Beschluss
9 TaBV 4/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0814.9TABV4.20.00
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Leitsätze
Einzelfall zum - hier abgelehnten - Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2019– 5 BV 389/18 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zum - hier abgelehnten - Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds I. Auf die Beschwerde der Beteiligten A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2019– 5 BV 389/18 – abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds F A aus dem Gremium. Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Frau A wurde im Jahr 2014 zur Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt. Ende des Jahres 2015 trat sie von ihrem Amt zurück und schied aus dem Gremium aus. Im Zuge der Betriebsratswahl 2018 wurde sie erneut in den siebenköpfigen Betriebsrat gewählt. Bei der konstituierenden Sitzung am 16.03.2018 bezeichnete Frau A das Betriebsratsmitglied Fa als „Wichser“, nachdem sie als einziges Betriebsratsmitglied keinen Schlüssel für das Betriebsratsbüro erhalten hatte. Ob sie Herrn Fa bei dieser Gelegenheit auch beide Mittelfinger zeigte, ist zwischen den Beteiligten streitig. In seiner Sitzung vom 23.03.2018 beschloss der Betriebsrat den Ausschluss von Frau A sowie die Beauftragung der „internen Rechtsabteilung“ zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Amtsenthebung. Mit Schreiben vom 04.05.2018 lud der Betriebsratsvorsitzende zur Beschlussfassung über die Amtsenthebung von Frau A zu einer weiteren Sitzung am 07.05.2018 ein. In dieser Sitzung fasste der Betriebsrat den Beschluss, seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen. Am 18.05.2018 ging die Antragsschrift, mit welcher der Betriebsrat den Ausschluss von Frau A aus dem Betriebsrat begehrt, bei dem Arbeitsgericht Köln ein. Der Betriebsrat hat behauptet, Frau A habe bereits in der vorherigen Amtsperiode erhebliche Verstöße gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten begangen. So habe sie nach ihrem Rücktritt eigenmächtig das Betriebsratsbüro betreten, einen Aktenschrank aufgebrochen, drei Aktenordner entwendet, sämtliche Daten von dem Betriebsrats-PC gelöscht, ver.di-Flaggen von den Wänden gerissen und Werbematerial entnommen. Während des Wahlkampfes 2018 habe Frau A Unterstützer anderer Listen durch die Androhung von Repressalien unter Druck gesetzt. So habe sie versucht, den Arbeitnehmer W zu nötigen, seine Unterschrift von einer Liste zu streichen und bei ihr zu unterschreiben. Sie habe ihm bei Anwesenheit des Mitarbeiters Sch mit Konsequenzen für den Fall gedroht, dass er ihrer Aufforderung nicht nachkomme. Zudem nutze Frau A regelmäßig die Betriebsratsarbeit, um private Erledigungen zu tätigen. Beispielsweise habe sie Herrn Fa häufiger aufgefordert, während der regulären Arbeitszeit mit ihr private Einkäufe zu erledigen. Dafür habe sie sich von ihrem Lebensgefährten und damaligen Einsatzleiter häufig freistellen lassen. Gegenüber Herrn Fa habe sie zudem erwähnt, dass es für sie ein Leichtes wäre, Kollegen „aus dem Weg zu räumen“, indem sie den Vorwurf der sexuellen Belästigung während gemeinsamer Touren erhebe. Während der letzten Amtszeit sei Frau A regelmäßig nicht zu den vereinbarten Betriebsratssitzungen erschienen. Auch für die Sitzung am 23.03.2018 sei sie zunächst krankgeschrieben gewesen, habe dann jedoch einen Tag vorher angekündigt, doch erscheinen zu wollen. Dass Frau A keinen Schlüssel zum Betriebsratsbüro erhalten habe, liege einzig daran, dass nicht genügend Schlüsselexemplare zur Verfügung gestanden hätten und sie die Letzte bei der Verteilung gewesen sei. Herr Fa habe ihr jedoch erklärt, dafür zu sorgen, dass auch sie einen Schlüssel erhalte. Im Rahmen der Sitzung vom 23.03.2018 habe Frau A wahrheitswidrig behauptet, sich noch in der letzten Sitzung entschuldigt zu haben. Im weiteren Verlauf der Sitzung habe sie schwere Vorwürfe gegen Herrn Fa erhoben und behauptet, sie mehrfach mit den Wörtern „Fotze“ und „Schlampe“ beleidigt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens fasste der Betriebsrat in einer außerordentlichen Sitzung am 23.05.2019 einen weiteren Beschluss zur Amtsenthebung von Frau A sowie einen „Heilbeschluss“ zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Der Betriebsrat hat beantragt, Frau F A aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligte A hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Frau A hat erstinstanzlich die ordnungsgemäße Beschlussfassung sowie die ordnungsgemäße Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats bestritten und die Auffassung vertreten, dass es aus rechtlichen Gründen auf die angeblichen Vorfälle vor der aktuellen Wahlperiode gar nicht ankommen könne. Die Vorwürfe träfen – so ihre Behauptung – auch nicht zu. Sie habe zwar das Betriebsratsbüro nach ihrem Rücktritt tatsächlich mit einem Betriebsratsmitglied betreten und ihre persönlichen Gegenstände entnommen. Sie habe jedoch weder etwas aufgebrochen noch widerrechtlich etwas entwendet. Gelöscht habe sie nur eigene Daten. Sie habe auch nicht Betriebsratsarbeit genutzt, um private Erledigungen zu tätigen. Im Vorfeld der Wahl im Jahr 2018 habe sie lediglich diverse Mitarbeiter angesprochen und um Unterstützung gebeten. Dabei habe sie nicht mit Konsequenzen gedroht. Gegenüber Herrn Fa habe sie allein einmal Vorgänge aus einer anderen Firma erwähnt. Dort seien Kollegen „aus dem Weg“ geräumt worden in Bezug auf den Vorwurf einer sexuellen Belästigung. Sie habe nie angedroht, selbst entsprechende Behauptungen aufzustellen. Im Rahmen der ersten Sitzung am 16.03.2018 habe sich der Vorgang hochgeschaukelt. Sie glaube hier nicht an einen Zufall, dass gerade sie keinen Schlüssel erhalten habe. Beide Mittelfinger habe sie nicht gezeigt. Im Übrigen herrsche in einem Sicherheitsunternehmen eben ein rauer Umgangston, der sich durch die eingereichte Korrespondenz per Whatsapp mit Herrn Fa ergebe. Herr Fa habe sie tatsächlich in der Vergangenheit mehrfach als „Fotze“ oder „Schlampe“ bezeichnet, so dass ihre diesbezüglichen Behauptungen im Rahmen der Betriebsratssitzung korrekt gewesen seien. Für ihre Bemerkung habe sie sich sofort entschuldigt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen W und Sch mit einem am 19.12.2019 verkündeten Beschluss stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass Frau A den Zeugen W im Vorfeld der Betriebsratswahl 2018 massiv verbal zu nötigen versucht habe, seine bereits geleistete Unterschrift von der Liste „Wi “ zu streichen und bei ihr zu unterschreiben. Diese Handlungsweise stelle eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten dar, da sie von einem Rechtsverständnis zeuge, das mit der Stellung eines Betriebsratsmitglieds nicht zu vereinbaren sei. Zwar sei der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewählt gewesen. Allerdings wirke sich die Pflichtverletzung auf die folgende Amtsperiode und die Zusammenarbeit im Gremium aus. Der Beschluss ist Frau A am 13.01.2020 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 27.01.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.04.2020 mit einem am 08.04.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Zwar bestünden – so die Rechtsauffassung der Beteiligten A – gegen die festgestellte Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken mehr. Das Arbeitsgericht habe jedoch übersehen, dass eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen worden sei, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neugewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen könne, auch wenn die Pflichtverletzung noch Auswirkungen auf die neue Amtszeit habe. Tatsächlich habe sie, Frau A , auch nicht gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung verstoßen. Sie habe den Zeugen W weder verbal genötigt noch ihm Konsequenzen angedroht, sobald sie wieder im Betriebsrat sei. Der Zeuge W , habe demgemäß in seiner Anhörung nicht konkret darlegen können, womit sie ihn genötigt haben solle. Der Zeuge Sch habe lediglich bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt des Gesprächs energisch und aufgeregt gewesen sei. Auch andere grobe Pflichtverletzungen habe es nicht gegeben. Für ihre Beleidigung des Herrn Fa habe sie sich entschuldigt. Im Übrigen herrsche im Betrieb der Arbeitgeberin durchaus ein rauer Umgangston. Die Beteiligte A beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2019, Az. 5 BV 389/18, abzuändern und den Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Frau A ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht sie gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. 1.) Zwar lag dem Antrag des Betriebsrats ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zu Grunde. Denn jedenfalls der Betriebsratsbeschluss vom 07.05.2018, das Amtsenthebungsverfahren durchzuführen und die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, ist ordnungsgemäß unter Hinzuziehung eines Ersatzmitglieds für das an der Beschlussfassung gehinderte Mitglied A erfolgt und hätte etwaige Mängel der vorangegangenen Beschlussfassungen noch rechtzeitig vor Abschluss der ersten Instanz geheilt.. Die wirksame Beschlussfassung wird von Frau A im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen. 2.) Jedoch kann Frau A keine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten vorgehalten werden, die zu ihrem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen könnte. a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten verlangen. Das setzt voraus, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheint (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 14/15 –, BAGE 156, 1-7, Rn. 21). b) Das ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hier nicht der Fall. (aa) Die überwiegend gegen Frau A erhobenen Vorwürfe kommen schon deswegen nicht als Ausschlussgrund in Betracht, weil sie nicht die aktuelle Amtsausübung, sondern die Zeit ihrer früheren Mandatstätigkeit und ihr Verhalten als Wahlbewerberin für die Betriebsratswahl 2018 betreffen. Eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, kann den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Pflichtverletzung noch Auswirkungen auf die neue Amtszeit hat (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 14/15 –, BAGE 156, 1-7, Rn. 21; vgl. auch BAG, Beschluss vom 29. April 1969 – 1 ABR 19/68 –, Rn. 39, juris; anders offenbar ErfK/Koch, 19. Aufl. 2019, § 23 BetrVG, Rn. 2). Dies gilt auch für Wahlbewerber. Denn die Wählbarkeit zum Betriebsrat wird nach § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG lediglich für solche Bewerber ausgeschlossen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Ansonsten führen Pflichtverletzungen nicht zum Verlust der Wählbarkeit nach § 8 BetrVG. (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 14/15 –, BAGE 156, 1-7, Rn. 27). (1) Dass Frau A den Zeugen W im Vorfeld der Betriebsratswahl 2018 massiv verbal zu nötigen versucht haben soll, seine bereits geleistete Unterschrift von der Liste „Wi “ zu streichen und bei ihr zu unterschreiben, kann den Ausschluss unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deswegen nicht rechtfertigen, weil Frau A zu diesem Zeitpunkt noch kein Betriebsratsmitglied war. Denn die Amtszeit des Betriebsrats beginnt gemäß § 21 Satz 2 BetrVG erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten als Wahlbewerberin wäre insoweit zwar ggf. ein Verstoß gegen das § 20 Abs. 2 BetrVG verankerte Verbot der Wahlbeeinflussung, wonach niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen darf. Dies könnte jedoch nur zur Anfechtbarkeit der Wahl führen (dazu BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16 –, BAGE 161, 1-8, Rn. 16; Huth/Sadtler, ZTR 2018, 303-314, zitiert nach juris), nicht hingegen zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. (2) Die Vorwürfe, Frau A habe während der vorangegangenen Amtszeit regelmäßig bei Betriebsratssitzungen gefehlt, nach ihrem Rücktritt 2015 eigenmächtig das Betriebsratsbüro betreten, einen Aktenschrank aufgebrochen, drei Aktenordner entwendet, sämtliche Daten von dem Betriebsrats-PC gelöscht, ver.di-Flaggen von den Wänden gerissen und Werbematerial entnommen, betreffen die vorangegangene Wahlperiode. Gleiches gilt für die zeitlich und örtlich nicht näher präzisierten Anschuldigungen des Betriebsrats, Frau A nutze regelmäßig die Betriebsratsarbeit, um private Erledigungen zu tätigen, sie habe sich von dem damaligen Einsatzleiter für private Einkäufe freistellen lassen und sie habe gegenüber Herrn Fa erwähnt, dass es für sie ein Leichtes wäre, Kollegen „aus dem Weg zu räumen“, indem sie den Vorwurf der sexuellen Belästigung während gemeinsamer Touren erhebe. Sofern es sich dabei ohnehin nicht nur um die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten handelt, beziehen sich die Vorwürfe ausweislich der Antragsschrift auf die Zeit der Kandidatur, als Frau A noch nicht Betriebsratsmitglied war, und nicht auf die aktuelle Amtsausübung. (bb) Auf die aktuelle Amtsperiode beziehen sich hingegen die Vorwürfe, Frau A habe das Betriebsratsmitglied Fa beleidigt und ihn mit der wahrheitswidrigen Behauptung, er habe sie beleidigt, verleumdet. (1) Die diffamierende persönliche Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds“ kann eine grobe Pflichtverletzung im Hinblick auf die aktuelle Zusammenarbeit im Betriebsrat darstellen. Gleiches gilt für das Zeigen des Mittelfingers. (1.1) Ehrverletzungen müssen jedoch, um den notwendigen Schweregrad einer Diffamierung zu erreichen, ein objektiv erhebliches Gewicht erreichen und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. Dies ist in der Regel erst bei groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall. Zu berücksichtigen sind bei der notwendigen Bewertung die jeweiligen Gesamtumstände des Geschehens (LAG Hessen, Beschluss vom 23. Mai 2013– 9 TaBV 17/13 –, Rn. 31, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom17. Dezember 2009 – 5 TaBV 16/09 –, Rn. 35 - 36, juris). (1.2) Die Beleidigung von Herrn Fa mit der Bezeichnung „Wichser“ erreicht nicht diesen Schweregrad, auch wenn sie von einem oder zwei ausgestreckten Mittelfinger(n) begleitet gewesen sein sollte. Denn es handelte sich um eine spontane Reaktion auf eine unmittelbar vorausgegangene objektive Benachteiligung, die Frau A als Unrecht empfunden hatte. Sie ist zudem in einer gemäß § 30 Satz 4 BetrVG nichtöffentlichen Sitzung gefallen, so dass nicht davon auszugehen war, dass die Beleidigung den Kreis der anwesenden Betriebsratsmitglieder verlassen und Herrn Fa in der Betriebsöffentlichkeit bloßstellen werde. Eine nachhaltige Störung der Zusammenarbeit ist aus Sicht der Kammer auch nicht deswegen zu erwarten, dass Frau A in der Sitzung vom 23.03.2018 wahrheitswidrig behauptet haben soll, sich bei Herrn Fa entschuldigt zu haben. Denn jedenfalls hat sie mit dieser Behauptung auch zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Bezeichnung leidtue bzw. leidgetan habe. (2) Ob die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen Herrn Fa , er habe sie mehrfach mit den Wörtern „Fotze“ und „Schlampe“ beleidigt, zutreffen, bedarf unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ebenfalls keiner weiteren Aufklärung. Die Kammer kann dies als wahr unterstellen. Denn unabhängig davon, ob im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein ein rauer und salopper Umgangston herrscht, ergibt sich jedenfalls aus dem von Frau A vorgelegten Chat-Verlauf, dass Herr Fa zur Charakterisierung anderer Menschen selbst Wörter wie „Wichser“ (etwa 09.10.2015, 14:27 Uhr) und „Fotze“ (etwa 22.10.2015, 17:42 Uhr) benutzt. Angesichts dessen geht die Kammer nicht davon aus, dass der möglicherweise wahrheitswidrige Vorwurf, er habe auch Frau A in dieser Weise beleidigt, im konkreten Fall für die weitere Zusammenarbeit im Betriebsrat von ausschlaggebender Bedeutung ist. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht, die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar ist.