Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 – 14 Ca 8526/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.07.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 3.051,91 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 168,94 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 586,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,90 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.868,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 155,67 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.903,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,63 € brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.964,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 163,73 € brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.027,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 168,94 € brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019, dem 05.11.2019, dem 03.12.2019, dem 03.01.2020, dem 04.02.2020, dem 03.03.2020, dem 02.04.2020, dem 05.05.2020 sowie dem 02.06.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 01.10.1976 bis zum 30.04.2013 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - ein in den deutschen G -Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem Mai 2013 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: „Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. (…) § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. (…) Der gemeinsame Beschluss ersetzt die bisherige Grundbestimmung. (…) 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. (…) § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. (…) Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (…) § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus so viel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. (…) § 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. (…) 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; (…) 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen; (…) 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung (…) 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. (…) § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der BVW, den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (AB BVW) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks wird auf Bl. 279 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger erhielt - neben ihrer gesetzlichen Rente - bis zum 30.06.2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 1.914,76 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 873,41 Euro brutto. Zum 01.07.2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.10.2015 (Bl. 28 f. d.A.) mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G -Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.07.2015 eine Pensionsergänzung iHv. 1.924,33 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 873,41 Euro brutto. Zum 01.07.2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20.06.2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22.06.2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 01.07.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 1.933,95 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 01.07.2016 eine Rente iHv. 877,86 Euro brutto. Zum 01.07.2017 erhöhten sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,9048 vH. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 01.07.2017 eine Pensionsergänzung iHv. 1.986,63 EURO brutto, die dem Kläger gewährte Altersrente aus der Versorgungskasse erhöhte sich ab dem 01.07.2017 auf 878,74 Euro brutto. Zum 01.07.2018 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,2227 vH. Ab dem 01.07.2018 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 2.076,56 Euro brutto. Von der Versorgungskasse bekam der Kläger ab dem 01.07.2018 eine Rente iHv. 881,16 Euro brutto. Zum 01.07.2019 erhöhten sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 3,1845 vH. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 01.07.2019 eine Pensionsergänzung iHv. 2.169,78 EURO brutto, die dem Kläger gewährte Altersrente aus der Versorgungskasse erhöhte sich ab dem 01.07.2017 auf 882,13 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.08.2019 (Bl. 435 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente jeweils ab dem Juli der Jahre 2016 bis 2018 entsprechend der Rentensteigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen und die sich daraus ergebenden Differenzbeträge nebst Verzugszinsen an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 – 3 AZR 333717 -,wonach es für die reduzierte Erhöhung der Pensionsergänzung in den Jahren 2015 und 2016 an einer rechtlichen Grundlage fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 30.08.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.09.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.12.2019 begründet. Der Kläger hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Anpassungsentscheidungen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 seien rechtswirksam erfolgt. Die Bestimmung der AB § 6 Nr. 3 BVW sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Nr. 1 BVW sei aufgrund – im Einzelnen ausgeführter – Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Die Anpassungsentscheidungen entsprächen billigem Ermessen, ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Betriebsräte bzw. des Gesamtbetriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liege nicht vor. Jedenfalls seien die Anpassungsentscheidungen insoweit aufrecht zu erhalten als es bei der Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 0,5 vH verbleibe. Zinsen seien erst mit Rechtskraft des Urteils geschuldet. Die Beklagte beantragt, 1. auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08. August 2019, Az.: 14 Ca 8526/18, abgeändert und die Klage abgewiesen; 2. die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019, Az.: 14 Ca 8526/18 wird abgeändert; 3. die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.07.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 3.051,91 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 168,94 € brutto zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag i.H.v. 586,80 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %–Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,90 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, den 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen; 5. die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.868,04 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 155,67 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen; 6. die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.903,56 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 158,63 € brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen; 7. die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag i.H.v. 1.964,76 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %–Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 163,73 € brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen; 8. die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.027,28 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 168,94 € brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019, dem 05.11.2019, dem 03.12.2019, dem 03.01.2020, dem 04.02.2020, dem 03.03.2020, dem 02.04.2020, dem 05.05.2020 sowie dem 02.06.2020 zu zahlen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Regelung der AB § 6 Nr. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam, jedenfalls seien die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 ermessensfehlerhaft erfolgt, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung an die Erhöhung der gesetzlichen Rente zu beiden Stichtagen zugelassen habe. Zudem sei die Bestimmung aufgrund eines unzulässigen Verzichts des Betriebsrates auf sein Mitbestimmungsrecht unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 16.12.2019, 14.01.2020, 17.02.2020, 03.04.2020, 22.04.2020, 06.05.2020 und 07.05.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die gemäß den §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässige Klageerweiterung ist weitgehend begründet. 1. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 in Höhe von 0,5 vH fehlt es, wie das Bundesarbeitsgericht mit überzeugenden Gründen wiederholt festgestellt hat (u.a.: BAG, Urt. v. 19.11.2019 – 3 AZR 413/18 -; BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 3 AZR 333/17 -; BAG Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 92/18 -; BAG, Urt. v. 23.07.2019 – 3 AZR 333/18 -) an einer rechtlichen Grundlage. Die Vorschrift der AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung der Beklagten nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann es nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung – hier die Pensionsergänzung - anzurechnende Leistung anzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen. 2. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist einheitlich zu beurteilen, sie lässt sich auch nicht insoweit aufrechterhalten, dass es lediglich bei einer Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern gewährten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Das folgt schon daraus, dass mit dem Beschluss der Organe der Beklagten auf eine bestimmte Situation reagiert werden soll, in der die Anpassung der Gesamtversorgung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vertretbar ist und die durch den ersetzenden Beschluss nach AB § 6 Ziff. 3 Satz 2 BVW zu treffende Entscheidung dieser Situation insgesamt gerecht werden soll. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (u.a.: BAG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 92/18 -). 2. Damit verbliebt es bei der in AB § 6 Nr. 1 und Nr. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat hiernach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 um 2,09717 vH, zum 01.07.2016 um 4,2451 vH, zum 01.07.2017 um 1,90476 vH, zum 01.07.2018 um 3,2227 vH. und zum 01.07.2019 um 3,1485 vH. Hieraus folgt ein Anspruch für den Zeitraum 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 auf eine um 48,90 Euro monatlich, für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 auf eine um 155,67 Euro pro Monat, für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2017 auf eine 158,63 Euro monatlich, für die Zeit ab dem 01.07.2018 bis 30.06.2019 auf eine um 163,73 Euro und schließlich für die Zeit ab dem 01.07.2019 auf eine pro Monat um 168,94 Euro erhöhte monatliche Pensionsergänzung. Die ausstehenden Differenzbeträge sind demnach im tenorierten Umfang nachzuzahlen bzw. künftig ab dem 01.06.2020 zu zahlen. II. Der Zinsanspruch, soweit zugesprochen, folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auszugehen ist von der Fälligkeit zum Monatsersten auch hinsichtlich der Differenzbeträge, da ein Anpassungsanspruch nach AB § 6 Nr. 1 und Nr. 2 BVW besteht, der nach AB § 6 Nr. 3 BVW lediglich mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist (LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 - m. w. N.). Fällt der Monatserste auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tritt Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am folgenden Werktag ein, so dass die Verzugsfolgen ab dem anschließenden Tag ausgelöst werden (vgl. : BGH, Urt. v. 01.02.2007- III ZR 159/06 - ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.