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Urteil

11 Sa 479/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0209.11SA479.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021 - 14 Ha 3/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021 - 14 Ha 3/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Beschäftigungspflicht des Beklagten. Die Klägerin war beim beklagten Freistaat, der Träger der sächsischen Staatsoper Dresden ist, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19.03.2010/08.04.2010 als Trainingsmeisterin angestellt. Nach § 6 des Anstellungsvertrages bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Gemäß § 9 Satz 1 des Dienstvertrages sind für alle Rechtsstreitigkeiten der Parteien unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird auf die Akte des Bühnenschiedsgerichts (Bezirksschiedsgericht Chemnitz) – BSchG 13/17 - Bl. 13 ff. Bezug genommen. Nach einem Intendantenwechsel erhielt die Klägerin von der Staatsoper D mit Schreiben vom 07.10.2017 die Mitteilung, dass unter Bezugnahme auf § 61 NV Bühne SR Solo das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit 2017/2018, d.h. am 31.07.2018, ausläuft und nicht verlängert wird (Bühnenschiedsgericht (Bezirksschiedsgericht Chemnitz) – BSchG 13/17 - Bl. 17). Mit Schiedsspruch vom 07.05.2018 hat das Bühnenschiedsgericht (Bezirksschiedsgericht Chemnitz) die Klage, mit der die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Beschäftigung als Trainingsmeisterin erreichen wollte, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit des angerufenen Bühnenschiedsgerichts folge aus § 9 des Arbeitsvertrages vom 19.03.2010/08.04.2010. Die Nichtverlängerungsmitteilung genüge den Anforderungen des § 61 NV Bühne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs vom 07.05.2018 wird auf die Akte des Bühnenschiedsgerichts (Bezirksschiedsgericht Chemnitz) – BSchG 13/17 - Bl. 77 ff. verwiesen. Nachdem die Klägerin Berufung gegen den Schiedsspruch eingelegt hatte, hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main im Sitzungstermin am 11.02.2019 mit den Parteien u.a. die Zulässigkeit der Anrufung der Schiedsgerichte erörtert. Die Parteien haben einen Vergleich auf Widerruf geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2019 der Akte des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main – BOSchG 5/18 – Bl. 73 ff. Bezug genommen. Die Klägerin hat zum einen den Vergleich fristgerecht widerrufen, zum anderen am 25.02.2019 Klage vor dem Arbeitsgericht Dresden – 13 Ca 422/19 – erhoben. Mit der arbeitsgerichtlichen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 07.10.2017 gewandt, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2018 geltend gemacht sowie die nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage beantragt. Mit Schiedsspruch vom 21.10.2019 hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main die Berufung der Klägerin gegen den Schiedsspruch vom 07.05.2018 des Bühnenschiedsgerichts (Bezirksschiedsgericht Chemnitz) – 13/17 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schiedsspruchs wird auf die Akte des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main – BOSchG 5/18 – Bl. 148 ff. Bezug genommen. Gegen den ihr am 09.01.2020 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 23.01.2020 eine Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht Köln – 14 Ha 3/20 - anhängig gemacht. Mit Zwischenurteil vom 20.05.2020 hat das Arbeitsgericht Dresden – 13 Ca 422/19 – den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage zurückgewiesen (Bl. 52 ff. d. A.). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – 3 Sa 184/20 – zurückgewiesen. Mit Urteil vom 12.05.2021 hat das Arbeitsgericht Dresden – 13 Ca 422/19 – die Befristungskontrollklage wegen Versäumung der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG abgewiesen (Bl. 189 ff. d. A.). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht – 3 Sa 256/21 – eingelegt. Das Arbeitsgericht Köln – 14 Ha 3/20 – hat im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 17.06.2021 (Bl. 115 ff. d. A.) die Aufhebungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bestandsschutzklage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Arbeitsgericht Dresden – 13 Ca 422/19 –) unzulässig, im Übrigen sei die Aufhebungsklage auch insgesamt unbegründet, denn mangels Zuständigkeit habe das Bühnenoberschiedsgericht die schiedsgerichtliche Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 09.07.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.08.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 08.10.2021 begründet. Nach Berufungsrücknahme hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – 3 Sa 256/21 – mit Beschluss vom 30.09.2021 festgestellt, dass die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels verlustig ist (Bl. 171 d.A.). Die Klägerin verweist auf den Wegfall der doppelten Rechtshängigkeit durch die erfolgte Berufungsrücknahme. Zwar sei die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit der unzutreffende Rechtsweg gewesen, jedoch sei der Mangel durch rügelose Einlassung vor dem Bühnenschiedsgericht geheilt worden. Hieran sei auch das Bühnenoberschiedsgericht gebunden gewesen. Die Klägerin habe auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Zuständigkeitsregelung vertraut. Das Gebot des fairen Verfahrens sei verletzt. Die Nichtverlängerungsmitteilung sei willkürlich wegen einer Auseinandersetzung mit dem damals ebenfalls an der Staatsoper Dresden beschäftigen Ehemann erfolgt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2021 (Az. 14 Ha 3/20), zugestellt am 09.07.2021, aufzuheben und in Abänderung der Schiedssprüche des Bühnenschiedsgerichts -Bezirksschiedsgericht Chemnitz – vom 07.05.2018 sowie des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 a. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung des Beklagten vom 07.10.2017, zugestellt am 09.10.2017, nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2018 hinaus fortbesteht und b. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 19.03.2010 als Trainingsmeisterin bzw. Body-Awarness-Coach zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte wendet die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden – 13 Ca 422/19 – vom 12.05.2021 ein. Zudem habe sich die Klägerin nicht hinreichend mit den Gründen des Urteils des Arbeitsgerichts Köln auseinandergesetzt. Eine Zuständigkeitsvereinbarung bei Tätigkeiten außerhalb des vom NV Bühne geregelten Bereiches sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Eine (sinngemäße) Anwendung des § 48 ArbGG scheitere bereits daran, dass es sich bei der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht um eine staatliche Gerichtsbarkeit handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.10.2021 und 15.12.2021, die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung des Beklagten vom 07.10.2017, zugestellt am 09.10.2017, nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2018 hinaus fortbesteht, ist unzulässig, denn ihr steht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.05.2021 – 13 Ca 422/19 – entgegen. a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen. Entscheidet das Gericht über den prozessualen Anspruch, sind Streit- und Urteilsgegenstand grundsätzlich identisch. Ein Sachurteil, das eine Klage abweist, stellt regelmäßig bindend fest, dass die erstrebte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat (BAG, Urt. v. 01.03.2022 – 9 AZR 353/21 – m. w. N.). b) Nach der Berufungsrücknahme (§ 516 ZPO) der Klägerin in dem Verfahren vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht – 3 Sa 256/21 – ist das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden – 13 Ca 422/19 – vom 12.05.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils tritt mit Wirkung ex nunc ein, wenn die Berufung vollständig zurückgenommen wird, die Berufungsfrist für beide Parteien abgelaufen ist und der Gegner keinen Rechtsbehelf nach § 705 ZPO ergriffen hat (vgl. z.B.: MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 516 Rn. 26 m. w. N.). Mit der demnach rechtskräftig erfolgten Klageabweisung steht auch für das mit dem vorliegenden Verfahren befasste Berufungsgericht bindend fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 19.03.2010/08.04.2010 in Verbindung mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 07.10.2017 beendet worden ist und nicht über den 31.07.2018 fortbesteht. 2. Die Beschäftigungsklage ist aufgrund des rechtskräftig zum 31.07.2018 beendeten Arbeitsverhältnisses mangels Rechtsgrundlage unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den§ 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.