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Urteil

11 Sa 829/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0608.11SA829.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.10.2021 – 5 Ca 486/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.10.2021 – 5 Ca 486/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der am .1979 geborene Kläger ist seit dem 20.08.2013 für die Beklagte als Helfer im Aufzugsbau auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20.08.2013 (Bl. 277 ff. d. A.) tätig. Nach § 12 Abs. 1 des Anstellungsvertrages sind ua. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf der ersten Stufe innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Der Kläger hat ausweislich Meldebescheinigung vom 04.08.2021 (Bl. 162 f. d.A.) die belgische Staatsangehörigkeit erworben, seine Ehegattin lebt in K . Er ist Vater von (mindestens) fünf Kindern, die entweder in K , Deutschland oder B leben. Im März 2020 hat der Kläger beim Niederlassungsleiter S um Urlaub/Elternzeit für zwei Monate im Sommer 2020 gebeten, da die Geburt eines weiteren Kindes in K anstehe. Die Beklagte lehnte dies aus arbeitsorganisatorischen Gründen ab und bewilligte dem Kläger Erholungsurlaub nur für den Zeitraum 17.08.2020 bis 04.09.2020. Per E-Mail übersandte der Kläger der Beklagten drei Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit, ausgestellt vom N Hospital in Na , hinsichtlich der Zeiträume 04.09.2020 bis 18.09.2020, 18.09.2020 bis 02.10.2020 sowie 05.10.2020 bis 19.10.2020 (Bl. 95 ff. d. A.). Mit E-Mail vom 15.10.2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass eine Wiedereinreise erst ab dem 20.10.2020 möglich sei, er brauche deshalb ein paar Tage genehmigten Urlaub. Dieser E-Mail war ein vom Kläger unterzeichneter Urlaubsschein beigefügt (Bl. 101 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte die Genehmigung von Sonderurlaub mit E-Mail vom 16.10.2020 ab. Am 27.10.2020 hat der Kläger seine Arbeit wieder aufgenommen. Die Beklagte hörte den Kläger wegen Zweifel an den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen telefonisch an und fertigte unter dem 25.11.2020 hierüber ein Gesprächsprotokoll (Bl. 104 ff. d. A.), dem der Kläger mit E-Mail vom 27.11.2020 (Bl. 107 ff. d. A.) widersprach. Die Beklagte fertigte mit Schreiben vom 04.12.2020 ein geändertes Gesprächsprotokoll mit der Bitte um Unterzeichnung bis zum 11.12.2020. Zudem bat sie um Vorlage von zwei Rückflugtickets, womit das ursprüngliche sowie ein umgebuchtes Rückflugticket gemeint waren (Bl. 111 ff. d. A.). Der Kläger übersandte mit E-Mail vom 09.12.2020 u. a. ein Hinflugticket sowie ein Rückflugticket und lehnte in der Folgezeit eine Unterzeichnung des geänderten Gesprächsprotokolls ab (Bl. 116 ff.d. A.). Die Beklagte hat mit der Abrechnung November 2020 einen Lohnabzug von 2.075,97 € netto vorgenommen. Dabei handelt es sich um den Nettobetrag, der sich aus der Berechnung des Bruttoverdienstes des Klägers für den Zeitraum 10.09.2020 bis 30.09.2020 = 2.335,23 € brutto sowie für die Zeit vom 01.10.2020 bis 15.10.2020 = 1.712,50 € brutto ergibt. Wegen der Einzelheiten der Neuberechnung der Beklagten wird auf die Abrechnungen vom 20.11.2020 (Bl. 247 ff. d. A.) verwiesen. Laut Schreiben vom 07.10.2021 liegt der A keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland für den Kläger vor (Bl. 177 d. A.). Die Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit aus einem Staat mit Sozialversicherungsabkommen sind übersetzt vorzulegen, damit eine Vorlage und Plausibilitätsprüfung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfolgen kann. Mit Urteil vom 14.10.2021 hat das Arbeitsgericht Siegburg (Bl. 182 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger die Zahlung des einbehaltenen Nettolohns begehrt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne mangels Darlegung der Besteuerungsmerkmale am Tag des Zuflusses der Vergütung die beantragte Nettovergütung nicht verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 29.11.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.03.2022 begründet. Der Kläger behauptet er sei arbeitsunfähig krank gewesen. Zweifel an den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht begründet. Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, dass seine verlängerte Abwesenheit im Jahre 2019 nach Ende des bewilligten Urlaubs auf eine durch den Tod einer Schwester bedingte emotionale Krise nebst Kreislaufschwierigkeiten zurückzuführen gewesen sei. Er habe bei Urlaubsantritt am 04.09.2020 zwar über kein Rückflugticket verfügt, dies sei aber kurzfristig buchbar. In der Zeit der festgestellten Arbeitsunfähigkeit habe er keinen Rückbflug gebucht, da er sich unwohl gefühlt habe. Der Lohnabzug verstoße gegen die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, denn die Abrechnung vom 20.11.2020 stelle keine schriftliche Geltendmachung dar. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.10.2021, Aktenzeichen 5 Ca 486/21, zu verurteilen, an den Kläger 4.047,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020, hilfsweise 2.075,67 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.10.2021, Az.: 5 Ca 486/21, zurückzuweisen und im Übrigen die Klage mit den geänderten Anträgen abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wobei sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Die Zweifel an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien insbesondere aus folgenden Gründen begründet: Bereits im Vorjahr 2019 habe sich die urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Heimatland K verlängert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 2020 seien für einen Zeitraum eingereicht worden, für den der vom Kläger gewünschte Urlaub/Elternzeit abgelehnt worden sei. Trotz Ankündigung mit E-Mail vom 27.11.2020, wonach ein Hinflugticket zwei Rückflugtickets vorhanden seien, habe der Kläger kein zweites Rückflugticket aufgrund Umbuchung vorgelegt. Das Hinflugticket datiere auf den 14.08.2020, einem Zeitpunkt in dem Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Soweit der Kläger auf sein Umbuchungsverhalten verweise, sei zu bemerken, dass bei kurzfristiger Buchung ein erhöhtes Risiko des Erwerbs eines teuren Flugs bestehe. Seiner Obliegenheit zur Einreichung der k Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der A sei der Kläger nicht nachgekommen. Schließlich weise die Meldebescheinigung vom 04.08.2021 nicht die Geburt eines Kindes im Juli 2020 aus. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch Abrechnung in Textform genüge der Schriftform iSv. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.03.2022 und 10.05.2022, die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf 4.047,73 € brutto noch auf 2.075,67 € netto aus § 611a Abs. 2 BGB iVm dem Arbeitsvertrag vom 20.08.2013 oder aus sonstigem Rechtsgrund. Die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsabgaben auf den Nettobetrag von 2.075,67 € ist nicht streitig, so dass insoweit Erfüllung nach § 362 BGB vorliegt. Der Lohnanspruch des Klägers für den November 2020 iHv 2.075,67 € netto ist durch die mittels Abrechnung konkludent erklärte Aufrechnung der Beklagten nach den §§ 387, 389 BGB erloschen. Der Beklagten steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Rückforderungsanspruch in Höhe des genannten Betrages zu, denn sie hat den Lohn für die Zeit vom 10.09.2020 bis zum 15.10.2020 ohne Rechtsgrund gezahlt, da der Kläger von der Beklagten keine Vergütung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG beanspruchen kann. Der Kläger hat eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht hinreichend dargetan. 1. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben, mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. An den Vortrag des Arbeitsgebers dürfen angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – mwN). Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAG, Urt. v. 19.02.1997 – 5 AZR 83/96 – mwN.). 2. In der Gesamtschau liegen vorliegend hinreichende Umstände vor, die geeignet sind, den Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Die wiedererholte Erkrankung im Anschluss an einen Heimaturlaub fällt im Streitfall in den Zeitraum, in dem die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Urlaubsgewährung ausdrücklich abgelehnt hat. Der Kläger befand sich dadurch in einer Drucksituation, denn er hatte angesichts der anstehenden Geburt eines Kindes ein gesteigertes Bedürfnis an der Abwesenheit von der Arbeit. Darüber hinaus hat sich der Kläger ohne nachvollziehbaren Grand widersprüchlich eingelassen, wenn er einerseits mit E-Mail vom 27.11.2020 behauptet hat, er könne zwei Rückflugtickets vorlegen, andererseits im Prozess seinen Vortrag wechselt, und auf eine die kurzfristige Buchung eines Rückflugtickets abstellt. Seine erstinstanzliche Behauptung, er habe im Dezember 2020 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der AOK Rheinland/Hamburg eingereicht, hat die Krankenklasse ausweislich Schreiben vom 07.10.2021 nicht bestätigt. Konkrete Tatsachen, die den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Er hat weder die von ihm behauptete Erkrankung offenbart noch Angaben zur Medikamentation oder Verhaltensregeln gemacht. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für die ordnungsgemäße Geltendmachung der Rückforderung der Beklagten iSv. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 20.08.2013 keiner Schriftform gemäß § 126 BGB. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf solche Handlungen sind die §§ 126 ff. BGB allenfalls analog anwendbar. Eine entsprechende Anwendung von § 126 BGB (Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch Namensunterschrift) auf die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage regelmäßig nicht geboten, es genügt vielmehr die Einhaltung des Textform des § 126b BGB (vgl. z. B. zu § 70 BAT: BAG, Urt. v. 07.07.2010 – 4 AZR 549/08 – mwN). Der Kläger konnte durch Lesen der Abrechnungen vom 20.11.2020 erkennen, in welcher Höhe die Beklagte Rückforderungsansprüche vor dem Hintergrund der bereits im November 2020 streitig erörterten Arbeitsunfähigkeit in Kenia geltend macht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.