Beschluss
9 TaBV 26/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:1117.9TABV26.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung einer unbegründeten Wahlanfechtung
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023 – 19 BV 138/22 – wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023 – 19 BV 138/22 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung einer unbegründeten Wahlanfechtung I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023 – 19 BV 138/22 – wird als unzulässig verworfen. II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023 – 19 BV 138/22 – abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligten zu 3. bis 6. gehören zur R-Gruppe, die auf Grund eines mit der Antragstellerin am 27.11.2013 geschlossenen Zuordnungstarifvertrags deutschlandweit in Regionen mit jeweils eigenen Niederlassungen und Logistikzentren sowie einem Regionalbetriebsrat unterteilt ist. Gemäß § 6 des Tarifvertrags gilt die Zuordnung auch für Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragschließenden Unternehmen in den Regionen errichtet oder übernommen werden oder im Wege der Verschmelzung hinzukommen. Die Region Süd 2 entspricht in etwa dem Gebiet des Freistaates Bayern und erfasste nach der Anlage 2 zu dem Zuordnungstarifvertrag zunächst - die Verwaltung und Logistik der Beteiligten zu 3. in E, Ei und B, - die Verwaltung der Beteiligten zu 4. in E und - den Logistik Discount der Beteiligten zu 5. in E mit seinerzeit insgesamt 1.336 Arbeitnehmern. Nach Abschluss des Zuordnungstarifvertrags gründete die Beteiligte zu 6. in der Region Süd 2 ebenfalls Logistikstandorte, und zwar in B, F und N. Das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl 2022 in der Region Süd 2 wurde in deutscher und englischer Sprache ausgehängt und trägt in seinem Kopf den maschinenschriftlichen Vermerk „Ausgehängt am 14.02.2022 12:00 Uhr“. In der deutschen Fassung des Wahlausschreibens heißt es unter anderem: „Die gültigen Vorschlagslisten mit den Wahlvorschlägen werden ab 21.03.2022 bis zum Abschluss der Stimmabgabe wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht. In der englischen Fassung des Wahlausschreibens fehlt der „wie das Wahlausschreiben“ entsprechende Textteil. Die persönliche Stimmabgabe fand am 05.04.2022 in Ei, am 06.04.2022 in E und am 07.04.2022 in B statt. Wahlberechtigte, die ihre Stimme per Briefwahl abgebeben hatten, wurden ebenso wie Wähler, die ihre Stimme persönlich im Wahllokal abgegeben haben, in der Wählerliste grün markiert. Bei denjenigen Wahlberechtigten, denen die Briefwahlunterlagen übersandt worden waren, war dies zuvor in der Wählerliste an entsprechender Stelle gelb markiert worden. Am 08.04.2022 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Mit ihrer am 20.04.2022 beim Arbeitsgericht München eingereichten Antragsschrift macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass die Betriebsratswahl aus folgenden Gründen unwirksam sei. Der Wahlvorstand habe den Betriebsbegriff verkannt. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6., die vom Wahlvorstand zur Wahl zugelassen worden seien und auch mitgewählt hätten, würden nicht im Betrieb Süd 2 beschäftigt, weil die Beteiligte zu 6. keine Partei des Zuordnungstarifvertrags sei. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. seien aus diesem Grunde weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen, was wiederum zur Folge habe, dass der Wahlvorstand fehlerhaft von 2.237 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgegangen sei. Ohne die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6., geschätzt 250 bis 300 Arbeitnehmer, hätten somit nur 17 und nicht 19 Betriebsratsmitglieder gewählt werden dürfen. Das Wahlausschreiben habe nicht das Datum seines Erlasses, sondern nur ein Aushangdatum enthalten. Ausländische Arbeitnehmer seien nicht in geeigneter Weise über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe unterrichtet worden, da zahlreiche Arbeitnehmer einen Migrationshintergrund hätten und im Betrieb ca. 48 Sprachen gesprochen würden. Auch wenn die in der Region Süd 2 verwendeten Arbeitsverträge, die abgeschlossenen Dienstvereinbarungen, die erteilten Dienstanweisungen und sämtliche Hausmitteilungen ausschließlich in Deutsch abgefasst seien, bedeute dies nicht, dass alle Arbeitnehmer diese verstehen würden. Das Wahlausschreiben gebe nicht den Ort an, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen. Etwa zehn Arbeitnehmern aus Ei sei am 06.04.2022 angeboten worden, nach E zur Wahl zu fahren. Dazu sei diesen Arbeitnehmern ein Firmenbus zur Verfügung gestellt worden. Diese unzulässige Vergünstigung sei nicht allen Arbeitnehmern unterbreitet worden, die am 05.04.2022 nicht in Ei haben wählen können. Der Wahlvorstandsvorsitzende habe am Tag der Stimmenauszählung eine unversiegelte Urne mit den Briefwahlunterlagen ohne Begleitung unversiegelt in das Wahllokal gebracht. Dadurch sei eine Manipulation des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen. Der Wahlvorstand habe die Aushändigung oder die Übersendung der Wahlunterlagen nicht ordnungsgemäß in der Wählerliste vermerkt. Die Antragstellerin hat des Weiteren bestritten, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben allen Personen iSd. § 24 Abs. 2 BetrVG postalisch oder elektronisch übermittelt habe. Mit Nichtwissen hat die Antragstellerin bestritten, dass das Wahlausschreiben in N an den Infotafeln im Treppenhaus rechts neben dem Eingang zum Pausenraum im ersten Stock sowohl in Deutsch als auch in Englisch ausgehängt worden sei. Das Arbeitsgericht München hat sich mit Beschluss vom 15.07.2022 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, die im Betrieb Süd 2 der Beteiligten zu 3. bis 6. am 05., 06. und 07.04.2022 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Die übrigen Beteiligten haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin bestritten, weil ein von ihr in den Wahlvorstand entsandtes Mitglied vermeintliche Wahlverfahrensverstöße bereits vor der streitgegenständlichen Wahl habe rügen können und dies nicht getan habe. Im Übrigen sind die übrigen Beteiligten den Vorwürfen der Antragstellerin entgegen getreten. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. seien – so ihre Ansicht – zurecht in die Betriebsratswahl einbezogen worden. Die Beteiligte zu 6. sei im Zuordnungstarifvertrag lediglich noch unter ihrer alten, zwischenzeitlich geänderten Firma „G GmbH“ ausgewiesen. Das Erlassdatum des Wahlausschreibens sei mit dem im Wahlausschreiben angegebenen Aushangdatum identisch. Eine Übersetzung des Wahlausschreibens in andere Sprachen sei nicht erforderlich gewesen. Denn Deutsch sei im Betrieb die alleinige Betriebssprache, die insbesondere auch von allen ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verwendet werde. Das Wahlausschreiben sei in allen Betriebsstätten an stark frequentierten Stellen ausgehängt und allen Briefwählern per Post übermittelt worden. Wo die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen, ergebe sich bereits aus dem Wahlausschreiben, da sie wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden seien. Etwa zehn Arbeitnehmer hätten am 06.04.2022 anlässlich der von der Beteiligten zu 3. ohnehin zu organisierenden Fahrt zu ihrem Arbeitsplatz in E die Gelegenheit erhalten, dort ihre Stimme abzugeben. Den Arbeitnehmern sei keine gezielte Fahrt nach E ausschließlich zum Zwecke der Stimmabgabe angeboten worden. Der Wahlvorstand habe es nicht versäumt, die Briefumschläge der Briefwahl besonders gegen Öffnung zu sichern. Der kurze Transportweg der Freiumschläge in den Auszählungsraum habe lediglich ca. 30 m betragen. Eine Manipulation der Wahl sei deswegen ausgeschlossen. Hierfür gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte, da die Freiumschläge erst bei der öffentlichen Auszählung geöffnet worden seien. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl mit einem am 05.04.2023 verkündeten Beschluss für unwirksam erklärt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin sei als eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt. Sie sei jedenfalls mit drei Arbeitnehmern im Betrieb vertreten. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Antragstellerin in jeder Betriebsstätte vertreten sei. Es reiche aus, wenn in dem Betrieb Süd 2 ein Arbeitnehmer beschäftigt werde. Der Wahlvorstand habe gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO verstoßen. Die Angabe im Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge „wie das Wahlausschreiben“ bekannt gemacht würden, sei nicht konkret genug. Für diejenigen Arbeitnehmer, die das Wahlausschreiben am Aushangort zur Kenntnis nähmen, möge aufgrund der Erklärung eindeutig erkennbar sein, dass die Vorschlagslisten am selben Ort und in der gleichen Art und Weise ausgehängt werden würden. Nähmen Arbeitnehmer jedoch in sonstiger Weise vom Wahlausschreiben Kenntnis, z.B. elektronisch oder postalisch, bleibe unklar, wo das Wahlausschreiben in den jeweiligen Betriebsstätten ausgehängt werde. Zudem habe der Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlunterlagen bis zur Stimmenauszählung nicht ausreichend gegen Öffnung, Entwendung und Veränderung gesichert. Vorliegend seien die Briefwahlunterlagen unstreitig jedenfalls nicht in einem versiegelten Gefäß, sondern allenfalls in einer Urne aufbewahrt und vom Büro des Wahlleiters zur Auszählung transportiert worden. Die Kammer gehe deshalb davon aus, dass weder die Aufbewahrung der Briefwahlunterlagen noch deren Transport gesondert gesichert erfolgt sei und dass die nicht ganz unerhebliche Gefahr jedenfalls des Verlusts einzelner Briefwahlunterlagen bestanden habe. Gegen diesen ihnen am 06.04.2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.04.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 6., die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 06.07.2023 mit einem 05.07.2023 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Dem Beteiligten zu 2. ist der Beschluss am 10.04.203 zugestellt worden. Seine am 09.05.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde hat er trotz Verlängerung der Beschwerdebegründungsfist bis zum 30.06.2023 nicht begründet. Die Beteiligten zu 3. bis 6. rügen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags, das Arbeitsgericht Köln habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses der Antragstellerin bejaht. Unabhängig davon sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch wegen des Verbots überraschender Entscheidungen aufzuheben, da das Gericht nicht habe erkennen lassen, dass die Verwahrung der Briefwahlunterlagen unter Umständen als rechtlich problematisch erachtet werden könnte. Es sei kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO BetrVG gegeben, da in Nr. 12 des Wahlausschreibens hinreichend konkret angegeben worden sei, wie Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt gemacht würden, nämlich so, "wie das Wahlausschreiben" bekannt gemacht worden sei. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Wahlausschreiben jeweils an Orten aushingen, die stark frequentiert würden, wodurch der Aushang des Wahlausschreibens ohne Weiteres habe in Erfahrung gebracht werden können. Ferner habe das Arbeitsgericht übersehen, dass den Briefwählern die Vorschlagslisten als Teil der Briefwahlunterlagen übersandt worden seien. Dass die englische Übersetzung des Wahlausschreibens die Angabe "wie das Wahlausschreiben" nicht enthalte, sei unschädlich. Die englische Übersetzung des Wahlausschreibens sei nur überobligatorisch angefertigt worden, während die alleinige Betriebssprache im Betrieb Süd 2 die deutsche Sprache sei. Die Briefwahlunterlagen seien ausreichend gesichert aufbewahrt und transportiert worden. Der Wahlvorstand habe die von den Briefwählern zurückgesandten Freiumschläge bis zum Tag der Auszählung unter Verschluss gehalten. Auch der Transport der Wahlurne sei ausreichend gesichert verlaufen. Auf dem kurzen Weg von ca. 30 Metern, welcher nur wenige Augenblicke in Anspruch genommen habe, seien keine Freiumschläge entwendet, geöffnet oder hinzugefügt worden. Die Beteiligten zu 3. bis 6. beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2923– 19 BV 138/22 – abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Betriebsrat schließt sich diesem Antrag an. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023, Az. 19 BV 138/22, als unzulässig zu verwerfen; 2. die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2023, Az. 19 BV 138/22 zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1.) Die Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig und ist daher gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu verwerfen. Denn der Betriebsrat hat seine nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet. 2.) Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 6. ist begründet. Die Anfechtung der Betriebsratswahl erfolgt zwar in zulässiger Weise. Die Wahl ist jedoch nicht unwirksam. a) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind hier erfüllt. aa) Die Antragstellerin ist als eine im Betrieb Süd 2 vertretene Gewerkschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Denn sie ist mit mindestens drei Arbeitnehmern im Betrieb Süd 2 vertreten. Nicht erforderlich ist, dass in jeder Betriebsstätte eines ihrer Mitglieder beschäftigt ist. bb) Der auf Unwirksamkeitserklärung der Betriebsratswahl gerichtete Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und damit innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei dem Arbeitsgericht München eingegangen. Auch ein innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingegangener Anfechtungsantrag wahrt die Anfechtungsfrist (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 –, BAGE 144, 290-305, Rn. 23). cc) Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil ein von der Antragstellerin gemäß nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG in den Wahlvorstand entsandtes Mitglied vermeintliche Verstöße gegen Wahlvorschriften bereits vor der streitgegenständlichen Wahl hätte rügen können. Denn ihr Wahlanfechtungsantrag ist nicht nur auf Wahlrechtsverstöße des Wahlvorstands gestützt, sondern wird auch mit einer Wahlbeeinflussung durch die Beteiligten zu 3. bis 6. begründet. In einem solchen Fall ist von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen (BAG, Beschluss vom 16. September 2020 – 7 ABR 30/19 –, Rn. 17, juris). Zudem dient die Einhaltung von Wahlvorschriften nicht nur dem Interesse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, sondern auch dem ordnungsgemäßen Willensbildungsprozess im Betrieb (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 –, Rn. 36, juris). b) Die materiellen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG sind hingegen nicht gegeben, weil bei der Wahl nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und dadurch das das Wahlergebnis hätte verändert oder beeinflusst werden können. aa) Der Wahlvorstand hat nicht den Betriebsbegriff verkannt, indem er Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. zur Wahl zugelassen hat, damit von insgesamt 2.237 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgegangen ist und Listenkandidaten aus den neu entstandenen Standorten der Beteiligten zu 6. in der Region Süd zugelassen hat. Insoweit gilt Folgendes: (1) Wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt worden wäre, läge zwar ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG vor (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 7 ABR 19/22 –, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 –, Rn. 30, juris). Im Falle einer tarifvertraglich gewillkürten Vertretungsstruktur wäre dies etwa der Fall, wenn der Wahlvorstand bei der Anwendung des Zuordnungstarifvertrags die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hätte (BAG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 7 ABR 19/22 –, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 21. September 2011 – 7 ABR 54/10 –, BAGE 139, 197-212, Rn. 29). Eine Verkennung des Betriebsbegriffs würde jedoch nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen. Denn eine Betriebsratswahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat daher in der Regel nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 25/03 –, Rn. 18, juris). (2) Die Einbeziehung der von der Beteiligten zu 6. in der Region Süd unterhaltenen Betriebsstätten erfolgte jedoch nicht fehlerhaft und führt deswegen auch nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand hat die maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit nicht verkannt und die von der Beteiligten zu 6. in der Region Süd 2 unterhaltenen Betriebsstätten zu Recht in die Wahl einbezogen. Denn die Beteiligte zu 6. ist Partei des Zuordnungstarifvertrags. Dass sie in dem Zuordnungstarifvertrag als „G GmbH“ bezeichnet wird, ist unschädlich. Denn die Gesellschafterversammlung der G GmbH hat erst nach Abschluss des Zuordnungstarifvertrags, nämlich am 22.10.2015 und 26.11.2015, beschlossen, sowohl den Sitz der Gesellschaft von K (AG Koblenz, HRB 343) nach Köln (AG Köln HRB 86074) als auch ihre Firma zu ändern. Dass die Beteiligte zu 6. in einem späteren Ergänzungstarifvertrag zum Zuordnungstarifvertrag fehlerhaft noch als „G GmbH“ bezeichnet ist, ändert nicht daran, dass es sich bei ihr um dieselbe Rechtspersönlichkeit handelt, die Partei des Zuordnungstarifvertrags ist. Demgemäß sind ihre in der Region Süd neu entstandenen Logistikstandorte der Beteiligten zu 6. in B, F und N von § 6 des Tarifvertrags erfasst. (3) Der Wahlvorstand war damit zu Recht von insgesamt 2.237 wahlberechtigten Arbeitnehmern iSd. § 7 Satz 1 BetrVG und einem gemäß § 9 Satz 1 BetrVG aus 19 Personen bestehendem Betriebsrat ausgegangen. Ebenfalls zu Recht hat der Wahlvorstand die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbaren Listenkandidaten aus den Standorten in B, F und N zugelassen. bb) Dass das Wahlausschreiben zu Beginn nicht das Datum seines Erlasses, sondern nur sein Aushangdatum auswies, führt ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. (1) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WO muss zwar das Datum des Erlasses angegeben werden, da dieser Tag gemäß (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 WO für den Fristbeginn bei Einsprüchen gegen die Wählerliste sowie zur Einreichung von Wahlvorschlägen maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall lässt sich dieses Datum aus der Fristberechnung unter Nr. 10 des Wahlausschreibens leicht errechnen. Danach sind Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste binnen „zwei Wochen nach Erlass“ des Wahlausschreibens einzulegen. Weiter heißt es: „Die Frist für Einsprüche endet am 28.02.2022 um 12.00 Uhr (fakultativ)“. Danach musste jedem klar sein, dass das Aushangdatum zugleich das Erlassdatum darstellte. (2) Ein fehlendes Erlassdatum wäre hier zudem deswegen unschädlich, weil sich der Fristablauf bei Fehlen des Datums nach dem Tag des Aushangs richtet (Fitting, 31. Aufl. 2022, § 3 WO. Rn. 1; Boemke, BB 2009, 2758). Die fehlende Angabe des Erlassdatums wäre dadurch geheilt. (3) Schließlich sind Einsprüche gegen die Wählerliste weder vor dem 28.02.2022 noch danach beim Wahlvorstand eingegangen. Nach dem 28.02.2022 sind auch keine weiteren Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingegangen. Damit ist auch eine Beeinflussung des Wahlergebnisses auch objektiv ausgeschlossen. cc) Zur Unwirksamkeit der Wahl führt nicht, dass es, außer in Englisch, keine Übersetzungen des Wahlausschreibens für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegeben hatte. (1) Bei der Regelung in § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über das Wahlverfahren in geeigneter Weise unterrichtet werden, handelt es sich zwar trotz der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift um eine wesentliche Wahlvorschrift iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG. Deren Verletzung berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung der Betriebsratswahl, wenn der Wahlvorstand auf Grund der betrieblichen Verhältnisse davon ausgehen musste, dass im Betrieb zahlreiche wahlberechtigte Arbeitnehmer die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen (BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 7 ABR 5/04 –, BAGE 112, 160-166, Rn. 11, 16). (2) Das war hier nicht der Fall. Dass zahlreiche Beschäftigte im Betrieb Süd 2 einen Migrationshintergrund haben, ein Großteil ungelernte Kräfte beschäftigt sind und ca. 48 Sprachen gesprochen werden, bedeutet nicht, dass der Wahlvorstand nicht davon ausgehen durfte, dass die Arbeitnehmer nicht über für eine Beteiligung an der Betriebsratswahl hinreichende Deutschkenntnisse verfügen. Da sämtliche Betriebsvereinbarungen, Arbeitsanweisungen, Hausmitteilungen etc. im Betrieb ausschließlich auf Deutsch verfasst sind, durfte der Wahlvorstand dies als Indiz dafür ansehen, dass die ausländischen Arbeitnehmer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten (vgl. Fitting, 31. Aufl. 2022, § 2 WO, Rn. 12). Auch die Antragstellerin hat keine konkreten Arbeitnehmer benannt, die das Wahlausschreiben nicht verstanden haben wollen. (3) Aus diesem Grunde war es nach Auffassung der Kammer gar nicht notwendig, dass das Wahlausschreiben zudem in Englisch erstellt und bekannt gemacht wurde. Dass die englische Übersetzung des Wahlausschreibens die Angabe "wie das Wahlausschreiben" nicht enthalte, sieht die Kammer angesichts der vorgenannten Umstände daher als unschädlich an. dd) Dass im Wahlausschreiben nicht der konkrete Ort bezeichnet war, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen, stellt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO dar, weil die Formulierung im Wahlausschreiben § 10 Abs. 2 WO entspricht und im Wahlausschreiben vermerkt war, dass es sich um dieselben – nach der unbestrittenen Darlegung der Beteiligten zu 3. bis 6. stark frequentierten – Orte handele, an denen das Wahlausschreiben jeweils hing. Die Aushangorte waren damit den Lesern des Wahlausschreibens hinreichend klar. Briefwählern waren die Wahlvorschläge ohnehin gemäß § 24 Abs. 1 WO zusammen mit dem Wahlausschreiben übermittelt worden. ee) Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass den Wahlberechtigten nach § 24 Abs. 2 WO die Wahlunterlagen postalisch oder elektronisch übermittelt worden seien, löst dies mangels näherer Anhaltspunkte keine weitere Aufklärungspflicht des Gerichts aus. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Die Gerichte sind damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme (BAG, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 –, BAGE 156, 213-288, Rn. 87). Nachdem die Arbeitgeberin das Protokoll der Wahlvorstandssitzung vom 09.02.2022 sowie das Anschreiben an die Briefwähler vom 14.02.2022 vorgelegt hatte, hätte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG daher nähere Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Arbeitnehmer ihre Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben. ff) Eine nach § 20 Abs. 2 BetrVG unzulässige Gewährung von Vorteilen für einzelne Arbeitnehmer bzw. eine Zufügung von Nachteilen für andere Arbeitnehmer liegt nicht darin, dass ca. zehn Beschäftigten in Ei angeboten worden war, am zweiten Wahltag nach E in einem Firmenbus zur Wahl zu fahren. In der Zurverfügungstellung einer Fahrgelegenheit zur Wahrnehmung eines demokratischen Rechts liegt keine unzulässige Gewährung von Vorteilen, so lange dies nicht mit der geäußerten oder ersichtlichen Erwartung geschieht, die Arbeitnehmer würden sich für eine bestimmte Liste entscheiden. Dafür bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die innere Freiheit der Wahlentscheidung wird im Übrigen regelmäßig bereits durch das Wahlgeheimnis in § 14 Abs. 1 BetrVG gewährleistet. (BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16 –, BAGE 161, 1-8, Rn. 17). gg) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Betriebsratswahl nicht deswegen unwirksam, weil der Wahlvorstandsvorsitzende am Tag der Stimmenauszählung eine unversiegelte Urne, in der sich die Briefwahlunterlagen befanden, ohne Begleitung unversiegelt in das Wahllokal gebracht hatte. (1) Die Wahlordnung lässt ungeregelt, wie der Wahlvorstand mit den eingegangenen Freiumschlägen bis zu ihrer Öffnung nach § 26 Abs. 1 WO zu verfahren hat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 WO hat der Wahlvorstand zwar die Aushändigung oder die Übersendung der Briefwahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk bei Eingang der ausgefüllten Unterlagen beim Wahlvorstand ist nicht geregelt. Nur verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand nach § 26 Abs. 2 WO mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Bei rechtzeitig eingehenden Briefumschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs im Umkehrschluss nicht zu vermerken. Umso wichtiger ist es, dass der Wahlvorstand die eingegangenen Briefumschläge sicher verwahrt, um zu verhindern, dass sie verloren gehen oder gar manipuliert werden. Bei der Frage, wie er dies gewährleistet, kommt dem Wahlvorstand mangels Vorgaben in der Wahlordnung ein weiter Spielraum zu (Klose, NZA 2021, 1301, 1304). (2) Die Antragstellerin hat keine Umstände benannt, wonach die Wahlumschläge bis zur Stimmauszählung nicht hinreichend sicher aufbewahrt waren. Die Kammer geht davon aus, dass ihr das aber durchaus möglich gewesen wäre, wenn Anzeichen dafür bestanden hätten, dass dies nicht der Fall war. Denn sie hatte einen Beauftragten in den Wahlvorstand entsandt. Dass der Wahlvorstandsvorsitzende auf dem kurzen Weg von 30 Metern unbeaufsichtigt war, lässt nicht die Befürchtung zu, er habe Stimmen manipuliert. Denn der Wahlvorstand öffnet gemäß § 26 Abs. 1 WO erst zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung die Freiumschläge mit den Wahlumschlägen. Bis dahin konnte er gar nicht wissen, wie die Stimmzettel in den verschlossenen Wahlumschlägen ausgefüllt waren. ff) Der Behauptung der Antragstellerin, eine Aushändigung bzw. Übersendung von Unterlagen sei entgegen § 24 Abs. 1 Satz 4 WO in der Wählerliste nicht vermerkt worden, muss die Kammer nicht weiter nachgehen. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nicht neben der schriftlichen Stimmabgabe noch eine persönliche Stimmabgabe desselben Wählers erfolgt (Fitting, 31. Aufl. 2022, § 24 WO, Rn. 8). Der Gefahr einer doppelten Stimmabgabe war im vorliegenden Fall bereits hinreichend dadurch begegnet worden, dass jeder Arbeitnehmer, seine Stimme persönlich im Wahllokal oder per Briefwahl abgegeben hatte, in der Wählerliste grün markiert worden war. Eine etwaige zweite Stimmabgabe wäre durch die grüne Markierung erkenntlich gewesen, und zwar unabhängig davon, ob er zuvor mit gelb markiert worden war. Ob in der finalen Wählerliste grün markierte Wähler zuvor gelb markiert gewesen waren, ist daher unerheblich. gg) Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten hat, dass das Wahlausschreiben entgegen § 3 Abs. 4 WO in N an den Infotafeln im Treppenhaus rechts neben dem Eingang zum Pausenraum im ersten Stock sowohl in Deutsch als auch in Englisch ausgehängt worden sei, löst dies nach Auffassung der Kammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine weitere Aufklärungspflicht aus, weil die Antragstellerin als Wahlanfechtende diesen konkreten Verstoß gegen § 3 Abs. 3 WahlO gar nicht vorgebracht hatte, sondern lediglich auf den Vortrag der übrigen Beteiligten erwidert und dabei lediglich dargelegt hat, dass ihr in den Wahlvorstand entsandtes Mitglied im fraglichen Zeitraum nicht in N gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlausschreiben in N nicht aushingen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil ihre Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung erkennen lässt.