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Urteil

6 Sa 975/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0624.6SA975.20.00
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Leitsätze

TV EntgO Bund zum TVöD, hier Entgeltgruppe 9 b  - Zur notwendigen Abgrenzung der "gründlichen umfassenden Fachkenntnisse" von den "gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen"

Tenor

1.               Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.05.2020 – 8 Ca 3455/18 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: TV EntgO Bund zum TVöD, hier Entgeltgruppe 9 b - Zur notwendigen Abgrenzung der "gründlichen umfassenden Fachkenntnisse" von den "gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen" 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.05.2020 – 8 Ca 3455/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist 62 Jahre alt und bei der Beklagten nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann seit dem Jahre 1984 beschäftigt. Ausweislich der Vertragsurkunde vom 30./31.08.1984 wurde der Kläger zu Beginn in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a - Teil I - BAT eingruppiert. Die Vertragsurkunde nimmt Bezug auf den Tarifvertrag für die Angestellten der Kernforschungsanlage J sowie auf die diesen Tarifvertrag ändernden oder ablösenden Tarifverträge. Seit dem 24.02.2015 findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten sowie Auszubildenden der F J GmbH (MTV-FZJ) Anwendung, der in § 2 auf den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD) verweist. Seit dem Jahre 2007 ist der Kläger Mitarbeiter in der Verwertungsabteilung und war mit der dortigen Tätigkeit zuletzt in die Entgeltgruppe 9a - Teil I - EntgeltO Bund eingruppiert. Die Frage, ob diese Eingruppierung richtig ist, ist der Kern des vorliegenden Rechtsstreits. Der Geschäftsbereich Einkauf und Materialwirtschaft wird bei der Beklagten vom Geschäftsbereichsleiter S geführt. Diesem unterstellt ist der Fachbereichsleiter Materialwirtschaft (M-M), der Zeugen R . Diesem wiederum unterstellt ist der Kläger mit seinem Aufgabenbereich Verwertung. Auf das von der Beklagten vorgelegte Organigramm des Geschäftsbereichs Einkauf und Materialwirtschaft (Bl. 352) wird Bezug genommen. Nach einem Höhergruppierungsantrag des Klägers fand am 09.05.2017 durch die Beklagte eine Arbeitsplatzbegehung statt. Danach erstellte die Beklagte eine Tätigkeitsdarstellung vom 30.05.2017 (Bl. 44 ff d.A.). In der Tätigkeitsdarstellung (Nr. 6 des Formulars, Bl. 46 ff d.A.), deren Inhalt weitgehend unstreitig ist, wurde die Tätigkeit des Klägers in drei Arbeitsvorgänge aufgeteilt, wobei der erste Arbeitsvorgang 80 % der gesamten Arbeitszeit darstellt und die beiden anderen Vorgänge jeweils 10 %. Der erste Arbeitsvorgang betrifft die Abwicklung des Verwertungsprozesses durch Weiterverkauf von gebrauchtem Inventar, Anlagen und Schrott. Der zweite Arbeitsvorgang betrifft die Bearbeitung von Schenkungen und Leihverträgen und der dritte Arbeitsvorgang wird mit „Sonstiges“ bezeichnet. Während die Aufteilung der Tätigkeiten des Klägers in diese drei Arbeitsvorgänge zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig ist, sind die Parteien insbesondere mit Blick auf die für die Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen unterschiedlicher Auffassung. Zumindest (weil durch die Beklagte mit ihrer eigenen Tätigkeitsdarstellung zugestanden) gehören dazu aber die folgenden, zunächst nicht weiter spezifizierten Punkte, die sich aus Nr. 5.2 der Tätigkeitsdarstellung ergeben. Fachkenntnisse: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (KrWG); Interne Regelungen z.B. Verwertung von Vermögensgegenständen Richtlinie 01/2011; hohes technisches Verständnis und Werkstoffkenntnisse; Englischkenntnisse in Wort und Schrift der Kompetenzstufe B1 des GERS; gute SAP-Anwenderkenntnisse. Erfahrungen: Langjährige Erfahrung im Verkauf/Einkauf. Der Arbeitsvorgang Nr. 1 wird in der Tätigkeitsdarstellung mit den folgenden Worten beschrieben: „Bearbeitung von Verwertungsprozessen aufgrund der von der OE ausgelösten Abgabe von Vermögensgegenständen Begutachtung von nicht mehr benötigten Geräten und Anlagen vor Ort in Bezug auf mögliche Verkaufs- bzw. Kaufaktivitäten oder Verwertungsmöglichkeiten; Technische und wirtschaftliche Beratung der Kunden – intern als auch extern – im Hinblick auf weitere Vorgehensweise; Entscheidung hinsichtlich Verkauf, Schenkung oder Verwertung; Festlegung der anzuwendenden Vermarktung- und Verkaufsaktivität der Anlage aufgrund von Marktrecherchen im Internet, z.B. Entscheidung zum Vorort-Verkauf zur Kostenersparnis; Kalkulation von Preisen und Erstellung eines Angebotes aufgrund der ermittelten Zeit- und Restabschreibungswerte sowie des aktuellen Marktwertes gegebenenfalls in Abstimmung mit M-KN inklusive dem dazugehörigen Schriftverkehr und Erläuterung der technischen Details, Gewährleistung etc.; Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten (Technik, Fotos, Handbücher) zum Verkauf in Onlinebörsen z.B. VeBeG (Verwaltungsunternehmen des Bundes); komplette Abwicklung der Verkaufsvorgänge bis zur unterschriftsreifen Vertragserstellung an den FBL/GBL; Koordination des Verfahrensablaufs, z.B. Termine/Verpackung/Transport in Absprache mit den zuständigen Schnittstellen, zum Beispiel Logistik; bei Vorortverkauf Koordination der termingerechten Demontage der Altanlage und Transport inklusive Übergabe an den Käufer; Verwaltung der Zu- und Abgänge mittels SAP; Rechnungserstellung einschließlich Kontrolle der eingegangenen Verkaufserlöse als Schnittstelle zu F, sowie Benachrichtigung über den aktuellen Stand an den Kunden; Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung der Prozessabläufe. Der Arbeitsvorgang Nr. 2 (Bearbeitung von Schenkungen und Leihverträgen, 10 % der gesamten Arbeitszeit) wird in der Tätigkeitsdarstellung mit den folgenden Worten beschrieben: Prüfung von Schenkungsanfragen und Leihanträgen über nicht mehr benötigte Anlagen/Geräte interner Kunden für externe gemeinnützige Einrichtungen – teilweise international; Beurteilung über die mögliche interne Weiterverwendung der Gerätschaften in anderen Bereichen anhand von internen Recherchen; Ermittlung des Restbuchwertes der Gerätschaften anhand von SAP – bei bereits kompletter Abschreibung, Festlegung des Marktwertes der Anlage anhand von Marktrecherchen; Entscheidung zur Schenkung/Leihe oder Demontage und Entsorgung durch F J aufgrund der ermittelten Markt-/Restwerte; Begutachtung der vorliegenden Anfragen zum Erwerb des Schenkungsantrags; Einbindung der am Verfahren beteiligten Schnittstellen UA, UK, F sowie Logistik; Erstellung der standardisierten Schenkungsverträge / Leihverträge nach Auswertung und Entscheidung der vorliegenden Anfragen bzw. Genehmigung der Vorstandsvorlage bis zur Unterschriftsreife an den Fachbereichs- oder Geschäftsbereichsleiter – teilweise in englischer Sprache. Der Arbeitsvorgang Nr. 3 (Sonstiges, 10 % der gesamten Arbeitszeit) wird in der Tätigkeitsdarstellung mit den folgenden Worten beschrieben: Fachlicher Ansprechpartner für den Fachbereichsleiter Materialwirtschaft sowie der Mitarbeiter der Verwertung; Ansprechpartner für Organisationseinheiten für die Zwischenlagerung von Anlagen und Materialien. Diese Tätigkeitsdarstellung führte im Ergebnis zur Tätigkeitsbewertung der Beklagten vom 26.06.2017 (Bl. 314 d.A.). Mit dieser Bewertung stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nach wie vor und richtigerweise in der Entgeltgruppe 9 a eingruppiert sei. Von der bewertenden Mitarbeiterin der Beklagten wurde hier zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger sei Industriekaufmann, seine Tätigkeit entspreche dem Berufsbild des Industriekaufmanns und daher seien zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 erfüllt. Die Tätigkeit erfordere auch vielseitige Fachkenntnisse. Deshalb seien auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllt. Der Kläger müsse nämlich für seine Tätigkeit Kenntnisse des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft vorweisen können, genauso wie Kenntnisse der einschlägigen internen Regelungen, z.B. der internen Regelung „Verwertung von Vermögensgegenständen (Richtlinie 01 / 2011)“, ein hohes technisches Verständnis und Werkstoffkenntnisse, Englischkenntnisse in Wort und Schrift entsprechend der Kompetenzstufe B1, gute SAP-Anwendungskenntnisse sowie langjährige Erfahrungen im Verkauf/Einkauf. Diese Kenntnisse seien notwendig für die Kalkulation von Preisen und für die Erstellung eines Angebots aufgrund der ermittelten Zeit- und Restabschreibungswerte sowie des aktuellen Marktwertes und für den dazugehörigen Schriftverkehr und für die Erläuterung der technischen Details, der Gewährleistungsrisiken etc. Über diese Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 hinaus seien auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a erfüllt, denn die Tätigkeit des Klägers erfordere selbstständige Leistungen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit Entscheidungen hinsichtlich des Verkaufs, der Schenkung oder der Verwertung zu treffen und die anzuwendende Vermarktungs- und Verkaufsaktivität der Anlage aufgrund von Marktrecherchen festzulegen. Auch die komplette Abwicklung des Verkaufsvorgangs bis zur unterschriftsreifen Vertragserstellung an den Fachbereichs-/Geschäftsbereichsleiter, die Koordination des Verfahrensablaufs, usw. seien seine Aufgaben. Hierzu seien zum einen die bereits angeführten gründlichen und vielseitigen Kenntnisse erforderlich. Bei der Erledigung der beschriebenen Aufgaben würden darüber hinaus im Tarifsinne verstandene „selbstständige Leistungen“ erbracht. Das Entwickeln einer eigenen geistigen Initiative sei z.B. bei der Entscheidung hinsichtlich des Verkaufs, der Schenkung oder der Verwertung sowie der unterschriftsreifen Vertragserstellung zwingend notwendig. Es stelle sich hier die Frage „Wie geht es weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen?“ Lösungswege seien selbstständig zu finden; das Merkmal der „selbständigen Leistung“ sei daher erfüllt. Es wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der Bewertung und auf die dort gegebene Begründung (Bl. 314 ff d.A.). Gegen die vorstehende Bewertung legte der Kläger am 05.12.2017 Widerspruch ein. Mit Anwaltsschreiben vom 04.05.2018 machte der Kläger erneut einen Anspruch auf Höhergruppierung geltend - nunmehr allerdings in die Entgeltgruppe 12. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 30.05.2018 ab. Mit der seit dem 29.10.2018 beim Arbeitsgericht anhängigen Klage hat der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, seine Tätigkeit sei nicht bloß mit der Entgeltgruppe 9a zu bewerten. Vielmehr erfülle seine Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12. Dies ergebe sich aus der konkreten Ausgestaltung der in der Tätigkeitsbeschreibung benannten Vorgänge. Seine Tätigkeit erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen, sie sei besonders verantwortungsvoll und hebe sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Seiner Auffassung nach beträfe dies nicht nur ein Drittel sondern die gesamte Tätigkeit. Außerdem betrachte er seine Tätigkeit als besonders verantwortungsvoll. Damit sei insgesamt davon auszugehen, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 erfülle. Die im Arbeitsvorgang Nr. 1 genannten Tätigkeiten erfüllten nach seiner Auffassung nicht nur die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 a sondern auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 9b, 10, 11 und 12. Das ergebe sich schon aus den konkreten von ihm zu erledigenden Aufgaben: Alle Jahreswagen und Dienstfahrzeuge seien von ihm verwertet worden (in der Klageschrift benennt der Kläger 37 konkrete Verwertungen). Zu den von ihm verkauften Sachen gehörten neben technischen Geräten wie einem Notstromaggregat, einer Drehmaschine, einer Drahterodiermaschine und einer Werkzeugfräse auch Fahrzeuge, Sonderfahrzeuge der Werksfeuerwehr, ein Kehrfahrzeug und schließlich ein Ackerschlepper. Besonders hervorzuheben seien die Verwertungen eines Computertomographs, einer Pulverpresse, einer Wasserstrahlschneidanlage sowie einer Laborbeschichtungsanlage. Er habe darüber hinaus eine Funkenerodiermaschine, ein Rasterelektronenmikroskop, einen elektrischen Ofen mit einer Höhe von ca. 9 Metern, einen Wärmeschrank, einen Phyto Chamber Container, einen Hochtemperaturofen und eine Bindemittelentfernungsanlage verwertet. Er habe auch eine magnethydrodynamische Pumpe abgewickelt. Auch die Veräußerung des Großrechners JUROPA, der aus 2208 Rechnerknoten mit je zwei Intel CPUs und 52 TByte Hauptspeicher bestehe, und eine Gesamtleistung von 274,8 Teraflops habe, habe er betreut. Gleichsam verwertet habe er Vakuumtanks und Gerüste, Elektroroller, einen gesamten Besprechungsraum, Aluminiumrohre und Glasscheiben. Für die Verwertung der Glasscheiben habe er 14 Glastransportgestelle gekauft und anschließend wieder verwertet. Sogar Schusswaffen habe er verwertet wie etwa eine Smith & Wesson 357 Mag. Es sei bei seinen Verwertungsbemühungen auch um einen Lkw gegangen, um einen Flugzeit–Massenspektrometer sowie um den Verkauf eines weiteren Supercomputers namens JUQUEEN. Durch die vorgenannten und weiteren Verwertungsaktivitäten habe er erhebliche Erlöse erwirtschaftet. So sei im Jahre 2018 ein Erlös i.H.v. 710.000,00 € erwirtschaftet worden, im Jahre 2017 ein Erlös i.H.v. 540.000,00 € und in den vorangegangenen Jahren ein Erlös zwischen 370.000,00 € und 650.000,00 €. Dass diese Erlöse maßgeblich von seiner besonderen Leistung abhingen, zeige der Vergleich mit den Erlösen seines Vorgängers in der Zeit bis zum Jahr 2008. Er müsse zur Erledigung dieser Aufgaben eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nicht nur kennen oder begrenzt einsetzen, sondern unter Beachtung deren Wortlauts, ihres Zusammenhangs und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen, auch europäischen Rechtsprechung, eigene analysierenden Entscheidungen treffen. Besonders hervorzuheben seien zunächst materielle zivilrechtliche Regelungen des AGB-, Verbraucher-, Schuld-, Handels- und Produkthaftungsrechts. So sei er etwa bei Verkaufsgesprächen für die Erläuterung von Gewährleistungsrechten zuständig. Die Tätigkeit erfordere Fachkenntnisse zu Regelungen der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen, zivilprozessualer Regelungen, die Beschaffungsverordnung, Schenkungsrichtlinien, Regelungen der Abwasserverordnung sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Tätigkeit seien auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Gerade die Koordination des Verfahrensablaufs, die Rechnungserstellung einschließlich der Kontrolle der eingegangenen Verkaufserlöse sowie die Optimierung von Prozessen machten fundierten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten notwendig. Diese Fachkenntnisse würden auch bei der Festlegung und Steuerung der Arbeitsprozesse, vor allem der termingerechten Demontage der Altanlagen gefordert. Sie seien auch für die Verwaltung der Zu- und Abgänge erforderlich. Auch die revisionssichere Dokumentation aller Verkäufe erfordere solche betriebswirtschaftlichen Fachkenntnisse. Darüber hinaus erfordere die Tätigkeit ein hohes technisches Verständnis und außergewöhnliche Kenntnisse der Materialwirtschaft sowie sicheren Umgang mit DIN-Vorschriften und Werkstoffkenntnisse. Ebenso seien besondere Computerkenntnisse, vor allem im Umgang mit SAP, unabdingbar. Zu berücksichtigen sei auch, das Erfahrungswissen zu den Fachkenntnissen gehören könne, wenn dieses für die Tätigkeit benötigt werde. Gerade die Preisermittlung von zu verwertenden Gegenständen erfordere ein großes Maß an Erfahrungswissen, das Fachkenntnissen gleichzusetzen sei. Auch insofern besitze er gründliche Fachkenntnisse. Der Aufgabenkreis, der derartige Fachkenntnisse erfordere, mache auch einen im Verhältnis zum Arbeitsvorgang erheblichen überwiegenden Ausschnitt aus. Die Gesamtheit seiner Tätigkeiten sei nur mit systematischer Kenntnis der vorstehenden Regelungen und weiterer Fachkenntnisse zu bewältigen. Dies alles zeige, dass die von ihm auszuführenden Tätigkeiten gründliche und umfassende Kenntnisse erforderten. Die Tätigkeiten erforderten auch selbstständige Leistungen, also ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes, selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Ihm stünden regelmäßig mehrere Entscheidungsvarianten offen, wobei die Auswahl unter Abwägung von verschiedenen Argumenten und Kriterien zu treffen sei. Unter Zuhilfenahme seiner Fachkenntnisse entscheide er über die Unverwertbarkeit von Gegenständen und deren Entsorgung. Für die verwertbaren Gegenstände obliege ihm die Entscheidung über Verwertungsmöglichkeiten, die er ebenfalls unter Zuhilfenahme seiner oben bezeichneten Fachkenntnisse treffe. Dazu gehöre etwa auch der Abschluss von in seinem Ermessen stehenden Leih- und Schenkungsverträgen, die freihändige Vergabe oder die Demontage und Entsorgung. Entsprechende Anfragen begutachtete er selbstständig. Er nehme außerdem die technische und wirtschaftliche Beratung der Kunden – intern und extern – im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise vor. Er verfasse selbstständig Ausschreibungen zu von ihm als marktüblich ermittelten Preisen, bereite entsprechende Daten vor und veröffentlichte diese. Er wickle den gesamten Verkaufsvorgang bis zur unterschriftsreifen Vertragserstellung an den FBL/GBL teilweise in Englisch ab. Auch wenn nach alledem die Tätigkeit im Arbeitsvorgang Nr. 1 schon die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Entgeltgruppe 9b erfülle („…gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen …“) , so seien nach seiner Auffassung sogar die Voraussetzung der ersten Alternative erfüllt („…mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben …“). Er habe zwar nur eine abgeschlossene Berufsausbildung und keine abgeschlossene Hochschulbildung. Der Verwertungsprozess erfordere aber Fähigkeiten und Erfahrungen, die einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichwertig seien. Gerade die fundierten juristischen Fachkenntnisse, die er schon über Jahre hinweg einsetze und die seine Tätigkeit erforderten, stünden solchen Kenntnissen gleich, die im Rahmen eines juristischen Masterstudiums (Wirtschaftsrecht) erworben würden. Auch die betriebswirtschaftlichen Fachkenntnisse, über die er verfüge und die für die von ihm ausgeübte Tätigkeiten erforderlich seien, erwerbe man typischerweise ausschließlich im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Studiums. Darüber hinaus seien durch die Tätigkeit auch die Voraussetzungen der nächsten Entgeltgruppe nämlich der Entgeltgruppe 9 c erfüllt („… besonders verantwortungsvoll …“). Die Tätigkeit, die er in Arbeitsvorgang Nr. 1 zu erledigen habe, hebe sich aus den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b dadurch heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll sei. Das sei schon deshalb der Fall, weil er mit Schusswaffen in Berührung komme, und diese selbstständig verwerte. Der Umgang mit Schusswaffen erfordere ein großes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortung. Insgesamt sei dabei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit, wenn überhaupt, nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliege. Auch hieraus ergebe sich, dass die Tätigkeit, die er auszuführen habe, besonders verantwortungsvoll sei. Die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs Nr. 1 erfülle nach seiner Auffassung auch die weitere Voraussetzung der Entgeltgruppen 10 und 11 („… besondere Schwierigkeit und Bedeutung …“). Die Tätigkeit stelle eine besondere Schwierigkeit dar, weil er stets juristische Fachkenntnisse unter Berücksichtigung von Gesetzessystematik und höchstrichterlichen Rechtsprechung mit betriebswirtschaftlichen sowie technischen Fähigkeiten kombinieren müsse, um auf dieser Grundlage Entscheidungen für die Verwertung treffen zu können. Gerade die Preisbestimmung von außergewöhnlichen Geräten und die Gestaltung von Verträgen über diese Geräte stellen sich als besonders schwierig dar. Beispielsweise sei er für die Verwertung des Computers JUROPA zuständig gewesen, den es kein weiteres Mal gebe. Insofern habe er Vergleiche zu technischen ähnlichen Geräten ziehen und zunächst die Eigenschaften des Computers bestimmen müssen. Auch die juristische Handhabe solcher Vorhaben sei von besonderer Schwierigkeit. Ähnlich schwierig sei die Preisfindung bei den bereits genannten von ihm verwerteten Geräten gewesen: Vakuumtanks, Notstromaggregat, Kehrmaschine, Drahterodiermaschine, Pulverpresse CNC, Wasserstrahlschneidanlage, Laborbeschichtungsanlage, Funkenerosionsmaschine, Rasterelektronenmikroskop, magnetohydrodynamische Pumpe, ca. 9 Meter hoher zylindrischer Ofen, Wärmeschrank, Phyto Chamber Container, Hochtemperaturofen, Bindemittel Entfernungsanlage, Feuerwehr Löschfahrzeuge, 50 Pistolen, Computertomograph. Da diese besonders schwierige Aufgabe maßgeblich sei für die Bestimmung der zu realisierten Gewinne, ergebe sich aus ihnen gleichzeitig die besondere Bedeutung der Tätigkeit. Die besondere Bedeutung ergebe sich auch aus dem großen finanziellen Volumen, das er im Rahmen der Verwertung betreue, nämlich einen Jahresumsatz von bis zu 644.000,00 €. Schließlich ergebe sich die besondere Bedeutung auch aus der Tatsache, dass die zu erledigende Verwertung sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig erfolgen müsse. Er stehe für gewinnbringende Resultate und die technische sowie betriebswirtschaftliche Optimierung ein. Nach seiner Auffassung sei sogar die Voraussetzung der Entgeltgruppe zwölf erfüllt („… deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt …“). Seine Tätigkeit sei nämlich eine außergewöhnliche und in Deutschland einmalige. Er sei befasst mit hochmodernen Geräten die teilweise weltweit einmalig seien und er verwerte neueste wissenschaftliche Forschung. Dies erfordere gerade in Bezug auf die Entscheidungsfreiheit mit Blick auf die Verwertung dieser Geräte, deren Wert er selbstständig bestimme, eine überragende Verantwortung. Die beiden weiteren Arbeitsvorgänge, die nach der Stellenbeschreibung jeweils 10 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten, seien ebenfalls geprägt von qualifizierter Tätigkeit. Die Schenkung und Leihverträgen beträfen hochqualifizierte Geräte und wertvolle Gegenstände und unter dem Arbeitsvorgang „Sonstiges“ sei zu berücksichtigen, dass die Fläche für die er im Rahmen des Gebäudemanagements zuständig sei, 4000 m² groß sei. Auch die Tätigkeiten dieser beiden Arbeitsvorgänge erfüllten die Voraussetzungen der vorgenannten Entgeltgruppen bis hinauf zur Entgeltgruppe 12. Jedenfalls folge der von ihm geltend gemachte Anspruch aber aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Die Beklagte habe unter der Kennziffer 2017 – 067 eine Stelle für eine Einkäuferin / einen Einkäufer im Team Bau ausgeschrieben. Dabei sei ein deutlich geringeres Anforderungsprofil als dasjenige erwartet worden, dass für seine Stelle erforderlich sei. Gleichwohl sollte diese Tätigkeit unmittelbar in der Entgeltgruppe 9 b eingruppiert werden. Damit sei für eine weniger anspruchsvolle Aufgabe eine höhere Eingruppierung als für die Tätigkeit vorgesehen gewesen, die er auszuüben habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sein Kollege, der Zeuge O W , eine ihm untergeordnete Tätigkeit ausübe und gleichwohl in derselben Entgeltgruppe wie er eingruppiert sei. Der Kläger hat [hier zusammengefasst] beantragt, 1. - 29. die Beklagte zu verurteilen, an ihn [für die Monate Mai 2016 bis August 2018 29 x 1.798,45 EUR, insgesamt also] 52.155,05 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 1.798,45 EUR seit dem 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016 […] und 01.09.2018; 30. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TV EntgO Bund zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. eines jeden Folgemonats beginnend ab dem 01.11.2018 mit einem Jahreszins von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 26.06.2017 sei zutreffend. Ihr sei nichts hinzuzufügen. Aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ergebe sich nichts anderes. Nichts rechtfertige eine höhere Eingruppierung. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Auch „selbstständige Leistungen“ erfordere die Tätigkeit, denn bei der Entscheidung hinsichtlich des Verkaufs, der Schenkung oder der Verwertung sowie bei der unterschriftsreifen Vertragserstellung sei das Entwickeln einer eigenen geistigen Initiative zwingend notwendig. Es stellten sich hier die bereits zitierten Fragen „wie geht es weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen“, ein Lösungsweg sei selbstständig zu finden. Damit seien die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9 a erfüllt. Weitere Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe lägen nicht vor. So verkenne der Kläger den Begriff der „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“. Diese müssten nämlich einen Zuschnitt haben, der dem Ergebnis eines abgeschlossenen Fachhochschulstudiums entspreche. Dies ergebe sich aber gerade nicht aus den Darlegungen des Klägers. Der Kläger müsse in der Lage sein, Gesetze anzuwenden. Er müsse die Gesetze aber nicht unter Berücksichtigung von Literatur, Rechtsprechung und unter Beachtung europäischer Normen auslegen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso der Kläger von „selbständigen Leistungen“ ausgehe. Der Vortrag hierzu erschöpfe sich in Schlagworten. Gleiches gelte für den Vortrag des Klägers zur Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 b. Die Aufgaben des Klägers hätten reinen Umsetzungscharakter. Sie seien im Wesentlichen durch konkrete Arbeitsanweisungen vorgegeben. Mit der Planung der strategischen Positionierung des Unternehmens hätten die Aufgaben des Klägers jedoch nichts zu tun. Der Kläger habe sich bei seiner Tätigkeit weitgehend einer Verwertungsplattform namens VEBEG mit einem ihm vorgegebenen Procedere zu bedienen. Dort verbleibe kein Raum für selbständige Leistungen. Da schon die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 9 b nicht erfüllt seien, kämen die hierauf aufbauenden Entgeltgruppen nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2020 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Tatsachen ersichtlich seien, die eine höhere Eingruppierung als die nach der Entgeltgruppe 9 a rechtfertigen könnten. Insbesondere ergebe sich aus den Darlegungen der Beklagten mit Blick auf die „vielseitigen Fachkenntnisse“ als Voraussetzung für die Entgeltgruppe 6 keine Steigerung der Tiefe und der Breite nach zu den „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ als Voraussetzung der begehrten Entgeltgruppe 9 b. Die Tätigkeit des Klägers habe das Gepräge der Tätigkeit eines Industriekaufmannes und eben nicht das eines Betriebswirts. Gegen dieses ihm am 05.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.11.2020 Berufung eingelegt und er hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 29.12.2020 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, wegen der vielen Tippfehler sei das Urteil des Arbeitsgerichts nicht verständlich. Auch deshalb sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b nicht erkennen könne. Zu dem erheblichen Umfang seines Aufgabenbereichs, insbesondere zu dessen wirtschaftlichen Bedeutung und damit verbundenen zu seiner Verantwortung (entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 12) sei im Einzelnen anhand der Umsatzzahlen der Geschäfte und der Art und Weise, wie Verträge zustande gekommen seien, vorgetragen worden. Dieser Vortrag sei nach seinem Verständnis im Wesentlichen unstreitig geblieben. Es sei Aufgabe des Arbeitsgerichts gewesen, diesen unstreitigen Sachvortrag zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht habe sich aber durch die falsche und insbesondere unsubstantiierte Behauptung der Beklagten täuschen lassen, dass 90 % der Verwertungsvorgänge mit einem Umsatzvolumen von jährlich knapp 750.000 € angeblich über die online-Verwertungsplattform VEBEG abgewickelt worden wäre. Dies sei gerade nicht der Fall. Maximal 40-50 % der Verwertungsvorgänge würden über diese Plattform abgewickelt. Hierbei dürfe man sich allerdings nicht in die Irre leiten lassen: Eine solche Abwicklung einer Verwertung sei nicht gleichzusetzen mit dem Einstellen von Verkaufsgütern bei eBay. Aufgrund der Vielschichtigkeit der zu verwertenden Gegenstände, vom einfachen Schreibtischmöbel, über Pkw oder Schusswaffen, bis hin zu absoluten Supercomputern, habe er eigenständig angemessene Preise ermitteln müssen, die Zuverlässigkeit von zu akquirierten Interessenten prüfen müssen, Preisverhandlungen führen müssen und die Abwicklung organisieren müssen. Eine solche Tätigkeit sei keinesfalls mit der eines Industriekaufmanns zu vergleichen. Die Tätigkeit erfordere nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse zur Ausübung der selbstständigen Leistungen, sondern zudem vielschichtige Kenntnisse und berge eine ganz erhebliche, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung in sich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.05.2020- 8 Ca 3455/18 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen; 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen; 17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen; 18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen; 19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen; 20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen; 21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen; 22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen; 23. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 24. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen; 25. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen; 26. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen; 27. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen; 28. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen; 29. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.798,45 € brutto nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen; 30. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TV EntgO Bund zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. eines jeden Folgemonats beginnend ab dem 01.11.2018 mit einem Jahreszins von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dabei konnte der zutreffende Kern der deshalb zutreffenden Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils durch die vom Kläger gerügten Tipp- oder Übertragungsfehler nicht verborgen bleiben: Die Beklagte hat den Kläger richtigerweise in die Entgeltgruppe 9 a TVöD eingruppiert. Schon eine Erhöhung in die Entgeltgruppe 9 b kommt nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht in Betracht und daher erst recht nicht eine Eingruppierung in eine noch höhere, hierauf aufbauende, Entgeltgruppe. Dem Kläger, der für sein Höhergruppierungsbegehren die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist es auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen Tatsachen vorzutragen, die es dem Zuhörer ermöglichen könnten, das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" zusammenfassend gegenüberzustellen, einheitlich zu bewerten und zu erkennen, welche Tatsachen der Kläger welchem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet wissen möchte. Auf die Notwendigkeit eines solchen Vortrages ist der Kläger nicht nur durch die Rüge der Beklagten, sondern auch durch die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts hingewiesen worden. Auch auf den weiteren Hinweis in der Berufungsverhandlung (vgl. das Protokoll, Bl. 553 d.A.) hat der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag nicht vertieft. Seine Klage blieb daher unschlüssig. Die auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbaren Tarifvorschriften lauten auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen nur hier), wobei die zuvor geltenden Vorschriften für den hier streitigen Zeitraum ab dem Monat Mai 2016 weitgehend inhaltsgleich waren und die Abweichungen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 30. August 2019 § 12 (Bund) Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Wider-spruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätig-keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. September 2019. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 12 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 9c Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit . (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6 Protokollerklärungen Nr. 1 Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 17, 24 oder 25 eingruppiert sind, b) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören. Nr. 2 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Nr. 3 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Nr. 4 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nr. 5 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und viel-seitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Nr. 6 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen Nach den Vorgaben des § 12 Abs. 2 TVöD ist also die Bewertung des Arbeitsvorganges Nr. 1 aus der Tätigkeitsdarstellung vom 26.06.2017 streitentscheidend, dessen Inhalt in Bezug auf die Aufteilung der Arbeitsvorgänge unstreitig geblieben ist. Mit seinen 80 % an der gesamten Arbeitszeit ist er es, der allein die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 TVöD erfüllen kann, dass nämlich zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen (hier also der Arbeitsvorgang Nr. 1 für sich genommen) die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig-keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Dies gilt nach der Struktur des § 12 TVöD jedenfalls, soweit es nicht um Anforderungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD geht, also um Anforderungen, die nur dann Berücksichtigung finden können, wenn man mehrere Arbeitsvorgänge oder gar alle Arbeitsvorgänge zusammen betrachtet. Werden zugunsten des Klägers die zur Akte gereichten Schriftsatzanlagen und der in diesem Sinne zugunsten des Klägers verstandene Vortrag der Beklagten berücksichtigt, so führt eine summarischen Prüfung zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei richtiger Betrachtung des Arbeitsvorganges Nr. 1 richtigerweise in die Entgeltgruppe 9 a eingruppiert ist. Die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der auf der Entgeltgruppe 9 a aufbauenden weiteren Entgeltgruppen folgt aber, wie es bereits das Arbeitsgericht erkannt hat, nicht aus dem Vortrag des Klägers. Bei Aufbauentgeltgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppen, hier der Entgeltgruppen 5 und 6, erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Entgeltgruppen 9a, 9b, 9c, 11 und 12 vorliegen (vgl. hierzu und im Folgenden: BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 ab Rn. 78). Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet. Eine summarische Prüfung und der dazu vom Kläger zu erbringende Vortrag muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Entgeltgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind. Ohne eine solche summarische Prüfung der Voraussetzungen der niedrigeren Entgeltgruppen, kommt eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppen also nicht in Betracht. Der Vortrag zu einem klageweise geltend gemachten Höhergruppierungsbegehren im Rahmen von aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen darf also nicht bei der bisher der Vergütung zugrunde gelegten Entgeltgruppe „starten“, ohne die Voraussetzungen der niedrigeren Entgeltgruppen zu berücksichtigen. 1. Zu den Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 findet sich im Vortrag des Klägers kein Wort. Nach diesem Vortrag ist auch eine nur pauschale Schlüssigkeitsprüfung im oben genannten Sinne nicht möglich. Da es somit bereits an einer schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 fehlt, kann die Richtigkeit der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 a nicht festgestellt werden, denn diese baut auf die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 voraussetzt. Erst recht wäre dann eine Klage, mit der die Feststellung einer höheren, über 9 a hinausgehenden Entgeltgruppe begehrt wird, unschlüssig und damit unbegründet. Schon aus diesem Grund ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen unbegründet und war daher zurückzuweisen. 2. Hilfsweise wird im Folgenden zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass eine pauschale Prüfung anhand seines Prozessvortrages zu der Annahme führt, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 a lägen vor, weil die weitere Voraussetzung für die Erleichterung des Vortrages gegeben sei: Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 a erfüllt. Für die notwendige (vom Kläger, wie bereits bemerkt, nicht vorgenommene) pauschale Prüfung der Voraussetzungen der niedrigeren Entgeltgruppen hat die erkennende Kammer mangels anderer Erkenntnisquellen die Tätigkeitsbewertung der Beklagten vom 26.06.2017 (Bl. 314 d.A.) und den diese grob bestätigenden Beklagtenvortrag herangezogen und hat beide so behandelt, als seien sie Gegenstand des Vortrages des Klägers, obwohl gerade sie es sind, die der Kläger mit seiner Klage angreift. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen und unter Zugrundelegung des vorgenannten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Erledigung seiner Aufgabe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ benötigt und seine Tätigkeit damit die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 erfüllt, auf die die Entgeltgruppe 9 a Bezug nimmt (mit den Worten: „Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistung erfordert“). "Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss. Dieses Tarifmerkmal hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. So hat das Bundesarbeitsgericht historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Kenntnisse (BAG v. 04.08.1993 - 4 AZR 515/92 -), aber auch bautechnische Kenntnisse sowie Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer und für die Feststellung der Kapazitätswirksamkeit vorhandener Flächen (BAG v. 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 -) als ausreichend angesehen. Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Kauf- und Handelsrechts, wie sie im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelt werden, erfüllen diese Voraussetzungen und damit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5. Der Kläger benötigt zudem für seine Tätigkeit "vielseitige Fachkenntnisse“. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 brauchen sich diese (gründlichen und) vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung oder des Betriebes, in dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach (BAG v. 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 -). Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Ausreichend ist es, wenn die gründlichen Fachkenntnisse eines Beschäftigten auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, benötigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der er arbeitet, sind nicht erforderlich (BAG v. 17.11.1955 - 2 AZR 367/54 -). Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht. Bei Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs kann hier vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Notwendigkeit der Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, für die Kenntnisse der internen und für seinen Aufgabenbereich bestimmten Richtlinien, für die Werkstoffkenntnisse und für die Englischkenntnisse (Niveau B1 = 4 Schuljahre). Nach der so vorgenommenen pauschalen Prüfung sind damit auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers erfordert nach pauschaler Prüfung auch „selbständige Leistungen“ im Sinne der Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 9 a. Nach der Protokollnotiz Nr. 4 erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" i.S.v. "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (BAG v. 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 -). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen und untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? Die Tätigkeit des Klägers erfüllt - nach pauschaler Prüfung - auch diese Voraussetzung. Der Kläger muss z.B. in jedem Einzelfall unter Heranziehung der genannten Gesetze, internen Regelungen und seiner Fachkenntnisse abwägen, ob eine Gerätschaft verkauft, verschenkt oder verwertet werden soll, er muss Werte bestimmen, er muss bestimmen, ob ein Vorortverkauf stattfinden soll, etc.. Für seine Entscheidung ist eine Gedankenarbeit erforderlich, für die er die vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges benötigt. Bis zu diesem Punkt kann nach dem dargestellten Maßstab der summarischen Prüfung die von beiden Parteien übereinstimmend als (zumindest) zutreffend erachtete Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a als zutreffend bestätigt werden, da nämlich der Kläger mit einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ und einer „entsprechenden Tätigkeit“ beschäftigt wird, die, wie durch eine Berufsausbildung vermittelt, „gründliche Fachkenntnisse“ notwendig macht (EG 5), diese gründlichen Fachkenntnisse auch „vielseitig“ sein müssen (EG 6) und der Kläger als Beschäftigter der Entgeltgruppe 6 eine Tätigkeit ausübt, die „selbständige Leistungen“ erfordert (EG 9a). 3. Eine höhere Eingruppierung, also eine Eingruppierung, die über die Entgeltgruppe 9 a hinausgeht, kommt aber nicht in Betracht, denn die Tätigkeit des Klägers erfordert keine „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 2. Nach der Protokollerklärung Nr. 3 bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9 a geforderten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. Umfassende Fachkenntnisse werden danach für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt. Wie sich aus dem zur Akte gereichten Teils des Organigramms des F ergibt, handelt es sich bei der Verwertungstätigkeit des Klägers nur um einen sehr engen Aufgabenkreis unter sämtlichen durch das F zu erledigenden Aufgaben. Schon deshalb erfordert die Tätigkeit des Klägers keine "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3. Die Klage ist also nicht nur deshalb unbegründet, weil es an einem Vortrag für eine zumindest summarische Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 fehlt, sondern sie ist auch deshalb unbegründet, weil der Aufgabenkreis des Klägers zu eng ist, um für ihn gründliche und umfassende Fachkenntnisse als notwendig zu erachten. Besonders deutlich wird die Erfolglosigkeit des Klagebegehrens aber angesichts der Tatsache, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass und warum als Voraussetzung für seine Tätigkeit eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen soll. Wie gezeigt bedurfte es insoweit eines vergleichenden Vortrags (BAG v. 12.06.1996 - 4 AZR 1025/94 -). Der Kläger hat nicht andeutungsweise versucht, die für seine Tätigkeit notwendigen "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" von den darüber hinaus weiter notwendigen "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" abzugrenzen. An dieser Stelle vertieft sich der Mangel des Vortrages zu den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6. Denn erst dann, wenn klargestellt ist, aus welchen Tatsachen der Kläger folgert, dass für seine Tätigkeit „gründliche vielseitige Fachkenntnisse“ notwendig sind, kann deutlich werden, aufgrund welcher Tatsachen er für seine Tätigkeit darüber hinaus „eine Steigerung der Tiefe und Breite“ als notwendig erachtet. Der Kläger scheint mit seinem Vortrag beides gleichzeitig oder zumindest miteinander verwoben vortragen zu wollen. Wird der Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten möglichst normgerecht aufgeteilt, dann könnten die bisher zur Subsumtion herangezogenen Tatsachen „KrWG, interne Richtlinien, Werkstoffkenntnisse, Englischkenntnisse, Auswahlermessen“ als Voraussetzungen berücksichtigt werden, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a rechtfertigen könnten. Dann könnten die weiteren vom Kläger vorgetragenen Tatsachen als Versuch einer Begründung für die Notwendigkeit „umfassender Fachkenntnisse“ geprüft werden, nämlich die Stichworte „Supercomputer, einzigartige Gerätschaften, Waffen, Berücksichtigung von Rechtsprechung, Berücksichtigung europäischer Normen, betriebswirtschaftliche Kenntnisse“. Selbst wenn aber der zu diesen Stichworten erfolgte vertiefende Vortrag des Klägers berücksichtigt würde, ergäbe sich aus den angeführten Tatsachen nicht die Notwendigkeit „umfassender Fachkenntnisse“ in dem oben konkretisierten Sinne der Tarifnorm: Soweit der Kläger meint, für seine Tätigkeit seien betriebswirtschaftliche Kenntnisse notwendig, versucht er dies zu konkretisieren mit den Stichworten „Koordination des Verfahrensablaufs, Rechnungsstellung, Kontrolle des Verkaufserlöses, Optimierung der Prozesse, termingerechte Demontage der Altanlagen“. Bei jedem dieser Stichworte stellt sich für die besagte Abgrenzung die Frage, warum dies alles nicht mit den Kenntnissen eines Kaufmannes zu bewerkstelligen sein soll, also mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, und warum es dafür eines Studiums bedürfte oder eben umfassender Fachkenntnisse. Der Kläger hat dies nicht weiter vertieft. Zu den Tätigkeiten und Fähigkeiten eines Kaufmannes gehört es auch, ungewöhnliche und ungewöhnlich teure Gegenstände zu verkaufen oder zu verwerten. Die Themen „Supercomputer, einzigartige Gerätschaften und Waffen“ führen die Tätigkeit des Klägers mithin ebenfalls nicht über die Entgeltgruppe 9 a hinaus. In welchem Zusammenhang die Tätigkeit des Klägers (nicht von der Anwendung, sondern) von der Auslegung der nationalen Gesetze oder gar der europäischen Regelungen geprägt sei, hat der Kläger gleichfalls nicht vertieft. Die Ausübung eines durch eine Rechtsnorm eröffneten Ermessens kann damit jedenfalls nicht gemeint sein, denn das wäre nur die Anwendung der Norm. Am Ende verbleiben die bisher nicht genannten Anwenderkenntnisse des für die Tätigkeit des Klägers relevanten SAP-Moduls. Diese Anwenderkenntnisse sind gerade nicht Programmierungskenntnisse. Sie beziehen sich auf ein Modul und gerade nicht auf das gesamte System. Sie erfordern daher gründliche vielseitige Fachkenntnisse und keine gründlichen umfassenden Fachkenntnisse. Die Klage ist also nicht nur deshalb unbegründet, weil es an einem Vortrag für eine zumindest summarische Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 fehlt; sie ist nicht nur deshalb unbegründet, weil der Aufgabenkreis des Klägers zu eng ist, um für ihn gründliche und umfassende Fachkenntnisse als notwendig zu erachten; sie ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil es an Tatsachen fehlt, die eine Abgrenzung erlauben, um über die gründlichen vielseitigen Fachkenntnisse hinaus gründliche umfassende Fachkenntnisse feststellen zu können. 4. Aus dem Vorgesagten ergibt sich gleichfalls, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b auch nicht mit Blick auf die Fallgruppe 1 in Frage kommt, weil die Tätigkeiten des Klägers wie gezeigt die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Kaufmanns erfordern und nicht die eines Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung, also nicht eines Menschen mit gründlichen und umfassenden Kenntnissen. 5. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz trägt das Klagebegehren nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Vergütungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht aber bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug. Darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche Entscheidung trifft der Arbeitgeber erst, wenn er in Kenntnis einer fehlenden Rechtsgrundlage Leistungen (weiterhin) erbringt (BAG, Urteil v. 16.05.2013 - 6 AZR 619/11 - m.w.N.). Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Der Vortrag, eine andere Stelle sei vergleichbar, werde aber höher eingruppiert, wird den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bleibt seine Klage somit unschlüssig. 6. Da bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Tätigkeit die weitergehenden Voraussetzungen der Entgeltgruppen 9 c, 10, 11, 12 erfüllt, nicht mehr an (vgl. BAG v. 10.12.1997 – 4 AZR 221/96). III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.