlegen müssen, von welchem hypothetischen Geschehensablauf sie ausgeht und auf welchen Grundlagen sie zu dieser Annahme kommt. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen, indem es ausgeführt hat, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die von der Beklagten vorgenommene Pauschalisierung und Gruppenbildung fehlerhaft, willkürlich oder unzureichend wäre. Der Verweis darauf, dass die Klägerin als Purserette nicht einer Vergleichsgruppe hätte zugeordnet werden dürfen, in der sich in erster Linie Flugbegleiterinnen befanden, greift bereits deshalb nicht durch, weil gemäß der „Verfahrensanweisung für die Personalvertretungstätigkeit“, die die Beklagte nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag zur Berechnung des Mehrflugstundenausgleichs verwendet hat, gemäß Ziffer 1.b. durchaus zwischen „Pursern II“, „Pursern I“ und „Flugbegleitern“ unterscheidet und diese unterschiedlichen Vergleichs-Planungsgruppen zuordnet. Des Weiteren ergibt sich aus der Darlegung der Klägerin nicht, inwieweit sich aus einer anderen Vergleichsgruppenbildung oder Gruppenzuordnung ein weiterer Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ergeben hätte. Auch der Verweis darauf, dass es bis zum Jahre 2017 „üblich“ gewesen sei, Stunden für die Personalvertretungstätigkeit in vollem Umfang zu „hinterlegen“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einem etwaigen entsprechenden früheren Vorgehen kommt keine Richtigkeitsvermutung zu. Die Voraussetzungen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung oder betrieblichen Übung hat die Klägerin nicht dargelegt. 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zudem ausgeführt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2018 und 2019 jedenfalls nach §§ 194, 195 BGB verjährt wären. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, von den anspruchsbegründenden Umständen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Kenntnis gehabt zu haben, so ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände die Klägerin sich bezieht und wann und wie sie letztlich hiervon Kenntnis erlangt haben will. Jedenfalls waren der Klägerin ihre eigenen Arbeitszeiten und Gremientätigkeiten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ebenso bekannt wie die Höhe der von der Beklagten jeweils geleisteten Zahlungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.