Urteil
11 Sa 1050/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0728.11SA1050.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2020 – 6 Ca 1356/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2020 – 6 Ca 1356/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung einer sog. Opt-Out-Zulage nebst Zuschlag. Der Kläger ist seit dem 17.01.2018 als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e. V. (UFO). Zuvor war der Kläger für ein Tochterunternehmen der Beklagten, die G GmbH, als Purser beschäftigt. Er wechselte auf der Grundlage der Protokollnotiz vom 13.09.2017 zur Vereinbarung „Wechsel von Flugbegleitern“ vom 30.06.2016 zur Beklagten. Seine Vergütung erfolgt entsprechend der Vergütungstabelle 1 Stufe 8 des Vergütungstarifvertrags Nr. 39 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 19.04.2018 (VTV Nr. 39, Bl. 31 ff. d.A.). Die betriebliche Altersversorgung für das Kabinenpersonal ist bei der Beklagten, die Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e. V. ist, durch zwei mit der Gewerkschaft UFO unter dem 17.03.2017 abgeschlossene Tarifverträge geregelt. Zum einen ist dies der Tarifvertrag L Rente Kabine (TV Rente Kabine). Dieser beinhaltet im Unterabschnitt „Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung mit einem vorzeitigen Ausscheiden“ u.a. in § 5 Abs. 3 Satz 1 die Höhe des Arbeitgeberbeitrags zur Übergangsversorgung (ÜV-Beitrag) für ein vorzeitiges Ausscheiden von 15,3 % der beitragsfähigen Bezüge und in § 6 in Anlehnung an § 1b Abs. 1 BetrAVG die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ferner enthält § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine eine Anpassungsklausel „längeres Fliegen, die lautet: „(…) Sofern das durchschnittliche Ausscheidealter ab 2018 größer/gleich 57,5 Jahre ist, wird der ÜV-Arbeitgeberbeitrag für alle berechtigten Mitarbeiter wie folgt angepasst (Anpassung maximal einmal pro Kalenderjahr): ø Ausscheidealter Reduktion ÜV-Arbeitgeberbeitrag ∑ Reduktion ÜV-Arbeitgeberbeitrag ≥57.5 ≥58,0 ≥58,5 ≥59,0 ≥59,5 -0,5% -0,5% -0,5% -0,75% -0,75% -0,5% -1.0% -1,5% -2,25% -3,0% […]“ Sofern das durchschnittliche Ausscheidensalter nach einem Ansteigen wieder sinkt, gelten entsprechend der vorgenannten Tabelle geringere Reduktionen bzw. gilt bei einem Ausscheidealter <57,5 Jahre der ursprüngliche ÜV-Arbeitgeberbeitrag.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des TV Rente Kabine wird auf Bl. 57 ff. d.A. verwiesen. Zum anderen existiert der Tarifvertrag L Opt-Out (TV Opt-Out), der einem bestimmten Kreis des Kabinenpersonals die Möglichkeit eröffnet, statt der Bereitstellung von Arbeitgeberbeiträgen für eine Übergangsversorgung (ÜV) zugunsten einer monatlichen grundvergütungsgleichen Zulage zum Monatsverdienst optieren zu können. Hierzu heißt es auszugsweise im TV Opt-Out: „(…) § 2 Unwiderrufliches Opting-Out (1) Mitarbeiter gem. § 1, die der Vergütungstabelle 1 im Sinne von Anlage I zum Vergütungstarifvertrag Kabine Nr. 39 vom 17.03.2017 in dessen jeweils gültiger Fassung angehören, können ab der 4. Vergütungsstufe für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu dieser Vergütungstabelle einmalig und unwiderruflich schriftlich auf einem von der D zur Verfügung gestellten Formular (Anhang 1) mit Wirkung für die Bereitstellung von künftigen ÜV-Beiträgen (§ 5 Abs. 3 TV Rente Kabine) erklären, dass sie zugunsten einer monatlichen grundvergütungsgleichen Zulage optieren (unwiderrufliches Opting Out). Dies bedeutet, dass dem Mitarbeiter ab der Ausübung des Opting-Outs keine monatlichen ÜV-Beiträge gewährt werden, sondern stattdessen eine monatliche grundvergütungsgleiche Zulage ausgezahlt wird. Die monatliche grundvergütungsgleiche Zulage des Mitarbeiters berechnet sich wie folgt (monatliche GV x 1,163 x 0,9717 x 0,153) und wird – nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge - am betriebsüblichen Gehaltszahlungstermin ausgezahlt. 1. In diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der Optionsausübung die Bereitstellung des monatlichen ÜV-Beitrags nach § 5 Abs. 3 TV Rente Kabine. 2. Eine bis zur unwiderruflichen Optionsausübung aus BV-Beiträgen erworbene Anwartschaft bleibt in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 TV Rente Kabine aufrechterhalten. 3. Die Optionsausübung ist auf die Zugehörigkeit zur Vergütungstabelle 1 im Sinne von Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag Kabine Nr. 39 vom 17.03.2017 in dessen jeweils gültiger Fassung beschränkt (auflösende Bedingung). Ab einer Eingruppierung in die Vergütungstabelle 2 im Sinne von Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag Kabine Nr. 39 vom 17.03.2017 in dessen jeweils gültiger Fassung besteht kein Opting-Out-Optionsrecht und es tritt für ausgeübte Optionen nach § 2 Abs. 2 S. 1 die auflösende Bedingung ein, d.h. die Optionsausübung entfällt ohne weiteres ab dem ersten Kalendermonat, in dem für den betreffenden Mitarbeiter die Vergütungstabelle 2 im Sinne der Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag Kabine Nr. 39 vom 17.03.2017 in dessen jeweils gültiger Fassung anzuwenden ist; mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt erfolgt (wieder) die Bereitstellung des monatlichen ÜV-Beitrags nach § 5 Abs. 3 TV Rente Kabine. (…)“ Nachdem der Kläger das Opting-Out nach dem TV Opt-Out ausgeübt hatte, hat die Beklagte an den Kläger bis Oktober 2019 eine Opt-Out-Zulage iHv monatlich 325,94 € brutto sowie einen Zuschlag zum Opt-Out iHv 98,55 € brutto monatlich gezahlt. Mit Schreiben vom 17.10.2019 (Bl. 45 f. d. A.) hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Absenkung des Arbeitgeberbeitrags zur Übergangsversorgung Kabine eine Anpassung der individuellen Opt-Out-Zulage sowie des Zuschlags zur Opt-Out-Zulage vornehme. Aufgrund der Entwicklung des Ausscheidensalters der Mitarbeiter sei rückwirkend für das Jahr 2019 der Arbeitgeberbeitrag für die betriebliche Altersversorgung von 15,3 % auf 13,8 % abgesenkt worden. Da sich sowohl die Opt-Out-Zulage als auch der Zuschlag zur Opt-Out-Zulage aus der Höhe des Arbeitgeberbeitrags zur ÜV ableiten, seien diese Komponenten entsprechend anzupassen. Für den Kläger bedeutet dies die Absenkung der Opt-Out-Zulage iHv monatlich 325,94 € auf 293,98 € brutto sowie des Opt-Out-Zuschlages von 98,55 € auf 88,92 € brutto. Die gegen diese Kürzung gerichtete Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2020 (Bl. 141 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Vergütungstabelle 1 Anlage 1 L VTV Nr. 39 eine monatliche grundvergütungsgleiche Opt-Out-Zulage gemäß des derzeit geltenden § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags L Opting out aus Grundlage der Berechnung monatliche Grundvergütung x 1,163 x 0,099717 x 0,153 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, die Differenzbeträge von monatlich 41,59 € beginnend ab Januar 2019 nebst Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nach Auslegung des normativen Teils des TV Opt-Out nicht berechtigt sei, die Opt-Out-Zulage nebst Zuschlag um 1,5 Prozentpunkte zu kürzen. Im Gegensatz zum TV Rente Kabine (§ 27 TV Rente Kabine) enthalte der Wortlaut des TV Opt-Out keine zur Anpassung berechtigende Norm. Gegen ein Anpassungsrecht spreche neben der Systematik auch die Entstehungsgeschichte der beiden Tarifverträge. Die Tarifverträge seien zeitgleich abgeschlossen worden, sodass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Anpassungsklausel bewusst von der Aufnahme einer Anpassungsregelung in den Vertragstext des TV Opt-Out abgesehen hätten. Dass die Tarifvertragsparteien eine tatsächlich gewollte Akzessorietät des TV Opt-Out zum TV Rente Kabine im Hinblick auf die jeweilige Beitragshöhe versehentlich nicht vereinbart hätten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 20.10.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.11.2020 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.01.2021 begründet. Die Beklagte meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz, nach dem Sinn und Zweck des TV Opt-Out sei eine Anpassung der Zuschlagshöhe im Gleichlauf mit dem TV Rente Kabine zulässig. Der Faktor 0,1523 der Berechnungsformel korrespondiere mit dem ÜV-Beitragssatz von 15,3 %. Die Berechnungsformel sei Ausdruck der beabsichtigten Anpassungsdynamik. Die Wortwahl („zugunsten“ bzw. „stattdessen“) in § 2 Abs. 1 TV Opt-Out zeige, dass die Leistungen nach dem TV-Opt-Out als gleichwertige, aber auch gleichlaufende Ersatzleistungen zum ÜV-Beitrag anzusehen seien. Der TV-Opt-Out verweise ausdrücklich auf den Arbeitgeberbeitrag nach § 5 Abs. 3 TV Rente Kabine, der wiederum dem Anpassungsvorbehalt des § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine unterliege. Die Norm des § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine erfasse alle berechtigten Mitarbeiter, mithin auch jene Arbeitnehmer, die sich zugunsten des Opt-Out-Modells entschieden hätten. Zudem sei die auflösende Bedingung des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 TV-Opt-Out zu beachten. Würden die Opt-Out-Zulage und der ÜV-Beitrag nicht gleichlaufen, so seien die Mitarbeiter, die durch Leistung und Betriebstreue in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen würden, benachteiligt. Die Tarifvertragsparteien hätten konkrete Zahlbeträge in den TV Opt-Out aufgenommen, wenn sie die Höhe der Opt-Out-Zulage ohne Anpassungsmöglichkeit hätten festlegen wollen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2020 – 6 Ca 1356/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er sieht in der Wortwahl des § 2 Abs. 1 TV Opt-Out („zugunsten“ und „abwählen“) Anhaltspunkte dafür, dass das Tarifvertragssystem des TV Rente Kabine verlassen hätten. Dafür spreche auch die Beschränkung der Vorschrift auf einen Einzelverweis auf den TV Rente Kabine (§ 5 Abs. 3 TV Rente Kabine). Nach der Ausübung des Wahlrechts seien die Optierenden nicht mehr als ÜV-Beitragsberechtigte im Sinne des § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine anzusehen. Bei der grundvergütungsgleichen Zulage handele es sich nicht mehr um die Zahlung von ÜV-Beiträgen. Erst ab einer Eingruppierung in die Vergütungstabelle 2 erfolge eine erneute Zuordnung in das System der ÜV-Beiträge. Sinn und Zweck des TV Opt-Out sei es, der Benachteiligung der ab dem 06.07.2016 eingestellten Mitarbeiter, die aufgrund fehlender SMP Ausbildung, d.h. keine IHK Ausbildung zum Flugbegleiter mit Service Management Profil, nicht in die Tabelle 2 aufsteigen könnten, entgegen zu wirken und die Vergütungsdiskrepanz zu mindern. Der TV Opt Out trage der besonderen Interessenlage von Flugbegleitern Rechnung, die nicht beabsichtigten, diesen Beruf längerfristig ausüben zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 21.01.2021 und 07.04.2021, die Sitzungsniederschrift vom 28.07.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Vergütungstabelle 1 Anlage 1 L VTV Nr. 39 eine monatliche grundvergütungsgleiche Opt-Out-Zulage gemäß des derzeit geltenden § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags L Opting out aus Grundlage der Berechnung monatliche Grundvergütung x 1,163 x 0,099717 x 0,153 zu zahlen. Die Beklagte ist daher auch verpflichtet, an den Kläger rückständige monatliche Differenzbeträge (Opt-Out-Zulage nebst Opt-Out-Zuschlag) von monatlich 41,59 € brutto beginnend ab Januar 2019 bis einschließlich August 2020, mithin 831,80 € brutto zu zahlen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der TV Opt-Out, der aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbare Anwendung findet, enthält weder dem Wortlaut nach noch im Weg der Auslegung des Tarifwerks die Befugnis der Beklagten zur Anpassung der Opt-Out-Zulage nebst Zuschlag nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 – m. w. N.). 2. Der Tarifwortlaut und die innere Systematik des § 2 TV Opt-Out sprechen eher gegen eine dynamische Anpassungsmöglichkeit der Zahlungen, die nach Maßgabe des TV Opt-Out erfolgen. Dem Kläger steht eine monatliche grundvergütungsgleiche Zulage entsprechend der tarifvertraglichen Berechnungsformel (monatliche Grundvergütung x 1,161 x 0,9717 x 0,153) zu, ohne dass ein Modifikationsfaktor – neben der monatlichen Grundvergütung – ausdrücklich oder als Vorbehalt in den Vertragstext aufgenommen wurde. Die monatliche Grundvergütung, die als Element der Formel aufgenommen wurde, stellt den einzigen variablen Faktor der Berechnung dar. Die weiteren Formelelemente in Gestalt von Dezimalwerten wurden als fixe Elemente aufgenommen, was aufgrund der Regelungstechnik gegen eine Anpassung bzw. Veränderbarkeit einer der dieser Formelelemente spricht, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Faktor 0,153 als Teilelement seinen Ursprung in der Höhe des ÜV-Beitrags nach § 5 Abs. 3TV Rente Kabine hat. Die Wortwahl des § 2 Abs. 1 TV Opt out („stattdessen“), wonach die monatliche grundvergütungsgleiche Zulage statt des ÜV-Beitrags gezahlt wird, ist nicht eindeutig. Sie steht zwar für die Ersatzfunktion der Opt-Out-Zulage, beinhaltet aber noch keine Aussage zur Akzessorietät im Hinblick auf künftige Veränderungen, hier Entwicklung des Ausscheidealter im Sinne des § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine. 3. Des Weiteren sprechen auch die Gesamtsystematik in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte des TV Rente Kabine und des TV Opt-Out sowie Sinn und Zweck des Tarifwerks gegen eine Anpassungsberechtigung der Beklagten entsprechend § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine. Die Tarifvertragsparteien haben am selben Tag sowohl den TV Rente Kabine als auch den TV Opt-Out vereinbart, das Tarifwerk ist inhaltlich aufeinander abgestimmt. Den Tarifvertragsparteien war mithin bewusst, dass der TV Rente Kabine eine ausdrückliche Anpassungsmöglichkeit für den Fall der Erhöhung der Ausscheidealters beinhaltete. Trotzdem haben sie im TV Opt-Out eine Anpassungsklausel nicht aufgenommen, sondern einzig den § 5 Abs. 3 TV Rente Kabine in Bezug genommen. Sie haben sich in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 TV Opt-Out auf einen Einzelverweis beschränkt, obwohl es schon aufgrund der Tragweite der Anpassungsklausel und des zu beachtenden Gebots der Normklarheit nahe liegend gewesen wäre, diese ebenfalls in Bezug zu nehmen, wenn dieses überstimmend gewollt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als sich der TV Opt-Out an einen speziellen Personenkreis wendet, dessen Interessenlage nicht mit denjenigen Mitarbeitern identisch ist, die sich über einen längeren Zeitraum an die Beklagte binden wollen. Sinn und Zweck der Opt-Out-Zulagen ist, dass durch sie denjenigen Mitarbeitern eine sinnvolle Wahloption eröffnet werden soll, die nicht langfristig und für einen ÜV-beitragsrelevanten Zeitraum bei der Beklagten tätig sind. Ihnen wird, wie die Beklagte zutreffend ausführt, das Risiko genommen, dass wegen des Nichterfüllens der Unverfallbarkeitsfristen für die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung (§ 6 TV Rente Kabine), ein Leistungsanspruch in vollem Umfang entfällt. Diese Mitarbeiter können die monatlichen ÜV-Beiträge des TV Rente Kabine zugunsten einer höheren Vergütung in Form einer grundvergütungsgleichen Zulage abwählen, wodurch finanzielle Nachteile aufgrund des Ausscheidens vor Erfüllen der Unverfallbarkeitsfristen vermieden werden. Der Leistungsvorteil fließt ihnen unmittelbar zu und kann (auch) zur Sicherung des aktuellen Lebensstandards eingesetzt und verbraucht werden. Dieser Leistungszweck steht in keinerlei sachlichen Beziehung zu Aspekten der Leistungssicherung im Hinblick auf die finanzielle Belastung des Altersversorgungssystems aufgrund eines relativ zu geringen Ausscheidealters. Mit dem Leistungszweck der aktuellen Verbesserung der Lebenssituation ist zudem die Möglichkeit einer auf das jeweilige Jahre bezogenen rückwirkenden Kürzung der Leistungen nach Feststellung des durchschnittlichen Ausscheidealters der Mitarbeiter im Sinne des § 27 Abs. 4 TV Rente Kabine systematisch nicht in Einklang zu bringen. Folglich kann von einem Gleichlauf von TV Rente Kabine mit dem TV Opt-Out im Hinblick auf eine Anpassungsmöglichkeit im Hinblick auf die Altersentwicklung der ausscheidenden Personen nicht ausgegangen werden. 5. Eine Regelungslücke des TV Opt-Out unterstellt, kann der TV Opt-Out auch nicht ergänzend dahin gehend ausgelegt werden, dass die Tarifnorm des § 27 TV Rente Kabine entsprechende Anwendung findet. Das Fehlen einer Anpassungsklausel widerspricht weder höherrangigem Recht noch kann hinreichend sicher aus dem Tarifvertrag ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien hergeleitet werden, wie und in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien eine Anpassung aufgrund der Entwicklung des Ausscheidealters konkret geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Eine ergänzende Auslegung tarifvertraglicher Regelungen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine (anfänglich) unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 7 AZR 99/19 – m. w. N.). Im Falle einer unbewussten Regelungslücke ist für eine Lückenschließung durch die Gerichte für Arbeitssachen erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte ergeben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte für die mutmaßliche Regelung der Tarifvertragsparteien und sind verschiedene Regelungen denkbar, scheidet eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch die Gerichte aus. Sie würde wiederum in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit eingreifen (BAG, Urt. v. 16.01.2013 – 5 AZR 266/12 – m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.