Leitsatz: Die Bezeichnung eines Försters als „Revierleiter“ rechtfertigt alleine nicht ohne weiteres die Annahme eines einzigen umfassenden Arbeitsvorganges. Denn die Leitung einer Organisationseinheit, die die Verbindung verschiedener Arbeitsvorgänge zu einem einzigen Arbeitsvorgang ermöglichen könnte, setzt voraus, dass sich diese Leitung auf ein tarifvertraglich definiertes Gesamtziel bezieht. Die organisatorische Differenzierung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in die drei Geschäftsfelder Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit spricht eher für die Annahme mindestens dreier verschiedener Ziele, also nicht für die Annahme eines einzigen Gesamtziels. Inhaltsangabe: Einzelfall zur Eingruppierung eines Diplomforstingenieurs; Fehlen eines schlüssigen Vortrages zur Bildung von Arbeitsvorgängen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.11.2021 – 3 Ca 1203/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers und dabei konkret um die Frage, ob er mit der Entgeltgruppe 10 TV-L richtig eingruppiert ist und ob er nicht vielmehr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L fordern kann. Der Kläger ist Diplom-Forstingenieur (FH). Er ist jedenfalls seit dem Jahre 1999 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach dem Fachhochschulstudium leistete er ein Jahr Vorbereitungsdienst und erwarb die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst. Bis ins Jahr 2008 war er als Lehrbeauftragter tätig. In den Jahren 2008 bis 2016 war er als Revierleiter in einem Forstrevier eingesetzt, das mit der Besoldungsgruppe A11 bewertet war. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, die im Land N sowohl von Beamten wie auch von Angestellten wie dem Kläger ausgeübt wird. Die Einzelheiten der ihm übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeit sind zwischen den Parteien streitig; so haben die Parteien unter anderem unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers mit nur einem Arbeitsvorgang beschrieben werden kann, oder ob mehrere Arbeitsvorgänge unterschieden werden können und müssen. Bis zum 31.12.2019 hatte die Entgeltordnung zum TV-L in Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) unter Nummer 7 den folgenden Wortlaut, aus dem sich die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 10 ergab: 7. Beschäftigte in der Forstverwaltung Entgeltgruppe 10 1. Beschäftigte in der Tätigkeit von Forstamtmännern. 2. Beschäftigte im Forstverwaltungsdienst, die hinsichtlich ihrer Leistung den Forstassessoren gleichzustellen sind. Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte in der Tätigkeit von Oberförstern bzw. von Forstoberinspektoren. 2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Revierförstern bzw. von Forstinspektoren. Diese Nummer 7 der Entgeltordnung wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2020 - bisher ersatzlos - gestrichen. Nun ist zwischen den Parteien im Streit, ob für den Kläger eine höhere Entgeltgruppe in Betracht kommt, wenn die Eingruppierungsmerkmale der Nummer 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L berücksichtigt werden und ob diese Nummer 22 überhaupt auf Beschäftigte in der Forstverwaltung oder konkret auf die Tätigkeit des Klägers Anwendung findet. Hilfsweise bezieht sich der Kläger zuletzt auch auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. Im Grundsatz – soweit ist das zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht nicht umstritten – hat es nach Streichung der Nummer 7 bei unveränderter Tätigkeit zunächst bei der gleichen Eingruppierung zu bleiben, im Falle des Klägers also bei der Entgeltgruppe 10, auch wenn der Kläger und viele seiner Kolleginnen und Kollegen eine Ungleichbehandlung zu den Beamtinnen und Beamten beklagen (Besoldungsgruppe 11). Konkretes zu den diversen tariflichen Änderungen, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten sind, regelt § 29 d des TVÜ – Länder. Hier heißt es auszugsweise: § 29d TV-Ü Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben (1) 1Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Absatz 2 bleibt unberührt. […] (2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. […] Mit einem Schreiben vom 15.03.2020 (Bl. 14) bezog sich der Kläger auf den Absatz 2 der vorgenannten Regelung und vertrat dort die Auffassung, dass sich durch den Wegfall der Spezialregelung für Beschäftigte in der Forstverwaltung in Nummer 7 der Entgeltordnung zum TV-L in Teil II (s.o.) und der nach seiner Auffassung nunmehr „nach den Änderungen in der Entgeltordnung“ anwendbaren Nummer 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) eine höhere Eingruppierung für ihn ergeben könne und müsse. Diese Nummer 22 lautet auszugsweise (Unterstreichungen nur hier): 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 22.1 Ingenieure Vorbemerkungen 1. Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen… […] Entgeltgruppe 13 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. […] Entgeltgruppe 12 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. Entgeltgruppe 11 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt . (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) […] Entgeltgruppe 10 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Protokollerklärungen: […] Nr. 3. Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. Nr. 4. Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung; b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten. 5. Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: […] Das beklagte Land lehnte das Höhergruppierungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 21.04.2020 ab mit der Begründung, dass die Dienstpostenbewertung aus dem Jahre 2012 das Revier des Klägers mit A 11/EG 10 bewertet habe und dass deshalb schon die Voraussetzung „höhere Entgeltgruppe“ des § 29 d Abs. 2 TV-Ü nicht gegeben sei, dem Antrag mithin bereits die Zulässigkeit fehle. Schließlich werde der Kläger nach wie vor nach Entgeltgruppe 10 vergütet. Keinesfalls sei aber die Nummer 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) der Entgeltordnung zum TV-L auf die Tätigkeit des Klägers anwendbar. In N sei die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes gemäß der Anlage 3 zur Laufbahnverordnung nicht einer Laufbahn einer besonderen Fachrichtung zugeordnet worden und könne damit auch nicht zur Laufbahn des technischen Dienstes gehören. Mit seiner seit dem 09.06.2021 anhängigen Klage hat der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, nach seiner Auffassung sei er mit seinem Höhergruppierungsbegehren nicht durch die Regelung in § 29d Abs. 1 TV-Ü ausgeschlossen. Zwar habe sich seine Tätigkeit nicht geändert, aber es sei gerade die Streichung der Nr. 7 in Teil II der Entgeltordnung zum TV-L, die dazu führe, dass sich für ihn „eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt.“ Nach dem Absatz 2 des § 29d TV-Ü stehe ihm daher die Eingruppierung nach den Regelungen für technische Berufe oder nach dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zu. Als Diplomforstingenieur habe er einen technischen Beruf erlernt. Daher sei die Nummer 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L anwendbar. Er habe erfolgreich die Fachhochschule abgeschlossen, den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abgelegt. Schon dadurch habe er „besondere Fachkenntnisse“ und „besondere praktische Erfahrungen“ erlangt. Ebenfalls habe er dadurch die Fähigkeit erlangt, die Aufgaben „selbständig und eigenverantwortlich“ wahrzunehmen. Er sei derzeit verantwortlich für fünf Forstwirte, denen er vorgesetzt sei mit entsprechender Personalverantwortung und Weisungsbefugnis. Er verwalte sein Revier eigenverantwortlich. Er sei zudem in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Ausbildung sowie als Wolfsberater tätig. Auf entsprechende Anregung durch die Beklagte habe er mit Datum vom 23.02.2021 eine Tätigkeitsdarstellung vorgelegt (Anlage K 3, Bl. 19 ff d.A.), nachdem die Beklagte selbst trotz mehrfacher Aufforderung durch ihn eine solche nicht erstellt habe. Auf diese Tätigkeitsdarstellung nehme er Bezug. Die Tätigkeit des Revierleiters bilde einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang (so ausdrücklich auf Seite 9 der Klageschrift); seine Tätigkeit teile sich in die folgenden Arbeitsvorgänge auf (so ausdrücklich auf Seite 10 der Klageschrift): Eigenständige Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Dokumentation von Betriebsmaßnahmen im Staatswald, Vertretung des Landesbetriebes in regionalen Gremien auf FBB-Ebene; Eigenständige, zeitgemäße und effiziente Organisation und Durchführung der Jagd (Wildtiermanagement) zur Umsetzung der Waldbaulichen Ziele des Betriebs, Vertretung des Landesbetriebs in regionalen Gremien auf FBB-Ebene ; Führung der Mitarbeitenden im Forstbetriebsbezirk Liegenschaftsverwaltung Eigenständige Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, Vertretung des Landesbetriebs in regionalen Gremien auf FBB-Ebene; Öffentlichkeitsarbeit / Umweltbildung Wolfsberater, Mitarbeit beim Wolfsmonitoring, Beratung von Nutztierhaltern zur Wolfsschadensprävention und Information der Öffentlichkeit zum Thema „Wolf“. Aus den vorgenannten Punkten und aus der Ergänzung derselben durch die von ihm vorgelegte Tätigkeitsdarstellung ergebe sich, dass er in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren sei. Neben der Forstwirtschaft habe er bei seinen Aufgaben sachlich und rechtlich auch Probleme der Landwirtschaft, der Bauplanung und weiterer Bereiche zu überblicken. Er müsse sich in den erforderlichen Arbeitsverfahren im Bereich des forstlichen Wegebaus auskennen, beim Waldschutz vor biotischen und abiotischen Schäden sowie den damit verbundenen Gesundheitsschutz berücksichtigen, ständig seine Kenntnisse der Arten, die Kenntnisse zum jeweiligen Ökosystem sowie naturwissenschaftliche Methoden zur Gefahrenerkennung und die mögliche Beseitigung solcher Gefahren erweitern. Ferner müsse er Entscheidungen zur Verkehrssicherung im landeseigenen Wald treffen. Er habe über ein präsentes Wissen in den Bereichen Recht, Biologie, Wirtschaft und Technik sowie die Fähigkeit für schnelles und entschlossenes Handeln vorzuweisen. Besondere Leistungen lägen auch darin, dass bestimmte Themen, wie z.B. Artenschutz-und Ökosystemmanagement, Schadorganismen, Aufbauklima stabiler Wälder im Hauptschadensgebiet, Infrastruktur neben den rechtlichen und technischen Schwierigkeiten auch der politischen und öffentlichen Diskussion angesiedelt seien. Darüber hinaus gestaltete er in Kooperation mit dem Siegtal-Gymnasium Schulunterricht im Fach Biologie, welche im Lehrplan verschiedener Jahrgangsstufen fest verankert sei und fungiere regelmäßig als Ausbilder von Schul- und Hochschulpraktikanten, Anwärtern und Referendaren. Spätestens seit Wegfall des Tarifabschnitts 7 „Beschäftigte in der Forstverwaltung“ Anfang des Jahres 2020 und seinem darauf folgenden Antrag sei er in die höhere Entgeltgruppe 11 einzugruppieren, da er „besondere Leistungen“ in einem Anteil erbringe, der die Höhergruppierung rechtfertige. Jedenfalls rechtfertige sich sein Höhergruppierungsbegehren aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Angestellten Förster würden nämlich eklatant ungleich behandelt gegenüber den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Rechtshängigkeit aus der TV-L Entgeltgruppe 11 des Teils II, Abschnitt 22, Unterabschnitt 1 der EGO zu vergüten und ihm auf die fälligen Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat zur Verteidigung gegen die Klage vorgetragen, im Jahre 2012 habe eine Stellenbewertung stattgefunden, aufgrund derer alle Reviere entweder nach der Beamtenbesoldung von A10 bis A12, oder nach der tariflichen Eingruppierung von EG 9 bis EG 11 besoldet bzw. bewertet worden seien. Die überwiegende Anzahl der Reviere sei nach A11 / EG 10 bewertet, so auch das Revier des Klägers. Das Studium zum Diplom-Forstingenieur führe nicht zu einem technischen Beruf im Sinne der Nr. 22 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Das ergebe sich schon aus der Laufbahnverordnung und es ergebe sich zwingend aus einer Gegenprobe: Die forstwirtschaftlichen Studiengänge führten zum Bachelor of Science und nicht zum Bachelor of Engeneering; wäre somit die Auffassung des Klägers richtig, es handele sich bei den Tätigkeiten in der Forstverwaltung um technische Tätigkeiten, sei der überwiegende Teil der forstlichen Berufsanfänger nicht hinreichend qualifiziert. Das entspreche weder dem Wortlaut des Tarifvertrages noch dem Willen der Tarifparteien. Auch das Argument der Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten helfe dem Kläger nicht weiter. Die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten sei systemimmanent. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 17.11.2021 abgewiesen. Selbst wenn mit dem Kläger angenommen werde, dass er ein technischer Beschäftigter mit entsprechender Tätigkeit sei und daher nach Teil II Nummer 22 der Entgeltordnung des TV-L einzugruppieren sei, sei die Klage unschlüssig. Es ergebe sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, dass sich seine Tätigkeiten mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebe. Es sei ein wertender Vergleich zwischen Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es sei nicht ausreichend, wenn der Kläger seine eigene Tätigkeit darstelle. Er müsse vielmehr Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichten (BAG 6 AZR 300/17). Die vom Kläger vorgenommene Darstellung beschränke sich auf eine eher schlagwortartige Aufzählung ohne zu verdeutlichen, warum seine Tätigkeiten über das normale Maß hinausgehende Fachkenntnisse erforderten oder mit das normale Maß übersteigenden Schwierigkeiten verbunden sei sollten. Gegen dieses ihm am 02.12.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2021 Berufung eingelegt und er hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis am 02.03.2022 begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass schon die Führungsverantwortung, die mit seiner Tätigkeit verbunden sei, eine besondere Leistung im Tarifsinne darstelle. Es sei von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen. Dieser Annahme folge nun auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 01.06.2022 vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 140 ff d.A.). Alle Tätigkeiten, die über die normale Tätigkeit eines Försters hinausgingen, seien in diesem Sinne besondere Tätigkeiten. Insbesondere die Vertretung des Landesbetriebes in regionalen Gremien auf FBB-Ebene, die Führung der Mitarbeitenden im Forstbetriebsbezirk, die eigenständige Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, die dargestellte Öffentlichkeitsarbeiten und die Qualifikation als Wolfs-Berater mit den damit zusätzlich verbundenen Tätigkeiten, ergäben, dass er die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 erfülle, da diese dargestellten Tätigkeiten einen Großteil seiner Tätigkeit ausmachten und da diese Tätigkeiten durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraus gehoben seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass „alle Arbeitsvorgänge“ (so der ausdrückliche Vortrag des Klägers), die über die normale Tätigkeit eines Försters hinausgingen, „besondere Tätigkeiten“ seien. Hierzu müssten alle Tätigkeiten gezählt werden, die leitend seien. Hilfsweise stelle er nun die Anträge zu 2 und 3 und beziehe sich zur Begründung auf die Klageschrift und die Replik der ersten Instanz. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.11.2021– 3 Ca 1203/21 – abzuändern und festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Rechtshängigkeit aus der TV-L Entgeltgruppe 11 des Teils II, Abschnitt 22, Unterabschnitt 1 der EGO zu vergüten und ihm auf die fälligen Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. hilfsweise ihn über das Merkmal des „sonstigen Beschäftigten“ in die Entgeltgruppe 11 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L einzugruppieren. 3. hilfsweise ihn über das Merkmal des „sonstigen Beschäftigten in die Entgeltgruppe 11 des Teil I der Entgeltordnung zum TV-L einzugruppieren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Gegen die Berufung des Klägers trägt das beklagte Land vor, die Klage werde immer noch für unschlüssig gehalten. Das ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass der Kläger sich auch nach den eindeutigen Hinweisen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen nicht habe entscheiden können, wie viele Arbeitsvorgänge er seiner Bewertung zu Grunde legen wolle. Werde die ständige Rechtsprechung des 4. Senats des BAG zu Grunde gelegt, so könnten die Tätigkeiten eines Revierleiters nicht in einem einzigen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Vielmehr seien die Tätigkeiten nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und bildeten rechtlich selbständige und bewertbare Arbeitseinheiten mit unterschiedlicher Zielsetzung (Einzelheiten auf Seite 5ff der Berufungserwiderung, Bl 109 d.A.): Biologische Produktion; Umweltbildung; Wildtiermanagement; Verkehrssicherung; Forstaufsicht. Die Aufteilung ergebe sich auch zwingend aus der Organisationsstruktur des Landesbetriebes W und H N , der gemäß seiner Betriebssatzung in den drei Geschäftsfeldern landeseigener Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit tätig sei. Keinesfalls komme nur ein einziger Arbeitsvorgang in Betracht. Es sei die Vielschichtigkeit der Tätigkeiten, die zu mehreren Arbeitsvorgängen führen müsse. Das ergebe sich alleine aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten im fiskalischen Bereich einerseits und im hoheitlichen Bereich andererseits. Entgegen der nun in der Berufungsinstanz vom Kläger vertretenen Auffassung seien auch die von ihm benannten Führungs- und Leitungsaufgaben nicht geeignet, die Annahme eines einzigen Arbeitsvorganges zu begründen. Der Begriff „Revierleitung“ sei in dieser Hinsicht missverständlich. Die Eigenschaft eines/einer Fachvorgesetzten hat der/die Revierleiter*in nicht; diese verbleibe beim/bei der Fachgebietsleiter*in. Bei den Tätigkeiten einer Revierleitung gehe es um den reibungslosen Arbeitsablauf innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs und nicht um die Führung einer organisatorischen Einheit nach innen und außen. Dem/der Revierleiter*in seien keine Mitarbeitenden durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Fachvorgesetzte*r sei die entsprechende Fachgebietsleitung und Vorgesetzte*r die Leitung des Regionalforstamtes. Der/die Revierleiter*in leite die dem Revier zugewiesenen Beschäftigten lediglich fachlich an. Dies alles ergebe sich aus der Geschäftsordnung des Landesbetriebes W und H N . Sowohl mit Blick auf Teil I der Entgeltordnung des TV-L als auch mit Blick auf Teil II desselben seien keine besonderen Leistungen ersichtlich, die eine Heraushebung der Tätigkeit des Klägers aus der Entgeltgruppe 10 rechtfertigen könnten. Vielmehr sei die Tätigkeit des Klägers auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A9 ausführbar. Auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nach Teil I (allgemeiner Teil) der Entgeltordnung zum TV-L komme nicht in Betracht. Zwar sei der besagte Teil I auf den Kläger und seine Tätigkeiten anwendbar, weil die Tätigkeiten eines Försters oder einer Försterin seit dem 01.01.2020 nicht mehr unter die Regelung des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L falle. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 des Teils I seien aber nicht erfüllt. Dem Kläger seien nicht mindestens zur Hälfte Tätigkeiten übertragen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1 hervorhebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Auch die Klageerweiterung durch die beiden Hilfsanträge war zulässig, denn das beklagte Land hat ihr nicht widersprochen und im Übrigen sind sie sachdienlich. II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nach wie vor unschlüssig, schon weil sich aus der Darlegung des beweisbelasteten Klägers nicht ergibt, dass der Eingruppierung nur ein einziger Arbeitsvorgang zugrunde gelegt werden müsste (1.). Außerdem folgt aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe 11 erfüllt wären (2.). Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt ebenfalls nicht in Betracht (3.). Gemäß § 29 d Abs. 1 TV-Ü bleibt der Kläger nach der Streichung der Nummer 7 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, nämlich in der Entgeltgruppe 10. Eine Abweichung von diesem Ergebnis nach § 29 d Abs. 2 TV-Ü kommt mangels einer Darlegung der Voraussetzungen einer Vorschrift, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen könnte, nicht in Betracht. 1. Aus der Darlegung des beweisbelasteten Klägers ergibt sich nicht, dass der Eingruppierung nur ein einziger Arbeitsvorgang zugrunde gelegt werden müsste. Die konkrete Definition des Arbeitsvorgangs oder der Arbeitsvorgänge ist aber eine notwendige Voraussetzung für eine begehrte Höhergruppierung. Ohne einen Vortrag von Tatsachen, die dem Gericht eine solche Definition ermöglichen, bleibt die Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Ziel einer Höhergruppierung ohne Erfolg. Ausgangspunkt für eine Eingruppierungsfeststellungsklage im Bereich des TV-L ist die Regelung in § 12 TV-L, wo es wörtlich heißt (Unterstreichungen nur hier): (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen . 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1: 1. 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten ), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Der Arbeitsvorgang ist also gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L die für die Tätigkeitsbewertung allein maßgebliche Bewertungseinheit. Der Arbeitsvorgang ist somit ein feststehender, abstrakter und, wie sich aus der Protokollnotiz ergibt, ein von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff (hierzu und im Folgenden: BeckOK TV-L/Steuernagel, 56. Ed. 1.3.2022, TV-L § 12 Rn. 51-53), der im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung ausgefüllt wurde, da dessen Anwendung durch die Arbeitsgerichte in vollem Umfang überprüft werden kann. Das Bundesarbeitsgericht versteht nach seiner ständigen Rechtsprechung unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Es kommt daher bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf das jeweilige Arbeitsergebnis an. Bei natürlicher Betrachtung wird ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt (BAG 9.9.2020 - 4 AZR 195/20 -). „Arbeitsvorgang“ ist somit nicht der jeweils kleinstmögliche tatsächlich abgrenzbare Teil der Tätigkeit. Umgekehrt kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit, wie dies der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, auch nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG v. 13.11. 2013 - 4 AZR 53/12 -). Die korrekte Bildung von Arbeitsvorgängen ist für eine tarifgerechte Eingruppierung als erster Schritt also richtungsweisend und folglich von besonderer Bedeutung. Werden Arbeitsvorgänge fehlerhaft gebildet, beeinflusst und verfälscht dies die abschließende tarifliche Bewertung nachhaltig. Vorliegend fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den von ihm auszuübenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen. Er ist es, der für die Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, die die von ihm begehrte höhere Eingruppierung bedingen soll und damit ist es auch er, der die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die Bestimmung der Anzahl und der Inhalte der Arbeitsvorgänge bedingen sollen. Diese Darlegungslast geht allerdings nicht so weit, dass er seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen hätte. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts (BAG v. 13.5.2020 - 4 AZR 173/19 -). Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen müssen (BAG v. 16.12.2020 - 4 AZR 97/20 -). Die Annahme eines einzigen Arbeitsvorganges führt eher zu einer Höhergruppierung als die Aufteilung der Tätigkeiten in mehrere Vorgänge. Je umfangreicher ein Arbeitsvorgang geschnitten ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tätigkeit eine Heraushebung aufweist. Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn ein Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Merkmal innerhalb eines Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L bestimmten Maß erfüllt wird. Mit Urteil vom 18.05.1994 (– 4 AZR 461/93 –) gab das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf, nachdem innerhalb jedes Arbeitsvorganges das Qualifizierungsmerkmal den tariflich geforderten Anteil an der Gesamtarbeitszeit umfassen musste. Seitdem liegen tarifliche Qualifizierungsmerkmale wie das Erfordernis besonderer Leistungen bereits dann vor, wenn Arbeitsvorgänge, die den im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal geforderten Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmachen, überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß die Anforderungen dieser Qualifizierungsmerkmale erfüllen. An einer solchen Darlegung von Tatsachen, die es erlauben würde, eine Verbindung zwischen den Arbeitsinhalten mit den Arbeitsergebnissen dergestalt herzustellen, dass die Annahme eines einzigen großen Arbeitsvorganges ermöglicht würde, fehlt es hier. Das gilt selbst dann, wenn man die vom Kläger eingereichten Schriftsatzanlagen, wie zum Beispiel die vom Kläger erstellte Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K3, Bl. 19 d.A.), als prozessual erheblichen Parteivortrag wertete. Durch sie wird der Vortrag des Klägers nämlich nicht weniger widersprüchlich. Während die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Tätigkeitsdarstellung sowie der Klagevortrag selbst (Seite 10 der Klageschrift) sieben Arbeitsvorgänge definiert (Betriebsmaßnahmen im Staatswald; Wildtiermanagement; Mitarbeiterführung; Liegenschaftsverwaltung; Öffentlichkeitsarbeit; Wolfsberater), ist in der Klageschrift eine Seite zuvor von einem „einheitlichen Arbeitsergebnis“ die Rede, auf das ein einziger großer „Arbeitsvorgang“ gerichtet sei. Abgesehen vom Inhalt der vom Kläger erstellten Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K3, Bl. 19 d.A.) beschränkt sich der Vortrag des Klägers zu seinen Arbeitsinhalten und den zu erreichenden Arbeitsergebnissen auf die besagten Überschriften der von ihm zunächst definierten Arbeitsvorgänge in der Klageschrift (Bl. 10 d.A.), auf die sodann in der Berufungsbegründung (dort Seite 3) erfolgte Konkretisierung des von ihm angenommenen einheitlichen Arbeitsergebnisses „erfolgreiche Leitung des Reviers mit Führungsverantwortung“, um dann auf Seite 4 der Berufungsbegründung wieder von mehreren „Arbeitsvorgängen“ zu sprechen, die sämtlich „besondere Tätigkeiten“ seien, und schließlich auf eine sich sodann anschließenden Wiederholung der besagten Überschriften (Bl. 4 der Berufungsbegründung). Diese Überschriften finden sich wieder ab Seite 6 des Schriftsatzes vom 01.06.2022. Und auch hier bleibt wieder offen, ob es sich um einzelne Arbeitsergebnisse und damit im Zweifel um unterschiedliche Arbeitsvorgänge handeln soll oder nur um eine Art „Unterergebnisse“, die alle einem einheitlichen Arbeitsvorgang zu dienen bestimmt seien. Der Begriff „Zusammenhangstätigkeit“ fällt kein einziges Mal; es fehlt auch an Vortrag, der es dem Gericht erlauben würde, bestimmte Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu erkennen. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers führt damit jedenfalls nicht zu einer Tatsachensammlung aus der heraus das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht in die Lage versetzt worden wäre, die Regelung aus § 12 TV-L zu subsumieren und die Anzahl und den Inhalt des Arbeitsvorgangs oder der Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Auch mit dem Inhalt der von ihm mit der Klageschrift vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung (wenn sie als Parteivortrag gewertet werden könnte) genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Schon aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergeben sich Anhaltspunkte für die Erbringung unterschiedlicher Arbeitsleistungen, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen im Tarifsinn führen könnten. Dies hat das beklagte Land auch ausdrücklich gerügt, indem es auf die Organisationsstruktur des Landesbetriebes W und H N hinwies, der gemäß seiner Betriebssatzung in den drei Geschäftsfeldern landeseigener Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit tätig sei; keinesfalls komme nur ein einziger Arbeitsvorgang in Betracht; es sei die Vielschichtigkeit der Tätigkeiten, die zu mehreren Arbeitsvorgängen führen müsse. Das ergebe sich alleine aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten im fiskalischen Bereich einerseits und im hoheitlichen Bereich andererseits. Tatsächlich heißt es in der Satzung des Landesbetriebes W und H N (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – I-5 - 2.06.01 vom 9. Oktober 2015) zu den Aufgaben in § 2 (Unterstreichungen nur hier) : (1) Der Landesbetrieb nimmt Aufgaben im Rahmen der Geschäftsfelder Landeseigener Forstbetrieb , Dienstleistungen und Hoheit wahr. Seine Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsnormen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes N , insbesondere aus dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landesforstgesetz für das Land N n vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den nachfolgenden Bestimmungen. Zu dem Hinweis der Beklagten auf diese organisatorische Aufteilung hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl es gerade die interne Organisation des öffentlichen Arbeitgebers ist, die auf die Definition des Arbeitsergebnisses und die des Arbeitsvorganges maßgeblichen Einfluss hat (BAG v. 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 29). In der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung sind unter Nr. 1, 2 und 5 neben „W und H “, die Tätigkeitsbereiche „Jagd“ und „Gefahrenabwehr“ aufgeführt. Daneben sind weitere Tätigkeiten genannt, wie beispielsweise die Öffentlichkeitsarbeit und die Wolfsberatung. Eine Erläuterung hierzu erfolgte durch den Kläger nicht, abgesehen von der nicht weiter begründeten Behauptung, alles zusammen diene einem einzigen Arbeitsergebnis und stelle folglich nur einen einzigen großen Arbeitsvorgang dar. Hier hätte es eines Vortrages des Klägers bedurft, warum Tätigkeiten, die evident unterschiedlichen Zielrichtungen folgen, nämlich der Pflege, der Dienstleistung und der Gefahrenabwehr, so eng miteinander verzahnt sei sollen, dass eine Aufteilung in verschiedene Arbeitsvorgänge einer „natürlichen Betrachtung“ im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 TV-L zuwider liefe. Diese Vortragsobliegenheit ergibt sich schon aus der Einlassungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Vollständigkeitsappell aus § 138 Abs. 1 ZPO, nachdem das beklagte Land nicht nur einfach die Behauptung eines einzigen großen Arbeitsvorganges pauschal bestritten, sondern konkret die nach seiner Auffassung trennbaren Arbeitsergebnisse benannt hatte. Es spricht vieles dafür, dass es sich jedenfalls bei der Umweltbildung und dem Wildtiermanagement um jeweils eigenständige Arbeitsvorgänge handelt, die von den Verkehrssicherungspflichten zu unterscheiden sind. Mangels konkreten Tatsachenvortrags des Klägers hierzu kann dies aber nicht abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Zuordnung von etwaigen Zusammenhangstätigkeiten und deren zeitlichen Anteilen. Auch mit der in der Berufungsinstanz zuletzt vom Kläger vertretenen und in einer von ihm neu erstellten Tätigkeitsbeschreibung niedergelegten Auffassung, es sei seine Leitungsfunktion als Revierleiter, die alle in Frage kommenden Tätigkeiten bestimme und daher alle Tätigkeiten zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammenschlösse, kommt er der Entgeltgruppe 11 nicht näher, jedenfalls nicht einer Tatsachengrundlage, die es dem Gericht ermöglichte, nach den Vorgaben der Protokollnotiz Nr. 1 zum § 12 TV-L mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden oder zu dem Ergebnis zu gelangen, es gebe nur einen einzigen. Denn die vom Kläger ausgeübte Revierleitung ist in diesem Sinne keine Leitung, die geeignet wäre unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammen zu fassen. „Leitung“ ist die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe in Verbindung mit der zwingenden Voraussetzung, dass dem „Leiter“ oder der „Leiterin“ die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis nach § 106 GewO (Weisungsrecht über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung) zusteht. Ohne anzuleitende Personen ist eine Leitung oder auch nur eine Führung tatsächlich unmöglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG v. 22.09.2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 18) kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang „Leitung der Organisationseinheit“ wurde von der Rechtsprechung in den folgenden Fällen angenommen: Neubauleitung „R.“ des Autobahnamtes (BAG v. 24.10.1984 – 4 AZR 386/82 –); Leitung einer physikalischen Therapieabteilung (BAG v. 21.10.1992 – 4 AZR 69/92 –); Leiterin des Hortes einer Grundschule (BAG v. 13.12.1995 – 4 AZR 738/94 –); Leitung einer Referatsgruppe (BAG v. 26.01.2005 – 4 AZR 6/04 –); Heimleiterin eines Behindertenzentrums (BAG v. 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 –); Küchenleiter Mensa I (BAG v. 26.08.1987 – 4 AZR 146/87 –); Stationsleitung (BAG v. 13.5.2020 – 4 AZR 173/19 –). Nicht alle diese Fälle sind miteinander vergleichbar. So gibt es z.B. im letzten zitierten Fall eine Eingruppierungsvorschrift, die ausdrücklich von einer „Stationsleitung“ spricht (Teil B Abschnitt XI Nr. 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA), während es vorliegend im Bereich Forstwirtschaft einen „Revierleiter“ als tariflicher Begriff nicht gibt. Gemeinsam ist allen vorgenannten Fällen die Tatsache, dass die jeweiligen Tätigkeiten ein tarifvertraglich definierbares Gesamtziel haben, das gerade in der Leitung der Einheit gesehen werden kann. Dabei wird in allen Fällen hervorgehoben, dass es nicht schädlich sei, wenn die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung mitunter selbst die Aufgaben erfüllt, die die unterstellten Beschäftigten zu erledigen haben: Der Ingenieur plant und baut selbst das Autobahnteilstück mit; die Leiterin der Einheit führt selbst Physiotherapie durch; die Leiterin der Referatsgruppe arbeitet selbst Memoranden aus; die Heimleiterin betreut selbst Behinderte; der Küchenleiter kocht selbst; die Stationsleitung pflegt selbst. Solche vom/von der Leiter*in selbst ausgeübten Tätigkeiten, die sonst von den Weisungsunterworfenen Mitarbeitenden ausgeübt werden, werden als Zusammenhangstätigkeiten definiert (BAG 13.5.2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 19), die keinen eigenen, von der Tätigkeit der Einrichtungsleitung abweichenden Arbeitsvorgang bilden können. Gemeinsam ist aber auch allen diesen Fällen dass die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter zwar Mitarbeitende mit unterschiedlichen Qualifikationen und ihrerseits unterschiedlichen Arbeitsvorgängen haben mag, dafür aber alle zusammen auf ein gemeinsames Ziel zuarbeiten: Fertigstellung der Autobahn; Durchführung der Physiotherapie am Patienten; Umsetzung des im Organigramm benannten Ziels der Referatsgruppe; Behindertenbetreuung; Studierendenernährung; Krankenpflege. Nach diesen Maßstäben und in Abgrenzung zu den vorgenannten Beispielen ergibt sich aus den vom Kläger dargelegten Tatsachen keine Leitung, die die zumindest drei unterschiedlichen vom beklagten Land benannten Bereiche Forstbetrieb –Dienstleistungen – Hoheit zusammenfassen könnte. Denn aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die ihm und seinen Weisungen unterstellten Forstwirte an zumindest einem Arbeitsergebnis mitwirken, das über den Forstbetrieb hinausgeht. Die bloße Bezeichnung „Revierleitung“ reicht jedenfalls nicht aus, um reflexhaft einen einheitlichen Arbeitsvorgang annehmen zu können (vgl. den Fall zu einem Kreisjugendpfleger: BAG v. 008.09.1999 – 4 AZR 609/98 –). Dabei ist nach den Darlegungen des Klägers schon fraglich, wie weit seine Weisungsbefugnis gegenüber den Forstwirten eigentlich geht. Der einzige etwas konkretere Vortrag zu seiner Weisungsbefugnis (Seite 6 des Schriftsatzes vom 01.06.2022, Bl. 136 d.A.) lautet: Schlussendlich obliegt dem Berufungskläger die vollständige Leitung der ihm [unter- oder nach-?]geordneten Mitarbeiter. Er führt Mitarbeitergespräche einschließlich der Personalentwicklungs- und Fortbildungsplanung und gewährt Urlaube. Nach der Zielvereinbarung aus dem Jahre 2021 hat er sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter nicht durch dauerhafte Überlastung gefährdet werden. Was diese Beschäftigten aber konkret z.B. im Rahmen des Wildtiermanagements, der Liegenschaftsverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Wolfsberatung zu tun haben, und auf welchem Wege nun die - hier einmal angenommene - Weisungsbefugnis des Klägers all diese Tätigkeiten zusammenfassen sollen, bleibt im Dunkeln. Dabei ist durchaus denkbar, dass der vorliegende Fall vergleichbar sein könnte mit den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen eines Kreisjugendpflegers (BAG v. 008.09.1999 – 4 AZR 609/98 –) und eines Leiters einer Rentenüberwachungsstelle (BAG v. 22.04. 1998 – 4 AZR 20/97 –). Die Tätigkeiten des Kreisjugendpflegers dienen nicht alle der Leitung des Sachbereichs als einem einzigen Arbeitsergebnis. In der Stellenbeschreibung war als „Arbeitsvorgang“ die „Organisation des Sachbereiches Jugendarbeit“ aufgeführt, die der Kreisjugendpfleger als „Leitung der Dienststelle“ bezeichnete. Dabei zeigten die in der „Stellenbeschreibung" aufgeführten einzelnen Tätigkeiten, dass es um den reibungslosen Arbeitsablauf innerhalb des Sachbereiches ging und nicht um die Führung einer organisatorischen Einheit nach innen und nach außen oder um die Koordination von Aufgaben. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesarbeitsgericht zudem darauf, dass die Tarifvertragsparteien eine Funktionsbezeichnung wie „Sachgebietsleiter*in“ oder „Sachbereichsleiter*in“ nicht kennen, sodass es dagegen sprechen würde, dass die Tätigkeit als Leiter*in eines Sachbereiches auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet sei. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall des Leiters der Rentenüberwachungsstelle weiter ausgeführt. Dabei wurden vom BAG nur diejenigen Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz dem Arbeitsvorgang Leitung einer Rentenüberwachungsstelle zugeordnet, die diesen unmittelbar zugehörig waren. Argumentiert wurde, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten, die dem Arbeitsvorgang Leitung einer Rentenüberwachungsstelle zugeordnet werden konnten, als eigenständige, einer selbständigen tariflichen Bewertung zugängliche Arbeitseinheit bezeichnet haben. Arbeitsergebnis sei die Leitung der Rentenüberwachungsstelle. Es handele sich hierbei um eine organisatorische Einheit, die dafür zuständig sei, für die Abwicklung der laufenden Rentenzahlungsverfahren Sorge zu tragen. Tätigkeiten, die nicht der Leitung des Aufgabenbereiches der Rentenüberwachungsstelle zuzuordnen seien und auch hierzu keine Zusammenhangstätigkeiten darstellten, dürften aber nicht diesem Arbeitsvorgang zugeschlagen werden. So wurde die Anleitung und Überwachung von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern bei Erstanträgen sowie bei Anträgen im Rahmen der Gewährung von Heilverfahren nicht dem Arbeitsergebnis der Leitung einer Rentenüberwachungsstelle zugerechnet, sondern eigenständig ausgewiesen. Als Konsequenz aus den vorstehenden Urteilen ist somit jeweils zu prüfen, ob die Leitung alle auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten umfasst. Besteht über bestimmte Aufgaben ggf. nur eine Aufsicht, ist die Leitung aber anderweitig zugewiesen, so ist dieser Teil der Tätigkeiten als eigenständiger Arbeitsvorgang bzw. als eigenständige Arbeitsvorgänge separiert zu betrachten. Auch kann die Trennung der Arbeitsvorgänge der Fall sein, sofern einer/einem Beschäftigten als Sachgebietsleiter*in für Tarifrecht die Leitungsfunktion des Sachgebiets obliegt, aber er oder sie daneben noch sachbearbeitende Tätigkeiten im Dienstrecht zu erbringen hat (BeckOK TV-L/Steuernagel, 56. Ed. 1.3.2022, TV-L § 12 Rn. 71). All diese Fragen bleiben offen mangels eines hinreichend konkreten Vortrages des Klägers zu seinen Arbeitsinhalten, zu seinen Arbeitsergebnissen, zu den möglichen Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben. Damit erweist sich die Klage und mit ihr die Berufung des Klägers schon mangels hinreichenden Tatsachenvortrages zum Arbeitsvorgang nach § 12 TV-L nach wie vor als unschlüssig. Ein Hinweis auf diese Rechtstatsache war nicht geboten, denn schon das Arbeitsgericht Siegburg hat den Kläger auf die mangelnde Konkretisierung seines Vortrages zum Arbeitsvorgang hingewiesen. Die Unschlüssigkeit des Vortrages wirkt sich nicht nur auf den Hauptantrag aus, sondern auch auf die beiden zur Entscheidung anfallenden Hilfsanträge, denn auch zur Bescheidung der beiden Hilfsanträge bedürfte es einer Festlegung des Arbeitsvorganges bzw. der Arbeitsvorgänge. 2. Selbst wenn aber mit dem Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen würde, folgte aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe 11 erfüllt wären. Das gilt sowohl für den „technischen Beschäftigten“ im Sinne der Nummer 22 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L (a.) als auch für den „sonstigen Beschäftigten“ aus der gleichen Vorschrift (b.), wie auch für den Beschäftigten im Innen- und im Außendienst im Sinne des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L (c.). a. Die vom Kläger dargestellte Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 nach Nummer 22 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L, selbst wenn von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen würde. Denn es fehlt an Vortrag zu den Tatsachen, die die Annahme „besonderer Leistungen“ im Tarifsinne rechtfertigen könnten. Dabei kann offen bleiben, ob der Förster oder die Försterin mit der Ausbildung zur/zum Diplom-Forstingenieur*in (FH) ein/eine „technische*r Beschäftigte*r“ im Sinne der Nummer 22 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L ist. Wird eine Eingruppierung in ein Heraushebungsmerkmal begehrt, so muss der Klagevortrag nicht nur die eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellen. Vielmehr ist eine Darlegung erforderlich, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem zuständigen Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (BAG v. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 33). Hier liegt erfahrungsgemäß in der Praxis die größte Problematik, da es bei der Darstellung nicht auf subjektive Empfindungen ankommt. Daher gilt es, bei der Darstellung und Aufbereitung der obliegenden Tätigkeiten für die Arbeitsgerichtsbarkeit wesentliche Grundsätze zu beachten (BeckOK TV-L/Steuernagel, 56. Ed. 1.3.2022, TV-L § 12 Rn. 2a): Weder in einer Ausbildung noch in einem Studium werden die konkreten spezifischen Inhalte für die Aufgabenwahrnehmung eines speziellen Arbeitsplatzes gelehrt. Es kommt vielmehr darauf an, ob mit den innerhalb der Ausbildung bzw. des Studiums vermittelten maßgeblichen Fertigkeiten und Fähigkeiten (beispielsweise Arbeitstechniken, generelles Fachwissen) die obliegenden Arbeitsaufgaben bewältigt werden können. Bedarf es objektiv zusätzlicher oder tieferer Kenntnisse und Fertigkeiten, als diejenigen, die innerhalb der Ausbildung bzw. des Studiums erworben werden, so können diese zur Begründung tariflicher Heraushebungen herangezogen werden. Die Entgeltgruppe 11 der Nummer 22 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L ist eine Aufbauentgeltgruppe (siehe oben Seite 4). Sie baut auf der Entgeltgruppe 10 auf, indem sie eine Tätigkeit verlangt, die sich „zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.“ Was eine „besondere Leistung“ im Tarifsinne ist, folgt aus der Protokollerklärung Nr. 3: Es handelt sich um Leistungen, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen erfordern. Bei einer angestrebten Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit Aufbaumerkmalen ist es zwingend erforderlich, erst die Basistätigkeiten der jeweiligen Qualifikationsebene begründet zu definieren, um davon ausgehend das Erfüllen der Heraushebungsmerkmale im Rahmen einer Subsumtion aufzuzeigen. Nicht ausreichend für eine mögliche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung ist, die Tätigkeiten der/des Beschäftigten nur optimal zu beschreiben. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen, die einen wertenden Vergleich erlauben, so darzulegen, dass erkannt werden kann, ob sich die Tätigkeiten entsprechend den tariflichen Heraushebungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe herausheben (BAG V. 18.11.2015 - 4 AZR 605/13 -). Für die Darlegung der „Normaltätigkeiten“ bedarf es dabei einer Orientierung an Ausbildungsrahmenplänen, Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern etc. (BeckOK TV-L/Steuernagel, 56. Ed. 1.3.2022, TV-L § 12 Rn. 81). Hierzu findet sich in den Darlegungen des Klägers nichts. In der Klageschrift hatte sich der Kläger auf die bloße Wertung beschränkt „der Kläger übt als Revierleiter in einem rechtlich erheblichen Umfang schwierige Tätigkeiten aus“. Er schreibt also von „schwierigen Tätigkeiten“ und nicht von „besonderen Leistungen“, nicht von „besonderen Fachkenntnissen“ und auch nicht von „besonderen praktischen Erfahrungen“. Nur die letzten drei Begriffe wären hier tariflich relevant. Auf Seite 4 der Berufungsbegründung ist von „besonderen Tätigkeiten“ die Rede. Auch dieser Begriff findet sich nicht in der Entgeltgruppe 11 der Nummer 22 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Inhaltlich führt der Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 4) aus, „dass alle Arbeitsvorgänge, die über die normale Tätigkeit eines Försters hinausgehen, besondere Tätigkeiten sind.“ Weiter heißt es dort: „… zum Beispiel die Einsatzleitung und Organisation für Waldarbeiter und Unternehmer, die Arbeitsvolumenplanung sowie der konkrete Personaleinsatz, die Abstimmungen mit Fachgebietsleitungen, Behörden, Verbänden, Grundstücksnachbarn etc. … die Führung der Mitarbeitenden im Forstbetriebsbezirk … die eigenständige Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten, nebst Vertretung des Landesbetriebes in regionalen Gremien … die Öffentlichkeitsarbeit … die Tätigkeit als Wolfsberater…“ Vom Kläger wurde nicht vorgetragen, was er nach seiner Auffassung, als „die normale Tätigkeit eines Försters“ versteht. Denn nur von dort aus kann beurteilt werden, ob sich die hier in der auszugsweise zitierte Aufzählung genannten Tätigkeiten als „besondere Leistungen“ darstellen können. Dabei ergeben sich auf den ersten Blick Zweifel, ob Einsatzleitung und Organisation für Waldarbeiter und Unternehmer, die Arbeitsvolumenplanung sowie der konkrete Personaleinsatz, die Abstimmungen mit Fachgebietsleitungen, Behörden, Verbänden, Grundstücksnachbarn etc. nicht vielleicht doch zu der ganz „normalen Förstertätigkeit“ gehören und ob nicht gerade die eigenständige Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten prägend für das Berufsbild des „normalen Försters“ bzw. der „normalen Försterin“ sind. b. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 ergibt sich auch nicht als „sonstiger Beschäftigter“ aus Nummer 22 der Entgeltordnung Teil II zum TV-L. Nach dem Vorgesagten ist es nicht erheblich, ob der Kläger ein „technischer Beschäftigter“ ist oder ein „sonstiger Beschäftigter“. Wie gezeigt fehlt es dem Vortrag des Klägers an Tatsachen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Kläger im Sinne der besagten Tarifnorm besondere Leistungen zu erbringen hat. Damit ist auch der erste zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag unbegründet. c. Das gleiche Schicksal hat der zweite Hilfsantrag. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 ergibt sich nämlich auch nicht aus den allgemeinen Eingruppierungsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. Dieser lautet auszugsweise (Unterstreichungen nur hier): Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt . Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt . Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5). Bei aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen, wie sie sich hier darstellen, ist „von unten nach oben“ zu prüfen und deshalb zunächst zu ermitteln, welche Tätigkeiten die Voraussetzungen der niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen (als Gegenstand von Heraushebungsmerkmalen also gar nicht in Betracht kommen). Nach der Beantwortung dieser Frage müssen die so identifizierten Arbeitsvorgänge in ihren Zeitanteilen zusammen gerechnet werden. Wenn sich dann ein Zeitanteil ergibt, der - wie in § 12 TV-L gefordert - mehr als die Hälfte der ganzen Arbeitszeit des/der betroffenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin ausmacht, ist die Höhergruppierungsklage schlüssig. Nach dem allseits bekannten Relationsschema des deutsche Zivilprozessrechts kann es erst dann auf den Vortrag der Beklagten ankommen. Zur Begründung des zweiten Hilfsantrags hätte sich der Kläger also mit seiner Darlegung von Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 bis in die Entgeltgruppe 11 hocharbeiten müssen. Dabei hätte er sich mit insgesamt sechs tariflichen Rechtsbegriffen auseinandersetzen müssen oder zumindest Tatsachen vortragen müssen, die dem Gericht eine entsprechende Subsumtion ermöglicht hätten: [1] gründliche, [2] umfassende Fachkenntnisse und [3] selbständige Leistungen; [4] besonders verantwortungsvoll, [5] besondere Schwierigkeit und [6] Bedeutung. Hierzu findet sich in den Darlegungen des Klägers kein Wort. 3. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz noch auf die von ihm als ungerecht empfundene Ungleichbehandlung der Tarifbeschäftigten gegenüber den Beamt*innen Bezug nimmt, bleibt dies auch hier ohne Erfolg. Zurecht hat das Arbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung zurückgewiesen mit der Begründung eine Besoldung nach der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A11 sei nicht beantragt worden. Tatsächlich hat der Kläger nämlich keine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A11 beantragt, sondern ein Tarif entgelt nach Entgeltgruppe 11, dies aber wiederum am Ende der Klageschrift damit begründet, dass ihm ein Entgelt entsprechend der Besoldungs gruppe 11 zustehe. Dies ist alles insgesamt widersprüchlich: Der Kläger erhält zurzeit ein Tarifentgelt nach der Entgeltgruppe 10 TV-L in der Endstufe (6.) in Höhe von 4.867,94 EUR. Die Beamten-Besoldungsgruppe 11 sieht als Grundbesoldung in der Endstufe (12) demgegenüber einen Betrag in Höhe von 4.495,09 EUR vor. Beide Beträge sind nachzulesen unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/bezuegetabellen. Die Beamten-Besoldung nach der Besoldungsgruppe 11 ist also in der Grundbesoldung um 372,85 EUR niedriger als das Grundtarifentgelt der Entgeltgruppe 10 . Würde der Kläger also eine Vergütung „entsprechend der Besoldungsgruppe 11“, wie von ihm in der Klageschrift gefordert, erhalten, so bekäme er 372,85 EUR weniger als bisher an Grundvergütung. Würde er - wie jetzt wohl klargestellt - ein Tarif entgelt nach der Entgeltgruppe 11 erhalten, bekäme er eine Grundvergütung in Höhe von 5.232,76 EUR und damit 737,67 EUR mehr als eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe 11 (berechnet alles in der jeweiligen Endstufe). Wie sich diese 737,67 EUR Mehrvergütung gegenüber der/dem vermeintlich bessergestellten Beamtin/Beamten aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten soll, wird aus den Darlegungen des Klägers nicht deutlich. Die Einbeziehung weiterer Vergleichsparameter wie der Beihilfe- und Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten, wie der betrieblichen (ZVK-)Altersversorgung der Tarifbeschäftigten, dem möglicherweise kapitalisierbaren Wert der Freiheit der Tarifbeschäftigten, vor Renteneintritt den Arbeitgeber zu verlassen ohne signifikant die bis dahin erworbene Altersversorgung zu verlieren etc. brauchen hier nicht vertieft zu werden, da der Kläger diese Punkte nicht andeutungsweise angesprochen hat und seine Klage auch in dieser Hinsicht - dieses Mal wegen einer Widersprüchlichkeit in der Begründung - als unschlüssig abzuweisen war und bleibt. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht. Die Klage wurde nämlich vor allem deshalb abgewiesen und die Berufung wurde vor allem deshalb zurückgewiesen, weil die Darlegung des Klägers im vorliegenden Einzelfall nicht ausgereicht hat, einen oder mehrere Arbeitsvorgänge zu definieren und weil sie nicht ausgereicht hat, die Eingruppierungsmerkmale zu subsumieren. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.