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Urteil

4 Sa 380/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0227.4SA380.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2022 – 6 Ca 6951/21 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2022 – 6 Ca 6951/21 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Bei der Beklagten gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement (Anl. K1, Bl. 10–19 d.A., im Folgenden: GBV IDM) . Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a GBV IDM enthält die Begriffsbestimmung zur Idee: „Als Idee gilt ein schriftlich geäußerter Vorschlag, mit dessen Verwirklichung eine Neuerung oder Änderung gegenüber einem bestehenden Zustand aufgezeigt wird und dies für das Unternehmen oder die Beschäftigten wirtschaftlich oder sonst vorteilhaft ist. […]“ Abschnitt III Ziff. 4 GBV IDM regelt unter der Überschrift „Priorität“ auszugsweise Folgendes: „a. Bedeutung Priorität bedeutet, dass bei mehreren eingereichten Ideen gleichen Inhalts, diejenige Idee den Vorrang hat, die zeitlich zuerst eingereicht wurde. Maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Vorgesetzten bzw. die fortlaufende Ideennummer im I-System. b. Priorität der Gesellschaft Wenn zum Zeitpunkt der Einreichung der Idee seitens der Gesellschaft eine der Idee entsprechende Maßnahme geplant war, liegt die Priorität bei der Gesellschaft. Auch die direkte Anweisung an Beschäftigte oder Dritte, wie zum Beispiel einen Lieferanten, löst die Priorität für das Unternehmen aus. Die Planung der Maßnahme bzw. die Anweisung zur Umsetzung der Maßnahme muss vom Unternehmen in geeigneter Form nachgewiesen werden. Geeignet sind in diesem Zusammenhang solche Unterlagen, die über die Idee selbst einschließlich des Lösungsweges und des Anwendungsumfanges sowie über den Zeitpunkt ihrer Erstellung bzw. der Anweisung etwas aussagen. c. Priorität einer anderen Idee Wird festgestellt, dass die in einer Idee vorgeschlagene Veränderung bereits Gegenstand einer anderen, früheren Idee ist, so muss die später eingereichte Idee abgelehnt werden. […]“ Hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens enthält Abschnitt IV Ziff. 2 GBV IDM folgende „Prozessbeschreibung“: „Im Rahmen dieses Prozesses wird die Bearbeitung und Umsetzung der Idee vom jeweils zuständigen Fachbereich vorgenommen. Der Fachbereich verfasst die schriftlichen Begründungen im Falle der Ablehnung bzw. stellt das für die Prämienberechnung erforderliche Datenmaterial zur Verfügung. Begründungen sind sachlich vollständig und detailliert abzufassen, so dass eine objektive Beurteilung für alle am Verfahren Beteiligten möglich ist.“ Die berechenbaren Prämien werden in Abschnitt V Ziff. 2 Buchst. a GBV IDM mit 30 % der Jahresersparnis nach Einsatz der Idee, höchstens 51.000,00 Euro beziffert. Gemäß Abschnitt II Ziff. 9 f. GBV IDM werden paritätische Ausschüsse gebildet, die gemäß Abschnitt VI GBV IDM über etwaige ablehnende Entscheidungen nach entsprechenden Reklamationen des Einreichers endgültig entscheiden. Diesen Kommissionen gehören sowohl Vertreter der Geschäftsführung als auch des Betriebsrats an, wobei beide Seiten je eine Stimme haben. Überdies gehört dem Gremium ein von beiden Seiten berufener, neutraler Vorsitzender an, dem bei Stimmgleichheit eine zusätzliche Stimme zukommt. Der Kläger reichte am 20.11.2018 einen Verbesserungsvorschlag mit der Verbesserungsvorschlagsnummer F 2 bei der Beklagten ein (Anl. K2, Bl. 20 d.A.) . Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „Kurztext: RI – Radhausverkleidung – Vorbereitung direkt an der Linie anstellen So ist es heute: Je nach Bestellung werden die Radhausverkleidung vorne mit einem Pad geklebt und auf einem vorgesehenen Trailer gestapelt. Das Kleben der Pads wird auf einer Tischvorrichtung durchgeführt. Die Radhausverkleidungen werden in der Untergruppe (2x Mitarbeiter) für die Linien (Chassis 2er) vorbereitet. Ich schlage vor: Die Radhausverkleidung soll von dem Mitarbeiter an der Linie selber vorbereitet und montiert werden. Damit würde der Trailer entfallen. Für den entfallenen Trailer entsteht Platz für die Pads und die Tischvorrichtung. Der Prozess müsste für die Linie neu geschrieben werden, weil die Vorbereitung nicht wie in der Untergruppe aufwendig ist. Pro Schicht und System werden ca. 50–60 Radhausverkleidungen mit Pad verbaut. Der Mitarbeiter in der Untergruppe füllt den Trailer mit ca. 100 Radhausverkleidungen. Das führt zu nichtwertschöpfende Tätigkeit. Somit würde der Mitarbeiter in der Untergruppe eingespart. [...]“. Die Beklagte prämierte den Verbesserungsvorschlag des Klägers und brachte eine Prämie iHv. 1.565,00 Euro an den Kläger zur Auszahlung. Von dieser Entscheidung setzte sie den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2020 in Kenntnis (Anl. B1, Bl. 162 d.A.) . Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Datum vom 09.03.2020 eine Reklamation ein und begründete diese wie folgt: „Bei der Einsparung wurde leider nicht auf alles geachtet bzw. falsch analysiert. Der Job in der Untergruppe war mit einer Seite (Radhausvorbereitung rechts) VBT Zeit 17, 03/0, 6-28,4 %. Beide Seiten haben 56,8 % ergeben. Nach der Umstellung war derselbe Job an der Linie vor Ort allerdings mit 7,1 % (Ix System) ausgelastet. In beiden Systemen ergibt das dann einer Auslastung mit 14,2 %. Die Einsparung beträgt 56,8 %–14,2 % = 42,6 %. Durch diese Verbesserung wurde ein Arbeitsplatz in der Untergruppe aufgelöst. Das ergibt 2 Mitarbeiter pro Tag. Des Weiteren wurde die M Einsparung nicht richtig beachtet. An der Linie gab es keine Möglichkeit Radhausverkleidung mit Aussparung als Chep anzustellen. Dieses Material wurde in der Untergruppe im Chep angestellt. Der Untergruppen Mitarbeiter entnahm vom Chep das Material und stapelte es dann auf den vorgesehenen Trailer. Im Trailer befanden sich also vorbereitete Radhausverkleidung mit Pad und Radhausverkleidung mit Aussparung. Der Linien Mitarbeiter musste pro Schicht, pro Seite und System mindestens 8x Material Trailer) bestellen. Das machte mindestens pro Tag 64x Bestellungen. 1x Bestellung (Lieferung) dauert für M ca. 5 Minuten. Pro Tag ergeben sich dadurch mindestens 5,3 Stunden. Diese 64 Fahrten (Lieferung) wurde durch die Verbesserung eliminiert (direkt Anstellung an der Linie).“ Über die Reklamation entschied der sog. L-Vorgesetzte am 17.11.2020 abschlägig. Die Entscheidung wurde von der Bewertungskommission am 14.12.2020 bestätigt. Mit Ablehnungsschreiben vom 18.01.2021 (Anl. K5, Bl. 26 d.A.) informierte die Beklagte den Kläger darüber wie folgt: „Die von Ihnen beschriebene Idee wurde bereits vor Einreichung Ihres Vorschlags im zuständigen Fachbereich aufgegriffen. Daher liegt die Priorität bei der [Beklagten]. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Begründung durch den zuständigen Fachbereich: S 06.07.2020 Die Idee der Direktanstellung wurde bereits im September 2017 zum ersten Mal für das Modell 8 kommuniziert. Die Idee der Varianten Reduzierung wurde zum ersten Mal im Oktober 2017 kommuniziert. Beide Idee wurde im Verlauf voran getrieben so dass die finale Umsetzung schlussendlich erfolgen konnte. S 17.11.2020 Die Priorität liegt beim Unternehmen, da es dazu bereits seit 2017 Überlegungen, Kommunikation und Tests gab. W 13.01.2021 In der Kommissionssitzung am 14.12.2020 wurde die Ablehnung der Reklamation aufgrund Priorität der Firma bestätigt.“ Gegen diese Entscheidung legte der Kläger unter dem 26.02.2021 abermals eine Reklamation ein und begründete diese wie folgt: „Zunächst darf ich bitten, mir schriftliche Unterlagen darüber zukommen zu lassen. Sie haben in dem Schreiben an die Kanzlei […] ausgeführt, dass Ihnen entsprechendeE-Mail Korrespondenz vorliegt. Ich bitte um Übersendung. Davon abgesehen betrifft die Aussage von der Ablehnungsbegründung vom Herrn S wohl die Direktanstellung und Varianten Reduzierung. Mein Verbesserungsvorschlag war jedoch ein anderer. Ich habe nämlich vorgeschlagen, die Vorbereitung zu eliminieren, der Linien Mitarbeiter sollte die Vorbereitung von den Untergruppen-Mitarbeiter übernehmen. Es war so gewesen, dass der Untergruppenmitarbeiter die Vorbereitungen in der Untergruppe durchgeführt hat. Eine Direktanstellung an der Linie würde der Untergruppenmitarbeiter dann einen Platz an der Linie bekommen und die Vorbereitungen dort fortführen. In meinem Verbesserungsvorschlag wird nicht von einer Variantenreduzierung gesprochen, es geht hier vielmehr um etwas anderes, nämlich darum, dass die vorgenannten Vorbereitungen eliminiert werden und dadurch Mitarbeiter eingespart werden, so wie es auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Radhausverkleidungen sollen direkt an der Linie selber vorbereitet und montiert werden, wodurch Arbeitskräfte einspart werden konnten. Dies ist etwas komplett anderes als die der Ablehnungsbegründung der Varianten-Reduzierung.“ Die Bewertungskommission teilte die Reklamation zur erneuten Überprüfung dem Fachbereich zu. Dieser lehnte das Begehren des Klägers unter dem 10.08.2021 erneut ab. Die Bewertungskommission bestätigte die Ablehnung sowie die Begründung am 06.09.2021. Im Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 29.09.2021 (Anl. B2, Bl. 163 f. d.A.) wird die Ablehnung wie folgt begründet: „S 10.08.2021 Ihre Reklamationsbegründung greift leider nicht. Es bleibt dabei, dass die Priorität beim Unternehmen liegt. Direktanstellung bedeutet, dass das Material ohne Umwege an die Linie gestellt wird und die Arbeiten werden direkt in der Linie durchgeführt. Die Idee der Direktanstellung wurde bereits im September 2017 zum ersten Mal für das Modell 8 kommuniziert. Es wurden Tests und Untersuchungen durchgeführt. Ich selbst, damals noch Abteilungsleiter, war in diesen Vorgang eingebunden. Aufgrund der damaligen Auslastung an der Linie war die Direktanstellung zunächst nicht möglich. Es war schlicht nicht genügend Zeit in der Linie übrig, um die Tätigkeit direkt dort vor Ort durchzuführen. Erst durch die Varianten/Volumenreduzierung wurde die Direktanstellung in der Linie möglich. Wie bereits erwähnt basierte die Direktanstellung auf den seit September 2017 durchgeführten Tests/Untersuchungen und nicht auf Ihrem VV. Wenn Sie in Ihrer Reklamationsbegründung nun anführen, Ihr VV sei an anderer gewesen, der darauf abzielte, die Vorbereitung zu eliminieren und dadurch Mitarbeiter einzusparen, greift diese Begründung nicht. In Ihrer ersten Reklamationsbegründung führen Sie zum einen bei den Einsparungen im Bereich M selbst aus, dass Ihre Idee die einer direkten Anstellung an der Linie sei („(direkte Anstellung an der Linie)"). Zum anderen entfällt die Vorbereitung bereits denklogisch mit der Direktanstellung. Wenn das Material direkt an die Linie gebracht wird und die Arbeiten auch direkt an der Linie durchgeführt werden (genau das ist eine Direktanstellung) wird die Vorbereitung automatisch eliminiert; es gibt – im Hinblick auf diese Tätigkeit – schlicht nichts mehr vom Untergruppen-MA vorzubereiten. Auch dies zeigt, dass die Umsetzung auf der Idee der Direktanstellung basiert, für die die Prio eben beim Unternehmen liegt. Auch ist der Arbeitsplatz in der Untergruppe gerade nicht alleine wegen Verlagerung der Teile an die Linie weggefallen; die Verlagerung an die Linie war nur ein Teilbestandteil. Weitere Bestandteile waren die Verlagerung der PCM 1.1 Module, die Verlagerung der Vormontage der 1.1 AC Trichter, die Verlagerung der Kamera Vormontage sowie in erster Linie die Reduzierung des Volumens durch die TVM Maßnahmen. Alleine durch die Direktanstellung hätte der Untergruppenarbeitsplatz nicht wegfallen können. Auch die M Einsparung basiert auf der Idee der Direktanstellung; ohne Direktanstellung ist das Material nicht an der Linie verfügbar. Im Übrigen verweise ich auf Abschnitt III Ziffer 2 Lit. b der Betriebsvereinbarung zum Ideenmanagement. Danach sind Anregungen zur strukturellen und personellen Organisation des Unternehmens, Outsourcing-Entscheidungen, Organisationsplänen, Unterstellungsverhältnissen und Stellenbesetzungen sowie andere vergleichbare Maßnahmen, die im Kern den Bereich der unternehmerischer Entscheidungsfindung betreffen, keine prämierfähigen Ideen.“ Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Datum vom 29.09.2021 abermals Reklamation ein und begründete diese inhaltlich gleichlautend wie bereits unter dem 26.02.2021. Die Bewertungskommission teilte die Reklamation zur letztmaligen Überprüfung dem Fachbereich zu, welcher diese am 03.11.2021 unter Bezugnahme auf seine Begründung vom 10.08.2021 erneut ablehnte. Die Bewertungskommission bestätigte die Ablehnung und die Begründung am 18.11.2021. Die Beklagte informierte den Kläger über die erneute Ablehnung mit Schreiben vom 24.11.2021 (Anl. B3, Bl. 165 f. d.A.) . Der Kläger hat erstinstanzlich bestritten, dass es eine sog. Priorität der Beklagte gebe. Hiervon sei zuvor nie die Rede gewesen. Entsprechende Unterlagen habe die Beklagte nicht vorgelegt. Zudem sei sein Verbesserungsvorschlag umgesetzt worden. Die Ablehnung der Reklamationen des Klägers durch die Bewertungskommission sei allein deshalb grob unbillig. Bei der von der Beklagten angeführten Verbesserung, die angeblich Priorität habe, handele es sich um eine andere Idee als die des Klägers. Der Kläger hat beantragt, 1. a) die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Jahresersparnis nach Einführung seines Verbesserungsvorschlages/seiner Idee mit Vorschlagsnummer F 2 zu erteilen; b) die Beklagte zu verurteilen, von dem sich aus 1. a) ergebenen Betrag an ihn 30 % auf Bruttobasis zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise gegenüber dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.000,00 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seinen Verbesserungsvorschlag F 2 sofort der Bewertungskommission bzw. Sonderkommission zur Entscheidung über die Festsetzung eines Prämienanspruches vorzulegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unschlüssig gehalten, weil der Kläger lediglich darauf beharre, dass sein Verbesserungsvorschlag zu prämieren sei. Er habe jedoch nichts zu einer etwaig unsachlichen oder grob unbilligen Entscheidung der für die Bewertung zuständigen Kommission vorgetragen; nur hierauf seien die ablehnenden Entscheidungen der Kommission überprüfbar. Die Tatsachenfeststellungen der paritätisch besetzten Bewertungskommission seien zwischen den Parteien verbindlich und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur beschränkt überprüfbar. Zu einer etwaigen Verletzung von Verfahrensvorschriften sei vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nichts vorgetragen worden. Der geltend gemachte Prämienanspruch sei zudem mangels Priorität ausgeschlossen. Hierzu hat die Beklagte bereits erstinstanzlich E-Mail-Korrespondenz vom 19.09.2017 zum Thema der sog. Direktanstellung an der Linie vorgelegt; darauf wird Bezug genommen (S. 14 f. des Schriftsatzes vom 22.03.2022, Bl. 156 d.A.; Anl. B4 und B5, Bl. 167 f. d.A.) . Die Auszahlung einer Teil-Prämie sei erfolgt, weil im Fachbereich erst später auf die Befassung mit der Direktanstellung schon im Jahre 2017 hingewiesen worden sei. Bei der erstmaligen Bewertung des Verbesserungsvorschlags des Klägers hätte diese Information noch nicht vorgelegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.09.2022 abgewiesen. Die Klageanträge zu 1. und 2. seien nicht begründet; der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der GBV IDM. Diese begründe keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung von Verbesserungsvorschlägen, sie gewähre einen Prämienanspruch nur im Rahmen eines vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahrens. Nach dem Willen der Betriebsparteien habe die auf Basis der GBV IDM gebildete Kommission die Aufgabe, aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend die Feststellung zu treffen, ob es sich bei einem Verbesserungsvorschlag iSd. von den Betriebsparteien vorgegebenen Kriterien handele und wie dieser Vorschlag der Höhe nach zu prämieren sei. Dieses nach der GBV IDM berufene Gremium habe den Anspruch des Klägers verneint. Ihre Entscheidung sei im vorliegenden Fall bindend und schließe den geltend gemachten Klageanspruch aus. Wenn die Betriebsparteien einen Bewertungsausschuss mit der Annahme bzw. Ablehnung und der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages betraut hätten, so hätten sie damit einen so genannten Schiedsgutachtervertrag mit unmittelbarer Wirkung für den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer geschlossen. Es sei zulässig, wenn die Betriebsparteien zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichteten. Zwar seien die Entscheidungen des Bewertungsausschusses der gerichtlichen Überprüfung nicht völlig entzogen. Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission sei in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrundeliegenden Vorschriften überprüfbar. Die Entscheidung sei inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdränge, dass die Feststellungen nicht nach den Regeln der Fachkunde getroffen worden seien. Die Entscheidungen der Bewertungskommission seien nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Bewertungskommission eine grob unbillige Entscheidung getroffen hätte. In den Ablehnungsschreiben sei die Entscheidung der Kommission ausführlich begründet worden. Die Kommission habe ihre ablehnende Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass bereits vor Einreichen des Vorschlags des Klägers zur Vorbereitung von Radkästen unmittelbar an der Linie entsprechende Überlegungen zur sog. Direktanstellung angestellt worden seien; dies sei nach den Ausführungen im Ablehnungsschreiben bereits im Jahre 2017 erfolgt. Der Verbesserungsvorschlag des Klägers stamme jedoch von 2018. Die Kammer verkenne nicht, dass der Kläger hinsichtlich der vorrangigen Befassung der Beklagten mit einer sog. Direktanstellung an der Linie eine andere Auffassung vertrete und meine, bei seinem Vorschlag handele es sich um einen anderen. Diese Unterscheidung habe der Kläger jedoch nicht hinreichend vermitteln können. Maßgeblich sei überdies, dass es sich auch hierbei um eine Bewertung handele, die der Bewertungskommission obliege und die ihre Entscheidung ausführlich begründet habe. Dabei habe der damals zuständige Abteilungsleiter seine eigene Befassung mit dem Thema im Jahre 2017 bestätigt. Dass der Kläger eine vorrangige Befassung bestreite, führe nicht weiter. Zum einen habe die Beklagte entsprechende E-Mail-Korrespondenz vorgelegt und die Kammer gehe nicht davon aus, dass der Kläger mit seinem weiteren Bestreiten der Beklagten die Fälschung von Unterlagen vorwerfen wolle. Zum anderen sei die Befassung mit einer Direktanstellung 2017 und der Verbesserungsvorschlag des Klägers von Fachbereich und Bewertungskommission bewertet worden und diese ausführlich begründete Bewertung nur auf Unbilligkeit überprüfbar, die vorliegend nicht erkennbar sei. Der Klageantrag zu 3. sei ebenfalls unbegründet. Der Kläger lege schon nicht dar, auf welcher rechtlichen Grundlage er einen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf haben könne, dass sein Vorschlag sofort und erneut der Bewertungskommission vorgelegt werde. Vor dem Hintergrund, dass die Bewertungskommission die drei Reklamationen des Klägers entsprechend der betrieblichen Regelungen beschieden und sich in den Zusammenhang mit seinem Verbesserungsvorschlag befasst habe, sei ein Anspruch auf Grundlage der GBV IDM jedenfalls nicht gegeben. Gegen dieses ihm am 14.11.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.12.2022 Berufung eingelegt und diese am 13.12.2022 begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Ablehnung seines Verbesserungsvorschlags grob unbillig und verstoße gegen die entsprechenden betrieblichen Vereinbarungen. Neben einer im übrigen wortgleichen Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags führt er auf Seite 7 seiner Berufungsbegründung (Bl. 256 d.A.) aus, dass die Beklagte keinerlei Belege dafür vorgelegt habe, dass die Direktanstellung vom Unternehmen stamme. In der Anlage B3 – dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2021 –, welche das Arbeitsgericht hier vermutlich meine, werde lediglich ausgeführt, dass dies der Fall sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2022 – 6 Ca 6951/21 – abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, da sich der Kläger nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auseinandergesetzt habe. Im Übrigen verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist bereits unzulässig, da sie den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. BAG 23.11.2017 – 8 AZR 458/15 – Rn. 14; 26.04.2017 – 10 AZR 275/16 – Rn. 13; 17.02.2016 – 2 AZR 613/14 – Rn. 13; 16.05.2012 – 4 AZR 245/10 – Rn. 11; 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 14 mwN) . Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH 15.03.2022 – VIII ZB 43/21 – Rn. 13; 14.09.2021 – VIII ZB 1/20 – Rn. 12 mwN) . 2. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung vom 13.12.2022 nicht hinreichend mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Klageabweisung bezüglich der Klageanträge zu 1. und 2. aa) Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. damit begründet, dass die Entscheidung der Bewertungskommission grundsätzlich bindend sei und nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verfahrensverstöße hin überprüfbar sei. Insbesondere eine grobe Unbilligkeit könne vor dem Hintergrund der ausführlich begründeten Ablehnungsentscheidungen nicht erkannt werden. Auch sei im Rahmen der Beurteilung durch die Kommission die Frage der Vorbefassung mit dem Thema Direktanstellung an der Linie bereits im Jahr 2017 berücksichtigt worden. Die Beklagte habe eine entsprechende E-Mail-Korrespondenz vorgelegt. bb) Über weite Teile wiederholt der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts. Soweit er auf diese eingeht, geschieht dies nur im Zusammenhang mit der vom Arbeitsgericht angeführten E-Mail-Korrespondenz und auch insoweit unzureichend. Die Berufungsbegründung geht auf diese E-Mail-Korrespondenz nämlich nicht näher ein, sondern vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte habe keinerlei Belege für eine Vorbefassung vorgelegt. Bei der vom Kläger in diesem Zusammenhang benannten Anlage B3 handelt es sich erkennbar nicht um den Teil einer E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2017, sondern um das Ablehnungsschreiben vom 24.11.2021. Dieses hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang aber erkennbar nicht seinen Erwägungen zugrunde gelegt; es hat vielmehr auf die von der Beklagten als Anl. B4 und B5 (Bl. 167 f. d.A.) zur Akte gereichten E-Mails vom 19.09.2017 Bezug genommen. Ausführungen dazu, weshalb aus der E-Mail-Korrespondenz vom 19.09.2017 gerade kein Rückschluss auf eine Vorbefassung gezogen werden konnte und weshalb ein derartiger Rückschluss darüber hinaus eine grobe Unbilligkeit der Entscheidung der Bewertungskommission begründen würde, fehlen gänzlich. Der Kläger setzt der Würdigung des Arbeitsgerichts, nach der eine grob unbillige Entscheidung nicht erkennbar sei, letztlich nur seine eigene Bewertung der Entscheidung entgegen, ohne aber insoweit rechtliche oder tatsächliche Fehler in der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuzeigen. b) Mit den Gründen, die das Arbeitsgericht zur Klageabweisung im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. bewogen haben, befasst sich die Berufungsbegründung mit keiner Zeile. II. Darüber hinaus wäre die Berufung auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.