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Urteil

11 Sa 771/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0414.11SA771.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2020 – 14 Ca 8385/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2020 – 14 Ca 8385/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt um die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 Zusatzbeiträge an eine Versorgungskasse zu zahlen. Der Kläger war seit dem 01.01.2008 Arbeitnehmer der S KGaA. Der befristete Anstellungsvertrag vom 21.11.2017/28.11.2017 beinhaltet u.a. in § 4 (Altersversorgung) die Regelung, dass der Kläger Mitglied der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (BVV) ist und die Eigenbeteiligung von einem Drittel des Gesamtbeitrags durch eine Brutto-Gehaltsumwandlung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 21.11.2017/28.11.2017 wird auf Bl. 7 ff. d.A. verwiesen. Die BVV erteilte dem Kläger unter dem 29.01.2008 eine Versorgungsbestätigung hinsichtlich einer Versorgungszusage nach dem Leistungsplan „BVV Kompaktvorsorge Leistungsplan A“ über eine Unterstützungskasse (Bl.15 d. A.). Der unbefristete Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der S KGaA vom 19.10.2009/20.10.2009 wiederholt in § 4 im Wesentlichen die Regelung aus dem ursprünglich befristeten Anstellungsvertrag (Bl. 11 ff. d. A.). Zum 01.11.2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B GmbH (B ) über, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der BVV wurde fortgeführt, die satzungsgemäßen Beitragszahlungen nach dem Leistungsplan A erfolgten zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 von der Arbeitgeberin. Die Mitgliederversammlung der BVV hat im Jahr 2016 vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen eine Änderung des Leistungsplanes A vom 26.06.2009 (Bl. 16 ff. d. A.) beschlossen. Nach der geänderten Fassung des Leistungsplans A vom 24.06.2016 beträgt der jährliche Steigerungsbetrag für jeden monatlich gezahlten Zuwendungsbetrag nicht mehr durchgängig 11,45 %, sondern für jeden bis zum 31.12.2016 gezahlten Beitrag 11,45 % und ab dem 01.01.2017 8,7 %. Gemäß § 14 Abs. 4 des Leistungsplans A vom 24.06.2016 besteht die Möglichkeit zur Zahlung eines Zusatzbeitrags ab dem 01.01.2017 um die Reduzierung des Steigerungsbetrags auszugleichen. Nach § 14 Abs. 5 überprüft die BVV alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, ob zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Zahlungen von Zuwendungen eine Anhebung des jährlichen Steigerungsbetrags bis maximal 11,45 % für die jährliche Rente möglich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leistungsplans A vom 24.06.2016 wird auf Bl. 89 ff. d. A. Bezug genommen. Nachdem mehrere von dem dargelegten Beschluss der BVV betroffene Arbeitnehmer rechtskräftig vor Landesarbeitsgerichten erstritten hatten, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur BVV Versorgungskasse in Höhe von zwei Drittel des zusätzlichen Beitrages ab dem 01.01.2017 zu zahlen, damit die Steigerungsbeiträge gemäß Versicherungsbedingungen (Leistungsplan A/N) in der im Zeitpunkt der Erteilung des Versorgungsversprechens gegebenen Höhe von 11,45 % erhalten bleiben, wandte sich Herr S , Betriebsratsmitglied und Arbeitnehmervertreter in der BVV, mit E-Mail vom 03.07.2019 an die Beklagte. Er wollte u. a. sinngemäß wissen, ob alle anspruchsberechtigten Mitarbeiter die Leistung erhalten oder sie erst einmal Klage erheben müssen. Ferner fragte er danach, ob die Zahlungen auch rückwirkend erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail-Anfrage vom 03.07.2019 wird auf Bl. 54 d. A. verwiesen. Die Beklagte antwortete durch Herrn S (HR Expert Pensions) ebenfalls per E-Mail vom 03.07.2019 (Bl. 53 d. A.). Darin heißt es u. a. dass alle anspruchsberechtigten MitarbeiterInnnen die Leistungen auch rückwirkend erhalten, niemand müsse hierfür Klage einreichen. Mit E-Mail vom 07.10.2019, gerichtet an Herrn S , „bestätigte“ die Beklagte durch Herrn E (Senior HR Business Partner), dass nur die Mitarbeiter eine Nachzahlung erhalten, die ein entsprechendes Urteil oder einen entsprechenden Vergleich erwirkt haben (Bl. 55 d. A.). Herr S antwortete mit E-Mail vom 07.10.2019 und bat um schriftliche Bestätigung der Rücknahme der Zusage bezüglich der Zuzahlung an die BVV, damit die Betroffenen analog der E-Mail von Herrn St informiert werden können (Bl. 56 .d. A.). Seit dem 01.01.2020 befindet sich der Kläger im Vorruhestand. Sein Vorruhestandsgehalt beläuft sich auf 2.650,00 € brutto. Zuvor hat der Kläger ein monatliches Gehalt von 3.722,13 € brutto erhalten. Nach Anerkenntnis der Beklagten hat das Arbeitsgericht Köln mit rechtskräftigem Anerkenntnis-Teilurteil vom 08.07.2020 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2020 auf das Mitgliedskonto des Klägers mit der Nummer 0878870-4 der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. (Unterstützungskasse) monatlich einen Zusatzbetrag in Höhe von 50,99 € zu zahlen (Bl. 102 ff. d. A.). Mit Schlussurteil vom 23.07.2020 (Bl. 108 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Köln die Klage für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf Parallelentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.2020 (u. a.: BAG - 3 AZR 158/19 -und - 3 AZR 157/19 -) verwiesen, wonach eine Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zur Zahlung von Zusatzbeiträgen an die BVV Versorgungskasse e.V. zum Ausgleich von zum 01.01.2017 vorgenommenen Verringerungen von Rentenfaktoren zur Zeit nicht besteht. Erst im Versorgungsfall könne ein Vergleich zwischen zugesagten und von der Pensionskasse tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgen, um ggfs. einen Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu bestimmen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge aufgrund einer Gesamtzusage habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Dem E-Mail-Verkehr vom 03.07.2019 sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte bewusst und gezielt gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs bzw. den von den Kürzungen der Rentenfaktoren durch die BVV Betroffenen habe bekannt geben wollen, dass sie rechtsverbindlich die Zahlung der Arbeitgeberanteile der Zusatzbeiträge auch für die Vergangenheit habe erbringen wollen. Der an den Betriebsrat gerichtete E-Mail-Verkehr sei ohne Veranlassung der Beklagten an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 04.08.2020 zugestellte Schlussurteil am 04.09.2020 Berufung eingelegt und diese am 24.09.2020 begründet. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Betriebsratsmitglied S ausdrücklich im Namen der Arbeitnehmerschaft nachgefragt habe, so dass es für die Beklagte klar gewesen sei, dass ihre Antwort auf die Anfrage von Herrn S an die Arbeitnehmer weitergeleitet werde. Daraus sei zu schließen, dass die Antwort der Beklagten eine bewusste und gezielte Bekanntgabe gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern darstelle. Der Kläger beantragt, das zweite Teil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2020 (Az: 14 Ca 8385/19), zugestellt am 04.08.2020, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf das Mitgliedskonto mit der Nummer 0878870-4 der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Unterstützungskasse) 1.835,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 50,99 € seit dem31.01.2017, 28.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 31.08.2017, 30.09.2017, 31.10.2017, 30.11.2017, 31.12.2017, 31.01.2018, 28.02.2018, 31.03.2018, 30.04.2018, 31.05.2018, 30.06.2018, 31.07.2018, 31.08.2018, 30.09.2018, 31.10.2018, 30.11.2018, 31.12.2018, 31.01.2019, 28.02.2019, 31.03.2019, 30.04.2019, 31.05.2019, 30.06.2019, 31.07.2019, 31.08.2019, 30.09.2017, 31.10.2019, 30.11.2019 und 31.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Antwort-Mail vom 03.07.2019 beinhalte lediglich Rechtsausführungen, nicht jedoch eine Willenserklärung in Form einer weitergehenden Gesamtzusage. Aufgrund des Vorruhestandes verringere sich ein etwaiger Zusatzbetrag auf 50,22 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.09.2020, 03.12.2020 und 16.02.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ihr Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. E n t s c h e i d u n g s g ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die Bezug genommen wird, die Klage auf Zahlung von Zusatzbeiträgen für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte hat keine Gesamtzusage erteilt, wonach sie – unabhängig von ihrer Einstandspflicht bei Eintritt des Versorgungsfalls aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG – verpflichtet ist, auf das Versorgungskonto des Klägers bei der BVV für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 Zusatzbeiträge iHv. 50,99 € monatlich zu zahlen. 1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG, Urt. v. 30.01.2019 – 5 AZR 450/17 – m. w. N.). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (BAG, Urt. v. 15.02.2005 – 9 AZR 116/04 – m. w. N.). Eine Gesamtzusage setzt eine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus (BAG, Urt. v. 12.11.2011 – 10 AZR 746/10 -; BAG, Urt. v. 23.03.2011 – 4 AZR 268/09 – m. w. N.). 2. Der Betriebsrat als demokratisch gewähltes Kollektivorgan der Belegschaft und insoweit deren Repräsentant innerhalb seiner kollektivrechtlichen Beteiligungsbefugnisse nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist nicht gesetzlicher Vertreter einzelner Arbeitnehmer oder Wahrer von deren Individualinteressen (BAG, Urteil vom 24. 8. 2006 - 8 AZR 414/05 m. w. N.). Er handelt in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig als Organ der Betriebsverfassung, nicht etwa als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Arbeitnehmer iSd. §§ 164 ff. BGB (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07 -). 3. Vor diesem Hintergrund ist weder der Betriebsrat in seiner Gesamtheit noch ein einzelnes Betriebsratsmitglied typischerweise die geeignete Stelle, um den rechtswirksamen Zugang einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung des Arbeitgebers im Verhältnis zu den Arbeitnehmern im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB zu bewirken. Eine bewusste und gezielte Bekanntgabe liegt nicht bereits vor, wenn eine Willenserklärung dem Betriebsrat zugeleitet wird. Ein solches Verhalten ersetzt in der Regel nicht den für ein rechtsgeschäftliches Vertragsangebot erforderlichen Zugang einer solchen Willenserklärung bei den zu begünstigenden Arbeitnehmern (BAG, Urt. v. 28.06.2006 – 10 AZR 385/05 –). Etwas anderes kann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Betriebsrat eine Erklärung des Arbeitgebers als Empfangsbote der Belegschaft entgegen genommen hat (vgl. LAG München, Urt. 07.11.1968 – 3 Sa 827/68 -). Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden oder nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, Willenserklärungen oder diesen gleichstehende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen (BAG, Urt. v. 24.05.2018 – 2 AZR 72/18 – m. w. N.). 4. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er das Betriebsratsmitglied S zur Entgegennahme von Erklärungen hinsichtlich des Zusatzbeitrags ermächtigt hat. Auch eine Ermächtigung anderer Arbeitnehmer ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Die E-Mail des Betriebsratsmitglieds S vom 03.07.2019 beinhaltet lediglich den Hinweis darauf, dass er mit Anfragen von Kollegen konfrontiert sei und sich in der Pflicht zur Beantwortung sehe, nicht jedoch dass er rechtsverbindlich als ermächtigter Empfangsbote von Arbeitnehmern auftrete. Eine allgemeine Ermächtigung nach der Verkehrsauffassung besteht nicht, da der Betriebsrat nicht Wahrer der Individualinteressen der Arbeitnehmer ist. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger oder andere betroffenen Arbeitnehmer vom Inhalt der E-Mail vom 03.07.2019 vor Zugang des Widerrufs vom 07.10.2019 überhaupt Kenntnis erlangt haben. 5. Schließlich ist der Beklagten auch darin beizupflichten, dass die E-Mail vom 03.07.2019 keine über § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hinausgehende Verpflichtung beinhaltet. Der Bezug auf die „anspruchsberechtigten MitarbeiterInnen“ verdeutlicht, für den Erklärungsempfänger hinreichend erkennbar, dass die Beklagte durch die E-Mail keine neue, eigenständige übergesetzliche Verpflichtung eingehen, sondern bestehendes Recht vollziehen wollte. Die Beklagte hatte keine reine Beitragszusage erteilt, eine Anspruchsgrundlage auf Leistung von Zusatzbeiträgen folgt weder aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch aus sonstigen Rechtsgründen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse - über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird - zu erhöhen (vgl. u. a. BAG, Urt. v. 12.05.2020 – 3 AZR 158/19 –). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.