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Urteil

8 Sa 426/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0215.8SA426.23.00
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Leitsätze

Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.03.2020 in folgendem Punkt zu ändern:

Auf S. 2 wird das Komma nach dem Zeugnistext „sehr sicheren Urteilsvermögen“ ausgelassen.

2. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – einschließlich des Feststellungsantrags – abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.03.2020 in folgendem Punkt zu ändern: Auf S. 2 wird das Komma nach dem Zeugnistext „sehr sicheren Urteilsvermögen“ ausgelassen. 2. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – einschließlich des Feststellungsantrags – abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Eigentümer mittelständischer Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften bei allen Phasen einer Transaktion – von der Festlegung der strategischen und finanziellen Zielsetzungen bis zum erfolgreichen Vertragsabschluss, berät. Mit dem Begriff Transaktion (oder auch Projekt) werden dabei vor allem Unternehmensverkäufe und -käufe, aber auch Unternehmensnachfolgen und anderes mehr bezeichnet. Der am 1992 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2020 als Associate beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. In dem zwischen den Parteien am 03.10.2018 unterzeichneten Anstellungsvertrag heißt es u.a.: „1. Tätigkeit 1.1 Der Arbeitnehmer wird in dem Bereich IVE&A und Corporate Finance als Associate eingestellt. Seine Aufgaben sind insbesondere die unmittelbare Bearbeitung von Projekten, die B & C für seine Auftraggeber abwickelt und denen der Arbeitnehmer zugeteilt wird. Dies beinhaltet Aufgaben, die im Zuge der Beratungsleistungen von B & C für deren Auftraggeber in folgenden Bereichen erbracht werden: Unternehmensbewertungen, Unternehmens- sowie Beteiligungsankäufe und -verkäufe, Beschaffung von Wachstumskapital. Erstellung von Due Diligence-Gutachten, Financial Engineering sowie die strategische Beratung von Unternehmen. […] 3. Vergütung 3.1. Der Arbeitnehmer erhält ein Brutto-Jahresgehalt in Höhe von Euro 48.000,-(in Worten: Euro Achtundvierzigtausend) zahlbar in 12 Monatsbeträgen, jeweils am Ende des Monats, abzüglich der gesetzlichen Abzüge. 3.2. Der Arbeitnehmer erhält zudem eine Beteiligung für seine Mitarbeit an Kundenaufträgen (nachfolgend „Umsatzbeteiligung"), soweit er hieran aktiv mitwirkt. Der Anspruch entsteht nicht für Zeiten der Dienstverhinderung, die einen Zeitraum von sechs Wochen überschreiten, gleich aus welchem Grund (Erkrankung pp.). Ausgenommen hiervon ist ein Zeitraum von insgesamt 25 Tagen Urlaub pro Jahr. 3.3. Die Umsatzbeteiligung bemisst sich nach einem prozentualen Anteil am Netto-Honoraraufkommen des jeweils von dem Arbeitnehmer betreuten Kundenauftrages. Dieser prozentuale Anteil beträgt 7,5 (sieben Komma Fünf) Prozent. Das Netto-Honoraraufkommen wird im jeweiligen Kundenauftrag festgelegt und setzt sich i.d.R. zusammen aus Honoraraufkommen für laufende Beratungstätigkeit sowie einem etwaigen Transaktionshonorar. 3.4. Sollte es abweichend vom klassischen Geschäftsmodell von B & C (Mandate auf Basis monatlicher fixer Beratungshonorare („Retainer") und Transaktionshonorare bei Transaktionsvollzug) dazu kommen, dass der Arbeitnehmer auf Mandaten eingesetzt wird, bei denen hiervon abweichend Tagessätze (anstelle von Retainern und Transaktionshonoraren) an den Kunden fakturiert werden, so werden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer fallindividuell eine der Höhe der Umsatzbeteiligung gemäß Ziffer 3.3 entsprechende Regelung hinsichtlich der Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers treffen. Hierbei ist die Höhe des gesamten zeitlichen Einsatzes des Arbeitnehmers auf etwaigen auf Basis von Tagessätzen abgerechneten Mandaten zu berücksichtigen. Die Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers am Netto-Honoraraufkommen wird jeweils spätestens 4 Wochen nach Beginn der Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem Kundenauftrag schriftlich in einer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag festgelegt. Die Zahlung den Arbeitnehmer ist jeweils nach Erhalt der entsprechenden Zahlung vorn Auftraggeber fällig und spätestens am Ende des darauffolgenden Monats mit der Gehaltszahlung zahlbar, abzüglich der gesetzlichen Abzüge. 3.6. Sollte das Gesamt-Brutto-Jahresgehalt inkl. etwaiger geldwerter Vorteile (Gesamtbezüge) des Arbeitnehmers nach Ablauf der ersten zwölf Beschäftigungsmonate Euro 110.000 unterschreiten, so wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen den kumulierten Brutto-Gesamtbezügen der ersten zwölf Beschäftigungsmonate und dem Betrag von Euro 110.000,-im Rahmen der Gehaltsabrechnung für den 12. Beschäftigungsmonat ausgleichen. Im zweiten Beschäftigungsjahr (Beschäftigungsmonate 13-24) sinkt das durch den Arbeitgeber garantierte Gesamt-Brutto-Jahresgehalt auf Euro 90.000.-. Ein etwaiger Ausgleich erfolgt in diesem Falle mit der Gehaltsabrechnung für den 24. Beschäftigungsmonat. Im dritten Beschäftigungsjahr (Beschäftigungsmonate 25-36) sinkt das durch den Arbeitgeber garantierte Gesamt-Bruttojahresgehalt auf Euro 75.000,-. Ein etwaiger Ausgleich erfolgt in diesem Falle mit der Gehaltsabrechnung für den 36. Beschäftigungsmonat. […] 3.8. Im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft mit einem Grund, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er die Umsatzbeteiligung an Honoraren aus laufender Beratungstätigkeit höchstens bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund erhält der Arbeitnehmer Umsatzbeteiligung an Honoraren aus laufender Beratungstätigkeit höchstens bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.“ Mit seiner am 20.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abänderung eines ihm erteilten Zeugnisses sowie im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche Geschäfte aus dem Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2020, für die ihm Provisionen (Umsatzbeteiligungen) zustehen, begehrt. Er war der Ansicht, ein Anspruch auf Erteilung des verlangten Buchauszugs sei aus § 87c Abs. 2, 5 HGB begründet, da aus den Abrechnungen, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden seien, nicht ersichtlich sei, welche Provisionen ihm tatsächlich zustünden. Bei den dem Kläger zugesagten Honorarbeteiligungen handele es sich tatsächlich um Arbeitsentgelt in Form von Provisionen, die in den Entgeltabrechnungen auch als solche bezeichnet worden seien. § 87c HGB gelte aber nicht nur für die Beraterhonorare, sondern auch für die Transaktionshonorare für Projekte, in denen der Kläger mitgewirkt habe, da es sich bei der Beteiligung am Netto-Honoraraufkommen um eine einheitliche Provision handele, die nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Der Ausschluss der Umsatzbeteiligung in Ziff. 3.8 des Arbeitsvertrags sei unwirksam. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis vom 31.03.2020 in folgenden Punkten zu ändern: a) Der Satz „Herr S verfügt über ein umfassendes und sehr vielseitiges Fachwissen, das er sehr ziel- und ergebnisorientiert in der Praxis einsetzte“ wird wie folgt – neu – gefasst werden: „Herr S verfügt über ein hervorragendes und auch in Randbereichen sehr tiefgehendes Fachwissen, welches er in unser Unternehmen stets in höchst gewinnbringender Weise einbrachte.“ b) In dem Zeugnis wird eine Beurteilung der Englischkenntnisse des Klägers ergänzt. Die Englischkenntnisse werden in dem Zeugnis als „sehr gut“ bewertet. c) Der Zeugnistext „ ... und stets das Wesentliche zu erkennen“ wird wie folgt – neu – abgefasst werden: „... war er jederzeit in der Lage, auch schwierigste Situationen sofort zutreffend zu erfassen und schnell sehr gute Lösungen zu finden.“ d) Nach dem Satz „Er war zudem immer bereit, sich in neue, anspruchsvolle Aufgabenfelder einzuarbeiten“ wird der folgende Satz hinzugefügt: „Herr S war ein eigenverantwortlich arbeitender und hoch motivierter Mitarbeiter, der an neue Aufgaben jederzeit planvoll heranging und diese systematisch erledigte.“ e) Auf S. 2 wird das Komma nach dem Zeugnistext „sehr sicheren Urteilsvermögen“ ausgelassen. f) Der Satz „im Kundenkontakt verhielt er sich immer kompetent und überzeugte mit einer zuvorkommenden Art“ wird wie folgt – neu – abgefasst: „Nicht zuletzt aufgrund seiner hohen fachlichen Qualifikation und seines jederzeit verbindlichen und situationsgerechten Auftretens war er bei unseren Kunden außerordentlich anerkannt und geschätzt.“ g) Der Zeugnistext „stets gute Zusammenarbeit“ wird in „stets sehr gute Zusammenarbeit“ abgeändert. h) Der Zeugnistext „viel Erfolg“ wird in „weiterhin viel Erfolg“ geändert; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte in der Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2020 zu erteilen, für die ihm Provisionen (Umsatzbeteiligungen) zustehen. Der Buchauszug hat für jedes Geschäft folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Kunden mit genauer Anschrift und Kundennummer b) Datum und Umfang der Auftragserteilung c) Datum der Auftragsbestätigung d) Datum der Mitteilung über die etwaige Ablehnung eines Auftrages e) Warenwert des Auftrags f) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag g) etwaig gewährte Preisnachlässe, Skonti und sonstige Rabatte h) Datum und Höhe der Kundenzahlungen i) Gründe für eine etwaige Nichtausführung eines Geschäfts sowie die davon betroffene Menge und der betroffene Wert, j) Stadium der Auftragsausführung k) Provisionssatz l) Provisionsbetrag m) Gezahlte Provisionen n) Datum der Provisionszahlungen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Provisionen (Umsatzbeteiligungen) in einer nach Erteilung des Buchauszuges noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zu. Der Antrag sei bereits zu allgemein gehalten und es obliege dem Kläger zunächst die Projekte zu benennen, auf die er seinen behaupteten Anspruch stütze. Es bestünden aber auch grundsätzlich keine Provisionsansprüche mehr und alle Ansprüche seien bereits ordnungsgemäß vergütet worden. Zudem handele es sich im Unterschied zu den Beteiligungen an Beratungshonoraren bei der Beteiligung an Transaktionshonoraren weder um eine Tätigkeitsvergütung noch um eine Provision. Voraussetzung einer Provision i.S.d. § 87c HGB sei, dass diese an die Vermittlung eines Geschäftserfolgs anknüpfe, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr stellt die Beteiligung an den Transaktionshonoraren eine Ergebnisbeteiligung dar, auf die § 87c HGB keine Anwendung finde und auf die der Kläger nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch mehr habe. Mit Teilurteil vom 16.05.2023 hat das Arbeitsgericht, soweit im Berufungsverfahren relevant, der Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) auf Erteilung eines Buchauszugs mit den Angaben a) - j) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch folge aus § 87c Abs. 2 HGB, dessen Anwendbarkeit sich daraus ergebe, dass der Kläger als Handlungsgehilfe mit einer Provisionsvereinbarung im Sinne einer Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 HGB) tätig gewesen sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass Provisionsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. Ziff. 2.8 des Arbeitsvertrags ausgeschlossen seien, könne sie hiermit nicht durchdringen, da diese vertragliche Regelung eine AGB-rechtlich unzulässige Abweichung von der gesetzlichen Grundregel darstelle, die den Kläger entsprechend § 307 Abs. 1 BGB in unzulässiger Weise benachteilige. Lediglich hinsichtlich der unter k) bis n) begehrten Auskünfte sei der Antrag unbegründet, da dem Kläger die verlangten Informationen aus eigner Anschauung bekannt seien. Gegen das ihr am 20.06.2023 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 20.07.2023 Berufung eingelegt, die sie am 01.08.2023 begründet hat. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs bestehe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht, da auch kein Provisionsanspruch des Klägers bestehe. Wie schon die im Arbeitsvertrag verwendete Begrifflichkeit zeige, handele es sich gerade nicht um Umsatzprovisionen, sondern um eine Umsatzbeteiligung und somit nicht um einen Fall des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB. Dieses sei auch deshalb folgerichtig, weil der Kläger nicht im Vertrieb tätig gewesen sei. Während es sich bei der Beteiligung des Klägers an den Beraterhonoraren noch um eine Form der Tätigkeitsvergütung handele, sei die Beteiligung an Transaktionshonoraren eine reine Ergebnisbeteiligung, die für die Zeit nach der Vertragsbeendigung wirksam ausgeschlossen worden sei. Der vertragliche Ausschluss sei auch nicht unwirksam, da die betroffene Klausel lediglich die Rechtslage wiedergebe, ohne diese abweichend (zu Lasten des Klägers) zu gestalten. Schließlich liege auch deshalb kein Fall des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB vor, weil dieser sich nur auf solche Geschäfte beziehen könne, deren Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sein, d.h. von ihm vermittelt, eingeleitet oder vorbereitet sein müsste, was bei keinem Projekt zutreffe. Nachdem die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dem Kläger einen Buchauszug nach Ma0gabe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 erteilt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit teilweise, im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 2, mit Schriftsatz vom 07.02.2024 für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte am 15.02.2024 widersprochen. Die Beklagte beantragt, das am 17.05.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgericht Köln - 4 Ca 6870/22 - teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) erledigt ist. Die Beklagte beantragt hinsichtlich des Feststellungsantrags, die Klage abzuweisen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Klage sei hinsichtlich des auf Erteilung eines Buchauszugs gerichteten Antrags erledigt, da die Beklagte diesen, soweit durch das Arbeitsgericht zugesprochen, zwischenzeitlich erteilt habe. Im Übrigen verteidigt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei aus § 87c Abs. 2 HGB begründet, da ihm Provisionsansprüche i.S.d. § 87 HGB zustünden, auch wenn diese im Arbeitsvertrag als „Umsatzbeteiligung“ bezeichnet seien. Zwischen den Parteien habe ein auf Vertrieb ausgerichtetes Vertragsverhältnis bestanden; ausgehend von den Rechtsgrundsätzen, die die Rechtsprechung für Provisionen entwickelt habe, sei eine Mitursächlichkeit des Arbeitnehmers für das Zustandekommen des Geschäfts ausreichend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Dementsprechend habe er im laufenden Arbeitsverhältnis Provisionen – die in den Abrechnungen auch als solche bezeichnet waren – für alle Kundenaufträge erhalten, an denen er aktiv mitgewirkt habe. Hierbei habe die prozentuale Beteiligung am Netto-Honoraraufkommen typischerweise nicht von Maß und Umfang der Tätigkeit des Klägers abgehangen, sondern alleine davon, ob der geschäftliche Erfolg eingetreten sei oder nicht und ob der Kläger mitgewirkt habe. Eine Unterscheidung zwischen den Beratungs- und Transaktionshonoraren sei nicht gerechtfertigt, da es sich um eine einheitliche Beteiligung des Klägers am gesamten Netto-Honoraraufkommen gehandelt habe, die unterschiedslos lediglich die Mitwirkung des Klägers an den jeweiligen Kundenaufträgen vorausgesetzt habe. Der Kläger meint weiter, die Regelung in Ziff. 3.8 des Arbeitsvertrags, der eine zeitliche Begrenzung der „Umsatzbeteiligung an Honoraren aus laufender Beratungstätigkeit" bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft vorsehe, sei unwirksam, da sie intransparent sei und eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstelle. Diese ergebe sich daraus, dass die Regelung zu Lasten des Klägers von § 87 Abs. 3 HGB abweiche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Kläger zweitinstanzlich gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 2) ist zulässig, aber unbegründet, da keine Erledigung eingetreten ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Buchauszugs. 1. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig; insbesondere besteht das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Beklagte den begehrten Buchauszug nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Urteils erteilt hatte, hat der Kläger den Klageantrag zu 2. im Berufungsverfahren für erledigt erklärt und, nachdem die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, die Feststellung der Erledigung beantragt. Für einen solchen Feststellungsantrag im Rahmen der Stufenklage ist jedenfalls dann ein Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn es – wie hier – im Rechtsmittelverfahren gegen die (Teil-) Entscheidung über einen prozessual selbstständigen Antrag auf Auskunftsantrag oder Erteilung eines Buchauszugs zu einer einseitigen Erledigungserklärung kommt, da in diesem Fall mit der Feststellung über die Erledigung das Rechtsmittelverfahren zum Abschluss gebracht werden kann, indem über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags bis zum (möglichen) erledigenden Ereignis sowie über die Frage der Erledigung zu befinden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 – XII ZR 184/97 –, BGHZ 141, 307-318). b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Klageantrag zu 2) ist nicht erledigt, da kein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. unbegründet war und ist. aa) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Beklagte dem Kläger im Nachgang zu dem erlassenen Teilurteil des Arbeitsgerichts den begehrten Buchauszug im tenorierten Umfang erteilt hat, da durch diese Handlung keine Erfüllung iSv § 362 BGB eingetreten ist. Ob eine endgültige Befriedigung und damit Erfüllung iSv § 362 BGB anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Kläger erkennbaren Umständen des Einzelfalles. Im Allgemeinen tritt in dem Fall, in dem die verurteilte Partei den titulierten Pflichten nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nachkommt, keine Erfüllung ein. Dies gilt auch dann, wenn die erzwungene Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende „Erfüllung“ hinausläuft. Denn auch hier leistet der Schuldner regelmäßig nur unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, so dass es deshalb an einem Erfüllungseintritt fehlt. (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20 –, Rn. 14, juris) (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20 –, Rn. 14, juris; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 91a Rn. 64). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt keine Erfüllung des arbeitsgerichtlich titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs iSv § 362 BGB vor. Denn die Beklagte hat den streitgegenständlichen Buchauszug unstreitig lediglich zur Abwendung der klägerseits angedrohten Zwangsvollstreckung erteilt und hierauf mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2023 auch ausdrücklich hingewiesen. bb) Der Feststellung einer Erledigung steht im Übrigen entgegen, dass der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs unbegründet war (und ist). (1) Ein Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ergibt sich insbesondere nicht aus § 87c Abs. 2 HGB. Gem. § 87c Abs. 2 HGB kann der Provisionsberechtigte bei der Abrechnung einen Buchauszug über alles Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen gebühren. Auf andere Vergütungsformen wie z.B. Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen sowie Tantiemen ist § 87c HGB nicht entsprechend anwendbar (BeckOK ArbR/Hagen, 70. Ed. 1.12.2023, HGB § 87c Rn. 1; Oetker/Busche, 8. Aufl. 2024, HGB § 87 Rn. 8). Bei dem Anspruch gem. § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um einen Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch, so dass er entfällt, wenn die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nach § 87 HGB nicht vorliegen (ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, HGB § 87c Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – VII ZR 64/15 –, juris). (2) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Erteilung des verlangten Buchauszugs nicht begründet, da dem Kläger keine Provisionsansprüche iSv § 87 HGB gegen die Beklagte zustehen. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, der Kläger sei gem. den §§ 59, 65 HGB als Handlungsgehilfe mit einer Provisionsvereinbarung im Sinne einer Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 HGB) tätig geworden, folgt dem die Kammer nicht. (a) Bei der unter Ziff. 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Vergütungsregelung handelt es sich nicht um einen Provisionsvereinbarung iSv § 87 HGB. Kennzeichnend für eine Provision iSv § 87 Abs. 1 HGB ist, dass es sich um eine erfolgsorientierte Leistung handelt, die an den Erfolg der geschuldeten Vermittlungsbemühungen anknüpft (Thume/Rohrßen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, I. Erfolgsvergütung, Rn. 2, 3). Hierbei sind provisionspflichtig nur solche abgeschlossenen Geschäfte, die der Provisionsberechtige zu vermitteln oder abzuschließen übernommen hat (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024, HGB § 87 Rn. 7). Grundsätzlich muss das abgeschlossene Geschäft mit dem im Vertragsverhältnis vorausgesetzten übereinstimmen, ohne allerdings in allen Details mit diesem identisch zu sein (ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, HGB § 87 Rn. 7). Ferner setzt § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB voraus, dass das betroffene Geschäft auf die Tätigkeit des Provisionsberechtigten zurückzuführen ist (ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, HGB § 87 Rn. 9), wobei eine Mit-ursächlichkeit genügt (Hopt/Hopt, 43. Aufl. 2024, HGB § 87 Rn. 11). (b) Diese Merkmale einer Provision iSv § 87 Abs. 1 HGB sind bei der unter Ziff. 3 des Anstellungsvertrags getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht erfüllt. Denn die Regelung in Ziff. 3.2. knüpft für die „Umsatzbeteiligung“ weder an einen Vermittlungserfolg an, noch verlangt sie eine (Mit-) Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Geschäfts. Sie setzt vielmehr lediglich ein Mitwirken des Klägers an dem ihm zugewiesenen Projekt voraus, d.h. sie ist auch dann geschuldet, wenn dem Kläger ein bereits akquiriertes Projekt zugewiesen wird, d.h. „das Geschäft“, also der Vertragsschluss zwischen der Beklagten und dem Kunden bereits zustande gekommen ist. Diese Regelung steht in Übereinstimmung zu der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung des Klägers (Ziff. 1.1 des Anstellungsvertrags). Denn auch nach dieser ist es gerade nicht Aufgabe des Klägers, Geschäfte zwischen der Beklagten und (potentiellen) Kunden zu vermitteln, sondern (bereits bestehende) Projekte, die die Beklagte für ihre Auftraggeber abwickelt, und denen der Kläger zugeteilt wird, zu bearbeiten und hierbei Beratungsleistungen in den Bereichen Unternehmensbewertungen, Unternehmens- sowie Beteiligungsankäufe und -verkäufe, Beschaffung von Wachstumskapital, Erstellung von Due Diligence-Gutachten, Financial Engineering sowie im Bereich der strategische Beratung von Unternehmen zu erbringen. Ob dem Kläger darüber hinaus im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts auch Aufgaben im Bereich der Vermittlung oder Vertragsanbahnung zugewiesen worden sind und der Kläger solche Tätigkeiten, die für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich geworden sind, auch tatsächlich ausgeführt hat, kann hier dahinstehen. Denn auch wenn dieses der Fall gewesen sein sollte, würde dieses den rechtlichen Charakter der getroffenen Vergütungsvereinbarung unberührt lassen. (c) Da es sich bei der in Ziff. 3 des Anstellungsvertrags geregelten „Umsatzbeteiligung“ weder hinsichtlich der Beteiligung an Beratungs-, noch hinsichtlich der Beteiligung an Transaktionshonoraren um Provisionen handelt, scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf sogenannte Überhangprovisionen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 – 10 AZR 125/07 –, BAGE 126, 39-49) aus. (d) Schließlich ergibt sich ein (möglicher) Provisionsanspruch des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen an Transaktionshonoraren auch nicht aus § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB i.V.m. § 65 HGB. Zwar können grundsätzlich nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB i.V.m. § 65 HGB auch Ansprüche für Geschäfte begründet sein, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. § 87 Abs. 3 HGB enthält insoweit enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Geschäft während des bestehenden Vertragsverhältnisses zustande gekommen sein muss. Der Anspruch setzt aber voraus, dass es sich bei dem nach Beendigung des Vertreterverhältnisses zustandegekommenen Geschäft um ein solches handelt., wie es nach dem Vertreterverhältnis der ausgeschiedene Vertreter vermitteln oder abschließen sollte und der ausgeschiedene Vertreter das Geschäft entweder vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, HGB § 87 Rn. 18, 19; BeckOK ArbR/Hagen, 70. Ed. 1.12.2023, HGB § 87 Rn. 36, 37). Diese Voraussetzungen liegen auch hinsichtlich der Transaktionshonorare nicht vor. Auch der Kläger selbst hat nicht behauptet, dass er vor seinem Ausscheiden vermittelnd bei Vertragsanbahnungen eines oder mehrerer Geschäftsabschlüsse zwischen der Beklagten und ihren Kunden tätig war, die tatsächlich erst nach seinem Ausscheiden zustande kamen. Selbst wenn diese aber der Fall gewesen sein sollte, fehlt es bei der arbeitsvertraglich geregelten „Umsatzbeteiligung“ auch hinsichtlich der Beteiligung an Transaktionshonoraren an den erforderlichen Merkmalen einer Provisionsvereinbarung. Denn auch bei der Beteiligung an Transaktionshonoraren handelt es sich nicht um eine erfolgsabhängige Vergütung für das Zustandekommen eines Geschäfts, das der Kläger nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrags vermitteln oder einleiten sollte. Auf die weiteren Ausführungen unter (b) wird Bezug genommen. Die Beteiligung des Klägers an den Transaktionshonoraren stellt insoweit, unabhängig von Art und Umfang der erbrachten Tätigkeiten und deren Erfolg, alleine eine Beteiligung am Umsatz des im Falle eines Transaktionsvollzugs generierten Umsatzes dar. 2. Da nach alledem der Klageantrag zu 2. nicht erledigt ist und dem Kläger mangels eines (möglichen) Provisionsanspruchs iSv § 87 HGB kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusteht, war das Teilurteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und hinsichtlich des Klageantrags zu 2. abzuweisen. III. Die Kosten des Berufungsverfahren sind gem. § 91 Abs. 1 ZPO vom Kläger als unterliegender Partei zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.