Urteil
5 Sa 121/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0105.5SA121.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2020 – 6 Ca 8536/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2020 – 6 Ca 8536/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Beklagte gehört zum Verlagskonzern D . Sie betreibt die Zustellung der Zeitungstitel des Medienhauses die D R an Abonnenten. Sie beschäftigte rund 1050 Zusteller; ein Betriebsrat ist gebildet Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17. August 2010 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages, der eine zweistufige dreimonatige Ausschlussfrist enthält, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Verwiesen wird darüber hinaus auf den Inhalt einer zwischen der „R R GmbH & Co. KG“ und dem Betriebsrat der „R R GmbH & Co. KG“ geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016, die einen Verzicht der Arbeitgeberin auf die Einhaltung der Ausschlussfristen für bisher nicht verfallene Ansprüche der Zeitungszusteller auf Zahlung eines angemessenen Nachtzuschlages vorsieht. Schließlich wird auf die Betriebsvereinbarung zur „innerbetrieblichen Lohngestaltung“ vom 23.12.2016 verwiesen. Diese sieht vor, dass ein angemessener Nachtzuschlag für die bis zum 31.12.2016 eingestellten Arbeitnehmer mindestens 20 % und für die ab dem 01.01.2017 eingestellten Abnehmer mindestens 10 % beträgt. Die Klägerin trägt auf Anweisung der Beklagten werktags bis spätestens 06:00 Uhr Tageszeitungen aus. Die Zeitungen wurden regelmäßig spätestens um 3:00 Uhr an einem festen Ablageort deponiert. Im Zeitraum von Januar 2016 bis Oktober 2019 arbeitete die Klägerin regelmäßig an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 01:30 Uhr und 06:00 Uhr. Die Beklagte vergütete die Arbeitsleistung mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Daneben leistete sie einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % auf den Bruttostundenlohn. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 09.12.2019 von der Beklagten die Zahlung eines Nachzuschlages i. H. v. 30 % ab dem 01.01.2016. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer am 23.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13.01.2020 zugestellten Klage weiter. Die rechnerisch unumstrittene Vergütungsdifferenz für die Januar 2016 bis Oktober 2019 beläuft sich auf3.817,53 Euro brutto. Die Klägerin hat gemeint, für ihre dauerhaft während der Nachtzeit versehene Arbeitsleistung sei ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen. Selbst wenn sich die Beklagte für ihr Zustellkonzept auf die Medienfreiheit berufen könne, dürfe das den Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer nicht unterlaufen, der durch § 6 Abs. 5 ArbZG gewährleistet werde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.817,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin verrichte eine leichte Tätigkeit, die zwingend in der Nacht erfolgen müsse. Die von der Klägerin angestrebte Erhöhung des Zuschlags um 10 Prozentpunkte gefährde die Medienfreiheit. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, ihre Unternehmensgruppe habe ebenso wie alle deutschen Tageszeitungsverlage im Streitzeitraum unter erheblichem wirtschaftlichem Druck gestanden. Schon seit Jahren sei ein stetiger und signifikanter Rückgang der Anzeigen- und Beilagenumsätze, der Auflagenzahlen und der Abonnementkunden zu beklagen gewesen. Die Vertriebskosten hätten sich in demselben Zeitraum vor allem durch die Vorgaben des Mindestlohngesetzes überproportional erhöht. Sie hat sich auf ihre Grundrechte berufen. Mögliche Ansprüche der Klägerin seien zudem verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie beruft sich weiterhin auf ihre Grundrechte und den Zweck des § 6 Abs. 5 ArbZG. Zu berücksichtigen sei, dass Zeitungszustellung eine leichte Tätigkeit sei und nur im geringen Umfang Nachtarbeit in der Randzeit der Nachtzeit anfalle. Zudem falle für die Klägerin eine nur geringe Pendeldistanz an. Zu beachten sei auch die Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016. Die Betriebsparteien seien über die Besonderheiten der Zeitungszustellung bei der Beklagten besser orientiert als alle anderen Beteiligten. Wenn der Klägerin Ansprüche zugestanden hätten, seien jedenfalls nach der in § 9 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung zu Ausschlussfristen verfallen. Eine andere Betrachtung ergebe sich nicht aus den vorgelegten Betriebsvereinbarungen. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 überhaupt anwendbar gewesen sei. Die im Rubrum der Vereinbarung aufgeführten Parteien existierten nicht. Das Schriftformgebot für Betriebsvereinbarungen gelte auch für die Frage, wer die Vereinbarung geschlossen habe. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 ursprünglich gegolten haben sollte, sei Verfall eingetreten. Durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 sei der Zweck der Vereinbarung vom 29.03.2016 erreicht; damit habe sie ohne Nachwirkungen geendet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2020,6 Ca 8536/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Verwiesen wird darüber hinaus auf das Urteil des BAG vom 10.11.2021(10 AZR 261/20), das zur Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern ergangen ist. In dieser Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung, dass für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ein Ausgleich durch einen Zuschlag i. H. v. 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbzG ist, bestätigt. Es hat sich mit den wesentlichen Argumenten, die die Beklagte in dem hiesigen Verfahren geltend gemacht hat, auseinandergesetzt. Konkret wird Bezug genommen auf die Ausführungen des 10. Senats zu - dem Grundrecht der Pressefreiheit(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Rn. 42 ff.; - den Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG,Rn. 26 ff., - dem Zweck der in § 6 Abs. 5 ArbzG getroffenen Regelung, Rn. 17 ff., 30, 50; - der Frage, ob Zeitungszustellung eine leichte Tätigkeit ist (Rn. 35); - der Frage, ob ein geringer Umfang der Nachtarbeit und eine Tätigkeit in der Randzeit der Nachtzeit Einfluss auf die Bestimmung der Höhe des Zuschlages haben, Rn. 36. Die erkennende Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts an. Neue Gesichtspunkte zu der umfassend behandelten Thematik kann die Kammer nicht beitragen. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Betrachtung. Für die Höhe des Zuschlages kommt es auf die „Pendeldistanz“ nicht an. Der Zuschlag wird für die während der Nacht „geleisteten Arbeitsstunden“ (§ 6 Abs. 5ArbzG) gezahlt. Die Fahrt der Klägerin von der Wohnung zur Arbeitsstelle ist nicht vergütungspflichtig und wird auch nicht vergütet. Dies beruht auf der Annahme, dass der Arbeitnehmer mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber erbringt. Die Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht (BAG 31.03.2021 - 5 AZR 292/20). Für die Höhe des angemessenen Nachtzuschlags ist nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 abzustellen. § 6 Abs. 5 ArbZG erlaubt „tarifvertragliche Ausgleichsregelungen“. Die Möglichkeit, Ausgleichsregelungen durch Betriebsvereinbarung festzulegen, eröffnet die Vorschrift nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Ansprüche der Klägerin nicht nach § 9 des Arbeitsvertrages verfallen sind. Dies ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016. Die Kammer teilt die Zweifel der Beklagten, ob diese Betriebsvereinbarung überhaupt Rechtswirkungen für sie entfalten konnte, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beteiligten in dem Rubrum nicht zutreffend bezeichnet worden sind. Gleichwohl besteht eine Bindung der Beklagten, weil die Betriebsvereinbarung in dem Sinne auszulegen ist, dass als Parteien die hiesige Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat gemeint sind. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das im Betriebsverfassungsgesetz geregelte Schriftformerfordernis einer Auslegung von Betriebsvereinbarungen nicht entgegensteht. Es ist für jedermann ersichtlich, wer die Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat. Irgendwelche Zweifel daran hat es nie gegeben und sind nicht vorgetragen. Die Beklagte hat selbst hat nicht in Abrede gestellt, dass die Betriebsvereinbarung zwischen ihr und dem Betriebsrat abgeschlossen worden ist. Die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 ist durch die Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 weder abgelöst worden noch hat sie auf andere Weise zu ihrer Beendigung geführt. Zu der Frage der Ausschlussfristen enthält sie keine Regelung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.