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Urteil

11 Sa 832/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0525.11SA832.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2021 – 6 Ca 1976/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2021 – 6 Ca 1976/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Weihnachtsgeld 2020 sowie Tariflohn und Eingruppierung ab dem Februar 2021. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Reifenhersteller, als gewerblicher Arbeitnehmer seit dem Jahre 1998 beschäftigt. Er transportiert mit einem Elektroschlepper Materialien aus den Zwischenlagern zu den Produktionsmaschinen, wobei bis zu drei Anhängerkassetten gezogen werden. Die Arbeitsvertragsparteien sind tarifgebunden, es gelten die Tarifverträge der chemischen Industrie. Der Kläger ist Inhaber eines Fahrausweises für motorisch angetriebene Flurfahrzeuge im innerbetrieblichen Werkverkehr vom 10.11.1998, der ihn berechtigt, Elektroschlepper zu führen (Bl. 15 f. d. A.). Die Fahrerlaubnis wird im Betrieb der Beklagten in zweimal 90 Minuten (Theorie und Praxis) erworben und ist in der Regel nach dem ersten Arbeitstag abgeschlossen. Sodann erfolgt in der ersten Woche ein praktisches Training durch einen Paten (anderer Transporteur), wobei auch Kenntnisse über Arbeitssystem, Richtlinien am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsanweisungen vermittelt werden. In der zweiten Woche erfolgt in der Regel eine Übertragung von Fahraufträgen ohne Begleitung eines Paten. Die dritte Woche dient dann der Verfestigung der räumlichen und inhaltlichen Orientierung und Fahrpraxis, so dass nach Abschluss der dritten Woche der Mitarbeiter in der Regel voll selbständig einsetzbar ist. Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 1 (E 1) des Bundesentgelttarifvertrags (BETV), der Kläger hingegen ist der Ansicht, dass eine Vergütung nach der E 2 BETV tarifvertraglich geschuldet sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.098,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis des Klägers auch für die Zeit ab August 2021 nach der Entgeltgruppe E 2 des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie abzurechnen und zu vergüten. Auf den Abweisungsantrag der Beklagten hin hat das Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 12.11.2021 (Bl. 76 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne keinen Differenzlohn auf der Basis einer tariflichen Vergütung nach der E 2 BETV verlangen, da die ausgeübte Tätigkeit des Transports mit dem Elektroschlepper keine angemessene Berufspraxis von 13 Wochen erfordere. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit erfordere in zeitlicher Hinsicht eher eine kurze Einweisung als eine Berufspraxis von 13 Wochen. Der Anspruch auf weiteres Weihnachtsgeld für das Jahr 2020 sei gemäß § 16 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV) mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.12.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.03.2022 begründet. Der Kläger streitet eine jederzeitige Ersetzbarkeit ab, da für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Fahrerlaubnis notwendig sei. Es sei auch keine kurze Einweisung ausreichend, denn der Transport mit den angehangenen Kassetten habe Auswirkung auf das Rangieren und das Fahren um die Kurven. Das Richtbeispiel der Transportarbeiten mit einem Flurförderzeug der E 2 BETV sei erfüllt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2021, Az: 6 Ca 1976/21, abzuändern und nach den klägerseitig gestellten Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts. In der Regel würden Elektroschlepper lediglich 1 – 2 Kassetten ziehen, nur ausnahmsweise 3 Anhänger. Die Fahrtrichtung sei vorwärts, schwierige Rangier- und Fahrtätigkeiten fielen nicht an. Der Fahrer des Elektroschleppers sei jederzeit substituierbar, was sich an dem häufigen Einsatz von Leiharbeitnehmern zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.03.2022 und 14.04.2022, die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist insoweit unzulässig, soweit der Kläger Zahlung von restlichem Weihnachtsgeld für das Jahr 2020 begehrt. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise vorgetragen, warum die Annahme des Arbeitsgerichtes, ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld sei gemäß § 16 MTV verfallen, unzutreffend sein soll. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - m. w. N.; vgl. auch BAG, Urt. v. 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 – m. w. N.). II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nicht nach den §§ 3 Nr. 2, 7 BETV vom 18.07.1987 in der Fassung vom 01.06.2017 in die E 2 BETV eingruppiert, so dass er auch keine Zahlung einer Differenzvergütung ab dem Februar 2021 von der Beklagten verlangen kann. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn nach der gebotenen Auslegung des § 7 BETV erfüllt die ausgeübte Tätigkeit des Klägers nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen der E 2 BETV. 1. Der Entgeltgruppenkatalog des § 7 BETV lautet auszugsweise wie folgt: „ § 7 Entgeltgruppenkatalog E 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E 2. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben E 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben Transportarbeiten auch mitFlurförderzeugen E 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben (…)“ 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 13.07.2021 – 3 AZR 363/20 – m. w. N.). 3. Die Begrifflichkeiten Einarbeitungszeit und Berufspraxis sind synonym zu verstehen. Einarbeiten bedeutet „anleiten, anlernen, beibringen, einführen, einweisen, lehren, unterrichten, unterweisen, vermitteln, zeigen“ und erfasst daher sowohl praktische als auch theoretische Elemente. Als Berufspraxis sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind. Der BETV stellt laut Protokollnotiz Nr. 2 zum BETV nicht auf die konkret benötigte Berufspraxis einzelner Arbeitnehmer, sondern auf diejenige berufliche Praxis ab, die in der Regel erforderlich ist. Für den Fall, dass eine Einarbeitungszeit bzw. eine Berufspraxis benötigt wird, die zwischen dem Zeitraum „kurze Einweisung“ im Sinne der E 1 BETV und 13 Wochen im Sinne der E 2 BETV liegt, ist nach § 3 Nr. 2 Satz 4 BETV maßgeblich zu beachten, welche Berufspraxis in zeitlicher Hinsicht welcher EG am nächsten kommt, sofern sich nicht bereits durch die Ähnlichkeit der Tätigkeiten, die in den Regelbeispielen beschrieben werden, eine besondere Nähe zu einer Entgeltgruppe ergibt (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 24.02.2021 – 4 ABR 19/20 – zum Verhältnis zwischen E 2 und E 3 BETV). In einer früher Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht zum Lohngruppen-Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der chemischen und kunststoffverarbeitenden Industrie des Landes Niedersachsen vom 2. Juni 1976 (LGTV) entschieden, dass der zeitlichen Nähe der Einarbeitungszeit bzw. der Berufspraxis zu der jeweiligen Lohngruppe, dort die LG I, welche eine kurze Einweisung erforderte, sowie der LG II, die eine angemessene Berufspraxis von in der Regel 13 Wochen voraussetzte, entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 28.11.1984 – 4 AZR 615/82 –). 4. Der Kläger übt Transportarbeiten aus. Er verweist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem von ihm geführten Elektroschlepper um ein Flurförderzeug handelt. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt hieraus noch nicht, dass jede Transportarbeit mit jeder Art von Flurförderzeug das Richtbeispiel der E 2 BETV erfüllt. Dies lässt sich daran veranschaulichen, dass nach dieser Ansicht auch Transportarbeiten mit einem handgezogenen Hubwagen, der ebenfalls unter den Oberbegriff des Flurförderzeugs fällt, erfasst würden, obwohl zu dessen sachgerechter Bedienung offenkundig allenfalls eine kurze Einweisung erforderlich ist. Dass die Tarifvertragsparteien nicht jede Transporttätigkeit mit einem Flurförderzeug der E 2 BETV zugeordnet haben, zeigt sich daran, dass sie einleitend vor der Nennung der Richtbeispiele vereinbart haben, dass die folgenden Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten „können“. Durch diese Wortwahl werden die genannten Richtbeispiele in ein Verhältnis zu den verwendeten Oberbegriffen gesetzt. Es entspricht Aufbau und Systematik des BETV, dass der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe neben der zunehmenden Berufspraxis/Berufsausbildung immer die Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit nach den im Tarifvertrag festgelegten Kriterien erfordert und damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufspraxis/Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt aber nicht schon in den aufgelisteten Regelbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe (BAG, Urt. v. 19.08.2004 – 8 AZR 375/03 -). Hieraus folgt, dass nur solche Transportarbeiten mit Flurförderzeugen der Eingruppierung der E 2 unterliegen, für deren sachgerechte Ausübung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Dies wiederum ist beim Einsatz des Elektroschleppers nicht der Fall. In der Regel ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen und der gelebten betrieblichen Praxis lediglich eine Berufspraxis von (maximal) drei Wochen erforderlich, denn nach Abschluss der dritten Woche ist der Mitarbeiter in der Regel voll selbständig einsetzbar. Dieser Einarbeitungszeit wiederum kommt die in E 1 BETV genannte kurze Einweisung in zeitlicher Hinsicht deutlich näher als die dreizehnwöchige Berufspraxis der E 2 BETV. Soweit der Kläger aufgrund seiner Fahrerlaubnis einwendet, seine Tätigkeit sei nicht jederzeit durch einen anderen Arbeitnehmer zu verrichten, verkennt er, dass sich die jederzeitige Ersetzbarkeit auf vergleichbare Arbeitnehmer bezieht, mithin auf solche, deren Einsatz nach kurzer Einweisung keine anderweitigen beruflichen Hindernisse, wie etwa das Fehlen einer Fahrerlaubnis, entgegen stehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.