Urteil
8 Sa 406/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:1130.8SA406.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung wegen Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen sowie zur Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Arbeitnehmer zur Zahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass dieser die angestrebte Prüfung nicht absolviert, ohne hierbei nach Gründen für das Nichtablegen der Prüfung zu differenzieren
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2023 10 Ca 6961/22 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung wegen Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen sowie zur Unwirksamkeit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Arbeitnehmer zur Zahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass dieser die angestrebte Prüfung nicht absolviert, ohne hierbei nach Gründen für das Nichtablegen der Prüfung zu differenzieren 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2023 10 Ca 6961/22 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, insbesondere über eine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich der Zeitarbeit. Der Kläger war aufgrund des zwischen den Parteien am 03.11.2022 geschlossenen Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Gepäckträger am Flughafen K/B eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die von der IGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Im Hinblick auf den beabsichtigten Einsatz des Klägers am Flughafen K/B vereinbarten die Parteien die Teilnahme des Klägers an einer dreiwöchigen Schulung (03.11.2022 bis 27.11.2022) und unterzeichneten hierzu am 24.10.2022 eine „Zusatzvereinbarung Schulung“. In dieser heißt es u.a.: „§ 2 Kosten (1) Die Kosten dieser Schulung wird von der M vorgestreckt, mit der Erwartung, dass der Arbeitnehmer mindestens 18 Monate als Flugzeugabfertiger/Gepäckabfertiger tätig bleibt. .-. § 3 Rückzahlungstabelle Grundkurs Modul 1 2.088,50 € Rückzahlungen nach: 1. Monat 1.972,47 € 2. Monat 1.856,44 € 3. Monat 1.740,42 € 4. Monat 1.624,39 € … 17. Monat 116,03 € 18. Monat 0 § 4 Rückzahlung (1) Bricht der Arbeitnehmer die laufende Schulung ab oder erreicht nicht das Lehrgangsziel, dann wird die Gesamtsumme der Schulung dem Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten oder in Rechnung gestellt gegebenenfalls eingeklagt. (2) Beendet der Mitarbeiter vorzeitig die Beschäftigung aus Gründen die er selbst zu vertreten hat, wird nach Zugehörigkeit und anhand § 3 Rückzahlungstabelle eine Rückforderung in Rechnung gestellt oder vom Lohn einbehalten gegebenenfalls eingeklagt. Ich, A G, habe diese Zusatzvereinbarung verstanden und akzeptiere die Bedingungen.“ Ab dem 16.11.2022 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und reichte entsprechend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein. Eine Schulungsteilnahme erfolgte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Mit Schreiben vom 28.11.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 02.12.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Für den Monat November 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über 66,51 Stunden und einen Betrag in Höhe von 826,72 Euro brutto, von dem ein Abzug von 0,78 Stunden bzw. 9,70 Euro ausgewiesen wurde. Der sich ergebende Nettobetrag wurde an den Kläger nicht zur Auszahlung gebracht. Mit seiner am 21.12.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der Vergütungsansprüche für November 2022 geltend sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von Schulungskosten zusteht. Hierzu hat er die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber müsse, wenn Schulungen benötigt würden, auch für deren Kosten aufkommen. Der Kläger hat weiter behauptet, ihm sei auf seine Nachfrage anlässlich der Vertragsunterzeichnung mitgeteilt worden, im Falle einer Kündigung müsse er die Schulungskosten nicht zurückzahlen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 826,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.435,90 Euro als „Überzahlung“ zurückzuerstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.251,51 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei von sich aus auf sie zugekommen, um eine Stelle im Bereich des Flughafens K/B vermittelt zu bekommen. Er habe einen Arbeitgeber benötigt, der ihn entsprechend dorthin versendet. Nicht sie selbst habe einen Arbeitnehmer gesucht, den sie einstellen und zu dem fraglichen Job entsenden könne. Die Beklagte sei insofern bereit gewesen, ihm diesen Job zu vermitteln. Voraussetzung für eine Tätigkeit am Flughafen sei die Absolvierung einer dreiwöchigen Schulung gewesen, die der Kläger zu zahlen gehabt habe. Sie sei lediglich zur Vorfinanzierung der Kosten in Höhe von 2.088,50 Euro bereit gewesen, in der Erwartung, dass er danach mindestens 18 Monate diesen Job ausübe. Die Beklagte war der Auffassung, da der Kläger die Schulungsmaßnahme abgebrochen und das Lehrgangsziel nicht erreicht habe, sei er nach Maßgabe der getroffenen Zusatzvereinbarung zur Zahlung der Fortbildungskosten in Höhe von 2.008,50 Euro verpflichtet. Nach Aufrechnung mit der Novembervergütung sowie der Urlaubsabgeltung, die sich auf 184,39 Euro netto belaufe, bestehe noch ein Anspruch in Höhe von 1.251,51 Euro. Mit Urteil vom 13.04.2023 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vergütungsanspruch des Klägers aus § 611a Abs. 2 BGB sei nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Aufrechnung sei unzulässig, da die Pfändungsfreigrenzen nicht gewahrt seien. Zudem stehe der Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, da der Kläger zur Rückzahlung der Schulungskosten nicht verpflichtet sei. Dies ergebe sich daraus, dass für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei; soweit der Kläger das Ausbildungsziel nicht erreicht habe, sei dieses von ihm nicht zu vertreten. Schließlich sei die Rückzahlungsvereinbarung vom 24.10.2022 unwirksam, da sie den Kläger i.S.d. § 307 Abs. 1 und 2 BGB unangemessen benachteilige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 12.06.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.07.2023 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie meint, der Kläger habe die Schulungskosten nach Maßgabe der vereinbarten Tabelle zurückzuzahlen, da er die Schulung abgebrochen habe. Insbesondere habe er die Schulung nicht wegen der Kündigung beendet, sondern sei ab dem 16.11.2022 nicht mehr erschienen. Durch den Abbruch der Schulung sei der Kläger nicht mehr einsetzbar gewesen, weswegen die Vertragsgrundlage entfallen sei. Die Beklagte behauptet weiter, die Bedingungen der Zusatzvereinbarung seien zwischen den Parteien einzeln ausgehandelt worden und meint, allgemeine Geschäftsbedingungen lägen vor diesem Hintergrund nicht vor. Zudem liege jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor, da ein sachlicher Grund für die Bindungsdauer von 18 Monaten bestehe. Denn auch die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit dem Flughafen K/B belaufe sich auf 18 Monat. Schließlich sei unschädlich, dass die Zusatzvereinbarung keine Regelung für den Fall einer Kündigung des Arbeitgebers vorsehe, da hieraus im Umkehrschluss folge, dass in diesem Fall keine Rückforderung stattfinden. Nachdem die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 den Feststellungsantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Beklagte, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.04.2023 10 Ca 6961/22 abzuändern und 1. die Klage abzuweisen; 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklage 1.251,51 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2023 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht geltend, entgegen der Darstellung der Beklagten habe er die streitgegenständliche Schulung nicht abgebrochen, vielmehr sei er erkrankt und noch während seiner Erkrankung von der Beklagten gekündigt worden, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, die Schulung fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 826,72 Euro brutto. a) Dass der Beklagte im November 2022 an einer Schulung teilgenommen hat und die diesbezüglich vom Kläger absolvierten Stunden von der Beklagte als Arbeitsleistung gem. § 611a Abs. 2 BGB zu vergüten sind, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat insoweit selbst in der Abrechnung vom 09.12.2022 die im November 2022 geleisteten Stunden mit 66,51 angegeben und den sich mit dem unstreitigen Stundenlohn von 12,43 Euro brutto ergebenden Betrag mit 826,72 Euro brutto beziffert. Soweit die Abrechnung von diesem Betrag einen Abzug in Höhe von 9,70 Euro brutto aufweist, hat die Beklagte keine Tatsachen dargelegt, die einen solchen Abzug begründen könnten. b) Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. aa) Die Aufrechnung ist bereits gem. § 394 Satz 1 BGB unzulässig, da der Nettoverdienst des Klägers im November 2022 unterhalb der Pfändungsfreigrenze lag. bb) Zudem stand der Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Insbesondere ist der Kläger nicht zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Schulungskosten verpflichtet. Soweit die Parteien – was der Kläger im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt hat – am 24.10.2022 eine „Zusatzvereinbarung Schulung“ unterzeichnet haben, die in § 4 Abs. 1 eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers für den Fall vorsieht, dass dieser die laufende Schulung abbricht oder das Lehrgangsziel nicht erreicht, ist diese nicht geeignet, eine Zahlungspflicht des Klägers zu begründen, da die Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt und daher unwirksam ist. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Bei den in der Zusatzvereinbarung Schulung getroffenen Abreden handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv § 305 Abs.1 Satz 1 BGB. Die Vereinbarung weis außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten auf. Dies – wie auch das äußere Erscheinungsbild – begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, BAGE 164, 316; BAG, Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 –, Rn. 11, juris). Dass die Bedingungen entgegen dieser Vermutung tatsächlich im Einzelnen ausgehandelt worden wären, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, die Vereinbarung sei im Einzelnen ausgehandelt worden, kann insoweit nicht ausreichen, und die Vermutung zu entkräften. (3) Es liegt auch eine unangemessene Benachteiligung vor. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er die Fortbildung nicht beendet, benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nicht zulässig ist es jedoch, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24, BAGE 164, 316) müssen jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden (BAG, Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 -, Rn. 22, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich § 4 der Zusatzvereinbarung als unangemessen benachteiligend iSd § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Vereinbarung enthält keinerlei Regelung für Fallkonstellationen, in denen der Abbruch der Schulung oder das Nichterreichen des Lehrgangsziels - wie im Falle des erkrankten Klägers – nicht von diesem zu vertreten sind. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von Schulungskosten in Höhe von 1.251,51 Euro. Die Regelung aus der Zusatzvereinbarung Schulung vom 24.10.2022, auf die die Beklagte ihr Zahlungsbegehren stützt, ist unwirksam, da sie den Kläger unangemessen iSd § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt (s.o. unter Ziff. 1 b). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.