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Urteil

8 Sa 481/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:1214.8SA481.23.00
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Leitsätze

Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2022 - 16 Ca 3761/22 - wird – unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung – als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 27% vom Kläger und zu 73% von der Beklagten zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2022 - 16 Ca 3761/22 - wird – unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung – als unzulässig verworfen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 27% vom Kläger und zu 73% von der Beklagten zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung sowie über Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von der Beklagten vorgenommenen Gehaltserhöhung („Hauserhöhung“). Der Kläger ist seit dem 01.07.2006 bei der Beklagten, zuletzt als sogenannter "Leiter Service-Center" beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges und auf die Reparatur von Autoglas spezialisiertes Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und deutschlandweit ca. 370 Werkstätten. Der Hauptsitz der Beklagten befindet sich in K. Mit Schreiben vom 06.07.2022 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2023 und bot ihm zugleich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung ab dem 01.02.2023 als "Service-Monteur mit Betriebsleiterfunktion" im Standort O an. Neben weiteren Änderungen sollte unter Bezugnahme auf einen am 14.02.2022 abgeschlossenen Interessenausglich für die Jahre 2022 bis 2025 auch die Teilnahme an der sogenannten Hauserhöhung, einer regelmäßig von der Beklagten gewährten Gehaltserhöhung, entfallen. Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen mit Schreiben vom 13.07.2022 unter Vorbehalt an. Mit seiner vorliegenden Klage hat sich der Kläger gegen die Änderungskündigung vom 06.07.2022 gewandt und die Zahlung der ihm seit dem Juli 2022 nicht mehr gewährten Hauserhöhung begehrt. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 06.07.2022, dem Kläger am 09.07.2022 zugegangen, rechtsunwirksam ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.01.2023 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Leiter Service Center zu beschäftigen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 769,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 192,45 brutto seit dem 01.08.2022, seit dem 01.09.2022, seit dem 01.10.2022 und seit dem 01.11.2022 zu zahlen; 5. festzustellen, dass die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung in Form der Erhöhung der monatlichen Grundgehälter von 5 % auf ihn anzuwenden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei auf Grund der im Interessenausgleich vom 14.02.2022 beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der beschlossenen Änderung der Organisationsstrukturen im Bereich Operations betriebsbedingt gerechtfertigt. Auch die im Interessenausgleich vom 14.02.2022 vereinbarte vorübergehende Herausnahme der – wie der Kläger – von der Reorganisationsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter von der Hauserhöhung sei gerechtfertigt, da diese eine Gehaltssicherung erhielten. Mit Urteil vom 06.12.2023 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Änderungsschutzantrags, des Zahlungsantrags sowie des Feststellungsantrags zur Verpflichtung der Anwendung der Hauserhöhung stattgegeben und sie im Übrigen (Weiterbeschäftigungsantrag und allgemeiner Feststellungsantrag) abgewiesen. Gegen das ihr am 15.05.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2023 Berufung eingelegt, die sie am 06.07.2023 begründet hat. Mit der Berufungsschrift vom 12.06.2023 hat sie zugleich im Hinblick auf die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, nach Zustellung der Protokolle der Sitzung des Arbeitsgerichts am 08.12.2022, in dem fünf Parallelverfahren verhandelt worden seien, seien die korrekten Fristen durch die an diesem Tag zuständigen beiden Rechtsanwaltsfachangestellten gemäß dem angeordneten 4-Augen-Prinzip in die Fristenkalender eingetragen worden. Die Fristen würden in der Kanzlei parallel in einem elektronischen und einem Papierkalender erfasst. Nachdem am 08.05.2023 der Prozessbevollmächtigte der Beklagten festgestellt habe, dass das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliege, habe er seine Assistentin angewiesen, die Frist für die Einlegung der Berufung für den 06.06.2023 (6 Monate nach Verkündung) zu notieren. Auch diese Eintragungen seien anweisungsgemäß für alle fünf Verfahren nebst Vorfristen sowohl im (Papier-) Fristenbuch als auch im elektronischen Outlook-Fristenkalender ordnungsgemäß vorgenommen worden. Mitte Mai 2023 seien in zwei der fünf Parallelverfahren nach Einlegung der Berufungen Vergleiche abgeschlossen worden, wodurch die für den 06.06.2023 notierte Berufungseinlegungsfrist in diesen Verfahren obsolet geworden seien. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daraufhin die Anweisung erteilt, die Fristen im Papier-Fristenbuch sowie im Outlook-Fristenkalender zu streichen. Die Berufungseinlegungsfristen für die verbliebenen drei Verfahren, so auch für das hiesige, seien von der Mitarbeiterin Frau J im Papier-Fristenbuch korrekt neu notiert worden, im Outlook-Fristenkalender habe sie jedoch irrtümlich neben der Frist für das erledigte Verfahren A ./. C auch die Berufungseinlegungsfrist für das hiesige Verfahren (statt der Frist für das erledigte Verfahren G ./. C GmbH) gelöscht. Auf Grund des ihm vorgelegten Auszugs aus dem Outlook-Fristenkalender sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten davon ausgegangen, dass in diesem Verfahren keine Berufung einzulegen sei, weswegen er nach Erledigung der für diesen Tag eingetragenen Fristen Frau J angewiesen habe, die für den 06.06.2023 eingetragenen Fristen aus beiden Kalendern zu streichen. Dass die im Outlook-Kalender notierten Fristen nicht mit denen des Papier-Fristenbuchs übereinstimmten, sei Frau J hierbei nicht aufgefallen. Dass in dem hiesigen Verfahren irrtümlich keine Berufung eingelegt worden sei, sei erst am Nachmittag des 07.06.2023 bei der Bearbeitung anderer Angelegenheiten in dem Fristenbuch aufgefallen. Die Beklagte meint, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien gegeben, da kein Verschulden ihrer Prozessvertreter an der Fristversäumung vorliege. Sie habe sich darauf dürfen, dass Frau J als Rechtsanwaltsfachangestellte und geprüfte Rechtsfachwirtin, die zu keiner Zeit Grund zu Beanstandungen gegeben habe, die erteilten Weisungen befolgen und ordnungsgemäß ausführen werde. Auch seien in der Kanzlei hinreichenden Vorkehrungen getroffen worden, um sicherzustellten, dass Fristen ordnungsgemäß in Outlook und Papierform notiert werden; zudem habe sie eine hinreichende Ausgangskontrolle aufgesetzt, die die Einhaltung von Fristen sicherstelle. In der Sache beantragt die Beklagte: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Dezember 2022, Aktenzeichen 16 Ca 3761/22, wird teilweise abgeändert. 2. Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 06.07.2022, dem Kläger am 09.07.2022 zugegangen, rechtsunwirksam sind, wird abgewiesen. 3. Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung 2022 in Form der Erhöhung der monatlichen Grundgehälter um 5% auf den Kläger anzuwenden, wird abgewiesen. 4. Der Antrag, an den Kläger EUR 769,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 192,45 brutto seit dem 01.08.2022, seit dem 01.09.2022, seit dem 01.10.2022 und seit dem 01.11.2022 zu zahlen, wird abgewiesen. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Anschlussberufung im Übrigen, 1. die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, für den Fall, dass die Berufung nicht als unzulässig verworfen wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.600,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 192,45 € brutto seit dem 01.12.2022, seit dem 01.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023, seit dem 01.05.2023, seit dem 01.06.2023 und seit dem 01.07.2023 sowie aus jeweils 212,15 € brutto seit dem 01.08.2023, seit dem 01.09.2023, seit dem 01.10.2023, seit dem 01.11.2023 und seit dem 01.12.2023 zu zahlen; 3. festzustellen, dass das dem Kläger zu gewährende monatliche Grundgehalt seit dem 01.07.2023 4.203,11 € brutto beträgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht begründet, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Organisationsverschulden treffe. Insbesondere habe kein hinreichender Schutz gegen falsche Eintragungen und versehentliche Löschungen im digitalen Kalender bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) nicht gewahrt ist. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Die Beklagte hat erst am 12.06.2023, und somit nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gegen das am 06.12.2022 verkündete und in vollständiger Form am 15.05.2023 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. 2. Der Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dem Verschulden der Partei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gleich. Wurde ein Prozessbevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BAG, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 –, BAGE 167, 193-195, Rn. 4). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sich vor einer irrtümlichen Löschung der Fristen im elektronischen Kalender, wie sie die Beklagte hier vorträgt, zu schützen. aa) Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen (BGH 27. März 2012 - II ZB 10/11 - Rn. 7; 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10 - Rn. 9), die später nicht mehr erkennbar sind. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbeitungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insbesondere durch Vertippen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss (BGH 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 - Rn. 13; 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 7). Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (BAG, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 –, BAGE 167, 193-195, Rn. 6 – 8 m.w.N.). bb) Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diesen Anforderungen gerecht werdende Schutzmaßnahmen getroffen hat, um sich vor einer irrtümlichen Löschung von Fristen im elektronischen Kalender zu schützen, ist nicht feststellbar. Zwar mag die parallele Führung eines Paper-Fristenbuchs grundsätzlich geeignet sein, eine hinreichende Schutzmaßnahme darzustellen. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die Verfahrensabläufe zur Fristenkontrolle einen Abgleich des elektronischen mit dem in Papierform geführten Kalender zu Kontrollzwecken vorsehen. Dieses war im Falle des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht der Fall. Denn diesem wurde nach seinem eigenen Vortrag lediglich ein Ausdruck des elektronischen Kalenders vorgelegt, aus dem für ihn nicht ersichtlich war, dass die Frist zur Berufungseinlegung in dem hiesigen Verfahren irrtümlich gelöscht worden war. Ein Abgleich der Eintragungen in dem elektronischen Fristenkalender mit jenen aus dem Papier-Fristenbuch wurde weder von ihm noch von der zuständigen Rechtsanwaltsfachangestellten tatsächlich vorgenommen, noch war eine solche angewiesen. Auch dass eine Kontrolle der in den elektronischen Kalender eingegebenen Einzelvorgänge durch einen Ausdruck derselben oder auf anderen Weise stattfand, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich lässt auch der Umstand, dass es sich um mehrere parallele Verfahren handelte, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten treffenden Organisationspflichten unberührt. Denn gerade in Massenverfahren trifft den Bevollmächtigten - wegen der gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit gerade für seine Beschäftigten - eine besondere Organisationspflicht, die das Kontrollieren von Fehlern ermöglicht (BAG, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 8 AZN 233/19 –, BAGE 167, 193-195, Rn. 10). II. Die Kostenentscheidung folgt aus den 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.