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Urteil

8 Sa 354/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0222.8SA354.23.00
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Leitsätze

Ein "Durchlaufen" einer Ausbildung iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG setzt eine Absolvierung der Ausbildung bis zur vorgesehenen Abschlussprüfung voraus

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 – 15 Ca 5952/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein "Durchlaufen" einer Ausbildung iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG setzt eine Absolvierung der Ausbildung bis zur vorgesehenen Abschlussprüfung voraus 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 – 15 Ca 5952/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten des Klägers bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung. Der am 1989 geborene Kläger leistete im Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1984 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Im Zeitraum vom 01. Oktober 1985 bis zum 10. September 1987 studierte er an der Universität S im Fach Luft- und Raumfahrttechnik und erlangte in diesem Studiengang ein Vordiplom, schloss das Studium aber nicht ab. Ab dem Ab dem 14. September 1987 absolvierte der Kläger bei der Flugschule in B die „Schulung zum Verkehrsflugzeugführer“, für die er sich während des Studiums beworben hatte. Ab dem 04. September 1989 war der Kläger bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis u.a. die für das Bordpersonal geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31. Juli 2022 aufgrund eines Freiwilligenprogramms. Seit dem 01. August 2022 bezieht der Kläger eine Übergangsversorgung in Höhe von 11.641,96 Euro brutto monatlich. Zur Höhe der Übergangsversorgung enthält § 5 Abs. 4 letzter Unterabsatz des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpit für das Cockpitpersonal (TV ÜV-C) folgenden Regelung: „Die Berechnung der Beschäftigungsjahre (Fn 16) richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft gem. Anlage 2 für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datum.“ Fußnote 16 verweist dann auf die Protokollnotiz II, Ziffer 4. c), in der es heißt: „Für Mitarbeiter, deren – bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft gem. Anlage 2 – für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgebliches Datum vor dem 01.10.1989 liegt, wird zur Besitzstandswahrung bei der Berechnung der Dienstjahre nach § 5 Abs. (4), UAbs. 3 für die maßgebliche Höhe des Anspruchs auf Übergangsversorgung zusätzlich die bei der Bundeswehr bzw. im Zivildienst verbrachte Zeit hinzugerechnet, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit anzurechnen ist.“ § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG enthält zur Anrechnung von bei der Bundeswehr verbrachten Zeiten folgende Regelung: „Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder einer Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden.“ Mit seiner am 08. November beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Berücksichtigung der von ihm abgeleisteten Grundwehrzeit begehrt und eine monatliche Differenz in Höhe von 456,02 Euro berechnet. Er hat geltend gemacht, da ihm von der Beklagten im Dezember 1984 mitgeteilt worden sei, dass diese bis auf Weiteres keine Piloten einstellen werde und eine Bewerbung aussichtslos sei und da er sein Studium erst zum Wintersemester 1985 habe beginnen können, sei die 9-monatige Unterbrechung zwischen Wehrdienst und Studium unverschuldet. Er war weiter der Ansicht, er habe durch die Erlangung des Vordiploms das Studium ordnungsgemäß durchlaufen; eines „Gesamtabschlusses“ bedürfe es insoweit nicht. Dementsprechend habe die Beklagte auch bei anderen Mitarbeitern, die ein Studium begonnen, es aber nicht abgeschlossen hätten, Grundwehrdienstzeiten angerechnet. Diese sei jedenfalls bei Herrn Q, Herrn Ba sowie Herrn Sp erfolgt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die vom ihm geleistete Grundwehrdienstzeit (01.10.1983 bis 31.12.1984) bei der Berechnung der Übergangsversorgung als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ohne Abschluss habe der Kläger das Studium nicht iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG durchlaufen. Bei einem Vordiplom handele sich um keinen Abschluss in diesem Sinne. Überdies sei das Studium nicht erforderlich gewesen und die 9-monatige Unterbrechung zu lang, um eine Anrechnung vorzunehmen. Auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben. Bein den drei vom Kläger benannten Mitarbeitern, bei denen eine Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten erfolgt sei, habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, da sich diese bereits vor dem Studium beworben und dieses nur zur Überbrückung weniger Monate aufgenommen hätten. Mit Urteil vom 17.05.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe das Studium nicht durchlaufen. Der Begriff des „Durchlaufens“ setzte voraus, dass das Studium vollständig, d.h. bis zum Abschluss gebracht werde Alles andere stelle einen „Abbruch“ dar. Zudem lasse sich die von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG in Bezug genommene Regelstudienzeit nur bestimmen, wenn die gesamte Ausbildungs- oder Studiendauer inklusive Abschluss betrachtet werde. So bestimme auch § 11 HRG die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Ein Vordiplom sei hingegen kein Abschluss, sondern eine Zwischenprüfung. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Insoweit sei bei der Beklagten weder eine Gruppenbildung, noch ein generalisierendes Prinzip bei der Anrechnung von Grundwehrdienstzeiten bei abgebrochenen Studiengängen erkennbar. Zudem sei der Kläger mit den benannten Mitarbeitern nicht vergleichbar, da diese sich – im Unterscheid zum Kläger – bereits vor Aufnahme des Studiums beworben und den Beginn der Flugausbildung lediglich mit wenigen Monaten Studium überbrückt hätten. Gegen das ihm am 12.06.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.06.2023 Berufung eingelegt, die er am 30.06.2023 begründet hat. Er meint, ein „Durchlaufen“ des Studiums beinhalte schon begrifflich nicht die Erlangung eines Gesamtabschlusses. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lassen sich eine Regelstudienzeit auch bestimmen, wenn man nicht die gesamte Studiendauer inklusive Abschluss betrachte. So betrage die Regelzeit für das Erreichen des Vordiploms vier Semester. Innerhalb dieser vier Semester habe der Kläger sein Vordiplom absolviert und es somit bis dahin ordnungsgemäß durchlaufen. Auch wenn das Vordiplom kein Ausbildungsende dokumentiere, stelle es aber einen Zwischenabschluss dar, nämlich den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums. Zudem entspreche es der bei der Beklagten gelebten Praxis, keinen Abschluss eines Studiums für die Anrechnung des Grundwehrdienstes zu verlangen. Der Kläger beantragt das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 - 15 Ca 5952/22 - abzuändern und festzustellen, dass die vom Kläger geleistete Grundwehrdienstzeit 01.10.1983 bis 31.12.1984 bei der Berechnung der Übergangsversorgung als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Im Übrigen verteidigt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und ist weiter der Auffassung, der Kläger habe sein Studium mangels eines Abschlusses nicht durchlaufen; das Vordiplom, für dessen Erreichen es keine Regelzeit gebe, stelle gerade kein Ausbildungsende dar. Des Weiteren ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen, dass die Anrechnung der Grundwehrdienstzeiten ein abgeschlossenes Studium voraussetze, da auf eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung abgestellt werde. Ohne einen Abschluss sei nicht gewährleistet, dass die Ausbildung ernsthaft durchgeführt werde und zu einem Erfolg geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die von ihm geleistete Grundwehrdienstzeit bei der Berechnung der Übergangsversorgung als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung der Grundwehrdienstzeiten folgt insbesondere nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 5 Abs. 4 letzter Unterabsatz i.V.m. der Protokollnotiz II, Ziffer 4. c) TV ÜV-C i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 ArbPlSchG. 1. Die durch § 5 Abs. 4 letzter Unterabsatz iVm Fußnote 16 in Bezug genommene Protokollnotiz II, Ziffer 4. c) TV ÜV-C verweist für die Frage der Hinzurechnung von bei der Bundeswehr verbrachten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung auf die gesetzlichen Vorschriften zur Anrechnung auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit. Als maßgebliche gesetzliche Vorschrift sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG eine Anrechnung u.a. vor, wenn Wehrpflichtige im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es mag dahinstehen, ob die Aufnahme des Studiums durch den Kläger in Anbetracht des dazwischen liegenden Zeitraums von 9 Monaten noch als „im Anschluss“ an den Grundwehrdienst zu betrachten ist. Denn es fehlt jedenfalls an einer durchlaufenen Ausbildung iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG. Ein „Durchlaufen“ einer Ausbildung iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG setzt eine Absolvierung derselben bis zur vorgesehenen Abschlussprüfung voraus. Dieses ergibt die Auslegung der Norm. Bereits der Wortlaut „durchlaufen“ spricht dafür, dass nicht bereits die Aufnahme eines berufsförderlichen Studiums reicht, sondern dieses „durch gelaufen“, d.h. auch zu einem (erfolgreichen) Ende gebracht werden muss. Auch die weitere Voraussetzung des Durchlaufens des Studiums ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit spricht, wie das Arbeitsgericht, auf dessen diesbezügliche Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, für das Erfordernis eines Ausbildungsabschlusses. Dieses Ergebnis wird durch die Systematik und den Zweck des Gesetzes bestätigt. Denn der Begriff des „Durchlaufens“ findet sich auch in § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, der eine bevorzugte Einstellung von denjenigen Soldatinnen und Soldaten vorsieht, die eine für den künftigen Beruf (im öffentlichen Dienst) vorgeschriebene Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben. Das Durchlaufen einer Ausbildung iSv § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG setzt demnach bereits seinem ausdrücklichen Wortlaut nach einen Abschluss derselben voraus. Da die Formulierung des § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, die auf ein Durchlaufen der Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit abstellt, nahezu gleichlautend in § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG übernommen worden ist, ist davon auszugehen, dass ihr auch der gleiche Bedeutungsgehalt zukommen sollte. Schließlich spricht auch der erkennbare Zweck der Regelung, nach dem eine Anrechnung nur in dem Fall erfolgen soll, dass die Ausbildung für den künftigen Beruf förderlich ist, für das Erfordernis eines Ausbildungsabschlusses. Zwar mag es zweifelsohne Konstellationen geben, in denen die betroffene Person im Rahmen eines Studiums oder einer anderweitigen Ausbildung auch ohne einen erfolgreichen Abschluss seinem späteren Beruf förderliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Ein Abstellen auf eine überprüfbare Zwischenqualifikation, wie etwa ein Vordiplom, sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG aber gerade nicht vor. Würde man annehmen, dass für ein „Durchlaufen“ der Ausbildung iSv § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG kein Abschluss erforderlich ist, wäre im Umkehrschluss jegliche und noch so kurze Aufnahme eines Studiums ohne jegliche Überprüfung und Gewährleistung dessen, ob und ggf. welche Kenntnisse und Fähigkeiten die betroffene Person tatsächlich erlangt hat, ausreichend, um eine Anrechnung vorzunehmen, was erkennbar nicht dem Gesetzeszweck entspräche. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung der Grundwehrdienstzeit ist auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr. des BAG, vgl. nur BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 –, Rn. 26, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber - wenn er anderer Auffassung ist - darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 –, Rn. 27, juris). b) Von diesen Grundsätze ausgehend, ist- wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz feststellbar. Es liegt weder eine sachfremde Gruppenbildung, noch eine willkürliche Schlechterstellung des Klägers innerhalb einer Gruppe vor. Zwar hat der Kläger drei Mitarbeiter benannt, bei denen eine Anrechnung der Grundwehrdienstzeiten erfolgte, obwohl diese ihr Studium nicht vollständig abgeschlossen hatten. Mit diesen Mitarbeitern ist der Kläger indes nicht vergleichbar, da sich diese bereits vor Beginn ihrer Wehrdienstzeit an der Verkehrsfliegerschulde in B beworben hatten und nach dem Ende derselben lediglich bis zu zwei Semester studierten, um die Zeit bis zum Beginn der Schulung an der Verkehrsfliegerschule, die für alle drei für Mitte 1987 avisiert war, zu überbrücken, während der Kläger zunächst seinen Wehrdienst bis zum 31.12.1984 absolvierte, am 01.10.1985 sein Studium begann und sich erst am 07.08.1986 bei der Beklagten bewarb. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.