Urteil
2 Sa 486/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0131.2SA486.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2021 – 19 Ca 243/21 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.779,00 € ab dem 01.06.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2021 – 19 Ca 243/21 – teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.779,00 € ab dem 01.06.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihr Direktionsrecht durch Entzug von Kunden, die die Klägerin bisher betreut hat und Zuweisung von Neukunden ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwischenzeitlich hat die Beklagte einen streitgegenständlichen Betrag von 1.779,00 € brutto an die Klägerin gezahlt. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Rechtsansicht, die Beklagte habe ihr Direktionsrecht überschritten. Mit der Betreuung von Bestandskunden sei eine Provisionschance verbunden, die bei Neukunden nicht in gleicher Weise gegeben sei. Der Eingriff in die Vergütungserwartung der Klägerin sei so schwerwiegend, dass dies nur mittels Änderungskündigung zulässig sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2021,Az. 19 Ca 243/21 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr zur selbstständigen Bearbeitung entsprechend ihrer Tätigkeit als Senior Account Managerin die Kunden-Accounts der Unternehmen M AG inklusive der Tochtergesellschaften: R , M D GmbH, M C & C , R Konzern inklusive der Tochtergesellschaften: T , D T , L , P , N , W , a , R T G , G , O Konzern einschließlich O S T sowie B .de, D S inklusive der Tochtergesellschaften: S , R , P D GmbH zuzuordnen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 wird beantragt: 2. festzustellen, dass der Entzug der folgenden Kunden-Accounts bei der klagenden Partei durch die Beklagte rechtswidrig war: Kunden-Accounts der Unternehmen M AG inklusive der Tochtergesellschaften: R , M D GmbH, M C & C , R Konzern inklusive der Tochtergesellschaften: T , D T , L , P , N , W , a , R T G , G , O Konzern einschließlich O S T sowie B .de, D S inklusive der Tochtergesellschaften: S , R , P D . Unbedingt wird ferner beantragt, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Bestandskunden im angemessenen Ausmaß zuzuordnen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei Zinsen aus 1.779,00 Euro brutto i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen. 5. festzustellen, dass die Beklagte zum 01.09.2021 verpflichtet ist, an die Klägerin 85.800,00 € Provision für den nun abgeschlossenen Deal mit der O S T GmbH (# ) gemäß Compensation Plan 2021 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Provision i. H. v.85.300,00 € aus dem abgeschlossenen Deal mit der O S T GmbH (# ) auf das Umsatzziel der Klägerin für das Jahr 2021 gegenzurechnen. 7. die Beklagte zu verurteilen, den Deal mit der O S T GmbH (# ) in der internen Kommunikation im Namen der Klägerin als die zuständige Mitarbeiterin zu kommunizieren. 8. die Beklagte zu verurteilen, den vorgenannten Deal mit der O S T GmbH (# ) bei der Qualifikation zum „Presidents-Club“ zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Ausübung des Direktionsrechts bewege sich im vertraglich zulässigen Rahmen. Die Klägerin sei durch Arbeitsvertrag verpflichtet, sowohl Bestandskunden als auch Neukunden zu bearbeiten. Die zugewiesenen Kunden erfüllten diese Voraussetzungen. Der Entzug der hier streitigen Altkunden C und D sei bereits im ersten Quartal 2017 erfolgt und beruhe auf dem Wunsch der Klägerin, diese Kunden abzugeben. Die Klägerin hat hierzu behauptet, der Entzug sei deshalb veranlasst worden, weil die Beklagte von diesen Kunden Umsatz erwartet habe, der aber nicht kam. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht, sie habe die Altkunden mit sachlichem Grund entzogen, da die Klägerin seit dem Jahr 2018 zunehmend weniger Umsatz mit diesen Kunden getätigt habe und in den ersten neun Monaten des Kalenderjahres 2020 insgesamt lediglich 401,72 € an variabler Vergütung erzielt habe. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass in den nicht erfüllten Umsatzerwartungen der Beklagten der sachliche Grund für die Ausübung des Direktionsrechts liege. Welche Umsätze die Beklagte erwarte, unterliege allerdings der unternehmerischen, grundgesetzlich geschützten Freiheit. Weder die Klägerin noch das Gericht könnten ihre Vorstellungen, in welchem Zeitraum welche Umsätze und Abschlüsse möglich sind, an die Stelle der Erwartungen der Beklagten setzen. Zudem habe die Klägerin durch die Einstellung von Umsatzvorhersagen in die sogenannte Pipeline die Umsatzziele selbst gestaltet. Diese habe sie jedoch in insbesondere in den Jahren 2019/2020 nicht erreichen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin stehen die gesetzlichen Zinsen auf den verspätet ausgezahlten Betrag von 1.779,00 € brutto seit dem 01.06.2021 zu. Die Klägerin hat den Vertrag zustande gebracht.Die Summe entspricht den Provisionsvereinbarungen der Parteien. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem uneingeschränkten Vertragsabschluss und der Leistung des Kunden. Die zusätzliche Kenntnisnahme der Klägerin von weiteren Quartalsbeurteilungen ist für das Verdienen der Provision irrelevant. Insbesondere würde es auch eine unangemessene, benachteiligende Vertragsklausel darstellen, wenn zwingend eine schriftlich bestätigte Kenntnisnahme von einer Beurteilung Voraussetzung wäre, die Fälligkeit einer bereits verdienten Provision herbeizuführen. Die Kenntnisnahme unter Zeugen war erfolgt. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Die der Klägerin zugewiesenen neuen Kunden und der Entzug der wesentlichen Altkunden bewegen sich im arbeitsvertraglichen Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages i. V. m. der Stellenbeschreibung für den Senior Account Executive. Dem Arbeitsvertrag ist weder ein bestimmtes Verhältnis von Alt- und Neukunden noch ein Verhältnis von werthaltigen, also abschlusssicheren Kunden im Verhältnis zu unsicheren oder Neukunden immanent. Die Umsatz- oder Provisionschance qualifiziert die Tätigkeit als solche nicht. Der Entzug der hier streitigen Altkunden und die Zuordnung von Neukunden entsprechen auch billigem Ermessen und waren weder willkürlich noch in anderer Weise zu beanstanden (Ausübungskontrolle). Nach dem Jahr 2017 hat die Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 nur geringe Abschlüsse mit den Bestandskunden zustande gebracht. Im Jahr 2020 hat sie in den ersten drei Quartalen nahezu keinen Umsatz mit den Bestandskunden gemacht. So hatte die Klägerin noch in dem Projekt Performance Review für das erste Quartal 2020 angegeben, einen großen Vertrag mit O im ersten Quartal entwickelt zu haben, welcher in zweiten oder dritten Quartal 2020 zum Abschluss gelange. Tatsächlich konnte die Klägerin aber bis zum Entzug des Kunden O Mitte November 2020 keinen Abschluss erreichen. Es fehlen auch Hinweise auf eine verbindliche Zusage des Kunden. Erst dem neuen Sachbearbeiter gelang es im Mai 2021 den Vertrag mit O abzuschließen. Die Beklagte hat sich dabei davon leiten lassen, dass die Klägerin entgegen ihren eigenen Vorhersagen es nicht geschafft hatte, den Vertrag zu einem von ihr vorgegebenen Zeitpunkt abzuschließen. Der Austausch des Ansprechpartners für den Kunden O erscheint in diesem Falle weder sachwidrig noch willkürlich, sondern von der unternehmerischen Beurteilung getragen, dass ein anderer Verkäufer versuchen solle, schneller zu einem Abschluss mit dem Unternehmen O zu gelangen und für die weiteren Verhandlungen deshalb besser geeignet zu sein. Hinsichtlich der weiteren entzogenen Kunden hat die Klägerin lediglich ausgeführt, dass ein Vertragsabschluss zwischen sechs und 24 Monaten der Vorarbeit bedürfe. Angesichts der geringen Umsätze in den Jahren 2018 und 2019 hat die Klägerin allerdings ihre eigene Perspektive bereits überzogen. Die unternehmerische Erwartung der Beklagten, ein anderer Verkäufer könne schneller einen Abschluss herbeiführen, sowie die Einschätzung, die Tätigkeiten der Klägerin in Bezug auf ihre Bestandskunden seien nicht erfolgreich und in Bezug auf die Grundvergütung von 8.333,-- EURO nicht werthaltig, rechtfertigen damit die Neuverteilung der Kunden. Die Anträge zu 1 bis 3 sind damit nicht begründet. Der Antrag zu 4 ist einer Vollstreckung nicht zugänglich und damit unzulässig. Er ist nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch nicht begründet, da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsvertrages beschäftigt wird. Die Klägerin hat unabhängig von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags keinen Anspruch auf Provisionszahlung im Hinblick auf den Kunden O . Der Abschluss wurde erst erreicht, als ein anderer Mitarbeiter der Beklagten für den Kunden zuständig wurde. Der Entzug erfolgte auch nicht so kurz vor Vertragsabschluss, dass dieser bereits unterschriftsreif durch die Klägerin vorbereitet gewesen wäre. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 65 i. V. m. 87 HGB. § 87 HGB ist abdingbar. Durch den berechtigten Entzug der Kundenbetreuung i. V. m. der bei der Beklagten geltenden Provisionsregelung war ausschließlich derjenige Mitarbeiter provisionsberechtigt, der den Abschluss mit dem Kunden herbeigeführt hat und zu diesem Zeitpunkt als Bearbeiter des Kunden benannt war. Die Klägerin bleibt allerdings auch jeden Nachweis schuldig, inwieweit konkret der Abschluss mit dem Kunden O auf ihre Tätigkeit zurückzuführen war. Die im Verfahren vorgelegte E-Mail Korrespondenz mit dem Kunden belegt lediglich, dass die Klägerin den zuständigen Mitarbeiter der Firma O im Mai 2020 zu der Äußerung bewogen hat, er wolle jetzt Druck erzeugen, um neue Produkte der Beklagten installieren zu können. Damit sind auch die Anträge zu 6, 7 und 8 unbegründet. Der Klägerin ist der Umsatz mit dem Kunden O in keiner Weise zuzurechnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO. Soweit die Beklagte die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des erledigten Zahlungsanspruchs und der Zinsen hieraus beantragt hatte, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung, sodass eine Kostenquotelung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfolgte. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.