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Urteil

10 Sa 265/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0129.10SA265.20.00
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 – 2 Ca 2431/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.10.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 43,09 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 81,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus 24,71 € brutto seit dem 02.07.2015 und aus jeweils 18,82 € brutto seit dem 04.08.2015, 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 90,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 € brutto seit dem 03.11.2015, 02.12.2015, 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 460,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 € brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 469,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 € brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 02.12.2017, 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 484,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 € brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 499,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 € brutto seit dem 02.07.2019, 02.08.2019, 03.09.2019, 02.10.2019, 03.11.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 172,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,09 € brutto seit dem 02.07.2020, 04.08.2020, 02.09.2020 sowie dem 02.10.2020 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 – 2 Ca 2431/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.10.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 43,09 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 81,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus 24,71 € brutto seit dem 02.07.2015 und aus jeweils 18,82 € brutto seit dem 04.08.2015, 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 90,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 € brutto seit dem 03.11.2015, 02.12.2015, 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 460,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 € brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 469,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 € brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 02.12.2017, 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 484,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 € brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 499,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 € brutto seit dem 02.07.2019, 02.08.2019, 03.09.2019, 02.10.2019, 03.11.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 172,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,09 € brutto seit dem 02.07.2020, 04.08.2020, 02.09.2020 sowie dem 02.10.2020 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen. Der Ehemann der Klägerin, geboren am 1949, war vom 01.01.1988 bis zum 31.03.2006 bei der V D L AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin ist am 07.07.2015 verstorben. Der Ehemann der Klägerin erhielt von der V D L AG eine Versorgungszusage gemäß dem Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01.04.1985 (TV VO). Der zum 01.04.1985 in Kraft getretene Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung (TV VO) lautet in § 6 wie folgt: „Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. 5. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. „ Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2015 mit, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzung für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung, die Witwenrente betrage ab dem 01.08.2015 monatlich 1.178,21 € und ab dem 01.11.2015 706,93 € monatlich. Die gesetzliche Rente wurde zum 01.07.2015 um 2,0972 % erhöht. Die Beklagte führte im Jahr 2015 eine Anpassung der Höhe der Betriebsrente nicht entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente durch. Gemäß ihrem Schreiben vom 16.10.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Vorstände und Aufsichtsräte der G -Versicherung hätten beschlossen, die Renten der VO 85 unter Anwendung der in § 6 Ziffer 4 der VO 85 normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen. Entsprechend verfuhr die Beklagte auch im Jahr 2016. Während die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2016 um 4,2451 % stiegen, passte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zum 01.07.2016 erneut in Höhe einer Steigerung um 0,5 % an. Die Klägerin erhielt ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Witwenrente in Höhe von 714,01 € brutto. Ausgehend von diesen Rentenausgangsbeträgen erfolgte eine Steigerung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin im Umfang der gesetzlichen Rentensteigerung im Jahr 2017 um 1,9048 %, im Jahr 2018 zum 01.07.2018 entsprechend um 3,227 %, im Jahr 2019 um 3,4851 % sowie im Jahr 2020 wiederum entsprechend um 3,4493 %. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 04.03.2020 – 2 Ca 2431/19 – die Beklagte verurteilt, die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab dem 01.08.2015 bis zum Oktober 2015 und die Witwenrente der Klägerin ab dem 01.11.2015 und dann ab dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt in den Folgejahren um den jeweiligen jährlichen Steigerungsprozentsatz bei der gesetzlichen Rente zu erhöhen und die sich daraus ergebenen Differenzbeträge nebst Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen. Als unbegründet abgewiesen hat das Arbeitsgericht allerdings das Begehren der Klägerin auf Anpassung einer Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes für den Kalendermonat Juli 2015, da die Klägerin nicht unter Beweisantritt dargelegt habe, dass sie Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes sei. Gegen das ihr am 11.03.2020 zugestellt Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 08.04.2020 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2020 – am 07.07.2020 beim Landesarbeitsgericht schriftlich begründet. Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung am 14.09.2020 und damit innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist eingelegt und zugleich begründet. Die Beklagte wendet gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Klägerin eine über den Steigerungsprozentsatz von 0,5 % hinausgehende Steigerung ihrer Betriebsrente in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber der Beklagten nicht geltend machen. Die Abweichung von der gesetzlichen Rentensteigerung in den vorgenannten Jahren sei mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 6 Ziffer 4 TV VO vom 01.04.1985 nicht zu beanstanden. Hierbei sei im Konzernverbund, zu dem auch die Beklagte gehöre, zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens ein schwieriges ökonomisches Marktumfeld ergeben habe. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Versicherungsprodukte erhöht worden. Zusätzlich habe aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Zinszusatzreserve gebildet werden müssen. Diese Rahmenbedingungen hätten dem Konzern zu einer neuen Strategie – dem SSY-Konzept – veranlasst, durch dessen Umsetzung es u. a. zu einem Einstellungsstopp sowie einem massiven Personalabbau gekommen sei und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten wegen der damit verbundenen weiteren Sparprogramme. Die Beklagte könne sich auf eine unternehmerische Entscheidungsprärogative berufen. Eine konzerneinheitliche Betrachtungsweise sei gemäß dem Bundesarbeitsgericht anzuerkennen. Das unternehmerische Gesamtkonzept sei zu beachten, so dass alle Beteiligten – auch die Betriebsrentner – ihren Beitrag leisten müssten. Es sei eine einheitliche Entscheidung für alle von der Thematik betroffenen Konzerngesellschaften getroffen worden. Die Belange der Betriebsrentner seien berücksichtigt worden, weil sich die vorgenommenen Erhöhungen an der Inflationsrate orientiert hätten. Der Umstand, dass im Konzern Gewinne erzielt worden seien, stehe der Entscheidung, die auf eine langfristige Wirkung ausgelegt gewesen sei, nicht entgegen. Zudem sei eine Korrektur der Anpassungsentscheidung für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund Verwirkung nicht mehr möglich. Das Klagerecht sei mit dem übernächsten auf die Anpassungsentscheidung folgenden Anpassungsstichtag erloschen. Zinsen könne die Klägerin allenfalls ab Rechtskraft der Entscheidung verlangen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020, Az.: 2 Ca 2431/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020, Az.: 2 Ca 2431/19, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.10.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 43,09 € brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 81,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz8nssatz aus 24,71 € brutto seit dem 02.07.2015 und aus jeweils 18,82 € brutto seit dem 04.08.2015, dem 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 90,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 € seit dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 460,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 469,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 € brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 484,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 € brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 499,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 € brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 172,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,09 € brutto seit dem02.07.2020, dem 04.08.2020, dem 02.09.2020 sowie dem 02.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgebrachten Kürzungsgründen sei unsubstantiiert. Der Konzern habe sich nicht in einer schlechten Finanzlage befunden. Eine Verwirkung ihrer Ansprüche sei nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, weil sie ebenfalls statthaft und fristgerecht eingelegt und zugleich begründet worden ist (vgl. §§ 64 ArbGG, 524, 533 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet, während die Anschlussberufung der Klägerin mit den zuletzt gestellten Anträgen begründet ist. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Anpassung der Hinterbliebenenversorgung bereits ab dem 01.07.2015 für den Zeitraum bis Ende Oktober gemäß § 7Ziffer 2.2, 2.4 TV VO 85 gegenüber der Beklagten geltend machen. Insofern war auf die Anschlussberufung der Klägerin hin das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern, da die Klägerin gemäß ihrem Vorbringen aus der Anschlussberufung vom 14.09.2020 und dem als Anlage in Kopie beigefügten Erbschein des Amtsgerichts Euskirchen (Aktenzeichen: 3 VI 772/15) ihre Stellung als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns belegt hat. Ab dem 01.11.2015 kann die Klägerin eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentensteigerung hinsichtlich der Witwenrente aus § 5Ziffer 3 TV VO 85 herleiten. Die Klägerin kann die Anpassung gemäß der gesetzlichen Rentensteigerungsraten auch für die Jahre 2015 und 2016 aus § 6 Ziffer 1 TV VO stützen. 1. Gemäß den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts kann sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmebestimmungen des § 6 Ziffer 4 TV VO vom 01.04.1985 berufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 TV VO sind nicht erfüllt. a. Zunächst ist festzuhalten, dass § 6 Ziffer 4 TV VO keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken begegnet. Sie genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungspielraum (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 – 6 Sa 384/17 -, Randnummer 55). Daher ist ihnen insbesondere durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 3 AZR 377/18 -, Randziffer 39). Daran gemessen ist § 6 Ziffer 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem Versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbestimmungsrechts. Auch das in § 6 Ziffer 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in seinem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „ob“ eine Anpassung und – im Fall einer solchen – hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der jeweiligen Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.07.2019 – 3 AZR 377/18 - ). Die grundsätzlich gebotene Anpassung nach § 6 Ziffer 1 TV VO gemäß dem Prozentsatz der gesetzlichen Rentensteigerung wurde nicht gemäß § 6 Ziffer 4 TV VO durch die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten vom 02.11.2015 und 14.07.2016 ersetzt, da diese Beschlüsse keine Wirksamkeit entfalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziffer 4 TV VO sind nicht erfüllt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers war damit nach § 6 Ziffer 1 TV VO gemäß der grundsätzlichen Entscheidung aus Ziffer 5 des Vorstandsbeschlusses vom 28.02.1991 in Höhe der jeweiligen Steigerung der gesetzlichen Renten anzupassen. § 6 Ziffer 4 TV VO räumt der Versorgungsschuldnerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Von einer Nichtvertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 TV VO ist dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass im weitesten Sinn wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randziffer 22). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „vertretbar“ „als berechtigt ansehen Lassens“ zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind üblicherweise „akzeptierbar“, „akzeptabel“, „tolerabel“, „annehmbar“, „verantwortbar“, „zufriedenstellend“, „geeignet“ oder „ausreichend“, „passend“. Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziffer 4 Satz 1 TV VO auf Ziffer 1 derselben Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziffer 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise Voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randziffer 23). Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck des § 6 Ziffer 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziffer 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziffer 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randnummer 24). Die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziffer 4 Satz 1 TV VO ermöglicht dabei auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht für alle in § 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 TV VO genannten Arbeitnehmer, der „V -Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziffer 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle in der V -Unternehmensgruppe erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auf § 3 Ziffer 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher Unternehmensgruppenbezug zugrunde. Die Regelung zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen zur V -Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nichtvertretbarkeit nach § 6 Ziffer 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randnummer 25). Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung am 08.07.1987 bereits seit längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziffer 4 TV VO nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass dieser eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand, dass § 6 Ziffer 4 TV VO lediglich auf die Nichtvertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16Abs. 1 BetrAVG losgelöstes weiteres Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweils versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziffer 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziffer 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randziffer 26). Unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich, dass die Beklagte – auch unter Hinzunahme ihres Berufungsvorbringens – nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für die Beklagte nicht hinnehmbar war. Die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziffer 4 TV VO muss sich auf wirtschaftliche Umstände beziehen, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. § 6 Ziffer 4 TV VO stellt auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randziffer 24). Die Beklagtenseite legt nicht hinreichend dar, wie sich ihre wirtschaftliche Situation bzw. die des Konzerns im Zeitpunkt der jeweiligen Anpassungsentscheidung dargestellt hat. Insoweit ist es jedoch erforderlich, die wirtschaftliche Ausgangssituation darzulegen, um überprüfen zu können, von welcher Lage als Ausgangsgröße auszugehen ist, um die Auswirkungen der von der Beklagten angeführten Umstände und die Verbindung zur Belastung durch die Rentenerhöhung beurteilen zu können. Zwar nennt die Beklagte als Anlass für die konkreten Anpassungsentscheidungen das veränderte Marktumfeld wegen niedriger Zinsen und geringer Inflation, die Finanz- und Wirtschaftskrise, das Erfordernis der Bildung einer Zinszusatzreserve, die demographische Entwicklung, gestiegene Kundenanforderungen, das LVRG, Solvency II, sowie das Vorhandensein einer nur geringen Überschussbeteiligung. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, von welcher Ausgangslage bei der Beklagten bzw. im Konzern auszugehen ist. Die Beklagte hat bereits den Status quo der wirtschaftlichen Situation im Konzern zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung nicht dargelegt, etwa durch Darstellung wirtschaftlicher Kennzahlen wie Ergebnis, Umsätzen, Liquiditätsreserven, Rentabilitätskennzahlen oder ähnliches. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten bzw. des Konzerns solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wäre (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18 -, Randnummer 52). Dies gilt umso mehr, als es für eine abweichende Anpassungsentscheidung auch auf die langfristige Kostenbelastung der Beklagten bzw. des Konzerns ankommt. Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziffer 4 TV VO nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Ziffer 1 TV VO abweichende Anpassung keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaftet hätte. Die Beklagte hätte aber darlegen müssen, weshalb welches operative Ergebnis bei unveränderter Rentenerhöhung nach § 6 Abs. 1 TV VO für den Konzern nicht hinnehmbar gewesen wäre. Wenn die Beklagte insoweit lediglich darauf verweist, das von ihr vorgetragene Gesamtkonzept (S -Konzept) ziele auf eine konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr, kann angesichts der operativen Ergebnisse des Konzerns noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Renten im Umfang der Steigerung der gesetzlichen Renten für die Beklagte bzw. für den Konzern zu einer nicht mehr hinnehmbaren wirtschaftlichen Situation führen würde. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, von welchen erwarteten langfristigen Kostenbelastungen sie bei unveränderter Rentenanpassung nach § 6 Ziffer 1 TV VO ausgegangen wäre. Wenn sich die Beklagte insoweit auf das Vorhandensein eines Gesamtkonzepts beruft, hätte dies zur Darlegung der wirtschaftlichen Situation gehört (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18 -, Randnummer 55). Damit aber lagen die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 TV VO nicht vor. Es verbleibt bei der tarifvertraglich geregelten Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 TV VO. b. Selbst wenn man der Beklagten eine Anwendung des § 6 Ziffer 4 TV VO für die Anpassungsentscheidungen zubilligen wollte, kann nicht erkannt werden, dass im Rahmen eines dann der Beklagten zustehenden Leistungsbestimmungsrechts die konkreten Anpassungsentscheidungen billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen würden. Soweit § 6 Ziffer 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziffer 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 25.09.2018– 3 AZR 402/17 -, Randziffer 62). Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessenentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben des § 6 Ziffer 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgetragenen Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziffer 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziffer 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentnern noch der Umstand, dass ihnen vor dem 01.07.2015 die in § 6 Ziffer 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von§ 6 Ziffer 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 3 AZR 402/17 -, Randziffer 64). Insoweit hätte die Beklagte darzulegen, was im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen wäre, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziffer 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18 -, Randnummer 57). Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung aber nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation bzw. die des Konzerns im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher Höhe eine veränderte Rentenanpassung noch erfolgen kann, um die Interessen des Klägers als Betriebsrentner zu überwiegen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 – 7 Sa 92/18 -, Randnummer 57). Hierzu hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen, sodass die Entscheidung in den Jahren 2015 und 2016, die betriebliche Altersversorgung in Höhe von nur jeweils 0,5 % zu erhöhen, nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht erloschen. Das Klagerecht ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. a. Im Rahmen von § 16 BetrAVG nimmt der 3. Senat des BAG an, dass sowohl Obliegenheiten zur außergerichtlichen als auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erhöhung der Betriebsrente bestehen (vgl. BAG 14. Mai 2019– 3 AZR 112/18). Es obliegt dem Versorgungsempfänger, die Anpassungsentscheidung für die Versorgungsleistungen spätestens bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen, wenn er mit einer Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). § 16 BetrAVG enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen hat. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht. Diese Verpflichtung wird nur durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Infolgedessen hat der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage verfügt. Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies deshalb grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Diesem Anliegen auf gesicherte Prognosegrundlagen trägt dabei nur eine umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des Versorgungsberechtigten (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann zudem das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Wurde eine Anpassungsentscheidung getroffen und ist der Zeitraum bis zum übernächsten Anpassungsstichtag verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor. Die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. BAG 14. Mai 2019 – 3 AZR 112/18). b. Die zu § 16 BetrAVG ergangene Rechtsprechung des BAG ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies folgt schon daraus, dass das BAG seine Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG mit speziell auf diese Vorschrift bezogenen Erwägungen begründet hat, die sich nicht auf andere Bestimmungen übertragen lassen. Wie ausgeführt, hat der 3. Senat darauf verwiesen, dass § 16 BetrAVG ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen sei, mit denen der Gesetzgeber selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen habe. Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom BAG entwickelte Fristenregime nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs.1, 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind ( BAG, Beschluss vom 08.12.2020 – 3 AZN 849/20 ). Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um Leistungen geht, bei denen das Gericht nach Maßgabe des § 315 Satz 2 BGB ein Gestaltungsurteil zu treffen hat, weil die Leistungsbestimmung des Arbeitgebers nicht der Billigkeit entsprochen hat. Die geschilderte Rechtsprechung des BAG gilt indes nur in den Fällen, in denen ein Gestaltungsurteil in Betracht kommt. Im hiesigen Fall war kein Gestaltungsurteil zu treffen. Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 – 5 Sa 244/19 – Rn 49; 24. September 2019 – 6 Sa 384/17 – Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019– 8 Sa 66/17 – Rn 57; 21. Juni 2019 – 7 Sa 92/18 – Rn 61). 3. Damit verbleibt es beim Anpassungsgrundsatz gemäß § 6 Ziffer 1 TV VO auch für die Jahre 2015 und 2016. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Hinterbliebenenversorgung bzw. Witwenrente entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 um 2,0972 %, zum 01.07.2016 um 4,2451 %, zum 01.07.2017 um 1,90476 %, zum 01.07.2018 um 3,2227 %, zum 01.07.2019 um 3,1845 % und zum 01.07.2020 um 3,4493 %. Die ausstehenden Differenzbeträge sind danach im tenorierten Umfang nachzuzahlen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auszugehen ist von der Fälligkeit zum Monatsersten auch hinsichtlich der Differenzbeträge, da ein Anpassungsanspruch nach § 6 Ziff. 1 TV VO besteht, der nach § 6Ziff. 4 TV VO lediglich mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 – 12 Sa 306/17 -, m. w. N.). Fällt der Monatserste auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am folgenden Werktag ein, so dass die Verzugsfolgen ab dem anschließenden Tag ausgelöst werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007 – III ZR 159/06 - ). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles.