Urteil
11 Sa 485/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0331.11SA485.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2020 – 12 Ca 6857/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2020 – 12 Ca 6857/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten. Der am .1950 geborene Kläger, Staatsangehöriger des Königreichs der Niederlande, war seit dem 01.09.1987 bei dem beklagten Landschaftsverband als Abteilungsarzt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (Auszug Bl. 6 f. d. A.) sieht in § 3 unter der Überschrift „Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vor, dass zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 06.03.1967 und die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 05.02.1968 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Der Beklagte hat den Kläger bei der Rheinischen Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (RZVK) angemeldet. Am 14.02.1992 haben die Parteien eine schriftliche Nebenabrede zum Chefarztvertrag geschlossen (Bl. 70 f. d. A.). Diese beinhaltet u. a. die Regelung eines Pauschalbetrages u. a. als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die exemplarischen Entgeltabrechnungen aus Dezember 1999 und Januar 2000 (Bl. 38 ff. d. A.) beinhalten auf der Einkommensseite die Rechnungspositionen ZVK-pflichtiges Entgelt und ZVK-Umlage – die Abrechnung aus dem Dezember 1999 zudem ZVK-zusätzliche Umlage – sowie als Abzugsposition ZVK Hinz-Betrag Steuer/SV. Unter dem 25.01.2000 haben die Parteien einen Auflösungsvertrag (Bl. 9 f. d. A.) geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen u. a. gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.01.2000 beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet unter V. einen Passus, wonach der Kläger auf die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen ausdrücklich hingewiesen worden sei. Am 26.01.2020 hat der Kläger von dem Beklagten eine „Anlage zur Kündigungsbestätigung“ erhalten, die u. a. darauf hinweist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag gravierenden Einfluss auf die Zusatzversorgung durch Verlust einer dynamischen Versorgungsrente hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage wird auf Bl. 104 d. A. verwiesen. Ob die an den Kläger gerichtete Abmeldebestätigung der RZVK vom 23.08.2001 (Bl. 174 d.A.) dem Kläger zugegangen ist, ist streitig. Seit dem 01.06.2018 erhält der Kläger aufgrund eines Antrages vom 29.06.2018 von der RZVK eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 773,67 € brutto. Mit Schreiben vom 07.08.2018 (Bl. 12 f. d. A.) teilte die RZVK dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Betriebsrente zwar schon ab dem 01.01.2016 bestanden habe, bei verspäteter Antragstellung die Rente aber erst von dem Kalendermonat an geleistet werde, in die Rente beantragt worden sei. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2020 (Bl. 184 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.05.2018 entgangenen Versorgungsleistungen der RZVK begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger hätte aufgrund Arbeitsvertrag, Nebenabrede, Auflösungsvertrag und Inhalt der Abrechnungen der Bestand der Zusatzversorgung bekannt sein müssen und er hätte sich über das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung selbst informieren müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 12.03.3020 zugestellte Urteil am 14.04.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.06.2020 begründet. Der Kläger behauptet, er habe im Juni 2018 zufällig - im Rahmen eines Telefonats mit einem früheren Kollegen - von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zusatzversorgung erfahren. Der Kläger meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über den verpflichtenden Abschluss der Zusatzversorgung bei der RZVK, die Kontaktdaten der RZVK, die Leistungsvoraussetzungen sowie über die Auswirkungen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu informieren. Die Lohnabrechnungen genügten nicht zur Erfüllung der Hinweispflichten, denn sie indizierten allenfalls flüchtig den Bestand einer Zusatzversorgung bzw. die Existenz einer Zusatzversorgungskasse. Dem Kläger hätten sich als ausländischen Arbeitnehmer ohne Verwaltungsausbildung die Abrechnungspositionen nicht erschlossen. Der Passus im Auflösungsvertrag über Auswirkungen auf die Zusatzversorgung sei unzureichend. Der Arbeitsvertrag weise lediglich in allgemeiner Form auf einen Tarifvertrag sowie die Satzung der RZVK hin. Wäre dem Kläger die arbeitsvertragliche Regelung aufgefallen, hätte er erstmal den Tarifvertrag und sodann die umfangreiche Satzung der RZVK durchlesen müssen. Anschließend hätte er als Ausländer ohne Verwaltungsausbildung darauf kommen müssen, dass er versichert sei und ihm eine Anwartschaft zustehe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2020 geführt unter dem Aktenzeichen 12 Ca 6857/19 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.214,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2020 zu Az. 12 Ca 6857/19 zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Der Kläger sei in vielfältiger Weise auf die Zusatzversorgung hingewiesen worden. Eines gesonderten Hinweises auf die Selbstverständlichkeit des Erfordernisses der Antragstellung zum Zwecke des Erhalts der Zusatzversorgung habe es nicht bedurft. Bei Unklarheiten hätte es dem Kläger frei gestanden, bei dem Beklagten nachzufragen. Die Ursächlichkeit des angeblichen Verstoßes gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten für die verspätete Antragstellung werde in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 11.06.2020 und 24.09.2020, die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung vermag eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte war weder anlässlich Begründung, Bestand sowie des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nach dem gemäß Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB bis zum 31.12.2002 anzuwendenden § 242 BGB gehalten, dem Kläger weitergehende Hinweise über die Zusatzversorgung, deren Träger und den Leistungsbedingungen zu erteilen. a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes können gesteigerte Hinweis- und Informationspflichten hinsichtlich bestehender Zusatzversorgungsmöglichkeiten treffen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme nicht hinreichend unterrichtet ist, während der Arbeitgeber über die notwendigen Kenntnisse verfügt und dass auch nicht erwartet werden kann, dass der Arbeitnehmer mit der Ausgestaltung der komplexen Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes vertraut ist (BAG, Urt. v. 21.01.2014 - 3 AZR 807/11 - m. w. N.). b) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass ihm erst anlässlich eines Telefonats im Juni 2018 die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zusatzversorgung bewusst wurde und er im Falle bewusster Kenntnis bis Januar 2016 rechtzeitig einen Rentenantrag bei der RZVK gestellt hätte. Jedenfalls konnte der Beklagte angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht erkennen, dass ein gesteigertes Informationsbedürfnis des Klägers bestand. Der Arbeitsvertrag beinhaltet in der eigenständigen Reglung des § 3 klar und eindeutig die im öffentlichen Dienst übliche Leistungsart (Zusatzversorgung) und die Versorgungskasse (RZVK). Er verweist ausdrücklich dynamisch auf die Rechtsgrundlagen der Zusatzversorgung (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe sowie Satzung der RZVK). Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke oder auf Satzungen von Versorgungskassen, auch wenn sie dynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (vgl.: BAG, Urt. v. 21.01.2020 – 3 AZR 73/19 – m. w. N.). Die schriftliche Nebenabrede vom 14.02.1992 zum Chefarztvertrag enthält eine weitere Regelung zur Zusatzversorgung, nämlich die Regelung eines Pauschalbetrages als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Der Auflösungsvertrag vom 25.01.2000 sowie die Anlage vom 26.01.2020 enthalten Hinweise auf zusatzversorgungsrechtliche Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Bestand der Zusatzversorgung hat sich nachvollziehbar in den monatlichen Abrechnungen niedergeschlagen. Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte keinen begründeten Anlass zur Annahme, dem Kläger sei die Existenz einer Zusatzversorgung, die Abwicklung über die Versorgungskasse oder Inhalt und Voraussetzungen des Versorgungsversprechens unbekannt. Der Kläger hat auch weder bei Begründung, Bestand und Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder im Zeitraum 01.02.2000 bis zum 01.01.2016, dem Datum des Erfüllens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, durch Äußerungen oder Verhalten zu erkennen gegeben, dass Unklarheiten über die Zusatzversorgung bestanden. Ein etwaiges Informationsbedürfnis des Klägers war daher für den Beklagten nicht ersichtlich. Auch wenn der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger ist und über keine Verwaltungserfahrung verfügt, so durfte der Beklagte angesichts des hohen Bildungsstandes eines Chefarztes darauf vertrauen, dass ohne Nachfrage auch kein gesteigertes Informationsbedürfnis zur Zusatzversorgung bestand, erst Recht nicht zum einfachen Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung (vgl. hierzu: LAG Köln, Urt. v. 11.01.2017 – 11 Sa 351/16 – m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.