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Urteil

11 Sa 564/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0209.11SA564.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2021 – 3 Ca 2595/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2021 – 3 Ca 2595/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung. Der am .1952 geborene Kläger ist zum 01.04.1980 in die Dienste der beklagten Forschungsgemeinschaft getreten. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 06.03.1980. Dieser beinhaltet zur Altersversorgung u. a. folgende Regelungen: „(…) § 6 (…) 2) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 wird dem Mitarbeiter Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. (…) 4) Renten und sonstige Versorgungsleistungen, die für Zeiten gewährt werden, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden sind, werden voll auf das Ruhegehalt angerechnet. Die Versorgungsbezüge eines rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiters dürfen unter Einbeziehung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsleistungen diejenige Nettoversorgung nicht überschreiten, die der Mitarbeiter auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Bezüge als Beamter (ohne Rente) erzielen würde. (…) Wegen der weiteren Einzelheiten des Dienstvertrages vom 06.03.1980 wird auf Bl. 75 ff. d. A. Bezug genommen. Aufgrund Nachtrag Nr. 4 zum Dienstvertrag vom 06.03.1980 (Bl. 80 d. A.) haben die Parteien eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 vereinbart. Der Kläger, der zuletzt als Personalreferent beschäftigt wurde, ist zum 28.02.2017 aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden. Seit dem März 2017 gewährt der Beklagte dem Kläger betriebliche Versorgungsleistungen. Die (erst) Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.12.2009 – 18 F 101/09 - geschieden. Im Zuge des Versorgungsausgleichs wurde die Versorgungsanwartschaft des Klägers gegen den Beklagten mit einem Wert von 623,47 € monatlich zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers ausgeglichen. Das Anrecht des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde in einem Umfang von 7,1845 Entgeltpunkten aus die geschiedene Ehefrau übertragen. Der Kläger ist wiederverheiratet. Nachdem sich der Kläger vorprozessual erfolglos gegen eine pauschale Berechnung der Nettoversorgung gewandt hatte, hat er Klage erhoben, mit der er die Berücksichtigung des individuellen, tatsächlichen Steuervorteils unter Beachtung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs erreichen will. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 05.08.2021 (Bl. 148 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen höheren Anspruch auf Altersversorgung nicht nachvollziehbar dargetan. Der Kläger könne sich nicht auf den in seinem Steuerbescheid ausgeworfenen steuerfreien Teil seiner Rente berufen, denn dieser berücksichtige nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 26.08.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2021 Berufung eingelegt und diese am 25.10.2021 begründet. Der Kläger stützt sein Klagebegehren zuletzt auf seine Berechnung mit Schriftsatz vom 22.01.2022 (Bl. 205 ff. d. A.). Er meint, dass aus § 6 Abs. 4 des Dienstvertrages zu entnehmen sei, dass nach Sinn und Zweck der Versorgungsregelung ein Vergleich mit einem Beamten in einer mit dem Kläger vergleichbaren Lage vorzunehmen sei. Es sei daher erforderlich, zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Beginn des Folgejahres eine genaue Berechnung der jährlichen effektiven Steuerbelastung vorzunehmen. Nicht die fiktive gesetzliche Rente des Klägers, sondern die tatsächlich gezahlte und um den Versorgungsausgleich reduzierte Rente sei in Ansatz zu bringen. Der Kläger beantragt, den Beklagten, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2021, zu verurteilen, an den Kläger 12.114,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.844,11 € ab Rechtshängigkeit dieses Anspruchs, von 3.019,15 € ab Rechtshängigkeit dieses Anspruchs und von 251,66 € ab Rechtshängigkeit dieses Anspruchs zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klageerweiterung abzuweisen und die Berufung insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt unter Darstellung der Berechnung der Altersversorgung im Einzelnen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Vorgaben des Dienstvertrages zur Anwendung des BeamtVG seien hinsichtlich Anrechnungsregelung und Obergrenze für die Versorgungsbezüge zutreffend umgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.10.2021, 03.12.2021 und 22.01.2021, die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, für den Zeitraum von März 2017 bis Ende 2020 an den Kläger weitere Versorgungsbezüge in Höhe von 12.114,92 € zu zahlen. Das Klagebegehren ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehalten ist, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Ansatz der tatsächlich gezahlten Nettorente nebst Besteuerungsanteil zu berechnen. 1. Nach § 6 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 06.03.1980 schuldet der Beklagte dem Kläger im Versorgungsfall – hier der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1. des Dienstvertrages – eine Altersversorgung in entsprechender Anwendung des BeamtVG, mithin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Kläger im Ergebnis eine Versorgung auf Beamtenniveau zuzusichern, mithin eine Alimentation ausgehend von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe. Die Alimentation geht von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe aus. Der Umfang des Versorgungsversprechens richtet sich dabei nach den Vorschriften des BeamtVG, was durch die Vereinbarung einer „entsprechenden Anwendung“ der Vorschriften des BeamtVG zum Ausdruck kommt, wozu auch Begrenzungsregelung des § 55 BeamtVG gehört. Das Hinzutreten gesetzlicher Rentenansprüche kann bei sog. Systemwechslern aus einem rentenversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis zu einer - gemessen am Versorgungsziel - überhöhten Gesamtversorgung führen. Dem trägt die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG mit ihrer Höchstbegrenzungsregelung Rechnung (vgl. BAG, Urt. v. 18.09.2007 – 3 AZR 560/05 – m. w. N.). Die Vereinbarung des § 6 Abs. 4 des Dienstvertrages stellt diesen Grundsatz für die Zusage im Falle des Klägers, dessen Versorgung in entsprechender Anwendungen des BeamtVG zu erfolgen hat, nochmals klar. 2. Die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Vorschrift des § 55 BeamtVG bestimmt in § 55 BeamtVG Abs. 1 Satz 7 BeamtVG darüber hinaus, dass Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, unberücksichtigt bleiben. Dieser Bestimmung liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der Dienstherr im Falle der Scheidung eines Beamten für dessen Versorgung im Gesamtergebnis nicht mehr aufwenden soll, als er ohne Scheidung an den Beamten allein zu leisten hätte. Der Ruhestandsbeamte wird so gestellt, als wäre die Ehescheidung und damit der Versorgungsausgleich nicht erfolgt. Es ist daher der fiktive volle Rentenbetrag anzurechnen (vgl. hierzu im Einzelnen u. a.: BVerwG, Beschl. v. 31.05.1990 – 2 C 54/88 -, BVerwG, Beschl. v. 24.10.1991 – 2 B 123/91 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2009 – 23 K 2012/07 -, VG Saarland, Urt. v. 27.03.2012 – 2 K 902/10 -). 3. Folglich ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht darauf abzustellen, wie hoch seine tatsächlich gezahlte Rente und der hierauf entfallende jährliche Besteuerungsanteil ist. Nach Sinn und Zweck und Begrenzung der Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung auf Nettobasis ist der Kläger bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge nicht schlechter aber auch nicht besser zu stellen als ein Beamter, der seine Versorgungsansprüche ausschließlich aus dem Beamtenverhältnis herleitet. Der Ruhestandbeamte hat jedoch aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG hinzunehmen, dass der fiktive volle Rentenbetrag in Ansatz gebracht wird. Damit ist kein Raum für die Rechtsansicht des Klägers, in der Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 4 des Dienstvertrages i.V.m. § 55 BeamtVG sei von der tatsächlichen Nettorente nebst ihrer steuerlichen Behandlung auszugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.