OffeneUrteileSuche
Urteil

11 Sa 454/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0902.11SA454.19.00
2mal zitiert
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 – 6 Ca 6642/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 – 6 Ca 6642/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch um Mehrarbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung sowie im Wege der Widerklage um Rückforderung von Vergütung und Untersagung der Nutzung von Textbausteinen, Auskunft über Besitz und Nutzung der Textbausteine, Löschung der Textbausteine sowie Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nutzung der Textbausteine. Die Klägerin war bei dem Beklagten, der eine Anwaltskanzlei betreibt, seit dem 01.03.2018 als Rechtsanwältin zu einem Monatsentgelt von 3.200,00 € brutto befristet angestellt. Grundlage des Anstellungsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 01.03.2018, der u. a. in § 1 Abs. 5 Satz 4 die Zustimmung des Beklagten zu einer Nebentätigkeit der Klägerin in einem Umfang von sechs Stunden die Woche als Tanzlehrerein beinhaltet, in § 3 Abs. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich Pausen und in § 3 Abs. 5 die Führung eines Arbeitszeitkontos vorsieht. Ferner war eine sechsmonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart (§ 2 Abs. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen. Unter dem 14.08.2018 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2018. Am 15.08.2018 nahm die Klägerin letztmalig einen Gerichtstermin war. Es folgten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 16.08.2028 für den 16.08.2018 und 17.08.2018 (Erstbescheinigung), vom 20.08.20218 für den „22.08.11“ bis 24.08.2018 (Folgebescheinigung) sowie vom 27.08.2018 für die Zeit bis zum 31.08.2018 (Folgebescheinigung). Der Beklagte hat die Zeit bis zum 31.08.2018 vergütet. Am 29.08.2018 hat die Klägerin Tanzunterricht gegeben. An diesem Tag suchte die ebenfalls bei dem Beklagten angestellte Rechtsanwältin M das Tanzstudio auf und traf auf die Klägerin. Mit welchem Inhalt sich die Klägerin gegenüber der Zeugin M geäußert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2019 (Bl. 184 ff. d. A.) den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Mehrarbeitsvergütung für 4 Stunden und 27 Minuten i. H. v. 82,15 € brutto sowie Urlaubsabgeltung für acht Tage i. H. v. 984,64 € brutto jeweils nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Aufrechnung des Beklagten wegen ungerechtfertigter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall blieb erfolglos, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht hinreichend erschüttert sei. Im Wege der Widerklage hat das Arbeitsgericht die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 10,00 € aus dem Gesichtspunkt der Überzahlung eines Job-Tickets zu zahlen. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Dies betrifft u. a. die Untersagung der Nutzung übersandter Textbausteine mangels Rechtsgrundlage. Herausgabe- und Stufenklage sowie Schadensersatzklage seien unzulässig. Mangels erforderlicher Schöpfungshöhe seien die Textbausteine kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.07.2019 zugestellte Urteil am 09.08.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.10.2019 begründet. Der Beklagte meint unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, dass aufgrund der von ihm vorgetragenen Verdachtsmomente der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei. Die Klägerin habe am 14.08.2018 urheberrechtlich geschützte Textwerke des Beklagten von der dienstlichen auf ihre private E-Mail-Adresse übersandt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Textbausteine künftig auch genutzt werden. Es handele sich um Textbausteine mit dem Inhalt unveröffentlichter, durch den Beklagten erkämpfter Rechtsprechung, auf die verwiesen und Bezug genommen werde. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 06.06.2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Köln, Az: 6 Ca 6642/18, 1. die Klage abzuweisen; 2. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten weitere 623,59 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Texte des Beklagten, welche sie am 14.08.2018 unter den Dateinamen „SG Eigene Textbausteine.docx“ sowie „SG Unfallschilderungen.docx“ von ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse an ihre private E-Mail-Adresse gesendet hat, zu nutzen oder nutzbar zu machen; 4. die Klägerin auf die Widerklage im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, (1) ob und wenn ja, in welcher Form (z. B. unkörperlich als E-Mail-Anhang, gespeichert auf Datenträger, körperlich ausgedruckt auf Papier etc.) und in welchem Umfang sie die dem vorangestellten Antrag zu 3 bezeichneten Texte des Beklagten in Besitz hat, (2) inwiefern sie die in dem vorangestellten Antrag zu 3 bezeichneten Texte des Beklagten genutzt hat, (3) ob und wenn ja, - unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift – sie Dritten die dem vorangestellten Antrag zu 3 bezeichneten Texte des Beklagten vollständig oder auszugsweise – unter jeweiliger Angabe welcher Auszüge – offengelegt oder zugänglich gemacht hat, b) anschließend die Richtigkeit der nach vorstehenden Anträgen zu 4 a) bis c) erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, 5. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, in dem nach Erteilung der gemäß den vorstehenden Anträgen zu 4 a) (1) geschuldeten Auskunft noch zu bestimmenden Umfang die in ihrem Besitz befindlichen, körperlichen Vervielfältigungen der in dem vorangestellten Antrag zu 3 bezeichneten Texte des Bekalmten an diesen herauszugeben sowie die in ihrem Besitz befindlichen, unkörperlichen Originale und Vervielfältigungen irreversibel zu löschen und dem Beklagten das Löschen schriftlich zu bestätigen, 6. die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, dem Beklagten den nach Erteilung der gemäß vorstehenden Anträgen zu 4 a) (2) und (3) geschuldeten Auskunft noch zu bestimmenden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unerlaubte Nutzung und/oder Zugänglichmachung der in dem vorangestellten Antrag zu 3 bezeichneten Texte des Beklagten entstanden ist, hilfsweise dem Beklagten die ungerechtfertigte Bereicherung zu ersetzen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag seit Rechtshängigkeit. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie sei nicht mehr verkehrsrechtlich tätig und habe keinerlei Verwendung für die Textbausteine, die mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberschutz unterliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.10.2019, 04.12.2019 und 17.02.2020, die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2020 und 02.09.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben zu den Äußerungen der Klägerin am 29.08.2018 im Tanzstudio durch Vernehmung der ZeuginnenM und L . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2020 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung von 82,15 € richtet, denn der Beklagte setzt sich mit seiner Berufungsbegründung nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zu I. 1.) auseinander, sondern rügt pauschal unsubstantiierten Sachvortrag der Klägerin unter formelhafter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. In der Berufungsbegründung muss aber für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 – m. w. N.). Die aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anwendbare Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfordert dabei eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Sie muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG Urt. v. 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 – m. w. N.). Formelhafte Wendungen oder bloße Bezugnahmen und Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht (BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - m. w. N.). B. Die Berufung des Beklagten ist im Übrigen zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet, jedoch bleibt ihr in der Sache der Erfolg versagt. I. Der vom Arbeitsgericht anerkannte Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG für acht Tage in Höhe von 984,64 € brutto ist nicht nach den §§ 387, 389 aufgrund Aufrechnungserklärung des Beklagten in Höhe 984,64 € brutto erloschen. Zudem ist die weitergehende Widerklage auf Rückzahlung von 623,59 € netto unbegründet, denn der der Beklagte hat die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 16.08.2018 bis 31.08.2018 nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB, sondern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 EFZG geleistet. 1. Die Aufrechnung des Beklagten mit einer Bruttoforderung gegen eine Bruttoforderung ist unzulässig. a) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen nur gegen eine unpfändbare Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen. Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet (BAG, Urt. v. 19.02.2004 - 6 AZR 664/02 - m. w. N.). Die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung verstößt zudem gegen § 394 BGB (BAG, Urt. v. 13.11.1980- 5 AZR 572/78 -), denn nach dieser Vorschrift kann gegen eine Forderung nur insoweit aufgerechnet werden, als diese der Pfändung unterliegt. Arbeitseinkommen ist nach § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar, wobei § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich bestimmt, dass beim pfändbaren Arbeitskommen die Beträge nicht mitzurechnen sind, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Eine Aufrechnung gegen den Bruttobetrag ist deshalb in der Regel unzulässig (vgl. u.a.: LAG Hamm, Urt. v. 11.12.2019 – 6 Sa 912/19 -; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.01.2019 – 1 Sa 334/18 – jew. m. w. N.). b) Darüber hinaus lässt sich im Streitfall der pfändbare Nettoanteil der Urlaubsabgeltung nicht bestimmen, da die Einkommenssituation der Klägerin im Folgemonat nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien nicht feststellbar ist. Bezogen auf diesen Monat ist der Pfändungsschutz hinsichtlich der Urlaubsabgeltung zu ermitteln (vgl.: BAG, Beschl. v. 28.08.2001– 9 AZR 611/99 – m. w. N.). Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung nach § 389 BGB das Erlöschen oder den teilweisen Untergang von Forderungen des Arbeitnehmers bewirkt hat. Der Arbeitgeber hat dazu den pfändbaren Teil des Nettolohnanspruchs anzugeben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet, die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens von Amts wegen zu ermitteln (BAG, Urt. v. 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 -; LAG Köln, Urt. v. 18.09.2013– 11 Sa 227/13 – m. w. N.). Ungeachtet dessen wäre die Aufrechnung auch nicht begründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu B.2. ergibt. 2. Die Widerklage ist unbegründet, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Berufungskammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichend starke Indizien vorliegen, die Krankheit der Klägerin in dem Zeitraum 16.08.2018 bis 31.08.2018 sei nur vorgetäuscht. a) Das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB ist von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt (BAG, Urt. v. 26.02.2003 – 5 AZR 112/02 – m. w. N.). Der Beweiswert dieser Bescheinigung kann von dem Arbeitgeber durch den Vortrag und Nachweis von Umständen erschüttert bzw. entkräftet werden, die ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit des Arbeitnehmers sei nur vorgetäuscht (BAG, Urt. v. 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – m. w. N.). b) Die Klägerin hat den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zunächst dadurch belegt, dass sie ordnungsgemäß Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen eingereicht hat. Der Ordnungsgemäßheit steht nicht entgegen, dass die Folgebescheinigung vom 20.08.2018 eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 22.08.2011 ausweist, denn es handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Aus dem Charakter als Folgebescheinigung nach Ablauf des Zeitraums der Erstbescheinigung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum der Folgewoche von Montag, den 20.08.2018 (Ausstellungsdatum), bis zum Freitag, den 24.08.2018, attestiert wurde. Die von dem Beklagten behauptete Neigung der behandelnden Ärzte zum Erstellen von Gefälligkeitsattesten unter Vorlage von anonymen, im Internet verbreiteten Stellungnahmen (Bl. 42 f. d. A.) ist im Hinblick auf die fehlende Tatsachengrundlage hinsichtlich der Einzelheiten der Arztbesuche nicht geeignet, nachvollziehbare und justitiable Zweifel an der Seriosität der behandelnden Ärzte zu begründen. c) Die vom Beklagten geschilderte zeitliche Nähe zwischen Ausspruch der Kündigung, Räumen des Arbeitsplatzes und Tätigkeitswechsel kann für sich genommen noch kein hinreichend starkes Indiz vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit darstellen. Auch das stundenweise Unterrichten von Tanzschülern kann aufgrund des unterschiedlichen Anforderungsprofils und der unterschiedlichen Belastung zwischen der überwiegend geistigen anwaltlichen Vollzeittätigkeit und des körperlich geprägten Tanzes für sich genommen noch nicht als hinreichender Umstand angesehen werden, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Anders wäre es, wenn die während der Arbeitsunfähigkeit erbrachte Arbeitsleistung nach Art, Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entspricht (LAG Nürnberg, Urt. v. 27.12.2013 – 8 Sa 89/13 – m. w. N.). Somit bedarf es im Streitfall des Hinzutretens weiterer Verhaltensweisen oder Äußerungen der Klägerin, die eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nahe legen. d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Klägerin sich am 29.08.2018 in der Tanzschule in einer Art und Weise verhalten oder geäußert hat, welches eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit seit dem 16.08.20218 indiziert. Die Zeugin M vermochte zu bekunden, dass die Klägerin sich am 29.08.2018 im Empfangsbereich des Tanzstudios aufgehalten hat, auf sie einen gesunden Eindruck hinterlassen hat und sie darüber gesprochen haben, ob die Klägerin schon etwas Neues gefunden habe. Auf Nachfrage, warum sie so schnell weggewesen sein, habe die Klägerin sinngemäß geäußert habe, dass dieses doch klar gewesen sei. Die Äußerung der Klägerin ist im Kontext zu einem Gespräch über einen weiteren beruflichen Werdegang zu sehen. Sie hat damit nicht klar zu erkennen gegeben, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit habe vortäuschen und sich damit ihrer bestehenden Arbeitspflicht habe entziehen wollen. Vielmehr lässt ihre Äußerung ebenso die Deutung zu, dass nach ihrer Probezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses mit kurzer Kündigungsfrist das Ziel einer alsbaldigen nahtlosen Neuanstellung verfolgt wurde. Die Aussage der Zeugin L war unergiebig, denn sie wusste nicht mehr um den genauen Inhalt des Gesprächs zwischen der Klägerin und der Zeugin M und konnte sich lediglich daran erinnern, dass es wohl um die Auftritte der Tochter der Zeugin M im Rahmen einer Show-Gruppe ging. 3. Die vom Beklagten auf der Grundlage der Verletzung des Urheberrechtsschutzes gestützten Unterlassungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche wegen Übersendung der „SG Eigene Textbausteine.docx“ sowie „SG Unfallschilderungen.docx“ von der betrieblichen an die private E-Mail-Adresse der Klägerin sind mangels Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht begründet. a) Ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UrhG setzt ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht voraus. Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (vgl.: BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 76/13 – m.w.N.). Mit dem Beklagten ist zunächst davon auszugehen, dass auch anwaltliche Schriftsätze oder auch Textbausteine dem Grunde nach dem Urheberschutz unterliegen können, wenn es sich um eine individuelle geistige rechtswissenschaftliche Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 UrhG). Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH, Urt. v. 17.04.1986 ‑ I ZR 213/83 ‑ m. w. N.). Werden ihrerseits urheberrechtlich geschützte ältere Werke verwendet, muss das neue Werk so gestaltet sein, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Dies ist anhand eines Vergleiches zwischen der objektiven Merkmale der schöpferischen Eigentümlichkeit des benutzten Werkes und den eigenschöpferischen Besonderheiten des neu erschaffenen Werkes zu bestimmen (BGH, Urt. v. 01.06.2011 – I ZR 140/09 – m. w. N.). b) Die vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Textbausteinen (Bl. 123 ff. d. A.) weisen Bezugnahmen auf diverse gerichtliche Entscheidungen auf, vereinzelt auch auf Kommentierungen. Es handelt sich im Kern um eine Ansammlung von Rechtssätzen, die nicht aus der Feder des Beklagten stammen. Der Beklagte hat nicht konkret zu den einzelnen Zitierungen vorgetragen, worin seine eigene schöpferische Leistung bestand, die sich aus der bloßen Aneinanderreihung der Textstellen heraushebt. Ein wertender Vergleich anhand objektiver Merkmale hinsichtlich der eigenen schöpferischen Leistung ist auf dieser Grundlage dem Berufungsgericht nicht möglich, so dass die Basis für die Annahme, dass die Textbausteine einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen, um Urheberschutz beanspruchen zu können, fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.