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Urteil

6 Sa 6/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0622.6SA6.23.00
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Leitsätze

Parallelverfahren zu 6 Sa 608/22

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2023 - 6 Sa 608/22 - wird zurückgewiesen, einschließlich des in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Hilfsantrages.

2.              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelverfahren zu 6 Sa 608/22 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2023 - 6 Sa 608/22 - wird zurückgewiesen, einschließlich des in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Hilfsantrages. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. (*) T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Fälligkeitszeitpunkt einer Dienstjubiläumsprämie. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die bei einer anderen Gesellschaft vom Kläger verbrachte Berufsausbildungszeit auf die Dienstzeit bei der Beklagten angerechnet werden kann. Nur wenn diese Zeit angerechnet werden würde, hätte der Kläger das 40-jährige Dienstjubiläum erreicht und damit die notwendige Voraussetzung für die streitige Jubiläumsprämie erfüllt. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien vor allem noch um die Frage, was auf einer Informationsveranstaltung im Jahre 2015 den „Altbeschäftigten“ (zu denen der Kläger gehörte) versprochen worden sein soll. Der Kläger ist als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein vertraglich vereinbartes Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.559,56 EUR. In der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 17.01.1985, also 3 Jahre und 4 Monate, war der Kläger Auszubildender bei der Firma F J GmbH. In der Zeit vom 18.01.1985 bis zum 31.07.1985, also gut 7 Monate, war er anschließend als Mechaniker im gleichen Unternehmen beschäftigt. In der Zeit vom 01.08.1985 bis zum 15.07.1986, also ein knappes Jahr, schloss sich eine Tätigkeit als Mechaniker bei der Zentralabteilung Fo an. Seit dem 15.07.1986 bis heute, also knapp 37 Jahre, ist der Kläger als technischer Angestellter zunächst bei der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) und nach einem Teilbetriebsübergang bei der Beklagten tätig. Beiden Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten ist das Urteil der erkennenden Kammer bekannt, das eine Parallelsache mit weitgehend gleichem Sachverhalt betrifft. Dieses Urteil wurde am 12.01.2023 unter dem Geschäftszeichen 6 Sa 608/22 verkündet und hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen bestätigt. Kurz zusammengefasst ist dort die Zurückweisung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wie folgt begründet worden: 1. Es besteht kein Anspruch aus §§ 32, 8 MTV iVm dem Arbeitsvertrag und § 611 a Abs. 2 BGB denn a. der Kläger ist noch keine 40 Jahre bei der Beklagten selbst beschäftigt; b. eine Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 8 MTV kommt nicht in Betracht, denn (1.) Die Vorarbeitgeberin ist keine Gesellschafterin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 2 MTV; (2.) Die im Ausbildungsverhältnis verbrachten Monate sind keine „anderen Zeiten“ iSd § 8 Abs. 3 MTV, denn aa. Ausbildungszeit ist keine „berufliche Tätigkeit“ iSd Vorschrift; bb. es fehlt an der Zustimmung des Betriebsrats; cc. die Ausbildungszeit und die wenigen Monate Tätigkeit bei der Vorarbeitgeberin sind keine „Voraussetzung für die Einstellung“ iSd Vorschrift; 2. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch mangels vorgetragener Vergleichsgruppe; 3. Auch aus einer Gesamtzusage folgt kein Anspruch, weil die Kammer der plötzlich wiederkehrenden Erinnerung des Klägers nicht glaubt und weil - selbst wenn man ihm glauben sollte - der Wortlaut der Erklärung umso deutlicher und konkreter sein muss, je weniger wahrscheinlich die Erklärung ist und jedenfalls so konkret, dass das Vertragsangebot mit einem - wg. § 151 BGB unausgesprochenen - „ja“ angenommen werden kann. An einem solchen Vortrag fehlt es. Gegen die in der Sache klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.09.2022 betreffend den hier klagenden Kläger hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls fristgerecht begründet. Neben dem Hauptantrag (Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, Aufhebung des dort zuvor ergangenen Versäumnisurteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.119,12 EUR) hat der Kläger nach dem Kammertermin in der Parallelsache, nämlich mit Schriftsatz vom 23.01.2023 (Bl. 179), die Berufung durch den folgenden Hilfsantrag erweitert: Die Beklagte zu verpflichten, einen Antrag an den Betriebsrat der Beklagten zu stellen, die Ausbildungszeiten und die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der K J GmbH / F J GmbH vom 01.09.1981 bis zum 31.07.1985 als Beschäftigungszeit anzuerkennen und nach der Anerkennung an den Kläger 13.119,12 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen. Zur Begründung trägt der der Kläger nunmehr - in Kenntnis der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 12.01.2023 vor, es gebe nun neue Erkenntnisse zur Betriebsversammlung im Jahre 2015. Es habe vor der Informationsveranstaltung ausführliche Gespräche mit dem Betriebsratsmitglied N gegeben. In diesen Gesprächen sei dem Zeugen N mitgeteilt worden, dass den von der Überleitung betroffenen Beschäftigten die Vorbeschäftigungszeiten anerkannt würden. Der Betriebsrat habe daraufhin geäußert, man müsse etwas Gutes für die Stammbelegschaft tun. Der Personalleiter habe daraufhin erklärt, das sei kein Problem. Man werde die bisherige Belegschaft selbstverständlich gleich behandeln. Aus der Sicht des Betriebsrats sei es um sämtliche Vorbeschäftigungszeiten gegangen, unabhängig von der Frage, bei welchem Arbeitgeber diese abgeleistet worden seien. Die Beklagte hat beantragt, sowohl den Haupt- wie auch den Hilfsantrag abzuweisen und sie hat unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Urteil des Arbeitsgerichts verteidigt. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zur Begründung dieser Erkenntnis wird auf das Urteil vom 12.01.2023 - 6 Sa 608/22 - Bezug genommen. Aus der Berufungsbegründung des Klägers ergeben sich keine Tatsachen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger mit seinem neuen Vortrag deutlich machen will, was am Rande der im Jahre 2015 stattgefundenen Veranstaltung dem Betriebsratsmitglied N gegenüber geäußert worden sein soll, ist dies im Ergebnis ohne Belang, denn es kommt darauf an, was wer mit welchen Worten zur Belegschaft gesagt hat, damit diese mit stillschweigender Zustimmung das Vertragsangebot (Gesamtzusage) hat annehmen können. Denn es bleibt bei der schon im Parallelverfahren geschöpften Erkenntnis, dass die Anerkennung sämtlicher Vordienstzeiten bei allen anderen denkbaren Arbeitgebern, wie sie sich der Kläger vorstellt, eine untypische, unvernünftige und vor allem unwahrscheinliche Zusage darstellen würde. Die Formulierung müsste gerade wegen ihrer Unwahrscheinlichkeit über die Darlegung des Klägers hinaus in einer besonderen Weise konkret erfolgt sein, um Missverständnisse zu vermeiden und um annehmen zu können, dass die Erklärung auf der Veranstaltung von einem entsprechenden Geschäftswillen getragen war. Eine solche Zusage folgt schon inhaltlich nicht aus dem zunächst dargelegten Versprechen „ihr werdet gleichbehandelt“. Die zwischenzeitlich vom Kläger erinnerte Formulierung „sämtliche vorherigen Arbeitszeiten bei der AVR und bei der Fo J GmbH werden anerkannt“ ist schon etwas konkreter; sie steht aber in deutlichem Widerspruch zu der dann zuallerletzt behaupteten Zusage, sämtliche Vorbeschäftigungszeiten und auch Ausbildungszeiten würden anerkannt. Da es an einer entsprechenden und widerspruchsfreien Konkretisierung der behaupteten Zusage fehlt, war auch hier - wie im Parallelverfahren - die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zurückzuweisen. Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt. (*) Am 23.11.2023 (Signierdatum) erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird der Tenor zu 1 des Urteils vom 22.06.2023 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit wie folgt berichtigt und wie folgt neu gefasst: „1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.09.2022 - 2 Ca 473/22 - wird zurückgewiesen, einschließlich des in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Hilfsantrages.“