Urteil
11 Sa 695/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0405.11SA695.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2022 – 5 Ca 770/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.08.2022 – 5 Ca 770/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung von Vergütung. Der Kläger ist seit dem 01.12.2000 bei der Beklagten als Projektingenieur auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 30.11.2000 (Bl. 41 f. d. A.) beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst beträgt zuletzt 8.577,-- €. Am 21.12.2021 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er weder am 16.12.2021 noch am 20.12.2021 einen negativen Test hinsichtlich einer Covid-19-Infektion vorgelegt hatte. Die Beklagte hielt dem Kläger vor, dass er die 3G-Regelung des IfSG grundsätzlich ablehne und der Meinung sei, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, die Vorlage des Testergebnisses vom Kläger, der weder gegen Covid-19 geimpft noch genesen war, einzufordern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung vom 21.12.2021 wird auf Bl. 37 f. d. A. verwiesen. Der Kläger war von der Beklagten u.a. mit dem Projekt „“ betraut. Dabei handelt es sich um ein Bauprojekt auf dem eigenen Betriebsgelände. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte auch die Baustellenaufsicht vor Ort. Mit Schreiben vom 24.01.2022 rügte die Beklagte, der Kläger verweigere als Führungskraft in der Aufsicht die Zusage, dass die gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz eingehalten werden und stets ein gültiges Test-Zertifikat vorgelegt werde. Die Beklagte entband den Kläger daher von der Betreuung des Projekts „“. Aufgrund des Wegfalls dieser Projekttätigkeit nahm die Beklagte eine Gehaltskürzung von 70 % in der Zeit vom 24.01.2022 bis 31.01.2022 sowie vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 sowie in der Zeit vom 01.03.2022 bis 19.03.2022 von 46 % vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 21.01.2022 wird auf Bl. 33 f. d. A.) Bezug genommen. Seit dem 01.01.2022 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrates, zuvor war Ersatzmitglied des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 25.08.2022 (Bl. 143 ff.) die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Gehaltskürzungen wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder hinreichend dargetan, welche Arbeitsleistung er anstelle der entbundenen Projektarbeit erbracht habe noch habe er ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 12.09.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2022 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz vor, er habe seine Arbeitsleistung vollständig erbracht, denn er sei nicht nur für die entzogene Projektarbeit angestellt worden. Eine Minderleistung liege daher nicht vor, so dass ihm die vertraglich geschuldete Vergütung in vollem Umfang zustehe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Siegburg 1. an den Kläger den einbehaltenen Gehaltsbetrag in Höhe von 5.886,30 € brutto aus unvollständiger Zahlung am 24.02.2022 (in Höhe von nur 2.522,70 € brutto) auszuzahlen, zuzüglich einer kalendertäglichen Verzinsung von 5 % p.a. über dem aktuellen Basiszinssatz für den ab 01.03.2022 entstandenen Verzug und etwaig aller weiteren einbehaltenen Gehaltsleistungen und alle daraus verpflichtenden Sozialabgaben und Einzahlungen und alle daraus verpflichtenden Sozialabgaben und Einzahlungen in die betriebliche Pensionskasse entsprechend zu leisten, sowie etwaig verminderte jährliche Bonuszahlung, die sich ggf. aus der vermindert geleisteten Gehaltszahlung errechnen, entsprechend der Berechnungsbasis einer vollständigen Gehaltszahlung zu leisten; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 8.577,-- € brutto abzüglich am 24.02.2022 bezahlter 693,42 € netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2022 zu bezahlen; 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere8.577,-- € brutto abzüglich am 29.03.2022 bezahlter 3.541,17 € netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme und Vertiefung ihres Vorbingens vor dem Arbeitsgericht rechtfertigt die Beklagte die Gehaltskürzungen damit, dass der Kläger aufgrund seiner Weigerung zur Einhaltung der 3G-Regelung nicht mehr als Projektleiter, insbesondere im Rahmen der Baustellenaufsicht, einsetzbar gewesen sei. Die Höhe der Kürzungen resultiere aus den (unstreitig) geplanten und kalkulierten Prokjekttagen des Projekts „“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.11.2022 und 16.12.2022, die Sitzungsniederschriften vom 15.03.2022 und 05.04.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger einen Vergütungsanspruch auf die Differenzvergütung nicht hinreichend dargetan hat. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung weiterer einbehaltener Gehaltsleistungen nebst Sozialabgaben und Einzahlungen sowie Zahlungen in die betriebliche Pensionskasse und Nachzahlungen auf etwaig verminderte jährliche Bonuszahlungen in unbezifferter Höhe begehrt, ist die Klage mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn die Beklagte ist weder aus § 611a Abs. 2 BGB noch aus sonstigem Rechtsgrund verpflichtet, an den Kläger die Differenzvergütung für die Zeit ab 24.01.2022 bis 19.03.2022 zu zahlen, die darauf beruht, dass der Kläger die geplante/kalkulierte Projektarbeit „“ nicht verrichtet hat. a) Nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt ein Arbeitnehmer gemäß § 611a Abs. 2 BGB Arbeitsvergütung, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (vgl.: BAG, 16.04.2013 – 9 AZR 554/11 – m. w. N.). b) Dieser Vortrags- und Beweislast genügt das Vorbingen des Klägers nicht. Die Projektarbeit der Betreuung des Projekts „“ war Teil der vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung, denn sie war dem Kläger im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) von der Beklagten übertragen worden. Ihr zeitlicher Umfang ist nicht umstritten. Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, er habe nach deren Entzug an deren Stelle andere Tätigkeiten, zu einem Großteil im Homeoffice, für die Beklagte erbracht, bleibt vollkommen offen, um welche Tätigkeiten es sich in welchem zeitlichen Umfang konkret gehandelt hat. Es bleibt unklar, wie der Kläger die durch den Projektentzug frei gewordene Arbeitskapazität eingesetzt hat. Die zeitliche Lage der anderweitigen Arbeit ist weder dargetan noch ersichtlich. Die vom Kläger behauptete ersatzweise erledigte Arbeit ist in keiner Weise dokumentiert. Es lässt sich mangels Konkretisierung auch nicht nachvollziehen, dass es sich überhaupt um Arbeiten gehandelt hat, die ihm von der Beklagten gemäß § 106 Satz 1 GewO zur Erledigung aufgetragen wurden. Schließlich ist der Kläger für seine Behauptung anderweitiger Ersatztätigkeit beweisfällig geblieben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.