Urteil
8 Sa 243/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0520.8SA243.20.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2019 – 10 Ca 1323/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2019 – 10 Ca 1323/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.8.1987 tätig. Sie ist als Sozialarbeiterin mit dem Abschluss des Studiums an der K K zuletzt im Amt für Integration und Vielfalt in der Abteilung 162 - Kommunales Integrationszentrum (KI) und zwar im interkulturellen Dienst (IKD) beschäftigt. Die Vergütung der Klägerin richtet sich – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – nach der Vergütungsordnung des TVöD-VKA. Die Klägerin erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-V. Das Amt 162 –Kommunales Integrationszentrum (KI) gliedert sich in folgende Bereiche: - 162/1 Integrationsrat und Flüchtlingsfragen - 162/2 schulische Bildung - 162/3 berufliche Integration, außerschulische Bildung, Gesundheit, Senioren - 162/4 Wohnen, Teilhabe, Ehrenamt - 162/5 interkultureller Dienst (IKD) Die Bereiche 162/2 – 162/4 sind zuständig für grundlegende Konzeptionen und Projekte zu diversen Schwerpunktbereichen im Thema „Integration“. Daneben erfolgt in der Abteilung 160 – strategische Projektsteuerung und Verwaltung - die Erarbeitung und Aktualisierung von gesamtstädtischen strategischen Leitlinien, wobei die Rahmenbedingungen für stadt-/amtsinterne Projekte festgelegt werden . Das IKD arbeitet operativ und ist dezentral in den Stadtbezirken tätig. Der IKD ist mit insgesamt 13 Planstellen nach TVöD ausgestattet. Die Stelle der Gruppenleitung Sozialarbeiter wird nach S 17 FG. 6 TVöD vergütet. Zu deren Aufgaben gehören die Bearbeitung von Grundsatzthemen und die Erstellung von Rahmenvorgaben. Die Leitung ist auch zuständig für das Schnittstellenmanagement mit dem Jugendamt sowie alle für das Arbeitsfeld relevanten Dienststellen. Außerdem prüft die Leitung des IKD vorhandene städtische Förderstrukturen und akquiriert in Abstimmung mit der strategischen Projektsteuerung des Amtes mögliche ergänzende Projektförderungen. Auf die Stellenausschreibung Leitung des IKD (BB 6, 429 ff.) wird verwiesen. Der IKD hat folgende Aufgabenstellungen: • Unterstützung zu persönlichen, familiären, sozialen und zuwanderungsspezifischen Fragestellungen in den neun Stadtbezirken • Aufbau und Steuerung bedarfsorientierter Integrationsangebote im Bezirk und in Flüchtlingsunterkünften • Konzept- und Projektentwicklung in enger Kooperation mit allen relevanten Akteuren und Dienststellen. Der IKD ist an über 100 Flüchtlingsstandorten tätig und arbeitet hier eng zusammen mit den örtlichen Trägern der Wohnheime, dem Wohnungsamt, der Bezirksjugendpflege und sozialen Einrichtungen und freien Trägern aus dem Bezirk sowie Vertretern der Willkommensinitiativen. Der IKD greift hier aktuelle Bedarfe auf und entwickelt entsprechende Angebote in den Flüchtlingswohnheimen selbst oder im Sozialraum. Die Sozialarbeiter*innen im IKD sind den jeweiligen Bezirksämtern zugeordnet. Die Klägerin ist im Bezirk R tätig. Die 12 Stellen der Sozialarbeite*innen des IKD, einschließlich der Klägerin wurden seit dem 01.07.2015 von der Entgeltgruppe S 11b TVöD-V in die Entgeltgruppe S 12 TVöD-V höhergruppiert. Grundlage dafür ist die Arbeitsplatzbeschreibung für die Klägerin, die auf der Musteerarbeitsplatzbeschreibung vom 08.08.2016 beruht. Auf die auszugsweise vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin (K 9 84 ff.) wird verwiesen. Danach gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Managementaufgaben der Klägerin 75 % der Tätigkeiten der Klägerin einnehmen. Die Strategische Fallkoordination und Kommunales Integrationszentrum bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Daneben nimmt die Beratung von Migranten/-innen 20 % der Arbeitszeit der Klägerin ein. Weitere 5 % entfallen auf Personalentwicklung. Die Tätigkeit ist auf das Ziel ausgerichtet, bei der Integration von Flüchtlingen unterschiedlicher Herkunft eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Die einzelnen Beratungs- und Integrationsfälle stellen Arbeitsleistungen dar, die zwar voneinander trennbar sind. Sie werden von der Klägerin jedoch stets mit derselben Zielsetzung bearbeitet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 9.12.2015 die Höhergruppierung ab dem 1.1.2016 in die Entgeltgruppe S 15 TVöD-V geltend gemacht. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.4.2017 ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung sei zutreffend in die S 15 TVöD-V hilfsweise in die S 14 TVöD-V vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 243 - 256 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Auffassung ist, die Eingruppierung sei zutreffend in die S 15 TVöD-V hilfsweise in die S 14 TVöD-V vorzunehmen. Ihre Tätigkeit erfülle die Heraushebungsmerkmale sowohl der Vergütungsgruppe S 14 als auch S 15. Die Klägerin trägt in vergleichender Darstellung zu den Heraushebungsmerkmalen vor: Bei der Beklagten würden Stellen mit der Entgeltgruppe S 14 vergütet im Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst im Amt für Kinder, Jugend und Familie. Sie – die Klägerin – übe eine vergleichbare Tätigkeit aus. Sie leite Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. auch zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung zusammen mit der Polizei, wenn bei Kindern oder Menschen mit Migrationshintergrund eine Gefährdungssituation festgestellt würde. Ein Anspruch auf Vergütung nach S 15 ergebe sich aus einem Vergleich zu dem in der Entgeltgruppe S 15 eingruppierten Mitarbeiter der Bezirksjugendpflege. Wegen der vergleichenden Auflistung der Tätigkeitsmerkmale und Aufgaben wird auf die Berufungsbegründung (Seite 3 und 4; Bl. 285,286 d.A.) verwiesen. Der Bezirksjugendpfleger sei für die erzieherischen Kinder- und Jugendschutz im Stadtbezirk zuständig. Sie sei für den erzieherischen und begleitenden Kinder-, Jugend- und Erwachsenenschutz im Stadtbezirk verantwortlich. Sie sei mit dem Schwerpunkt Integration im selben Umfang wie der Bezirksjugendpfleger für die fachliche Beratung und Ansprechpartner/in für die bezirkliche Politik sowie für die Planung, Steuerung und Evaluation der Sozialräume für Menschen mit Migrationshintergrund verantwortlich. Der Vorgesetzte der Arbeitskollegin Frau R habe deren Antrag auf Höhergruppierung mit der Begründung befürwortet, dass diese Anträge zur Einbürgerung nach § 10 StAG mit 70 % entgegennehme und bearbeite und das Amt für Integration und Vielfalt an das Dezernat der Oberbürgermeisterin direkt angebunden sei verbunden mit der hohen Relevanz der Themen Einwanderung. Auch ein Vergleich der Tätigkeitsmerkmale und Aufgaben der Klägerin mit den Mitarbeitern, die bei der Beklagten in S 12 eingruppiert sind, führe zu dem Ergebnis, dass sich ihre Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale erfülle. Es handele sich um die Tätigkeit von Sozialarbeitern im Gesundheitsdienst im Bereich „frühe Hilfen“ und Sozialarbeitern im kulturellen Dienst sowie den Erziehungsbeiständen im ASD und Sozialarbeiten im sozialen Dienst des Wohnungsamtes. Dabei sei die Grundtätigkeit vergleichbar, aber deren Tätigkeit sei nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gekennzeichnet. Auf die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale und Aufgaben der genannten Sozialarbeiter wird verwiesen (Berufungsbegründung Seite 6 und 7, Bl. 288, 289 d.A.). Zu den sich demgegenüber heraushebenden Merkmalen ihrer Tätigkeit trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: - die direkte Anbindung des Amtes für Integration und Vielfalt an das Dezernat der Oberbürgermeisterin verbunden mit der hohen Relevanz der Themen Einwanderung und Vielfalt - Verantwortung für die Initiierung und Entwicklung eigener integrationsfördernder Projekte nach vorangegangener Bedarfsanalyse im Bezirk - Konzeptionelle Entwicklung der interkulturellen Arbeit im Bezirk in Kooperation mit Trägern, Institutionen und Vereinen - Evaluation und Auswertung der Projekte - Verwaltung des Projektbudgets in Höhe von 50.555 € - Projektmittelakquise zur Umsetzung von Maßnahmen sowie Ausbau von Netzwerken durch Installierung neuer Arbeitskreise - Organisation und Leitung von Arbeitskreisen, Stadtteilgremien und Veranstaltungen zur Vernetzung der Akteure im Bezirk - Prävention durch Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst und des Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes im Amt für Kinder, Jugend und Familie. Die Schwierigkeit der Arbeit des IKD und somit auch ihrer Arbeit bestehe darin, dass es nicht nur um den Bereich Schule, Schulden oder Asyl handele, sondern die Themengebiete viel umfangreicher sei als bei der schwerpunktmäßig in der Einzelfallhilfe tätigen Sozialarbeiter. Ziel der Arbeit sei, das Leben für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte zu verbessern und die Familie möglichst schnell an die Regelangebote im Stadtbezirk heranzuführen. Sie müsse wegen ihrer vielfältigen Aufgaben profunde juristische Kenntnisse, u.a. des Staatsangehörigkeitsrechts, Aufenthaltsrechts sowie vielfältige Softwarekenntnisse haben. Die konzeptionelle Einbindung des IKD in die gesamtstädtische Teilhabe- und Integrationsarbeit sei seit 2020 Bestandteil des Fördermittelcontrollings gegenüber dem Land NRW. Für die Entwicklung und Durchführung von integrationsfördernden Angeboten für Geflüchtete und Zugewanderte durch den IKD stünden laut Ratsbeschluss 450.000 €, je 50.555 € je IKD-Mitarbeiter zur eigenen Verwendung. Darüber hinaus seien Landesmittel „Kommunale Präventionsketten“ in Höhe von 175.000 € 2020 für das Projekt „Bildungslots*innen“ für den IKD bewilligt worden. Somit stünden ihr – der Klägerin – weitere 15.000 € zur eigenen Verwendung zur Verfügung. Sie habe entsprechende Angebote im Bezirk federführend initiiert und 2 Kooperationspartner im Bezirk gefunden. Die Rechnungsstellung der Träger gehe an den IKD. Sie – die Klägerin – trage die Verantwortung, dass die Träger die Zielvorgaben umsetzten und tausche sich daher regelmäßig mit den Trägern aus. Dabei habe sie Weisungsbefugnis gegenüber den Trägern. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele erfolgten Evaluationsgespräche. Der IKD und somit die Klägerin habe im Bezirk eine Brückenfunktion und sei mit den bezirklichen Akteuren in allen Angelegenheiten der Migration im ständigen Austausch. Die Klägerin führt im Einzelnen das Konzept der „Bildungslotsen für geflüchtete Kinder aus und benennt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Projekts im Bezirk: Bedarfsanalyse, Konzeptionsentwicklung in enger Kooperation mit Flüchtlingsunterkünften- Schulen – möglichen Trägern; Auswahl geeigneter Träger – gemeinsame Erstellung eines Projektantrags; möglicherweise Hilfestellung bei der Akquise geeigneter Bildungslots*innen; Bekanntmachung des Projekts in allen bezirklichen Netzwerken; Koordination des Gesamtprojekts im Bezirk – Ansprechpartner in für die Träger; ggf. konzeptionelle Weiterentwicklung/Veränderung; Austauschtreffen für die Bildungslots*innen. Von besonderer Bedeutung sei in ihrem Aufgabengebiet der Klägerin hervorzuheben: - Bedarfe im Bezirk erfassen - Konzepte und Projekt - Maßnahmen koordinierend entwickeln, umsetzen und begleiten Die Tätigkeit des IKD umfasse Information, Beratung, Betreuung, Vermittlung, Vertretung, Krisenintervention, Ressourcenerschließung, Vernetzung und Koordination, Öffentlichkeitsarbeit, sozialpolitische Aktivitäten, Zusammenarbeit mit anderen berufsgruppen, Sozialplanung, Planung präventiver Maßnahmen und Projekte, Sozialmanagement, Soziale Diagnose, gutachterliche und fachliche Stellungnahmen, Dokumentation und Evaluation, sowie berufspolitische und sozialpolitische Arbeit. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2016 nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-V zu vergüten; hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Klägerin seit dem 01.01.2016 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V zu vergüten. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte ist weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Auffassung, die Voraussetzungen der begehrten Höhergruppierung seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe auch in der Berufung keine tauglichen Vergleichsgruppen benannt. Sie wiederhole nur die Aufgabenstellung des IKD ohne dabei auf ihr eigenes Aufgabengebiet und die von ihr wahrzunehmenden Tätigkeiten abzustellen. Die Aufgaben der Bezirksjugendhilfe seien, wie die Beklagte im Einzelnen ausführt, nicht vergleichbar. Demgegenüber umfasse das Aufgabengebiet der Klägerin weder fachaufsichtliche Tätigkeiten gegenüber freien Trägen noch Steuerungsfunktionen gegenüber Jugendeinrichtungen. Es fehle auch die Entwicklung und Realisierung von spezifischen Steuerungsmodellen sowie Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie die Mitwirkung bei der Planung neuer Einrichtungen oder anderer Bauvorhaben. Die konzeptionellen Entwicklungen der Integrationsarbeit erfolgten nicht durch die Klägerin sondern in anderen Sachgebieten des Amtes für Integration und Vielfalt. Welche Projekte, sozialräumliche Planung und Steuerung die Klägerin zu verantworten habe, sei nicht nachvollziehbar. Übergeordnete Strategien, Konzepte, Zielvorgaben, Rahmenbedingungen, Grundsatzangelegenheiten etc. würden von der Leitungsstelle des IKD festgelegt. Die mit S 15 bewertete Stelle von Frau R sei nicht vergleichbar. Diese sei im Sachgebiet Schulische Bildung beschäftigt mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II und dem Übergang von Schule und Beruf. Zu ihren Aufgaben gehörten neben Beratungstätigkeiten überwiegend konzeptionelle Arbeiten wie sie im Aufgabengebiet der Klägerin nicht vorkommen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihre Tätigkeit hebe sich nach Schwierigkeitsgrad und Bedeutung hervor gegenüber den mit S 12 bewerteten Stellen der Sozialarbeiter im Gesundheitsamt im Bereich „frühe Hilfen“, treffe dies nicht zu. Das Aufgabengebiet der Klägerin entspreche den Regeltätigkeiten von Sozialarbeitern entsprechend den auszugsweise vorgelegten Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit (Anlage BB5 Bl.423 – 428 d.A.). Die Erstellung von Rahmenvorgaben und Bearbeitung von Grundsatzaufgaben sei Aufgabe der Leitung der IKD und nicht der Klägerin. Die Klägerin verantworte keine konzeptionelle Entwicklung, habe keine Steuerungs- und Koordinationsfunktion und schon gar keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen städtischen Bediensteten. Sie verantworte auch nicht den Ausbau von Netzwerkstrukturen. Sie rege lediglich an und koordiniere, sei in Arbeitskreise eingebunden und übernehme für aktuell drei Arbeitskreise, die 3-mal-jährlich tagen, die administrativen Tätigkeiten (Einladung, Aufstellung der Tagesordnung, Leitung und Protokollführung).Dabei handele es sich um die drei Arbeitskreise, die in der Anlage BB 8 (Bl. 575 d.A.) benannt sind. Die Mehrzahl der Arbeitskreise, an denen die Klägerin teilnehme, würde von anderen Stellen koordiniert. Die Klägerin habe auch nicht hinsichtlich ihrer Tätigkeit und der von ihr herangezogenen Vergleichsgruppen das Merkmal der Bedeutung dargelegt. Ihre Tätigkeit decke nur einen relativ kleinen Aufgabenbereich im Amt 16 ab. Sie mit ihren Aufgaben unterhalb der dritten Hierarchieebene angesiedelt und übe auch keine Leitungsfunktion aus. Sie bearbeite keine Grundsatzfragen, die eine bedeutende Auswirkung auf die Arbeit von anderen Beschäftigten hätten, sie trage keine große finanzielle Verantwortung oder führe Mitarbeiter. Die Projektbezuschussungen der freien Träger für durchzuführende Einzelmaßnahmen beliefen sich im Regelfall im unteren und mittleren vierstelligen Eurobereich. Grundlage für die der Klägerin zur Verfügung stehenden knapp 55.000 € zur Umsetzung von bedarfsorientierten Angeboten im Bezirk seien die Fördergrundsätze für die Beantragung von kommunalen Mitteln zur Unterstützung der Integration Geflüchteter und Zugewanderter Menschen. Dabei handele es sich um einen verbindlichen Rahmen, der die einzelnen Verfahrensschritte von der Beantragung bis zur Abrechnung benennt, um auch eine einheitliche Bearbeitung und Bewilligung in allen 9 Stadtbezirken sicherzustellen. Die Antragstellung erfolge auf einem Vordruck. Die schlussendliche Genehmigung erfolge durch die Leiterin des IKD. Das Konzept der Bildungslotsen habe die Klägerin weder erstellt noch trage sie dafür Verantwortung. Sie habe für ihren Bezirk in den bezirklichen Netzwerken gemeinsam mit Ehrenamtskoordinator*in, den Trägern der Flüchtlingswohnheime und den Schulen ermittelt, an welchem Ort und für welche Zielgruppe dieses Projekt der meiste Bedarf besteht Zur Durchführung habe die Klägerin zwei geeignete Träger der freien Jugendhilfe ausgewählt. In Abstimmung mit der Klägerin hätten diese beiden Träger sozialräumlich orientierte Konzepte erstellt und dann anschließend entsprechende Förderanträge beim IKD gestellt. Die Klägerin habe den Antrag unterschrieben und zur Genehmigung an die Vorgesetzte übersandt. Von dort sei der Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag erfolgt. Die eigentliche Projektabwicklung bzw. -durchführung erfolge durch die ausgewählten freien Träger. Um die Bildungslots*in adäquat für das Aufgabengebiet zu qualifizieren, seien diese von Lehrkräften des Kommunalen Integrationszentrums, die bei 162/2 beschäftigt seien, geschult worden. Die Klägerin übe auch keine Aufgaben aus, die eine Vergütung nach S 14 rechtfertigen würde. , denn sie treffe keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls. In dem tariflich vorgegebenen Sinn. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe S15 TVöD-V oder S14 TVöD-V. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der Klägerin enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 1. Die Vergütung der Klägerin erfolgt – nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien – nach dem TVöD-VKA. Die Eingruppierung folgt demnach nach den Regelungen des TVöD-V (Anlage 1 Teil B Besonderer Teil Ziffer XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst). a. Nach § 12 Abs. 2 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von der Klägerin nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist daher zunächst in Arbeitsvorgänge aufzugliedern. Die so festgestellten Arbeitsvorgänge sind sodann den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen zuzuordnen und so festzustellen, wie die zutreffende Eingruppierung zu erfolgen hat. Mit dem Arbeitsgericht ist dabei von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 –mwN). Die tarifliche Bestimmung stellt auf die „auszuübende“ aufgrund Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. „Auszuübende“ Tätigkeit ist der Aufgabenkreis, der dem Angestellten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen („übertragen“) ist (vgl. etwa BAG 18.5.1994 – 4 AZR 449/93). b. Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht - in Übereinstimmung mit den Parteien - davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin in drei Arbeitsvorgänge zu gliedern ist. Grundlage dafür ist die Arbeitsplatzbeschreibung für die Klägerin, die auf der Musteerarbeitsplatzbeschreibung vom 08.08.2016 beruht. Diese wurde wegen einer Stellenüberprüfung aufgrund Höhergruppierungsanträge der 12 beschäftigten Sozialarbeiterinnen beim IKD erstellt und führte zu deren Höhergruppierung von der Entgeltgruppe S 11 TVöD-V in die Entgeltgruppe S 12 ab dem 01.07.2015. Der größte mit 75 % bewertete Teil der Arbeit entfällt auf die Koordination von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Integration von Flüchtlingen im Bezirk. Die Klägerin ist dafür verantwortlich zunächst Problemlagen im Stadtbezirk durch die Aufnahme von Flüchtlingen und Migranten zu ermitteln, sodann die relevanten Institutionen und freien Träger zu kontaktieren und sodann fachspezifische, bezirkliche und gesamtstädtische Arbeitskreise zu initiieren und sodann zu leiten. Die Beratung der Migranten/-innen, Flüchtlinge und Neuzuwanderer/-innen nimmt demgegenüber als weiterer Arbeitsvorgang nur 20 % der Arbeitszeit ein. Der Rest von 5 % entfällt auf die eigene Personalentwicklung. c. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S des TVöD-VKA maßgebend: S11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung (…) mit jeweils entsprechender Tätigkeit. S12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. Die Protokollerklärung Nr. 12 zu der Entgeltgruppe lautet: Schwierige Tätigkeiten sind z.B. a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) Begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnern/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) Begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S9. S14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der Städte, Gemeinden und Landkreise). S15 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1). 2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD - V . Die Klägerin hat auch in der Berufung nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt und damit die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe S 15 TVöD-V erfüllt. a. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Wenn es um ein Heraushebungsmerkmal geht, genügt eine genaue Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen aus der niedrigeren Entgeltgruppe heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe. Es muss erkennbar sein, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit hervorhebt. Nur so ist ein wertender Vergleich mit der nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit möglich (BAG 9.12.2015 - 4 AZR 11/13-mwN). b. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die die Tätigkeit der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe S 11b TVöD-V und der darauf aufbauenden Entgeltgruppe S 12 erfüllt. Denn die Klägerin erfüllt als Sozialarbeiterin mit stattlicher Anerkennung unstreitig die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S11b TVöD-VKA. Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten der Klägerin das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit nach S12 TVöD-V erfüllt. Das Arbeitsgericht durfte sich dabei auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (vgl. etwa BAG 09.05.2007 - 4 AZR 351/06 - mwN) . 23 c. Die Klägerin hat jedoch auch in der Berufung nicht dargetan, dass sich die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der S12 TVöD-VKA heraushebt. Dabei geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht von folgenden höchstrichterlichen Grundsätzen aus: aa. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der S15 TVöD-V wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S12 TVöD-V in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich, übersteigt (vgl. etwa BAG 19.05. 2010 - 4 AZR 912/08 - mwN). Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d.h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (vgl. etwa BAG 21.03. 2012 - 4 AZR 292/10 - mwN). Hinsichtlich dieser hier maßgeblichen tariflichen Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung einer Tätigkeit hat ein wertender Vergleich zu erfolgen durch Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe S12 TVöD-VKA bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21.01. 2015 - 4 AZR 253/13 - mwN). bb. Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag der Klägerin auch in der Berufung nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin hat zwar in der Berufung Vergleichsgruppen benannt, die nach ihrer Auffassung eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 15 TVöD-V rechtfertigen. Sie hat damit jedoch nicht schlüssig vorgetragen, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der S12 TVöD-VKA heraushebt. Hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin beim IKD nicht nur entsprechend ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 TVöD-V, die sich bereits gegenüber der „normalen“ Sozialarbeitertätigkeit wegen der Schwierigkeit heraushebt, darüber hinaus als besonders schwierig anzusehen ist. Erst recht erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung. cc. Die Klägerin ist im Amt für Integration und Vielfalt in der Abteilung 162 -Kommunales Integrationszentrum (KI) und zwar im interkulturellen Dienst (IKD) beschäftigt. Die Abteilung 162 –Kommunales Integrationszentrum (KI) gliedert sich in folgende Bereiche: - 162/1 Integrationsrat und Flüchtlingsfragen - 162/2 schulische Bildung - 162/3 berufliche Integration, außerschulische Bildung, Gesundheit, Senioren - 162/4 Wohnen, Teilhabe, Ehrenamt - 162/5 interkultureller Dienst (IKD) Die Bereiche 162/2 – 162/4 sind zuständig für grundlegende Konzeptionen und Projekte zu diversen Schwerpunktbereichen im Thema „Integration“. Daneben erfolgt in der Abteilung 160 – strategische Projektsteuerung und Verwaltung - die Erarbeitung und Aktualisierung von gesamtstädtischen strategischen Leitlinien, wobei die Rahmenbedingungen für stadt-/amtsinterne Projekte festgelegt werden . Das IKD arbeitet operativ und ist dezentral in den Stadtbezirken tätig. Die Bearbeitung von Grundsatzthemen und die Erstellung von Rahmenvorgaben erfolgt durch die Leitungsstelle des IKD, die nach Entgeltgruppe S 17 bewertet ist. Diese ist auch zuständig für das Schnittstellenmanagement mit dem Jugendamt sowie alle für das Arbeitsfeld relevanten Dienststellen. Die Leitung des IKD prüft vorhandene städtische Förderstrukturen und akquiriert in Abstimmung mit der strategischen Projektsteuerung des Amtes mögliche ergänzende Projektförderungen. Auf die Stellenausschreibung Leitung des IKD (BB 6, 429 ff.) wird verwiesen. Der IKD hat folgende Aufgabenstellungen: • Unterstützung zu persönlichen, familiären, sozialen und zuwanderungsspezifischen Fragestellungen in den neun Stadtbezirken • Aufbau und Steuerung bedarfsorientierter Integrationsangebote im Bezirk und in Flüchtlingsunterkünften • Konzept- und Projektentwicklung in enger Kooperation mit allen relevanten Akteuren und Dienststellen. Der IKD ist an über 100 Flüchtlingsstandorten tätig und arbeitet hier eng zusammen mit den örtlichen Trägern der Wohnheime, dem Wohnungsamt, der Bezirksjugendpflege und sozialen Einrichtungen und freien Trägern aus dem Bezirk sowie Vertretern der Willkommensinitiativen. Der IKD greift hier aktuelle Bedarfe auf und entwickelt entsprechende Angebote in den Flüchtlingswohnheimen selbst oder im Sozialraum. Die Sozialarbeiter*innen im IKD sind den jeweiligen Bezirksämtern zugeordnet. Die Klägerin ist im Bezirk R tätig. dd. Die Klägerin hat keine Vergleichstätigkeiten vorgetragen, aus denen sich für die ihr zugewiesenen Aufgaben beim IKD ergeben könnte, dass die Heraushebungsmerkmale der „besonderen Schwierigkeit“ und gesteigerten „Bedeutung“ erfüllt sind. Im Einzelnen: 1) Bezirksjugendpflege Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach S 15 TVöD-V nicht aus einem Vergleich zu dem in der Entgeltgruppe S 15 eingruppierten Mitarbeiter der Bezirksjugendpflege herleiten. Die Klägerin begründet die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten vor allem damit, dass, während der Bezirksjugendpfleger für den erzieherischen und begleitenden Kinder-, Jugend- und Erwachsenenschutz im Stadtbezirk verantwortlich sei, sie mit dem Schwerpunkt Integration im selben Umfang wie der Bezirksjugendpfleger für die fachliche Beratung und Ansprechpartner/in für die bezirkliche Politik sowie für die Planung, Steuerung und Evaluation der Sozialräume für Menschen mit Migrationshintergrund verantwortlich sei. Dabei verkennt die Klägerin, dass die Aufgaben der Bezirksjugendhilfe, wie die Beklagte im Einzelnen ausführt, nicht vergleichbar sind. Insbesondere umfasst das Aufgabengebiet der Klägerin weder fachaufsichtliche Tätigkeiten gegenüber freien Trägen noch Steuerungsfunktionen gegenüber Jugendeinrichtungen. Es fehlt auch die Entwicklung und Realisierung von spezifischen Steuerungsmodellen sowie Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie die Mitwirkung bei der Planung neuer Einrichtungen oder anderer Bauvorhaben. Die Klägerin ist auch nicht für die konzeptionellen Entwicklungen der Integrationsarbeit zuständig. Vielmehr werden übergeordnete Strategien, Konzepte, Zielvorgaben, Rahmenbedingungen, Grundsatzangelegenheiten etc. – wie bereits ausgeführt - von der Leitungsstelle des IKD festgelegt. 2) Frau R Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach S 15 TVöD-V auch nicht aus einem Vergleich zu der Mitarbeiterin Frau R herleiten, deren Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 15 sei von deren Vorgesetzte mit der Begründung befürwortet worden sei, dass diese Anträge zur Einbürgerung nach § 10 StAG mit 70 % entgegennehme und bearbeite und das Amt für Integration und Vielfalt an das Dezernat der Oberbürgermeisterin direkt angebunden sei verbunden mit der hohen Relevanz der Themen Einwanderung. Die Beklagte trägt dagegen vor, dass die mit S 15 bewertete Stelle von Frau R nicht vergleichbar sei. Diese sei im Sachgebiet Schulische Bildung beschäftigt mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe II und dem Übergang von Schule und Beruf. Zu ihren Aufgaben gehörten neben Beratungstätigkeiten überwiegend konzeptionelle Arbeiten wie sie im Aufgabengebiet der Klägerin nicht vorkommen. Diesem Vortrag ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht mit erheblichem Sachvortrag entgegengetreten. Im Übrigen besagt die direkte Anbindung des Amtes für Integration und Vielfalt an das Dezernat der Oberbürgermeisterin zwar etwas über die dem Themenkomplex zugemessene gesamtstädtische Relevanz aus, nicht jedoch, ob die von der Klägerin auf der operativen bezirklichen Ebene ausgeübte Tätigkeit über eine „schwierige“ nach der Entgeltgruppe S 12 zu bewertende Sozialarbeitertätigkeit hinaus als „besonders schwierig“ anzusehen ist. 3) Bildungslotsen Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach S 15 TVöD-V auch nicht aus den ihr im Zusammenhang mit dem Konzept der Bildungslotsen zugewiesenen Aufgaben herleiten. Dazu trägt die Klägerin im Einzelnen das Konzept der „Bildungslotsen für geflüchtete Kindervor und benennt als ihre Aufgaben im Rahmen dieses Projekts im Bezirk: Bedarfsanalyse, Konzeptionsentwicklung in enger Kooperation mit Flüchtlingsunterkünften- Schulen – möglichen Trägern; Auswahl geeigneter Träger – gemeinsame Erstellung eines Projektantrags; möglicherweise Hilfestellung bei der Akquise geeigneter Bildungslots*innen; Bekanntmachung des Projekts in allen bezirklichen Netzwerken; Koordination des Gesamtprojekts im Bezirk – Ansprechpartner in für die Träger; ggf. konzeptionelle Weiterentwicklung/Veränderung; Austauschtreffen für die Bildungslots*innen. Für das Projekt „Bildungslots*innen“ seien 2020 Landesmittel in Höhe von 175.000 € für den IKD bewilligt worden. Somit stünden der Klägerin 15.000 € zur eigenen Verwendung zur Verfügung. Sie habe entsprechende Angebote im Bezirk federführend initiiert und 2 Kooperationspartner im Bezirk gefunden. Die Rechnungsstellung der Träger gehe an den IKD. Diesem eher allgemein gehaltenen Vortrag steht jedoch entgegen, dass die Klägerin weder das Konzept der Bildungslotsen erstellt hat, noch dafür Verantwortung trägt. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, das Konzept operativ in ihrem Bezirk umzusetzen. Dazu gehört – wie die Beklagte im Einzelnen vorträgt: In den bezirklichen Netzwerken gemeinsam mit Ehrenamtskoordinator*in, den Trägern der Flüchtlingswohnheime und den Schulen zu ermitteln, an welchem Ort und für welche Zielgruppe dieses Projekt der meiste Bedarf besteht. Danach habe die Klägerin zwei geeignete Träger der freien Jugendhilfe ausgewählt. In Abstimmung mit der Klägerin hätten diese beiden Träger sozialräumlich orientierte Konzepte erstellt und dann anschließend entsprechende Förderanträge beim IKD gestellt. Die Klägerin habe den Antrag unterschrieben und zur Genehmigung an die Vorgesetzte übersandt. Von dort sei der Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag erfolgt. Die eigentliche Projektabwicklung bzw. -durchführung erfolge durch die ausgewählten freien Träger. Um die Bildungslots*in adäquat für das Aufgabengebiet zu qualifizieren, seien diese von Lehrkräften des Kommunalen Integrationszentrums, die bei 162/2 beschäftigt seien, geschult worden. Die Klägerin ist diesem substantiierten Vortrag der Beklagten nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Eine „besondere Schwierigkeit“ oder gesteigerte „Bedeutung“ ihrer Tätigkeit ist nicht schlüssig dargelegt. 4) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach S 15 TVöD-V schließlich auch nicht aus – wie sie meint – der „besonderen Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeit beim IKD gegenüber den in die Entgeltgruppe S 12 TVöD eingruppierten Sozialarbeiter im Gesundheitsdienst im Bereich „frühe Hilfen“ und Sozialarbeitern im kulturellen Dienst sowie den Erziehungsbeiständen im ASD und Sozialarbeiten im sozialen Dienst des Wohnungsamtes herleiten. Hinsichtlich dieser von ihr genannten Vergleichsgruppen trägt die Klägerin bereits nicht hinreichend konkret zu den von diesen Sozialarbeitern ausgeübten Tätigkeiten vor, um eine vergleichende Beurteilung der tariflichen Wertigkeit vornehmen zu können. Darüber hinaus trägt die Klägerin nicht schlüssig vor, dass sich ihre Tätigkeit gegenüber den Vergleichsgruppen iS der Entgeltgruppe S 15 TVöD-V hervorhebt. Dazu trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Grundtätigkeit vergleichbar sei, aber deren Tätigkeit nicht durch „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ gekennzeichnet sei. Ihre Tätigkeit hebe sich gegenüber den benannten Sozialarbeitern durch folgende heraushebende Merkmalen hervor: - die direkte Anbindung des Amtes für Integration und Vielfalt an das Dezernat der Oberbürgermeisterin verbunden mit der hohen Relevanz der Themen Einwanderung und Vielfalt - Verantwortung für die Initiierung und Entwicklung eigener integrations- fördernder Projekte nach vorangegangener Bedarfsanalyse im Bezirk - Konzeptionelle Entwicklung der interkulturellen Arbeit im Bezirk in Kooperation mit Trägern, Institutionen und Vereinen - Evaluation und Auswertung der Projekte - Verwaltung des Projektbudgets in Höhe von 50.555 € - Projektmittelakquise zur Umsetzung von Maßnahmen sowie Ausbau von Netzwerken durch Installierung neuer Arbeitskreise - Organisation und Leitung von Arbeitskreisen, Stadtteilgremien und Veranstaltungen zur Vernetzung der Akteure im Bezirk - Prävention durch Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst und des Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes im Amt für Kinder, Jugend und Familie. Die Klägerin ist der Auffassung, die Schwierigkeit der Arbeit des IKD und somit auch ihrer Arbeit bestehe darin, dass es nicht nur um den Bereich Schule, Schulden oder Asyl handele, sondern die Themengebiete viel umfangreicher sei als bei der schwerpunktmäßig in der Einzelfallhilfe tätigen Sozialarbeiter. Ziel der Arbeit sei, das Leben für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte zu verbessern und die Familie möglichst schnell an die Regelangebote im Stadtbezirk heranzuführen. Sie müsse wegen ihrer vielfältigen Aufgaben profunde juristische Kenntnisse, u.a. des Staatsangehörigkeitsrechts, Aufenthaltsrechts sowie vielfältige Softwarekenntnisse haben. Die konzeptionelle Einbindung des IKD in die gesamtstädtische Teilhabe- und Integrationsarbeit sei seit 2020 Bestandteil des Fördermittelcontrollings gegenüber dem Land NRW. Für die Entwicklung und Durchführung von integrationsfördernden Angeboten für Geflüchtete und Zugewanderte durch den IKD stünden laut Ratsbeschluss 450.000 €, je 50.555 € je IKD-Mitarbeiter zur eigenen Verwendung, hinzukomme das Budget für die Bildungslots*in. Sie trage die Verantwortung, dass die Träger die Zielvorgaben umsetzten und tausche sich daher regelmäßig mit den Trägern aus. Dabei habe sie Weisungsbefugnis gegenüber den Trägern. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele erfolgten Evaluationsgespräche. Der IKD und somit die Klägerin habe im Bezirk eine Brückenfunktion und sei mit den bezirklichen Akteuren in allen Angelegenheiten der Migration im ständigen Austausch. Dieser Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet zu begründen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe S 15 TVöD-V erfüllt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Grundlage der Bewertung die bereits angeführte Arbeitsplatzbeschreibung für die Klägerin ist, die auf der Musterarbeitsplatzbeschreibung vom 08.08.2016 beruht. Diese wurde in Zusammenarbeit mit der Klägerin erstellt und hat zu einer Höhergruppierung der 12 beschäftigten Sozialarbeiterinnen beim IKD von der Entgeltgruppe S 11b TVöD-V in die Entgeltgruppe S 12 TVöD-V geführt. Zusammengefasst entfällt danach der größte mit 75 % bewertete Teil der Arbeit auf die Koordination von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Integration von Flüchtlingen im Bezirk. Die Klägerin ist dafür verantwortlich zunächst Problemlagen im Stadtbezirk durch die Aufnahme von Flüchtlingen und Migranten zu ermitteln, sodann die relevanten Institutionen und freien Träger zu kontaktieren und sodann fachspezifische, bezirkliche und gesamtstädtische Arbeitskreise zu initiieren und sodann zu leiten. Hierzu sind von der Klägerin Projekte zu entwickeln und verschiedene Veranstaltungen zu initiieren. Im Anschluss ist eine Evaluation durchzuführen. Des Weiteren gehört eine Akquise von Mitteln für die Durchführung der Projekte dazu sowie die Verantwortung zur Abrechnung der Projekte. Des Weiteren zählt zu diesem Arbeitsvorgang die unterstützende Fallarbeit von Fachkräften des ASD und GSD im Jugendamt, sowie von Institutionen und freien Trägern im Stadtbezirk. Schließlich fällt Öffentlichkeitsarbeit an. Dieser gesamte Bereich ist als ein Arbeitsvorgang bewertet worden. Diese Tätigkeit bildet den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin, ist als ein Arbeitsvorgang zu bewerten und nimmt 75 % der Arbeitszeit der Klägerin ein. Die Beratung der Migranten/-innen, Flüchtlinge und Neuzuwanderer/-innen nimmt demgegenüber als weiterer Arbeitsvorgang nur 20 % der Arbeitszeit ein. Der Rest von 5 % entfällt auf die eigene Personalentwicklung. Das Aufgabengebiet der Klägerin, einschließlich der Schwerpunktsetzung entspricht den Regeltätigkeiten von Sozialarbeitern, wie sich aus den auszugsweise von der Beklagten vorgelegten Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit (Anlage BB5 Bl.423 – 4228 d.A.) ergibt. Umfang und Schwierigkeitsgrad dieser Aufgaben sind bereits durch die Qualifizierung als „schwierige“ Tätigkeit in der Entgeltgruppe S 12 TVöD-V berücksichtigt. Die Heraushebungsmerkmale der „besonderen Schwierigkeit“ und erst recht der gesteigerten „Bedeutung“ ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin hingegen nicht. Wie bereits ausgeführt, führt die organisatorische Anbindung der Beschäftigungsstelle der Klägerin bei der Oberbürgermeisterin zu keiner höheren Bewertung der Tätigkeit. Wie gleichfalls ausgeführt, ist die konzeptionelle Arbeit, etwa durch Erstellung von Rahmenvorgaben und Bearbeitung von Grundsatzaufgaben Aufgabe der Leitung der IKD und nicht der Klägerin. Die Klägerin hat auch keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen städtischen Bediensteten. Sie verantwortet auch nicht den Ausbau von Netzwerkstrukturen, sondern regt lediglich an und koordiniert (Einladung, Aufstellung der Tagesordnung, Leitung und Protokollführung) aktuell drei Arbeitskreise, die 3-mal-jährlich tagen. Die Mehrzahl der Arbeitskreise, an denen die Klägerin teilnimmt, wird von anderen Stellen koordiniert. Die Klägerin hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit auch nicht das Merkmal der Bedeutung dargelegt. Ihre Tätigkeit deckt – wie die oben angeführte Übersicht zu den Aufgaben des Amtes 16 – verdeutlicht, nur einen relativ kleinen Aufgabenbereich dieses Amtes ab. Sie mit ihren Aufgaben unterhalb der dritten Hierarchieebene angesiedelt und übt auch keine Leitungsfunktion aus. Sie bearbeitet keine Grundsatzfragen, die eine bedeutende Auswirkung auf die Arbeit von anderen Beschäftigten hätten und trägt keine große finanzielle Verantwortung oder führt Mitarbeiter. Nach dem von der Klägerin nicht im Einzelnen bestrittenen Vortrag der Beklagten belaufen sich die Projektbezuschussungen der freien Träger für durchzuführende Einzelmaßnahmen im Regelfall im unteren und mittleren vierstelligen Eurobereich. Grundlage für die der Klägerin zur Verfügung stehenden knapp 55.000 € zur Umsetzung von bedarfsorientierten Angeboten im Bezirk seien die Fördergrundsätze für die Beantragung von kommunalen Mitteln zur Unterstützung der Integration Geflüchteter und Zugewanderter Menschen. Dabei handelt es sich um einen verbindlichen Rahmen, der die einzelnen Verfahrensschritte von der Beantragung bis zur Abrechnung benennt, um auch eine einheitliche Bearbeitung und Bewilligung in allen 9 Stadtbezirken sicherzustellen. Die Antragstellung erfolgt auf einem Vordruck. Die schlussendliche Genehmigung erfolge durch die Leiterin des IKD. 3. Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach S 14 TVöD-V. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht substantiiert dargetan hat, dass sie mit mindestens der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben erfüllt, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und mithin den in der Entgeltgruppe S14 genannten Regelbeispielen vergleichbar wären. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin. Dazu trägt die Klägerin lediglich vor, sie übe eine vergleichbare Tätigkeit aus. Sie leite Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. auch zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung zusammen mit der Polizei, wenn bei Kindern oder Menschen mit Migrationshintergrund eine Gefährdungssituation festgestellt würde. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die Erfüllung der besonderen Merkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V darzulegen. II. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.