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Urteil

11 Sa 555/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0224.11SA555.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2020 – 18 Ca 398/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2020 – 18 Ca 398/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Eingruppierung. Der Kläger ist seit dem 01.03.2008 bei der beklagten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.02.2008 als Diplom-Ingenieur unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 11 TVöD/VKA beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung u. a. die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 22.02.2008 wird Bl. 164 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger wurde zunächst als Bauwerksprüfer für U-Bahn-Anlagen eingesetzt. Zum 01.05.2012 erfolgte die Umsetzung des Klägers als Ingenieur in das Amt für Brücken- und Stadtbahnbau, 69/1, Projektgruppe Sanierung Rheinbrücken (örtliche Bauüberwachung). Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Bl. 42 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die bewertungsrechtliche Überprüfung seines Aufgabengebiets. Da der Kläger aus Sicht der Beklagten seit dem 01.10.2014 höherwertige Aufgaben wahrnimmt, die mit der EG 12 TVöD/VKA zu bewerten seien, gewährte sie dem Kläger mit Wirkung vom 01.10.2014 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der EG 11 TVöD/VKA und der EG 12 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 18.12.2015 (Bl. 85 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der vorübergehende Einsatz im höherwertigen Aufgabengebiet voraussichtlich bis zum 31.12.2016 andauern und die Zulage unverändert bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt werde. Mit Schreiben vom 25.09.2017 (Bl. 87 d. A.) ließ die Beklagte den Kläger wissen, dass der vorübergehende Einsatz im höherwertigen Aufgabengebiet nunmehr voraussichtlich bis zum 31.12.2018 andauern werde, die Zulage werde bis zu diesem Zeitpunkt unverändert gezahlt. Der Kläger wechselte einvernehmlich mit Wirkung vom 18.03.2019 unbefristet auf eine Arbeitsstelle im Bereich der Straßenentwurfs- und Ausführungsplanung. Diese Tätigkeit ist nach der EG 11 TVöD/VKA bewertet. Der Kläger erhält seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels nur noch eine Vergütung nach der EG 11 TVöD/VKA unter Wegfall der zuvor gezahlten Zulage. Mit Schreiben vom 21.11.2019 hat der Kläger durch anwaltliches Schreiben geltend gemacht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger in die EG 12 TVöD/VKA einzugruppieren, da er die höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Er hat (erfolglos) um Überprüfung der Eingruppierung gebeten (Bl. 43 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.06.2020 (Bl. 111 ff. d. A.) die Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der Kläger die rückwirkende Eingruppierung in die EG 12 TVöD/VKA ab dem 01.05.2012 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klage fehle es für den Zeitraum bis zum 18.03.2019 an einem Feststellunginteresse. Im Übrigen sei sie unbegründet, denn Kläger habe ab dem Arbeitsplatzwechsel eine unstreitig nach der nach der EG 11 TVöD/VKA bewertete Tätigkeit als auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 TVöD akzeptiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 30.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2020 Berufung eingelegt und diese am 14.08.2020 begründet. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag meint der Kläger, das Feststellungsinteresse für die Vergangenheit folge daraus, dass ihm bis zur Umsetzung am 18.03.2019 der Status eines Arbeitnehmers der EG 12 Fg. 2 TVöD/VKA verwehrt worden sei und dies Auswirkungen auf die aktuelle Eingruppierung des Klägers habe. Die Zuweisung der neuen Arbeitsstelle sei ohne Herabgruppierung erfolgt, so dass eine eingruppierungsgleiche Umsetzung vorliege. Der Kläger beantragt, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, den Berufungskläger rückwirkend seit dem 01.05.2012 in die Entgeltgruppe 12 Fg. 2 TVöD/VKA einzugruppieren. Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ein Status sei mit der tarifrechtlichen Eingruppierung regelmäßig nicht verbunden. Differenzvergütungsansprüche seien verfallen und zudem durch Gewährung der Zulage erfüllt. Die Umsetzung sei auf Wunsch des Klägers erfolgt, der Einhaltung einer Schriftform habe es zur Wirksamkeit des Arbeitsplatzwechsels nicht bedurft. Der Kläger habe im Übrigen nicht hinreichend dargetan, dass die bis zum 18.03.3019 ausgeübte Stelle die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 Fg. 2 TVöD/VKA erfülle, der Stellenbewertung der Beklagten komme lediglich die Bedeutung der Bekundung einer Rechtsansicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.08.2020, 23.10.2020 und 08.01.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend ihr Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage unbeanstandet von Parteien zutreffend als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage qualifiziert. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA, anders als in der wörtlichen Antragstellung zum Ausdruck kommt, keiner (konstitutiven) Eingruppierungshandlung des Arbeitgebers bedarf (vgl. etwa Ruge/Krömer/Pawlak/Rabe v. Pappenheim, Lexikon Arbeitsrecht im öffentlicher Dienst, 13. Aufl. 2020, 2. Tarifautomatik). 2. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Übertragung der Tätigkeit der örtlichen Bauüberwachung in der Projektgruppe Rheinbrückensanierung aus Rechtsgründen nicht nur vorübergehend im Sinne des § 14 TVöD/VKA erfolgt ist und damit automatisch eine Höhergruppierung in die EG 12 TVöD/VKA bewirkt hätte (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 27.01.2016 – 4 AZR 468/14 – m. w. N.), haben die Parteien die Parteien mit Wirkung zum 18.03.2019 ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich der für die tarifrechtliche Eingruppierung maßgebenden auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 12 TVöD/VKA rechtsgestaltend konkludent dahin gehend abgeändert, dass der Kläger als Ingenieur mit einer auszuübenden Tätigkeit der EG 11 TVöD/VKA angestellt ist. Die Beklagte durfte das Verhalten des Klägers nach den §§ 133, 157 BGB redlicherweise so verstehen, dass Einvernehmen in eine dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit der EG 11 TVöD/VKA bestand. Der Kläger war seit dem 01.05.2012 mit Aufgaben der örtlichen Bauüberwachung in der Projektgruppe Rheinbrückensanierung betraut Bis zum Berufungsrechtszug bestand Einvernehmen der Parteien, dass diese Tätigkeit jedenfalls seit dem 01.10.2014 der tariflichen Wertigkeit der EG 12 TVöD/VKA zugeordnet werden kann. Der Arbeitsplatzwechsel zum 18.03.2019 auf die Stelle eines Ingenieurs im Bereich der Straßenentwurfs- und Ausführungsplanung mit einer zwischen den Parteien unstreitigen geringeren tariflichen Wertigkeit der EG 11 TVöD/VKA, mithin geringeren Tätigkeitsanforderungen, erfolgte nach unwidersprochenem und damit zugestandenen Sachvortrag der Beklagten (§ 138 Abs. 3 ZPO) auf Wunsch des Klägers in Kenntnis des Aufgabengebiets und der Wertigkeit und des Anforderungsprofils. Dieses Angebot des Klägers hat die Beklagte durch Umsetzungsverfügung vom 05.03.2019 angenommen. Das Angebot des Klägers war ohne jeglichen Vorbehalt, auch nicht eines Vorbehalts dahin gehend, dass er den Arbeitsplatzwechsel nur anbietet, wenn nicht aufgrund der zuvor ausgeübten Tätigkeit eine Eingruppierung in die EG 12 TVöD/VKA gerechtfertigt war, und sei es auch nur deshalb, weil die bloß vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit ohne hinreichende Sachgründe erfolgt war. Der Kläger hat anlässlich der Umsetzung auch nicht geltend gemacht, er wünsche den Arbeitsplatzwechsel nur dann, wenn er (übertariflich) entsprechend der EG 12 TVöD/VKA vergütet werde. Dass der Kläger mit einer Vertragsänderung der arbeitsvertraglichen Beziehungen hinsichtlich einer auf Dauer arbeitsvertraglich geschuldeten, auszuübenden Tätigkeit der EG 11 TVöD/VKA einverstanden war, bestätigt sich durch sein weiteres Verhalten nach erfolgter Umsetzung. Er hat ohne jeglichen Widerspruch die neue Tätigkeit aufgenommen und fortgeführt, obwohl spätestens mit den monatlichen Abrechnungen ihm klar sein musste, dass dies – verglichen mit der Tätigkeit der örtlichen Bauüberwachung in der Projektgruppe Rheinbrückensanierung - mit finanziellen Nachteilen verbunden war, sei es durch die unterbliebene Eingruppierung in die EG 12 TVöD/VKA oder durch den Wegfall der Zulagen. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2019 hat der Kläger die Rechtsansicht vertreten, dass er in der EG 12 TVöD/VKA eingruppiert sei, weil die zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis bereits konkludent hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit vorbehaltlos neu gestaltet worden. Die Änderung der auszuübenden Tätigkeit stellt eine Hauptabrede dar, die formfrei erfolgen kann. Einer schriftlichen, von beiden Parteien im Sinne des § 126 BGB unterzeichneten Änderungsvereinbarung bedurfte es nicht. Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 1 TVöD/VKA ist – anders als im Falle von Nebenabreden gemäß § 2 Abs. 3 TVöD/VKA - deklaratorischer Natur (vgl. etwa: Grimm in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, Rn. 4.2; Beck OK TVöD/Schwill TVöD-AT § 2 Rn. 13). Eine formbedürftige Nebenabrede liegt hingegen nicht vor, wenn die Abrede den Bestand oder den Umfang der Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betrifft (BAG, Urt. v. 27.07.2005 – 7 AZR 486/04 – m. w. N.). 3. Hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers vor dem Arbeitsplatzwechsel am 18.03.3009, also für den Zeitraum 01.05.2012 bis 17.03.2019 mangelt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Das Feststellungsinteresse muss grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen. Trotz des Vergangenheitsbezugs eines Feststellungsantrags besteht das besondere Feststellungsinteresse jedoch auch dann, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (BAG, Urt. v. 25.08.2020 – 9 AZR 373/19 –m. w. N.). Das Feststellungsinteresse ist von der klagenden Partei darzulegen und ggfs. zu beweisen (vgl. z.B.: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 7 m. w. N.). Es ist den Gerichten nicht gestattet, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage rein gutachterlich klären zu lassen (BAG, Urt. v. 15.07.2020 – 10 AZR 507/18 – m. w. N.). b) Der Kläger legt nicht dar, dass aus einer vermeintlich unzutreffenden Eingruppierung bis zum bis zum 18.03.2019 noch finanzielle oder sonstige Ansprüche gegeben sein könnten. Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger meint, Auswirkungen seien in Bezug auf die aktuelle Eingruppierung gegeben, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die Parteien - wie bereits dargelegt – auf eine auszuübende Tätigkeit der EG 11 TVöD/VKA geeinigt haben. Diese ist für die Eingruppierung aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TVöD/VKA maßgebend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.