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Urteil

11 Sa 1228/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0119.11SA1228.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2020 – 5 Ca 2820/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2020 – 5 Ca 2820/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Berechnung einer Übergangsversorgung. Die am 1969 geborene Klägerin war seit dem November 2007 für die beklagte Fluggesellschaft als Flugbegleiterin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 28.11.2007 (Bl. 10 f. d. A.) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Beklagten geltenden Tarifverträge im Bereich der Kabinenbesatzungen Anwendung. Aufgrund der am 21.04.2017 durch den flugmedizinischen Dienst festgestellten Flugdienstuntauglichkeit endete das Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 2 Kabinenpersonal mit Ablauf des 31.12.2017. Die Klägerin absolvierte im Zeitraum April 2008 bis Juli 2015 sieben unternehmensinterne Seminareinheiten. Hierzu zählen 4 Seminare unter den Titeln Grundlehrgänge, Gehaltsteigerung und Be First Q an 5 Arbeitstagen und 4 freien Tagen sowie 3 Seminare im Rahmen einer nicht abgeschlossenen Purserwerdung an 2 Arbeitstagen und 5 freien Tagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht der Anlage K6 (Bl. 42 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 05.06.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in Umsetzung des Schlichtungsergebnisses 2012 ab dem 01.01.2013 in die Vergütungsstufe (VS) 6 der Tabelle B des VTV Nr. 38 eingruppiert wird, obwohl sie nicht die dafür notwendige Anzahl von Qualifikationstagen erbracht habe. Die Klägerin werde gebeten, drei fehlende Qualifikationstage in Freizeit bis zum nächsten Steigerungsdatum, den 01.12.2014, nachzuholen. Ansonsten werde ihre Steigerung in der VS 7 angehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 05.06.2014 wird auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen. Die Vergütung des Kabinenpersonals war ab dem 01.01.2013 im Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 38 geregelt, der zum 06.07.2016 vom VTV Nr. 39 abgelöst wurde. Die Grundvergütung bemisst sich nach Stufen, wobei mit der Vollendung eines Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum, welches sich nach dem Monat des Eintritts richtet, ein Aufstieg in die nächste Vergütungsstufe erfolgt. Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 06.07.2016 bestimmt § 3 Abs. 7 (i) VTV Nr. 39 u.a., dass für eine Vergütungsentwicklung über die Stufe 5 hinaus sowie eine Eingruppierung in Stufe 6 gemäß Anlage 1 Tabelle 2 eine Qualifikation gemäß Protokollnotiz I erfolgreich abgelegt werden muss. Die Protokollnotiz I wiederum beinhaltet in Ziffer 1. ein Qualifikationsmodell, wonach die Beklagte prozessorientierte Weiterbildung und psychologische Trainings anbietet. Nach Ziffer 2. a) der Protokollnotiz I hat der Mitarbeiter für die VS 6 nachzuweisen, dass er sowohl an insgesamt 5 Einsatztagen an prozessorientierter Weiterbildung als auch an insgesamt 5 Schulungstagen an psychologischen Trainings in seiner Freizeit bzw. an seinen freien Tagen erfolgreich teilgenommen hat. Gemäß Ziffer 2. b) der Protokollnotiz I ist u.a. für das Erreichen der VS 10 vorgesehen, dass der Mitarbeiter jeweils die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt 5 Schulungstagen im Rahmen des hierfür von der Beklagten angebotenen Qualifikationsprogramms nachweist. Dabei sollten sowohl prozessorientierte als auch psychologische Inhalte berücksichtigt sein. Der Besuch dieser Schulungsveranstaltungen hat jeweils in der Freizeit bzw. an freien Tagen des Mitarbeiters zu erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des VTV Nr. 38 wird auf Bl. 15 ff. d. A., wegen der weiteren Einzelheiten des VTV Nr. 39 nebst Protokollnotizen wird auf Bl. 28 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.04.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Übergangsversorgung monatlich 1.140,40 € betrage (Bl. 44 f. d. A.). Die Übergangsversorgung ist gemäß § 2 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV-FB) nach der letzten (tariflichen) Grundvergütung zu berechnen. Einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München – 1 Ca 778/19 - über Höhergruppierung und Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2017 legten die Parteien am 11.09.2019 vergleichsweise durch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 3.900,-- € brutto bei (Bl. 12 ff. d. A.). Die Beklagte hatte die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden nach der VS 6 vergütet. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.11.2020 (Bl. 122 ff. d. A.) die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung einer Übergangsversorgung auf der Basis eines Grundgehalts nach VS10 begehrt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der tarifvertraglichen Regelung neben der für die VS 6 erforderlichen Schulungstagen zusätzliche fünf Schulungstage zu absolvieren seien, so dass die Klägerin an 10 Tagen in Freizeit an den Seminaren hätte teilnehmen müssen, woran es vorliegend fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.11.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.12.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.03.2021 begründet. Die Klägerin meint, für die Eingruppierung in die VS 10 seien nach dem Wortlaut des VTV Nr. 39 keine über die VS 6 hinausgehenden 5 weiteren Schulungstage erforderlich. Zudem könne sie nicht nur 15, sondern sogar 16 Qualifikationstage aufweisen. Für die Nichtberücksichtigung der Ausbildungstage im Rahmen der Purserwerdung im Jahre 2009 mangele es an einer tarifvertraglichen Grundlage. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, sie hätte die Klägerin auf das Ableisten eines letzten Qualifikationstages in Freizeit hinweisen müssen. Es entspreche der betrieblichen Übung, dass zwischen Fortbildungstagen an Arbeitstagen und an Tagen in Freizeit nicht unterschieden werde. Jedenfalls sei die Klägerin nach der Tarifautomatik aufgrund Zeitablaufs bei ihrem Ausscheiden in die VS 9 eingruppiert gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2020– Aktenzeichen 5 Ca 2820/20 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit Januar 2018 bis April 2020 einen Betrag in Höhe von7.748,- € brutto nebst Zinsen zum Monatsersten zwischen dem 01.02.2018 und dem 01.07.2019 jeweils aus 274,75 € (18x) und Zinsen jeweils aus 280,25 € zwischen dem 01.08.2019 und dem 01.05.2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Übergangsversorgung nach § 2 TV ÜV-FB, berechnet auf der Grundlage einer Vergütungsstufe 10 der Tabelle B nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 39 in Höhe von monatlich 1.443,46 € brutto zu zahlen; hilfeweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung mit den Anträgen zu 1. und zu 2. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die ZeitJanuar 2018 bis Dezember 2020 einen Betrag in Höhe von 8.132,06 € brutto nebst Zinsen ab dem jeweiligen Monatsersten aus 211,77 € zwischen dem 01.02.2018 und dem 01.07.2019 (18x) und Zinsen jeweils aus 216,01 € ab dem jeweiligen Monatsersten zwischen dem 01.08.2019 und dem 01.03.2021 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Übergangsversorgung nach § 2 TV ÜV-FB, berechnet auf der Grundlage einer Vergütungsstufe 9 der Tabelle B nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 39 in Höhe von monatlich 1.379,22 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin könne die für die VS 10 erforderlichen weiteren 5 Ausbildungstagen in Freizeit oder an freien Tagen nicht nachweisen. Selbst bei Addition der Ausbildungstage zur nicht abgeschlossenen Purserausbildung seien die tatbestandlichen Voraussetzungen derVS 10 nicht erreicht. Es bestehe im Übrigen kein tarifvertraglicher Anspruch auf Umbuchung von Qualifikationsmaßnahmen. Soweit die Beklagte in der Vergangenheit aus Kulanz eine Umbuchung vorgenommen habe, sei dies unter der Bedingung erfolgt, dass die Qualifikationsmaßnahme nicht länger als 18 Monate zurückgelegen habe. In diesen Fällen habe ein Fortbildungszusammenhang und ein wirtschaftlicher Mehrwert für die Beklagte bestanden. Eine Umbuchung ohne Zeitbegrenzung hindere die Planbarkeit der Postenbesetzung. Die Qualifikationsmaßnahmen würden stets anlassbezogen vergeben, sei es zu Zwecken der Gehaltssteigerung, der Purserwerdung oder der Umschulung. Bereits aus dem Aufbaucharakter der Vergütungsstufen folge, dass weitere 5 Qualifikationstage für die VS 10 erforderlich seien, wobei es der Intention der Tarifvertragsparteien entspreche, Fortbildungstage in Freizeit anders zu honorieren als solche an Arbeitstagen. Eine Vergütung nach der VS 9 sei ebenfalls nicht geschuldet gewesen, da bereits die Grundvoraussetzungen der VS 6 nicht erfüllt seien, es fehle weiterhin ein Qualifikationstag in Freizeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.02.2021, 04.05.2021 und 17.01.2022, die Sitzungsniederschrift vom 19.01.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an die Klägerin eine Übergangsversorgung auf der Basis der VS 10 oder – hilfsweise - der VS 9 zu zahlen, denn die Klägerin erfüllt nicht die Grundvoraussetzungen der VS 6, die zu einer Teilnahme am Vergütungsaufstieg nach dem VTV Nr. 39 berechtigen. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG; Urt. v. 11.11.2020 – 4 AZR 210/20 – m. w. N). 2. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Wortlaut der Ziffer 2. b) der Protokollnotiz I nicht explizit ausschließt, dass für das Erreichen der VS 10 fünf Schulungstage berücksichtigt werden können, die bereits im Rahmen des Erreichens der VS 6 tatbestandsbegründend sind. Jedoch ergibt sich aus dem Aufbau und der Systematik der Eingruppierungsnormen der Ziffern 2. a) und b) der Protokollnotiz I sowie unter Berücksichtigung des Systems der Stufenregelungen der VS 7 bis VS 9 hinreichend deutlich, dass die Eingruppierung in die VS 10 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien voraussetzt, dass über die für das Erreichen der VS 6 erforderlichen Schulungstagen zusätzliche 5 Schulungstage zu absolvieren sind, die über die Qualifikationstage der VS 6 hinaus gehen. Die VS 6 stellt die Ausgangsgruppe dar, um an dem Steigerungssystem teilhaben zu können. Nach § 3 Abs. 7 (i) Satz 3 VTV Nr. 39 gilt für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 06.07.2016, dass für eine Vergütungsentwicklung über die VS 5 hinaus sowie eine Eingruppierung in die VS 6 gemäß Anlage 1 Tabelle 2 eine Qualifikation gemäß Protokollnotiz I erfolgreich abgelegt werden muss. Grundvoraussetzung für die VS 6 ist hiernach die erfolgreiche Teilnahme an 5 Einsatztagen an prozessorientierter Weiterbildung und an weiteren 5 Schulungstagen an psychologischen Trainings in der Freizeit bzw. an freien Tagen. Nach Erreichen der VS 6 erfolgt der Aufstieg in die VS 7 bis in die VS 9 allein zeitabhängig mit der Vollendung eines Beschäftigungsjahres (§ 3 Abs. 5 VTV Nr. 39). Der ausschließlich zeitabhängige Aufstieg im Vergütungssystem wird ab der Aufbaugruppe VS 10 für den genannten Mitarbeiterkreis durch das Erfordernis eines Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an insgesamt 5 Schulungstagen in der Freizeit oder an freien Tagen modifiziert. Dabei handelt es sich erkennbar um ein zusätzliches Qualifikationskriterium, wobei anders als bei der Eingruppierung in die VS 6 nicht zwingend der Inhalt festgelegt ist, sondern nur, dass im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Qualifikationsprogramms sowohl prozessorientierte als auch psychologische Inhalte berücksichtigt werden sollen. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass Schulungstage, die zum Erreichen der Eingruppierung in die VS 6 berücksichtigt werden können, zugleich die Schulungsvoraussetzungen der VS 10 erfüllen, hätte es der gesonderten Qualifikationsregelung nicht bedurft. Die Tarifvertragsparteien hätten es dann, was sie jedoch nicht getan haben, für die Eingruppierung in die VS 10 bei einem reinen Zeitaufstieg belassen können. 3. Die Klägerin erfüllt bereits nicht die tarifvertraglichen Grundvoraussetzungen der VS 6 hinsichtlich der erworbenen Qualifikation in Freizeit bzw. an freien Tagen. Ein Zeitaufstieg in die VS 9 scheidet daher aufgrund des Aufbaucharakters der Vergütungsstufen ebenso aus wie ein Qualifikationsaufstieg in die VS 10. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die Klägerin erfolgreich an einer prozessorientierten Weiterbildung an 5 Einsatztagen teilgenommen hat, jedoch lassen sich keine 5 Schulungstage an psychologischen Trainings in Freizeit oder an freien Tagen nachweisen. Hinsichtlich der außerhalb der Purserwerdung absolvierten 4 Schulungstage in Freizeit (02.07.2015 - 03.07.2015 „Service Basics – Grundlagen der Gastronomie“ sowie 07.09.2010 – 08.09.2010 „Kommunikation und Rhetorik in schwierigen Servicesituationen“) ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich um Schulungstage handelt, die als psychologisches Training im L Qualifikationsmodell angeboten wurden oder zumindest dem qualitativen Inhalt nach einem psychologischen Training im Sinne der Ziffer 2. a) Protokollnotiz I entsprechen. Auch bezüglich der 5 Schulungstage in Freizeit zur Purserwerdung (27.05.2009 -28.05.2009 „Gesprächs-Führung“ sowie 27.08.2009 – 29.08.2009 „Führung und Persönlichkeit“), deren grundsätzliche Anrechenbarkeit an dieser Stelle unterstellt, lassen sich allenfalls psychologische Bezüge vermuten, jedoch gilt auch insoweit, dass es sich weder um psychologische Trainings im Rahmen des L Qualifikationsmodell handelt noch eine inhaltliche Vergleichbarkeit mit einem psychologischen Training erkennbar ist. Zudem sollen nach Ziffer 1. Satz 3 der Protokollnotiz I die psychologischen Trainings wenigstens zwei Themen umfasse, was ebenfalls nicht feststellbar ist. Schließlich ist auch nicht hinreichend dargetan oder ersichtlich, dass Qualifikationstage, die nicht im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erbracht werden, sondern dem Erwerb der Qualifikation einer anderweitigen, höherwertigen Kabinentätigkeit mit Leitungsfunktion dienen, als Schulungstage im Sinne des L Qualifikationsmodell angesehen werden können. Dem VTV Nr. 39 nebst Protokollnotiz ist dies an keiner Stelle zu entnehmen. Auch die von der Beklagten eingeräumte abweichende betriebliche Übung rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung, denn die seitens der Klägerin im Jahre 2015 erbetene Umbuchung von Seminartagen zur Erlangung des Purserstatus aus dem Jahre 2009 auf die Qualifikationstage nach der Protokollnotiz Nr. 1 liegt in zeitlicher Hinsicht weit außerhalb des bei der Beklagten praktizierten Spektrums von 18 Monaten, so dass die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf vertrauen durfte, auch in ihrem Fall werde ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs eine Umbuchung der Seminartage vorgenommen. Eine anspruchsbegründende betriebliche Übung kommt nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmer die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers so verstehen dürfen, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung eingeräumt werden. Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen konnte und durfte (BAG, Urt. v. 23.02.2021– 3 AZR 267/20 – m. w. N). III. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.