Urteil
11 Sa 106/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:1110.11SA106.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2020 – 14 Ca 3587/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2020 – 14 Ca 3587/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung. Der am .1972 geborene Kläger, verheiratet, ist seit dem 01.12.2002 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 11.11.2001 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft als Vertriebsassistent beschäftigt, zuletzt im sog. Innendienst des Außendienstes der Regionaldirektion K . Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 252 f. d. A. verwiesen. Anlässlich einer Umstrukturierung, die u. a. die Zentralisierung der Mitarbeiter des Innendienstes im Außendienst der Regionaldirektionen an den Standorten G und L beinhaltet, hat die Beklagte am 06.07.2018 mit dem Gesamtbetriebsrat sowohl einen Interessenausgleich als auch einen Sozialplan abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Interessenausgleichs und des Sozialplans wird auf Bl. 67 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger war bis zum 03.04.2019 Mitglied des Betriebsrates des Außendienstes. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Änderungskündigung vom 23.04.2019 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2019 sowie ordentlich zum 31.12.2019, jeweils verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung seiner Tätigkeit an den Standorten L oder G . Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung bezogen auf den Standort L an. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers war vor dem Arbeitsgericht Köln – 3 Ca 2717/19 – erfolgreich, die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.06.2020 – 3 Sa 2/20 – zurückgewiesen. Nach Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben vom 08.05.2020 (Bl. 100 ff. d. A.) hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2020 erneut eine Änderungskündigung zum 31.12.2020 erklärt (Bl. 4 f. d. A.). In diesem Kündigungsschreiben heißt es u. a., dass sich die Änderung der Arbeitsbedingungen auf den Arbeitsort beschränke. Dem Kündigungsschreiben waren zwei weitere Schreiben vom 26.05.2020 als Änderungsangebot und Nachtrag zum Anstellungsvertrag beigefügt. Beide Schreiben beinhalten übereinstimmend die Tätigkeit als Mitarbeiter für den Direktservice ohne Änderung der Bezüge unter Fortgeltung der Bestimmungen des Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2021. Während das eine Angebot die Fortsetzung der Tätigkeit am Standort L beinhaltet, betrifft das andere Schreiben die Fortsetzung der Tätigkeit am Standort G . Wegen der Einzelheiten der unterbreiteten Nachträge zum Anstellungsvertrag wird auf Bl. 16 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot bezogen auf den Standort L unter dem Vorbehalt an, dass eine gerichtliche Überprüfung die Kündigung nicht als sozial ungerechtfertigt qualifiziert. Mit Urteil vom 10.12.2020 (Bl. 172 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26.05.2020 rechtsunwirksam ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Änderungsangebote seien nicht hinreichend bestimmt, da laut Kündigungsschreiben nur eine Änderung des Tätigkeitsortes erfolgen solle, die Änderungsangebote jedoch auf den Einsatz im Direktservice bezogen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 08.01.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.02.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2021 begründet. Die Beklagte weist darauf hin, dass aufgrund der Umstrukturierung in der Regionaldirektion K nur noch der klassische Außendienstvertrieb nebst Vertriebsdirektor und dessen Assistenz bestehe, während alle Vertriebsassistenten bundesweit auf die Standorte G und L konzentriert worden seien. Das Änderungsangebot habe sich nur auf den Arbeitsort bezogen. Beim Direktservice handele es sich nicht um einen neuen Tätigkeitsbereich, sondern um eine bloße organisatorische Zuordnung. Eine solche Tätigkeit könne dem Kläger im Wege der Ausübung des Weisungsrechts zugewiesen werden. Der Kläger sei bereits seit dem Januar 2020 Mitarbeiter des Direktservice. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2020 (Az.: 14 Ca 3597/20) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Aus Sicht des objektiven Lesers seien Inhalt von Änderungskündigung und Änderungsangebot widersprüchlich. Der Direktservice stelle einen weniger anspruchsvollen Teilausschnitt der Tätigkeit des Vertriebsassistenten für den Außendienst dar. Der Direktservice umfasse allgemeine Tätigkeiten, insbesondere die Entgegennahme Telefonate aller Art. Der Kläger sei auch vor Ausspruch der Änderungskündigung nicht in den Direktservice versetzt worden. Eine solche Versetzung wäre im Übrigen nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Der Beklagten sei die Widersprüchlichkeit ihres Angebots auch bewusst, wie sich anhand des Inhalts einer weiteren Änderungskündigung vom 25.03.2021 (Bl. 278 f. d. A.) zeige, die eine Änderung der Art der Tätigkeit nicht mehr beinhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.04.2021 und 06.08.2021, die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26.05.2020 rechtsunwirksam ist. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb der recht kurzen Frist des § 2 Satz 2 KSchG auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Allerdings genügt ein Änderungsangebot auch dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich ihm nach Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Dabei können und müssen auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung seines Inhalts geeignete Umstände herangezogen und berücksichtigt werden. Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt, ist nach der Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten aber zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 2 AZR 26/19 – m. w. N.). 2. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass das mit der Kündigung vom 26.05.2020 verbundene Änderungsangebot nicht zweifelfrei klar stellt, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Auch im Wege der Auslegung lässt sich die notwendige Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entnehmen. Der Abgleich zwischen dem Inhalt des Kündigungsschreibens einerseits und den beigefügten Nachträgen andererseits lässt erhebliche Zweifel aufkommen, welche Art der Tätigkeit künftig geschuldet sein soll. Während die Änderungskündigung die Änderung der Arbeitsbedingungen auf den Arbeitsort beschränkt, benennen die Änderungsangebote die zukünftige Tätigkeit nicht als die eines Vertriebsassistenten, sondern als Mitarbeiter im Direktservice. Die Bezeichnung Mitarbeiter im Direktservice stellt kein Synonym für die eines Vertriebsassistenten dar. Die Vertriebstätigkeit im Direktservice ist Bestandteil der Tätigkeit eines Vertriebsassistenten, mithin ein Ausschnitt der Beschäftigung eines Assistenten im Vertrieb. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht erschließt, woraus sich die von ihr behauptete Gleichwertigkeit der Aufgaben ergibt. Auch die Berufungsbegründung bleibt eine Antwort schuldig. Die Konkretisierung auf den Direktservice beinhaltet eine qualitative Änderung der Arbeitsbedingungen und lässt sich mit der Aussage der Änderungskündigung, wonach sich die Änderung der Arbeitsbedingungen auf den Arbeitsort beschränkt, nicht zweifelsfrei in Einklang bringen. Verstärkt wird diese Unsicherheit durch die Systematik des Änderungsangebots, wonach einerseits unter Ziffer 1. neben dem geänderten Arbeitsort die neue Tätigkeit ausdrücklich benannt wird, andererseits gemäß Ziffer 3. des Änderungsangebots „im Übrigen“ die Bestimmungen des bestehenden Anstellungsvertrages unverändert fortgelten sollen. Das Änderungsangebot enthält auch keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Erwähnung der Tätigkeit im Direktservice lediglich um eine organisatorische Zuordnung handeln soll. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Umständen der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Bezeichnung Mitarbeiter im Direktservice keine qualitative Änderung gegenüber der eines Vertriebsassistenten darstellen soll, jedenfalls hat dieser Wille keinen hinreichenden Niederschlag im schriftlichen Änderungsangebot gefunden. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Erklärungsempfängers hätte es bei einer beabsichtigten Beschränkung einer Änderung auf den Arbeitsort genügt, nur diese Änderung im Änderungsangebot aufzunehmen und im Übrigen die Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen anzubieten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.