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Urteil

6 Sa 634/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0310.6SA634.21.00
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Leitsätze

Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“ fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für „Passivität“, es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet. Der Arbeitgeberin steht es allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB frei, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2021 – 2 Ca 3385/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“ fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für „Passivität“, es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Das gilt auch für denjenigen Anteil des verstetigten Einkommens, der sich aus dem sonst bestehenden Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie errechnet. Der Arbeitgeberin steht es allerdings nach § 271 Abs. 2 BGB frei, diesen Anteil in voller Höhe bereits in der Aktivphase auszuzahlen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2021 – 2 Ca 3385/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der zu zahlenden Vergütung während der Passivphase der zwischen ihnen vereinbarten Altersteilzeit. Dabei ist zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht streitig, in welcher Weise bei der Berechnung des zu zahlenden monatlichen Entgelts eine nach einem Interessenausgleich vorgesehene Anwesenheitsprämie Berücksichtigung finden muss. Der Kläger war seit dem 21.02.1979 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Brauereiwirtschaft führt, beschäftigt. Zuletzt bestand zwischen den Parteien seit dem 01.01.2020 für die Zeit bis zum 31.12.2021 ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 50 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. Der Kläger erhielt vor Beginn der Altersteilzeit im Vollzeitarbeitsverhältnis ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von 4.042,37 EUR. Für eine vereinbarungsgemäß auf 50 % verringerte Arbeitszeit entspricht dieser Betrag einem Teilzeitbruttoentgelt in Höhe von 2.021,19 EUR. Daneben hat der Kläger im Vollzeitarbeitsverhältnis als Leistungszulage und als Vorarbeiterzulage einen Betrag in Höhe von insgesamt 323,39 EUR erhalten. Für eine vereinbarungsgemäß auf 50 % verringerte Arbeitszeit entspricht dieser Betrag (60,64 + 101,06 =) 161,70 EUR. Die Summe aus dem Tarifentgelt und den unstreitigen Zulagen beträgt somit im Vollzeitarbeitsverhältnis (4.042,37 EUR + 323,39 EUR =) 4.365,76 EUR. Für eine vereinbarungsgemäß auf 50 % verringerte Arbeitszeit entspricht dieser Betrag 2.182,88 EUR. In der Zeit vor Beginn der Altersteilzeit erhielt der Kläger darüber hinaus im Vollzeitarbeitsverhältnis ein Urlaubsgeld in Höhe von 614,00 EUR (in Teilzeit also 306,00 EUR) und ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Vollzeit-Bruttotarifentgelts zuzüglich der unstreitigen Zulagen, also zuletzt in Höhe von 4.365,76 EUR (in Teilzeit mithin 2182,88 EUR). Wird die Summe aus beiden Beträgen - 4.979,76 - entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitreduzierung halbiert und zur Verteilung auf zwölf Monate durch die Zahl zwölf geteilt, ergibt sich ein Monatsbetrag in Höhe von (4.979,76 : 2 : 12 =) 207,49 EUR. In § 8.1.1 des Interessenausgleichs vom 27.09.2019 vereinbarten die Betriebsparteien eine Anwesenheitsprämie in Höhe von 625,00 EUR „entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitszeit“. Für eine vereinbarungsgemäß auf 50 % verringerte Arbeitszeit entspricht dieser Betrag 312,50 EUR. Die Summe aus dem für die Teilzeit um 50 % gekürzten Tarifentgelt, aus den unstreitig zu zahlenden Zuschlägen und aus der für die Teilzeit ebenfalls um 50 % gekürzten Anwesenheitsprämie beträgt (2.021,19 + 161,70 + 312,50 =) 2.495,39 EUR. Diese Berechnung setzt voraus, dass die Anwesenheitsprämie – wegen durchgehender Anwesenheit – tatsächlich in voller Höhe gezahlt wurde. Zur Bemessung der Vergütung während der Altersteilzeit heißt es in § 4 des Altersteizeitvertrages wörtlich: „§ 4 Arbeitsentgelt + Altersteilzeitleistungen des Arbeitgebers (1) Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Entgelt nach der Maßgabe der gemäß § 3 reduzierten Arbeitszeit (=50 % brutto). (2) Der Arbeitnehmer erhält in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 1a AtG Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Alterszeitzeit gezahlten Bruttoentgelts; mindestens jedoch auf 100% des um die gesetzlichen Abzüge, die dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeit-Arbeitsentgeltes. (3) Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer monatlich einen zusätzlichen (Aufstockungs-)Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 100 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem niedrigeren ATZ-Regelarbeitsentgelt inkl. monatlich anteilig gewährter Einmalzahlungen entfällt.“ Die in Absatz 2 und 3 genannten Aufstockungsleistungen sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Ihnen geht es vielmehr um die Höhe des monatlichen Entgelts. Die Berechnungsgrundlage des zu zahlenden Betrags ist in § 5 des Altersteilzeitvertrages wie folgt geregelt: „ § 5 Berechnung (1) Für die Berechnung der Altersteilzeitvergütung sowie der Aufstockungszahlung und der Beiträge zur Rentenversicherung gilt ein verstetigtes monatliches Vollzeit-Bruttoarbeitsentgelt, das wie folgt ermittelt wird: Monatsentgelt x 12 + Urlaubsgeld + Jahressonderzahlung 12 Das Monatsentgelt beinhaltet die tariflichen und die außertariflichen Zulagen, etwaige Anwesenheitsprämien, Leistungszulage und rückwirkende Lohnerhöhungen. Für die Berechnung der Altersteilzeitvergütung gilt das Bruttomonatsentgelt zum Stichtag des Beginns der Altersteilzeit (ggf. unter Berücksichtigung eines freiwilligen Entgeltverzichts). Das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung werden bis zum Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis anteilig gewährt. “ Der Altersteilzeitvertrag enthält zudem folgende Schlussbestimmung: „ § 10 Schlussbestimmungen Für die Auslegung dieses Vertrages gilt das AtzG in Verbindung mit dem ATZ-Tarifvertrag der Radeberger Gruppe in seiner jeweils geltenden Fassung. “ Wird die Berechnungsformel aus § 5 des Altersteilzeitvertrages zugrunde gelegt und die jeweiligen Beträge angesichts der Teilzeitvereinbarung um 50 % reduziert, so ergibt sich die folgende Rechnung: (2.182,88 € Monatsentg. einschl. unstreitiger Zulagen + 312,50 € str. Anw.Prämie) x 12 Monate + 306,00 € UrlG + 2.182,88 € WG : 12 Monate = 2.702,79 EUR . Die Beklagte hat für die Berechnung des verstetigten monatlichen Bruttoarbeitsentgelts nach § 5 des Altersteilzeitvertrages dem Kläger zwar eine Beispielsrechnung zur Verfügung gestellt (Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 192 d.A.) - damals noch auf der Grundlage eines geringeren Tarifentgelts und ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf Zahlung einer Anwesenheitsprämie. Sie hat dann aber die Monate der Altersteilzeit nicht mit der Lohnart „verstetigten monatlichen Bruttoarbeitsentgelt“ nach der vorgenannten Berechnungsformel abgerechnet. Vielmehr ist sie wie folgt vorgegangen (vgl. die Lohnabrechnung für den Monat Januar 2021, Bl. 53 d.A.): Während der Aktivphase zahlte die Beklagte an den Kläger mit der Lohnart „Tarifentgelt“ einen Betrag in Höhe von 50 % des bis dahin gezahlten Tarifentgelts, nämlich in Höhe von 2.021,19 EUR. Als „ATZ-Ausgleich“ berechnete sie 1/12 der Summe aus Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 207,49 EUR. Hinzu kam die Leistungszulage in Höhe von 60,64 EUR und die Vorarbeiterzulage in Höhe von 101,06 EUR. Sodann zahlte sie unter der Lohnart „Anw.-Zulage ATZ“ den im Interessenausgleich für das Vollzeitarbeitsverhältnis bei durchgehender Anwesenheit vorgesehenen Betrag der Anwesenheitsprämie in Höhe von 625,00 EUR. Sie hat diesen Betrag also nicht mit 50 % multipliziert oder in anderen Worten: Sie hat den Betrag nicht entsprechend der reduzierten Arbeitszeit halbiert. Die weiteren in der Abrechnung genannten Lohnarten „Kontoführungsgebühr ATZ“, ATZ tar. Aufstockung 1“ und „ATZ tar. Aufstockung 2“ sind zwischen den Partei wie bereits erwähnt nicht streitig. Neben diesen besagten Aufstockungsbeträgen und den Kontoführungsgebühren zahlte die Beklagte in den Monaten der Aktivphase also (2.021,19 EUR halbiertes Tarifentgelt + 161,70 EUR halbierte Zulagen + 207,49 EUR halbiertes anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld + 625,00 EUR Anwesenheitsprämie, dieses Mal in voller Höhe =) 3.015,38 EUR brutto. Dieser Betrag ist also um (3.015,38 - 2.702,79 EUR =) 312,59 EUR höher als das nach § 5 des Altersteilzeitvertrages zu berechnende verstetigte monatliche Bruttoentgelt. Der Abrechnungsposten unter der Lohnart „Anw.-Zulage ATZ“ ist derjenige, der im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte hat die Passivphase nämlich in gleicher Art abgerechnet wie zuvor, nur dieses Mal ganz ohne die Lohnart „Anw.-Zulage ATZ“. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Der Kläger hat mit der Klage die Auffassung vertreten, ihm stehe weiterhin - auch während der Passivphase - der monatliche Betrag der Anwesenheitsprämie in Höhe von 625,00 EUR zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.03.2021 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2021 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.05.2021 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es bestehe nach ihrer Auffassung während der Passivphase kein Anspruch auf Zahlung der Anwesenheitsprämie. Die Anwesenheitsprämie werde für Anwesenheit gezahlt. In der Passivphase der Altersteilzeit sei der Kläger aber abwesend gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2020 als unschlüssig abgewiesen. Die Beklagte habe zwar die Altersteilzeitvergütung falsch berechnet, dem Klägervortrag hätten sich jedoch nicht die erforderlichen Berechnungsfaktoren entnehmen lassen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch könne im Übrigen allenfalls in Höhe von 50 % der Anwesenheitsprämie bestehen. Gegen dieses ihm am 08.09.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.10.2021 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.12.2021, am 03.12.2021 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass es sich bei dem durch die Beklagte während der Passivphase gezahlten Betrag „Tarifentgelt“ nicht um die volle, geschuldete Altersteilzeitvergütung handele. Er sei der Auffassung, eine mögliche Überzahlung während der Aktivphase sei unerheblich. Mit seinem Berufungsschriftsatz hat der Kläger die Klage um Zahlungsansprüche für den Zeitraum von Mai bis November 2021 erweitert. Die Beklagte hat dem nicht zugestimmt. Der Kläger beantragt, Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2021 – 2 Ca 3385/21 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.03.2021 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2021 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.05.2021 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 625,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht außerdem geltend, sie habe die Ansprüche des Klägers für die Passivphase durch die Zahlung der Anwesenheitsprämie in Höhe von 625,00 EUR während der Aktivphase erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Diese Feststellung geschieht nach Auslegung des Klagebegehrens des Klägers dahin, dass es ihm nicht um die Zahlung einer Anwesenheitsprämie für die Zeit seiner Abwesenheit geht, sondern um die Berechnung des monatlich zu zahlenden Betrages und im Rahmen der Berechnung dieses Betrages um die Berücksichtigung der ehedem gezahlten Anwesenheitsprämie. II. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Mai 2021 keinen Anspruch auf weiteres Entgelt aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag. Er hat alle Leistungen erhalten, die ihm zustehen. In den streitgegenständlichen Monaten Januar bis Mai 2021 stand dem Kläger nach § 5 des Altersteilzeitvertrages ein verstetigtes monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von jeweils 2.702,79 EUR zu. Abgerechnet und ausgezahlt hat die Beklagte aber nur ein verstetigtes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.390,38 EUR. Es wird in den Abrechnungen mithin eine Differenz in Höhe von 312,41 EUR monatlich vermisst. Der vom Kläger geltend gemachte monatliche Betrag in Höhe von 625,00 EUR ist mithin schon im Ansatz mehr als das doppelte zu hoch. Der vermisste Betrag in Höhe von 312,41 EUR wurde von der Beklagten bereits in den korrespondierenden Monaten der Aktivphase, also in den Monaten Januar bis Mai 20 20 in Höhe von 312,59 EUR vorfällig erfüllt, indem die Beklagte in jenen Monaten statt des geschuldeten verstetigten monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von 2.702,79 EUR jeweils einen Betrag in Höhe von 3.015,38 EUR gezahlt hat. Der in der Aktivphase zu viel gezahlte monatliche Betrag in Höhe von 312,59 EUR (also der Hälfte der Berechnungsgröße „Anwesenheitsprämie 625,00 EUR“; die weiteren 9 Cent sind auf Rundungen in der Berechnung zurückzuführen) stellt eine vorfällige Erfüllung der im Zeitpunkt dieser Erfüllung bereits entstandenen Ansprüche für die jeweils korrespondierenden Monate in der Passivphase dar. Die Fälligkeit eines Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach den Parteivereinbarungen, hilfsweise nach den gesetzlichen Vorschriften. Vorliegend ist in § 5 des Altersteilzeitvertrages von einer monatlichen Zahlung die Rede, daher gilt grundsätzlich § 614 Satz 2 BGB. Nach § 614 Satz 2 BGB wird der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts „nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte“, hier also nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats fällig. Für den Sonderfall der Altersteilzeit im Blockmodell gilt jedoch eine Ausnahme: Das in der Passivphase zu zahlende Entgelt ist kein Entgelt für „Passivität“, es wird vielmehr durch die Arbeitsleistung in der Aktivphase verdient. Der Anspruch entsteht also schon in der Aktivphase. Die Fälligkeit des in der Aktivphase verdienten Entgeltanspruchs wird anteilig, also zur Hälfte, in die Passivphase hinausgeschoben (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Dieses Hinausschieben der Fälligkeit ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Schuldnerin des vertraglichen Anspruchs gemäß § 271 Abs. 2 BGB berechtigt ist, den Anspruch auf Zahlung (jedenfalls in Teilen) „im Zweifel“ bereits während der Durchführung der Aktivphase zu erbringen. Nach § 271 Abs. 2 BGB ist nämlich für den Fall, dass eine Leistungszeit bestimmt ist „im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“ Dieses „vorher Bewirken“ ist hier geschehen. Einschränkungen dieser Möglichkeit sind aufgrund entgegenstehender Interessen des Gläubigers, hier also des Klägers, denkbar, wenn in dessen geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird (vgl. MüKoBGB/Krüger BGB § 271 Rn. 36). Ob dies grundsätzlich bei einer Leistung vor Fälligkeit aufgrund des Charakters der Altersteilzeit im Blockmodell der Fall ist, kann hier offen bleiben. Denn es geht, gemessen am geschuldeten Gesamtbetrag, nur um einen lediglich geringen Anteil des Entgelts. Diesen vorfällig gezahlten Anteil hat der Kläger auch widerspruchsfrei angenommen, obwohl aus den Lohnabrechnungen der Beklagten deutlich hervorging, dass trotz der Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses der volle Betrag der Anwesenheitsprämie gezahlt wurde. Es gilt daher die Zweifelsregelung des § 271 Abs. 2 BGB. Diese zu widerlegen obliegt dem Kläger als Gläubiger der Leistung (BAG v. 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 -). Aus dessen Vortrag ergibt sich zu einer solchen Widerlegung aber nichts; die in Bezug genommenen Tarifwerke und die vertraglichen Vereinbarungen enthalten keinen Ausschluss einer vorfälligen Zahlung; anderweitige gesetzliche Bestimmungen, die gegen eine vorfällige Leistung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung und die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.