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Beschluss

11 Ta 138/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0930.11TA138.18.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.06.2018 – 3 Ga 15/18 – abgeändert und die Kosten der einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Beschwerdewert: 216,-- €

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.06.2018 – 3 Ga 15/18 – abgeändert und die Kosten der einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Beschwerdewert: 216,-- € G r ü n d e : Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Zutreffend geht die Verfügungsklägerin zwar davon aus, dass die Umformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO (vgl.: Musielak/Voit, 17. Aufl., § 263 ZPO Rn. 2a). Es ist anerkannt, dass Konkretisierungen allgemein formulierter Unterlassungsanträge in Wettbewerbssachen keine Antragsänderungen darstellen (Münch/Komm/Becker-Erhard, 20. Aufl. § 263 ZPO Rn. 9 m. w. N.). Jedoch ist zu beachten, dass der ursprünglich anhängig gemachte Unterlassungsantrag der Konkretisierung bedurfte, weil er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Um dies zu gewährleisten erfolgte die „Klarstellung“ des Antrags. Der ursprüngliche Antrag hingegen war nicht beschränkt auf die Daten des Bezugsobjekts (USB-Stick Marke Scan Disk Seriennummer Datum ), noch listete er konkret auf, welche Kundendaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner und Faxnummer) betroffen waren, welche Auftragshistorien der Kunden (Bestellungen, Umsätze und Rechnungen) bzw. welche Mitarbeiterdaten (Steuerdaten, Krankenversicherungsdaten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen) erfasst sein sollten. Erst durch die Umformulierung des Antrags waren die Bestimmtheitsbedenken ausgeräumt und die Klage zulässig, so dass das Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen konnte. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn die Beklagten den Anspruch sofort anerkennen und nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagten Anlass zur Klage gegeben haben, im Allgemeinen auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Beschl. v. 01.02.2007 – IX ZB 248/05 – m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Klageantrag beschränkt wird (vgl. Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl.,§ 93 ZPO Rn. 10 m. w. N.), eine bisher unzulässige Klage zulässig wird (OLG Rostock, Urt. v. 10.10.2008 – 5 U 173/08 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.07.2011 – 13 W 29/11 – m. w. N.) oder ein unschlüssige Klage z.B. aufgrund ergänzendem Sachvortrag schlüssig wird (BAG, Beschl. v. 01.02.2007 – IX ZB 248/05 – m. w. N.). In diesen Fällen können die Beklagten noch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen. Dies ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 07.06.2018 geschehen. 2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren basiert auf § 93 ZPO. 3. Der Beschwerdewert wurde nach dem Kosteninteresse der Verfügungsbeklagten festgesetzt. Im Hinblick auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht, bemisst sich die Beschwer aus der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung allein nach der Höhe der anfallenden Gerichtsgebühren. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens beträgt ausweislich der nicht angegriffenen Feststellung des Arbeitsgerichts 50.000,-- €. Eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis zu 50.000,-- € beträgt nach Anlage 2 zu 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 540,-- €. Bei einstweiligen Verfügungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug kommt die KV8310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zur Anwendung, wenn das Verfahren durch Anerkenntnisurteil entschieden wird. Nach der KV 8310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht ein Gebührensatz von 0,4, mithin eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis zu 50.000,-- € in Höhe von 216,-- €. 4. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.