Urteil
11 Sa 154/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:1208.11SA154.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2021 – 21 Ca 5760/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2021 – 21 Ca 5760/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft. Der am .1974 geborene Kläger war seit dem 01.07.1998 Arbeitnehmer der B Kalender GmbH. Dem Anstellungsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 03.06.1998 (Bl. 29 f. d. A.) zugrunde, ab dem 01.07.1999 der Anstellungsvertrag vom 07.06.1999 (Bl. 31 f. d. A.). Diese arbeitsvertraglichen Vereinbarungen enthalten kein Versorgungsversprechen. Bis November 1997 hatte die B Kalender GmbH als D Produktionsgesellschaft firmiert. Zum 01.07.1997 hatte ein Teilbetriebsübergang hinsichtlich des inländischen Kalendergeschäfts von der R GmbH stattgefunden. Die übernommenen Arbeitnehmer hatten Zusagen nach dem Pensionsvertrag vom 01.10.1984 (PV I) oder dem Pensionsvertrag vom 01.07.1986 (PV II). Im November 1999 firmierte die die B Kalender GmbH in B Kalender & Promotion Service GmbH und im Oktober 2002 in M Media Kalender & Promotion Service GmbH um. Nach Veräußerung der Gesellschafteranteile an die B Industrie erfolgte ein erneute Umfirmierung in a Kalender & Promotion Service GmbH. Der Kläger ist zum 31.12.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der a Kalender & Promotion Service GmbH ausgeschieden. Über das Vermögen der a Kalender & Promotion Service GmbH wurde am 01.01.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die B SE & Co. KGaA hat mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung Pensionsvertrag II vom 18.06.1999 in der Fassung vom 29.11.2012 (KV PV II) geschlossen, die u.a. für Mitarbeiter galt, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis zwischen dem 01.07.1986 und dem 30.06.1999 begonnen oder wieder begonnen hat und die – gegebenenfalls bei früherem Eintritt – in diesem Zeitraum in die betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden. Wegen der Einzelheiten der Regelungen der KV PV II in der Fassung vom 29.11.2012 wird auf Bl. 71 ff. d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.02.2021 (Bl. 177 ff. d. A.), mit dem der Kläger von dem Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall auf der Basis der KV PV II begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, wenn die Insolvenzschuldnerin lediglich die Versorgungszusagen von Arbeitnehmern, die im Wege des Betriebsübergangs übernommen worden seien, fortgeführt habe. Die Insolvenzschuldnerin sei weder zur Angleichung der Arbeitsbedingungen verpflichtet gewesen noch habe sie ein eigenes Regelungswerk geschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.02.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.03.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.05.2021 begründet. Der Kläger meint, er könne auch ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung eine Altersversorgung nach Maßgabe der KV PV II des B -Konzerns aus Gründen der Gleichbehandlung beanspruchen. Die Insolvenzschuldnerin habe dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt, während sie etwa 30 übernommenen Arbeitnehmern gegenüber bereits erteilte Versorgungsversprechen durch Abschluss neuer Arbeitsverträge bestätigt habe. Sie habe damit gestaltend gewirkt, jedenfalls habe sie gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und durch Unterlassen ein neues Regelungswerk geschaffen, indem sie es hingenommen habe, dass ein Teil der Mitarbeiter über Jahre hinweg weitere Versorgungsanwartschaften erdient hätten, der andere Teil der Belegschaft hingegen nicht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2021, 21 Ca 5760/20, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 611,76 € ab dem 01.07.2037 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von 290,58 € ab dem 01.07.2037 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die Insolvenzschuldnerin niemals eigene Versorgungszusagen erteilt habe. Die Insolvenzschuldnerin habe auch nicht zu den Konzernunternehmen gehört, auf die sich die KV PV II beziehe. Der Kläger sei zudem niemals in die betriebliche Altersversorgung einbezogen worden. Die Insolvenzschuldnerin habe nicht durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen, sondern lediglich ihre gesetzlichen Pflichten als Betriebsübernehmerin erfüllt. Etwaige Bestätigungen bereits erteilter Versorgungszusagen hätten nur deklaratorischen Charakter, die Berechnungsschritte hinsichtlich der Höhe der Anwartschaft des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 17.05.2021 und 06.08.2021, die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Einen unmittelbaren Anspruch aus der KV PV II auf Leistung einer betrieblichen Altersversorgung hat der Kläger nicht dargetan. Er hat zum einen nicht konkret vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin überhaupt zu dem Kreis der Konzernunternehmen gehörte, für die die Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Zum anderen gehört der Kläger nicht zu dem Personenkreis, für die die KV PV II gemäß ihrer Präambel Geltung beansprucht, denn er wurde zu keinem Zeitpunkt in die betriebliche Altersversorgung einbezogen. 2. Der Kläger ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG einzustehen hat. a) Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Betriebsrentenrecht hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schon kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Er stellt im Zusammenspiel mit der vom Arbeitgeber geschaffenen Ordnung eine Anspruchsgrundlage auf Leistungen des Arbeitgebers dar. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift er aber nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft. Liegen einer Leistung bestimmte Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung im genannten Sinne sachlich gerechtfertigt sein (BAG Urt. v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – m. w. N.). Keine Anwendung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 – m. w. N.). b) Vollzieht der Arbeitgeber nur die sich aus § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB erbenden gesetzlichen Rechtsfolgen so trifft er keine eigene verteilende Entscheidung, was Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist (BAG, Urt. v. 31.08.2005 – 5 AZR 517/04 -). Folglich können die bisherigen Arbeitnehmer des Betriebserwerbers keine Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen an die der übernommenen Arbeitnehmer verlangen (MüKo-BGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020 § 613a BGB Rn. 96; Schaub/Ahrendt, ArbRHdB, 19. Aufl. 2021, § 118 Rn. 9 jew. m. w. N.). Darüber hinaus ist der Erwerber auch nicht verpflichtet, nach längerer Zeit eine Angleichung der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herzustellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt erst dann zum Tagen, wenn der Arbeitgeber nach abstrakten Regeln neue Vergütungsstrukturen schafft (BAG, Urt. v. 31.08.2005 – 5 AZR 517/04 -). Gemäß § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs in bereits begründete Versorgungsversprechen der übernommenen Arbeitnehmer ein. Er wird Schuldner des Versorgungsversprechens und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt eines Versorgungsfalls (vgl.: BAG, Urt. 26.01.2021 – 3 AZR 139/17 – m. w. N.). c) Hiernach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil er anders als die im Wege eines Teilbetriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmer der R GmbH kein Versorgungsversprechen erhalten hat. Wenn die Insolvenzschuldnerin, den übernommenen Arbeitnehmern „neue“ Anstellungsverträge nebst Bestätigung ihrer bisherigen Versorgungszusage erteilt hat, so hat sie damit nur deklaratorisch kund getan, wozu sie von Gesetzes wegen verpflichtet war. Sie hat mit der Bestätigung der bisherigen Altersversorgung klargestellt, dass sie die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beachtet, sie also Schuldnerin der bereits beim Veräußerer begründeten Versorgungssagen ist. Dieser Normenvollzug stellt keine eigene verteilende Entscheidung des Arbeitgebers dar. Mangels Rechtspflicht zur Angleichung der Arbeitsbedingungen in der Folgezeit hat die Insolvenzschuldenrein auch keine Fürsorgepflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt, weil sie dem Kläger nach dem Teilbetriebsübergang kein Versorgungsversprechen nach der KV PV II gegeben hat. War sie zur Angleichung der Arbeitsbedingungen aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, so kann auch dem Unterlassen einer Angleichung keine anspruchsbegründende Wirkung der Schaffung eines Regelungswerks beigemessen werden, so dass für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.