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Urteil

10 Sa 577/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0408.10SA577.21.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 21.07.2021 – 18 Ca 826/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 21.07.2021 – 18 Ca 826/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Insolvenzsicherer für die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung – hier über die Auskunftserteilung gemäß § 9 BetrAVG und über den Leistungsbeginn ab 01.03.2020 statt 01.12.2020. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21.07.2021 - 18 Ca 826/21 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht sowohl den Auskunftsanspruch nach § 9 BetrAVG als auch den Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des gesetzlichen Rentenalters – hier vor dem 01.12.2020 – als unbegründet abgewiesen, da sowohl eine Auslegung nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen wie auch eine Auslegung im Fall einer echten Individualabrede ergebe, dass aus der Versorgungszusage des Klägers ein Betriebsrentenanspruch erst ab Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gegeben sei. Die in § 1a der Versorgungszusage enthaltene Formulierung „bei Vollendung des 65. Lebensjahres“ sei als auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze gerichtet zu verstehen. Hierfür spreche auch die Ausgestaltung der Zusage als sogenannte Gesamtversorgung, womit der Arbeitgeber erkennbar als Aufstockung der gesetzlichen Rente ein bestimmtes Versorgungsniveau garantieren wolle. Dies spreche dafür, dass die Versorgungsleistung erst bei Erreichen des Regelrentenalters in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden sollte. Bestätigt werde dieses Auslegungsergebnis durch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage, wonach bei Inanspruchnahme des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen flexiblen Altersruhegeldes zum Ausgleich für die längere Leistungsgewährung Abschläge auf das Ruhegehalt vorgenommen werden sollten. Angesichts dieser Ausgestaltung der Versorgungszusage Zusage habe ein verständiger Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber bei einer Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für den Zeitraum ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers bis zum Erreichen des neu festgelegten Renteneintrittsalters den in der Versorgungszusage definierten Gesamtversorgungsbedarf alleine habe finanzieren wollen. Ein Auseinanderfallen zwischen der vertraglich vorgesehenen Befristung des Arbeitsverhältnisses und des Beginns der zugesicherten Altersversorgung und damit eine Versorgungslücke sei bei Vertragsfortführung bis zum Befristungsende nicht gegeben. Denn auch der Arbeitsvertrag sei nach den vorgenannten Auslegungserwägungen als auf das Erreichen des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet auszulegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 18.08.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.09.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 18.11.2021 am 18.11.2021 begründet. Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei hinsichtlich der Versorgungszusage für den Kläger nicht von allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen, sondern von einer individualrechtlichen Abrede im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 2. HS BetrAVG. Vorliegend habe der Kläger eine individualrechtliche Versorgungszusage durchsetzen können, während dies allen anderen Mitarbeitern im Unternehmen versagt geblieben sei. Die klägerische Versorgungszusage habe nicht den Regeln der im Betrieb vorhandenen Gesamtversorgungszusage folgen sollen, sodass es sich um eine individuelle Versorgungszusage im Einzelfall des Klägers gehandelt habe. Hierfür spreche auch und insbesondere der Umstand, dass alle anderen Angestellten in ihren Verträgen den Hinweis gehabt hätten, dass die Bedingungen der „Rahmenbestimmungen für die Dienstverhältnisse der Angestellten (Beamten) der F Rentkammer (Kameral- und Forstabteilung) in B vom 04.12.1964 als Bestandteil des Arbeitsvertrages gegolten hätten und § 21 dieser Rahmenbestimmungen die Zusatzversorgung dieser Angestellten geregelt habe, der auf die „Grundsätze für eine Zusatzversorgung der Angestellten der F Rentkammer (Kameral- und Forstabteilung) in B “ verwiesen hätten. § 12 dieser Grundsätze regele, dass dem Arbeitgeber vorbehalten bleibe, die Grundsätze zu ändern, zum Ruhen zu bringen oder aufzuheben, wenn eine so erhebliche Beeinträchtigung der Wirtschaftslage der Verwaltung der Betriebe eintrete. Eine solche Klausel habe der Vertrag des Klägers gerade nicht enthalten. Bei der Auslegung sei maßgeblicher Ansatzpunkt in erster Linie der Vertragswortlaut, der vorliegend im Rahmen der Versorgungszusage für den Kläger eindeutig sei und auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers abstelle. Erst wenn der Wortlaut nicht eindeutig sei, komme es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen sei. Soweit das Arbeitsgericht auch im Rahmen einer Auslegung von echten Individualabreden zu demselben Ergebnis gekommen sei wie bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber über konkrete Beendigungstermine verständigt und sich nicht auf die gesetzliche Regelung festgelegt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers trotz Befristung und endgültigem Ende deutlich vor Erreichen des 65. Lebensjahres ebenfalls eine Versorgungszusage enthalten habe. § 1b bis e der Versorgungszusage enthalte Anspruchsgründe, die ganz überwiegend nicht ansatzweise eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze vorsähen. Eine Gesamtversorgung sei im Rahmen der Versorgungszusage für den Kläger nicht gegeben. Wenn die Parteien eine konkrete Bindung an die gesetzlichen Rentenbezüge gewollt hätten, hätte es keiner Differenzierung bis zum Ablauf des 30. Dienstjahres bzw. danach bedurft, da im Hinblick auf das Geburtsdatum des Klägers im Jahr 1955 i. V. m. dem Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 1984 dieser mit Ablauf des 30. Dienstjahres von der gesetzlichen Rentenversorgung noch weit entfernt gewesen wäre. Auch die zugunsten der damaligen Ehefrau des Klägers getroffene Witwenregelung verdeutliche, dass nicht ansatzweise eine Anknüpfung an die gesetzliche Rentenversorgung gewollt gewesen sei. Die Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.21 (Az.:18 Ca 826/21) verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe seiner monatlichen betrieblichen Altersversorgung zur P in Verbindung mit der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers des Klägers, S. D. F und B , seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 05.02.2020 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung am 01.12.2020 zu erteilen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den sich aus Ziff. 1 ergebenden monatlichen Betrag seit 01.03.2020 bis 30.11.2020 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die – auch für individuelle Versorgungszusagen greifende – Auslegung der Versorgungszusage des Klägers ergebe, dass die Einstandspflicht des Beklagten für die betriebliche Altersversorgung des Klägers erst mit Beginn des gesetzlichen Renteneintrittsalters und damit erst zum 01.12.2020 eintrete. Im Übrigen sei die Einordnung der Versorgungszusage durch das Arbeitsgericht als sogenannte Einmalbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit die Anwendung der wesentlichen Schutzvorschriften des Rechtes für die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der Versorgungszusage spreche gegen ein ernsthaftes Zurdispositionstellen der Vertragsbedingungen seitens des Arbeitgebers und ein freiwilliges Akzeptieren des Klägers. Vielmehr werde aus dem Vortrag deutlich, dass der Kläger tatsächlich keine Möglichkeit gehabt habe, auf den Inhalt der Versorgungszusage Einfluss zu nehmen. Zu berücksichtigen sei, dass von einer Gesamtversorgungszusage vorliegend auszugehen sei, die eine Zusage einer bestimmten Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls anderer Zusatzversorgungen darstelle, wobei die Zusage regelmäßig auf einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt bezogenen Brutto- oder Nettoeinkommens limitiert sei. Angesichts ihrer Ausgestaltung stelle die Versorgungszusage des Klägers eine solche Gesamtversorgungszusage dar. Selbst wenn die Versorgungszusage keine Gesamtversorgungszusage darstellen sollte, ergäben sich aus der Versorgungszusage des Klägers vom 01.02.1984 keine Anhaltspunkte dafür, dass die betriebliche Altersversorgung ohne den Bezug der gesetzlichen Rente habe zugesagt werden sollen. Vielmehr habe der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung erkennbar als Aufstockung der gesetzlichen Rente leisten wollen, damit ein bestimmtes Versorgungsniveau (65 % bzw. 75 % des letzten Bruttomonatsgehalts) garantiert sei. Dies spreche dafür, dass die Versorgungsleistungen des Arbeitgebers erst mit Erreichen des Regelrentenalters in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden sollen. Aus § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage ergebe sich zudem, dass bei Inanspruchnahme des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen flexiblen Altersruhegeldes zum Ausgleich für die längere Leistungsgewährung Abschläge auf das vom Arbeitgeber zu leistende Ruhegehalt pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vorgenommen werden sollten. Auch insoweit werde mithin der Bezug zwischen der betrieblichen Altersversorgung zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist bei der Auslegung der Versorgungszusage des Klägers vom 01.02.1984 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass abweichend vom gewählten Wortlaut – dem Erreichen des 65. Lebensjahres – für den Betriebsrentenbeginn auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen ist. Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf korrigierte Auskunft nach § 9 BetrAVG ebenso aus wie Ansprüche auf Leistungen im Rahmen der Einstandspflicht des Beklagten bereits ab dem 01.03.2020 und damit vor dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters zum 01.12.2020. 1. Unerheblich ist im Rahmen der Auslegung, ob für diese der Maßstab für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeit des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrundezulegen sind, oder Individualabreden, bei denen der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen ist, anzulegen ist (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2021 - 3 AZR 99/20 und Urteil vom 23.02.2021 - 5 AZR 314/20). Beide Varianten kommen im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis. 2. Der Wortlaut der Versorgungszusage für den Kläger vom 01.02.1984 geht gemäß § 1a von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Altersversorgung bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus. Allerdings ist bei der Auslegung die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz miteinzubeziehen mit der Folge, dass die in der Versorgungszusage für den Kläger genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde nicht nur eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen, sondern auch § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dahingehend geändert, dass die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch den Begriff der „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt wurde (vgl. Art. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz). § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG eröffnet nach wie vor die Möglichkeit, an die Stelle der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen früheren Zeitpunkt treten zu lassen, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Ob es bei Versorgungsordnungen wie der GBV Übergang 1995, die vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurden und nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, zu einem schrittweisen Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres kommt oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahres einen früheren Zeitpunkt i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG darstellt, ist umstritten. Teilweise wird - unter Verweis auf den bei ausdrücklicher Nennung der Vollendung des 65. Lebensjahres eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnung - die Auffassung vertreten, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in der betrieblichen Altersversorgung nicht automatisch dazu führe, dass sich beim Quotierungsverfahren die mögliche Betriebszugehörigkeitsdauer verlängere (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 2 Rn. 32; DFL/Kisters-Kölkes 4. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 21; ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 5). Nach der Gegenauffassung soll davon auszugehen sein, dass die Auslegung der Versorgungszusage i. d. R. zu einem „Mitwandern“ der Altersgrenze führt; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stelle eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar (Höfer BetrAVG Stand Juni 2011 Rn. 3119.5 ff.; Höfer/Witt/Kuchem BB 2007, 1445, 1450; Cisch/Kruip BB 2007, 1162, 1168; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 85 Rn. 155; wohl auch HWK/Schipp 4. Aufl. Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Der letzteren Auffassung ist der Vorzug zu geben. Für sie spricht zunächst, dass die Regelaltersgrenze bereits seit 1916 durchgehend bei der Vollendung des 65. Lebensjahres lag. Bei der Abfassung von Versorgungsordnungen gab es daher keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft wurde (vgl. Schaub/Vogelsang § 85 Rn. 155; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Bei der Frage, ob die Versorgungszusage einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zudem auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. Auf der Basis der vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungszusagen aber gerade keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen wird man im Wege der Auslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (vgl. Baumeister/Merten DB 2007, 1306; HWK/Schipp Vorb. BetrAVG Rn. 106a). Das entspricht auch dem im Rahmen der Änderung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, wonach die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3794 S. 31). Zuletzt spricht auch der Umstand, dass die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 42 ff. EzA BetrAVG § 7 Nr. 76), für eine solche Auslegung. Der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt der Gedanke zugrunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Es liegt darin folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze (vgl. zu alldem Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10). Es ist vorliegend im Rahmen der Versorgungszusage des Klägers vom 01.02.1984 zu berücksichtigen, dass die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 2 S. 2 der Zusage vom 01.02.1984 ein anrechenbarer Faktor zu Kürzung der Ruhegehaltsbezüge ist. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme des in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen flexiblen Altersruhegeldes gemäß § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage. Im Rahmen dieser Regelung verdeutlicht sich die Abhängigkeit der Höhe des betrieblichen Ruhegehaltes proportional zu der längeren Leistungsgewährung durch Nichterreichen des gesetzlichen regelmäßigen Renteneintrittsalters, was nach der Versorgungszusage zu einem Abschlag i. H. v. 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führen soll. Der Hinweis des Klägers darauf, dass er gemäß der Versorgungszusage bei Abschluss des 30. Dienstjahres mit Rücksicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahr 1984 von der gesetzlichen Rentenversorgung noch weit entfernt gewesen sei, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Hierzu hat der Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass die Versorgungszusage als Fälligkeitszeitpunkt schon vom Wortlaut her nicht auf das Erreichen von 30 Dienstjahren, sondern auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, der dann im Rahmen der oben erläuterten Auslegung auf den jeweiligen Beginn des gesetzlichen Renteneintrittsalters zu beziehen ist. Die Regelung für eine etwaige Witwenrente der Ehefrau des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, eine Auslegung der Altersversorgung im Sinne des Klägers zu begründen. Die Witwenrente stellt auf einen anderen Versorgungsfall ab, der hinsichtlich der etwaigen Fälligkeit anders als die Altersversorgung keinen Bezug zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters des Versorgungsberechtigten hat. Zu beachten bleibt auch der Aspekt der Gegenleistungsfunktion der Betriebsrente für die Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Hierfür spricht auch der eigene Vortrag des Klägers im Kammertermin erster Instanz, wonach der damalige Arbeitgeber ihm gegenüber zwar einerseits erklärt habe, er solle sich keine Gedanken machen, ab 65 erhalte der Kläger die Versorgung, was ja nur fair sei. Allerdings hat der Kläger im selben Kammertermin ebenfalls geschildert, dass der Arbeitgeber sein Ansinnen, eine Versorgungsregelung zu erreichen, wonach er mit Vollendung des 63. Lebensjahres ausscheiden würde und in den Bezug der betrieblichen Altersversorgung kommen würde, verneint und hierzu erklärt habe, dass er einen Lebensarbeitszeitvertrag habe und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben solle. Dies verdeutlicht angesichts der Prämisse der Lebensarbeitszeit, dass die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft an die damals zu erwartende Lebensarbeitszeit und damit an den Eintritt der damaligen gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Maßgeblich war also letztlich auch hier die aktuelle Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.