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Urteil

11 Sa 241/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:1215.11SA241.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.03.2021 – 3 Ca 345/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.03.2021 – 3 Ca 345/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Der am .1979 geborene Kläger, verheiratet, ist seit dem 01.03.2013 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 15.02.2013 sowie der Vertragsänderung vom 18.02.2015 wird auf Bl. 4 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte produziert und vertreibt Betriebseinrichtungsprodukte und Ladenbausysteme. Bis zur streitgegenständlichen Umstrukturierung waren etwa 170 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 30.06.2020 haben Betriebsrat und Beklagte eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Diese beinhaltet u. a. einen Interessenausgleich (IA) einschließlich der Benennung derjenigen Arbeitnehmer gegenüber denen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden soll, wozu gemäß 2. Teil § 11 Nr. 4 IA auch der Kläger gehörte. Gegenstand der Betriebsänderung aus wirtschaftlichen Gründen war laut Präambel des IA u. a. eine Einstellung der Regalsysteme Raster 25 und Raster 50 aus dem Geschäftsbereich Ladeneinrichtung zum 30.06.2020 sowie der Produktgruppe Stauraumsysteme aus dem Geschäftsbereich Betriebseinrichtung zum 31.10.2020. Der Beschäftigungsbedarf für 23 Maschinenbediener sollte entfallen, die Kündigung von 20 Maschinenbedienern war vorgesehen. Insgesamt sollten 96 Arbeitsverhältnisse gekündigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung, einschließlich IA, wird auf Bl. 83 ff. d. A. Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 30.06.2020 haben die Betriebsparteien einen Sozialplan abgeschlossen, der u. a. das Angebot eines Wechsels der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft auf Grundlage eines dreiseitigen Vertrags vorsah. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans wird auf Bl. 166 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 18.06.2020 das Konsultationsverfahren eingeleitet und die Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zugeleitet. Ausweislich 3. Teil § 3 des IA haben die Betriebspartner nach Beratung das Konsultationsverfahren für abgeschlossen erklärt. Sodann erfolgte am 07.07.2020 die Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit. Wegen der Einzelheiten des Konsultationsverfahrens sowie der Massenentlassungsanzeige wird auf Bl. 110 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.07.2020 (Bl. 117 ff. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an, der unter dem 23.07.2020 seine Zustimmung zur Kündigung erteilte (Bl. 120 d. A.). In der Anhörung war als Termin für die Einstellung der Produktion Regalsysteme Raster 25 und Raster 50 der 31.07.2020 genannt, für die Einstellung der Produktion der Produktgruppe Stauraumsysteme unverändert der 31.10.2020. Mit Schreiben vom 23.07.2020 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.09.2020 gekündigt (Bl. 13 d. A.). Der Kläger wurde ab dem 01.08.2020 von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Einen Wechsel in die Transfergesellschaft hat er abgelehnt. Von den 96 zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmern wechselten 94 Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft. Zum 01.11.2020 hat die P GmbH das Stauraumgeschäft von der Beklagten erworben. Eine neu gegründete Tochtergesellschaft der P GmbH, die K Betriebseinrichtungen GmbH, führt die Produktion am bisherigen Standort fort. Die Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht Siegburg nicht erfolgreich. Mit Urteil vom 18.03.2021 (Bl. 336 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Betriebsbedingtheit der Kündigung werde vermutet. Es habe eine Betriebsänderung stattgefunden, der Kläger sei in der Namensliste namentlich benannt und bis zum Ausspruch der Kündigung habe sich die Sachlage nicht wesentlich verändert. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass ein Teilbetriebsübergang beabsichtigt gewesen sei, zudem sei ein Teilbetriebsübergang nicht hinreichend vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.03.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.04.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.06.2021 begründet. Der Kläger trägt vor, er sei Mitarbeiter des Betriebsteils Stauraumsysteme gewesen. In diesem Bereich seien die Maschinen Kanten, S 4, P4 und Performer 1 und 2 zum Einsatz gekommen. Hierbei handele es sich um einen abgrenzbaren Betriebsteil. Dieser Bereich sei von der K GmbH mit Wirkung ab dem 01.11.2020 identitätswahrend fortgeführt worden. Die Produktion sei ohne Unterbrechung in den bisherigen Räumlichkeiten fortgesetzt worden, ein Großteil des gekündigten Personals sei übernommen worden und der Vertrieb erfolge unter der Marke K unverändert für denselben Kundenmarkt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.03.2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, 3 Ca 345/21, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.02.2020 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Produktgruppe Stauraumsysteme sei ebenso wie die Produktion Raster 25 und Raster 50 aus dem Geschäftsbereich Ladeneinrichtung endgültig eingestellt worden, was zur Beendigung von 96 Arbeitsverhältnissen geführt habe. Ein Betriebsteil Stauraumsysteme habe niemals bestanden, erst Recht sei weder der Kläger noch andere Arbeitnehmer einem solchen Betriebsteil zugeordnet gewesen. Die von dem Kläger benannten Arbeitnehmer seien von der Beklagten in die Transfergesellschaft gewechselt. Welche Arbeitnehmer von dort aus eine Anstellung bei der K GmbH gefunden hätten, sei der Beklagten nicht bekannt. Jedenfalls sei nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 21.06.2021, 23.09.2021 und 24.11.2021, die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom 27.07.2020 ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). 1. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden (BAG, Urt. v. 24.03.2011 – 2 AZR 790/09 –, vgl. auch BAG, Urt. v. 05.12.2019 – 2 AZR 223/19 – m. w. N.). 2. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – m. w. N.). Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus im Einzelnen darzulegen (BAG, Urt. v. 31.07.2014 - 2 AZR 422/13 - m. w. N.). 3. Die Stilllegung eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Soweit eine Kündigung nicht wegen bereits erfolgter Stilllegung, sondern wegen beabsichtigter Stilllegung ausgesprochen wird, ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betriebsteil endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Darüber hinaus muss die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen haben. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsteilstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebsteils steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Die Veräußerung eines Betriebsteils und die Stilllegung eines Betriebsteils schließen sich systematisch aus. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsteilstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber die Chance einer Betriebsteilveräußerung vor und gelingt dann später doch noch eine Betriebsteilveräußerung, bleibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung (BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – m. w. N.). 4. Liegen - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vor, wird gemäß § 292 ZPO die rechtliche Folge - das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG - ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb. Der Arbeitnehmer kann den Beweis des Gegenteils im Sinne des § 292 ZPO führen. Es ist Sache des Arbeitnehmers darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass in Wirklichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn weiterhin besteht. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Es ist vielmehr ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt. Der Arbeitnehmer muss darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann. Hierbei können dem Arbeitnehmer gewisse Erleichterungen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zugutekommen, abhängig von der konkreten Kenntnis und Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers. Jedenfalls hat der Arbeitnehmer zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen, aus denen sich die Unrichtigkeit der nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermuteten Tatsache ergeben soll (BAG, Urt. v. 27.09.2012 - 2 AZR 516/11 - m. w. N.). 5. Im vorliegenden Fall ist die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht als widerlegt anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers - trotz der berechtigten Einwände der Beklagten und entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts - annimmt, dass im Betrieb der Beklagten ein Betriebsteil Stauraumsysteme als wirtschaftliche Einheit existiert hat und der Kläger diesem Bereich zugeordnet war. Vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses war die Beklagte ausweislich des IA und des Sozialplans vom 30.06.2020 u. a. entschlossen, die Produktion Regalsysteme Raster 25 und Raster 50 sowie der Produktgruppe Stauraumsysteme einzustellen. Die Beklagte hat das hierdurch bedingte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt und anschließend die Agentur für Arbeit über die beabsichtigte Massenentlassung unterrichtet. Schließlich war die geplante Betriebsänderung auch Gegenstand der Anhörung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, wenn auch mit dem revidierten Hinweis, dass die endgültige Einstellung der Produktion Raster 25 und Raster 50 erst zum 31.07.2020 erfolgen soll. Die geplante Betriebsänderung hatte mithin greifbare Formen angenommen. Sämtliche zur Entlassung vorgesehenen Personen wechselten in die Transfergesellschaft oder ihre Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte vom Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte in dem Zeitraum von Abschluss des IA und des Sozialplanes am 30.06.2020 bis zum Ausspruch der Kündigung vom 27.07.2020 ihre unternehmerischen Pläne geändert hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in dieser Zeit ernsthafte Verhandlungen mit Dritten über den Erwerb des Produktionsteils Regalsysteme Raster 25 und Raster 50 und/oder der Produktgruppe Stauraumsysteme geführt oder sich noch um neue Aufträge für die Produktion in diesen Bereichen bemüht hat. Selbst für den Folgezeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2020 sind solche Umstände nicht feststellbar. Aus dem Erwerb des Stauraumgeschäfts zum 01.11.2020 durch die P GmbH lässt sich mangels Angabe der Einzelheiten des zeitlichen Ablaufs der Veräußerung Gegenteiliges nicht hinreichend bestimmen. Es hat daher bei sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 27.07.2020 zu verbleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.