Urteil
11 Sa 713/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0601.11SA713.21.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2021 – 11 Ca 2262/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2021 – 11 Ca 2262/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Pflicht zur Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist seit dem 01.10.2016 bei der Beklagten als Sicherheitskraft in Teilzeit auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.10.2016 (Bl. 16 ff. A.) beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.03.2021 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2021 (Bl. 24 d.A.). Nachdem der Versuch der gütlichen Einigung nach Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen zu den Beendigungsmodalitäten gescheitert war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2021, dass sie aus den Kündigungen keine Rechte mehr herleitet und forderte den Kläger zur Arbeit am 09.08.2021 auf (Bl. 149 f. d.A.). Einen Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts vom 02.08.2021, wonach Einigkeit zwischen den Parteien bestehe, dass die Kündigungen vom 30.03.2021 gegenstandslos seien und die Parteien hieraus keine Rechte mehr herleiten sowie das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortsetzen (Bl. 48 d.A.), hat die Beklagte angenommen, der Kläger hingegen abgelehnt. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 16.09.2021 (Bl. 88 ff. d.A.) die Kündigungsschutzklage mangels Rechtsschutzinteresse und den Antrag auf Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dadurch angenommen, dass er unstreitig erklärt habe, dass er seine Arbeit für die Zeit nach der Gesundung anbiete und zudem Vergütungsansprüche für die Vergangenheit aus Annahmeverzug geltend gemacht habe. Von der Möglichkeit, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu beantragen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Der allgemeine Fortbestandsantrag sei unzulässig, da ein weiterer Beendigungstatbestand nicht im Raum stehe. Die Unzulässigkeit des Beschäftigungsantrags folge daraus, dass der Kläger keinerlei Umstände angeführt habe, welche eine Besorgnis der Nichtbeschäftigung nach § 259 ZPO begründen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.10.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.01.2022 begründet. Der Kläger meint, eine konkludente Fortsetzungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, denn seine Arbeitsunfähigkeit dauere weiterhin an. Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug könnten auch unabhängig von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Zudem habe die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 24.08.221 erklärt, die Unwirksamkeit bzw. Gegenstandslosigkeit der Kündigungen sei noch nicht rechtskräftig festgestellt und bisher die Zahlung von Annahmeverzugslohn verweigert. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 30.03.2021 zum 30.03.2021 nicht aufgelöst wurde; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.03.2021 zum 30.04.2021 nicht aufgelöst wurde; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Sicherheitskraft zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, da eine Kündigungsrücknahmevereinbarung zustande gekommen sei. Der Kläger habe sich auch unstreitig durchgehend arbeitsunfähig gemeldet und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 einen Widerrufsvergleich geschlossen, der u.a. beinhaltete dass die fristlose Kündigung aufgrund Fehlens eines wichtigen Grundes sowie die ordentliche Kündigung vom 30.03.21 wegen mangelnder sozialen Rechtfertigung unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Der Kläger hat diesen Vergleich fristgerecht widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 17.01.2022 und 25.02.2022, die Sitzungsniederschrift vom 04.05.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist insoweit unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund anderer Beendigungstatbestände wendet und die Beschäftigung als Sicherheitskraft begehrt. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise vorgetragen, warum die Annahme des Arbeitsgerichtes, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO entfalle für den allgemeinen Fortbestandsantrag, wenn kein weiterer Beendigungstatbestand in Rede stehe, unzutreffend sein soll. Er hat auch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens keinen anderen Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt. Ebenso befasst sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort mit der fehlenden Besorgnis künftiger Leistungsverweigerung im Sinne des § 259 ZPO hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers als Sicherheitskraft. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - m. w. N., vgl. auch BAG, Urt. v. 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 – m.w.N.). II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. 2. Eine Kündigung wird als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Zugang an den Gekündigten wirksam, es sei denn, dem Empfänger geht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zu; sie kann daher vom Kündigenden nicht mehr einseitig zurückgenommen werden (BAG, Urt. v. 20.04.1994 – 4 AZR 342/93 – m. w .N.). Erklärt der Arbeitgeber die „Kündigungsrücknahme“ entfällt grundsätzlich nicht das Rechtsschutzinteresse für eine anhängige Kündigungsschutzklage, denn in der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig keine antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung (BAG, Urt. v. 19.08.1982 – 2 AZR 230/80 -). Das Rechsschutzbedürfnis entfällt hingegen, wenn die Parteien verabreden, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen mehr entfalten (BAG, Urt. v. 24.05.2018 – 2 AZR 67/18 – m. w. N.). Stellt der Arbeitnehmer im laufenden Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG liegt darin in der Regel die Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers, die Wirkungen der Kündigung einverständlich rückgängig zu machen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (BAG, Urt. v. 19.08.1982 – 2 AZR 230/80 -). Die Rücknahmevereinbarung kann auch konkludent erfolgen. Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann (BAG, Urt. v. 12.07.2016 - 9 AZR 51/15 - m. w. N.). Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung auf Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist, bedarf der Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Dabei sind die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände zu beachten, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urt. v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12 - m. w. N.). Leugnet der Gekündigte die Rechtswirksamkeit der Kündigung und wird aus diesem Grunde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangt, so liegt darin regelmäßig zugleich die Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung (Preis in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, D Rechtsgeschäftliche Grundlagen der Kündigung Rn. 127). 3. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.07.2021 schlüssig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Rücknahme der Kündigungen vom 30.03.2021 angeboten, indem sie erklärt hat, dass sie aus den Kündigungen keine Rechte mehr herleitet und den Kläger zur Arbeit am 09.08.2021 aufgefordert hat. Dieses Vertragsangebot hat der Kläger durch konkludentes Verhalten angenommen. Der Kläger hat auf das Schreiben vom 30.07.2021 seinerseits mit Schreiben vom 06.08.2021 insoweit zustimmend reagiert, dass er seine Arbeitsleistung für einen zukünftigen, außerhalb der abgelaufenen ordentlichen Kündigungsfrist liegenden Zeitpunkt angekündigt hat. Anhaltspunkte für ein dauerhaftes Leistungsunvermögen (§ 297 BGB) sind weder vorgetragen noch ersichtlich sind, allenfalls der genaue Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme war ungewiss. Der geltend gemachte Anspruch auf Annahmeverzug (§§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB) setzt aus Rechtsgründen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus voraus. Ferner hat der Kläger sich die Stellung eines Auflösungsantrages im laufenden Kündigungsschutzprozess weder vorbehalten noch angedeutet, dass er einen solchen in Erwägung zieht. Dies durfte die Beklagte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin verstehen, dass der Kläger das Angebot der „Rücknahme“ der Kündigung annimmt, denn dies entsprach (auch) dem erkennbaren Interesse des Klägers, der mit der Kündigungsschutzklage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte. Diese Auslegung wird durch das weitere Prozessverhalten des Klägers bestätigt, der einen Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG nicht gestellt hat und zudem bis zum Schluss des Berufungsverfahrens an der Kündigungsschutzklage aufgrund mangelnder Rechtswirksamkeit der Kündigungen vom 30.03.2021 festgehalten hat. Ferner belegt sein fortdauerndes Verhalten der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sein durchgehendes Begehren an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen einer konkludenten Kündigungsrücknahmevereinbarung sind daher erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.