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Urteil

8 Sa 541/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0528.8SA541.19.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 – 14 Ca 5870/18 – werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.*

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 – 14 Ca 5870/18 – werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.* Tatbestand: Mit seiner Klage verlangt der Kläger Bruttodifferenzvergütungen für die Monate Februar 2018 bis Juni 2018, in den Monaten April 2018 bis Juni 2018 von seinem Nettolohn einbehaltene Beträge, Abrechnungen, eine Verzugspauschale sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Zwischen den Parteien bestand zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2018 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für das Bäckerhandwerk in NRW und damit auch der Entgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW (im Folgenden: ETV) Anwendung. Der Kläger legte am 11. Juni 1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab. Er war vom 17. Oktober 2016 in der Zeit vom 21. März 2015 bis 15. April 2016 als Bäcker-geselle in einem Bäckereibetrieb tätig. Der Beklagte zahlte an den Kläger bis April 2018 einen Bruttostundenlohn von 11,56 € und ab Mai 2016 einen Bruttostundenlohn i.H.v. 11,81 €. Der Beklagte behielt – wegen gepfändetem Lohn - von den Nettolohnansprüchen des Klägers für April 2018 151,34 € netto, für Mai 2018 186,34 € netto sowie für Juni 2018 439,64 € netto ein. Der Kläger forderte den Beklagten durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2018, vom 29. Juni 2018, vom 29. Juni 2018 sowie vom 26. Juli 2018 zur Zahlung von Differenzvergütungen in der Summe i.H.v. 2.864,51 € brutto sowie zur Auszahlung einbehaltener Nettoansprüche i.H.v. 1.472 € auf. Der Kläger unterzeichnete am 04.07.2018 im Betrieb des Beklagten ein von der Ehefrau des Beklagten vorgefertigtes Bestätigungsschreiben, in dem es u.a. heißt: „ Damit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom 1.7.2016 abgegolten .“. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei richtigerweise in die Entgeltgruppe EG 11 des ETV einzugruppieren gewesen. Danach hätte sich sein Bruttostundenlohn ab Juli 2017, von 167 Monatsarbeitsstunden ausgehend, auf 14,76 € und ab Mai 2018, von 167 Monatsarbeitsstunden ausgehend, auf 15,07 € belaufen. Auch seien ihm für die geleisteten Mehrarbeitsstunden entsprechend § 6 Abs. 5 des MTV des Bäckerhandwerks in NRW höhere Zahlungen zu leisten gewesen. Der Kläger hat behauptet, seit seiner Gesellenprüfung im Juni 1985 als Bäckergeselle für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen zu sein. Im Frühjahr 2017 habe er um einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebeten und in diesem Zusammenhang seinen Gesellenbrief vorgelegt. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 28. August 2018 für die Monate Februar 2018 bis einschließlich Juni 2018 im Einzelnen berechnet, welche Differenzvergütungsansprüche ihm entsprechend der nach seiner Ansicht vorzunehmenden Abrechnung anhand der Entgeltgruppe EG 11 des ETV zu zahlen wären. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht aufgrund des unterzeichneten Schreibens vom 04.07.2018 ausgeschlossen. Das Schreiben könne schon nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auf seine Ansprüche habe verzichten wollen. Überdies könne im Hinblick auf die Gesamtumstände, die zu seiner Unterzeichnung des Schreibens geführt hätten, nicht angenommen werden, er habe erklären wollen, dass seine streitgegenständlichen Ansprüche erfüllt seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei seiner am 18. Januar 2000 geborene Tochter, die unstreitig bis Ende Juli 2018 eine Schule besucht hat, zum Unterhalt verpflichtet. Der Beklagte habe daher in den Monaten April bis Juni 2018 zu Unrecht die geltend gemachten Nettovergütungen nicht an ihn ausgezahlt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 3.179,70 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 564,79 € brutto seit dem 1. März 2018, aus 604 € brutto seit dem 1. April 2018, aus 597,20 € brutto seit dem 1. Mai 2018, aus 621,03 € brutto bei dem 1. Juni 2018 und aus weiteren 792,68 € brutto seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 777,32 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,34 € netto seit dem 1. Mai 2018, aus 186,34 € netto seit dem 1. Juni 2018 und aus weiteren 439,64 € netto seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 200 € netto zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannten Hauptforderungen erfolgenden Zahlungen eine Abrechnung zu erteilen; 5. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, er habe den Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgefordert, alle erheblichen Unterlagen für die Abrechnung einzureichen. Der Gesellenbrief sei nicht vorgelegt worden. Der Gesellenbrief sei erst vorgelegt worden, als das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe EG 11 des Entgelttarifvertrags für das Bäckerhandwerk in NRW ausgeführt habe. Er sei als Bäckerwerker und entsprechend der Entgeltgruppe EG 5 eingestellt worden. Er habe auch die Aufgaben eines Bäckerwerkers übernommen. Er sei mit der Herstellung von Brötchen und Spezialbrötchen, Broten, feinen Backwaren etc. sowie der Reinigung seines Arbeitsplatzes befasst gewesen. Der Kläger habe nicht – wie der Kollege K - selbstständig und am Ofen wie ein Bäckergeselle gearbeitet. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Ansprüche seien aufgrund der vom Kläger am 04.07.2018 unterzeichneten Ausgleichsquittung ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe der Differenzlohnansprüche zur Entgeltgruppe EG 10 des ETV sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 4) (Abrechnung) und des Klageantrags zu 5) (Zeugnis) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 105 -115 und 145 - 147 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung weiter Differenzlohnansprüche bis zur Entgeltgruppe EG 11 des ETV und behauptet dazu weiter, er sei als Bäckergeselle bei dem Beklagten tätig gewesen und habe bis zum streitgegenständlichen Zeitraum fünf Jahre als Bäckergeselle gearbeitet. Dazu legt der Kläger eine Bescheinigung der Bäckerei Heinemann vom 07.11.2019 vor. Danach war er im Zeitraum vom 15.11.2011 bis zum 14.09.2012 und vom 15.09.2014 bis zum 29.11.2014 „ in unserem Unternehmen beschäftigt “. Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Beklagte habe – im Rahmen der Lohnpfändung – das eingeklagte Nettogehalt zu Unrecht nicht an ihn ausgezahlt. Er habe seiner Tochter auch tatsächlich Unterhalt gezahlt. Dazu legt er eine eidesstattliche Versicherung seiner Tochter vom 11.10.2019 vor. Schließlich ist der Kläger weiter der Auffassung, ihm stehe die geltend gemachte Verzugspauschale zu. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 683,71 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 112,96 € brutto seit dem 1. März 2018, aus 120,80 € brutto seit dem 1. April 2018, aus 119,44 € brutto seit dem 1. Mai 2018, aus 123,83 € brutto bei dem 1. Juni 2018 und aus weiteren 206,78 € brutto seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 777,32 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,34 € netto seit dem 1. Mai 2018, aus 186,34 € netto seit dem 1. Juni 2018 und aus weiteren 439,64 € netto seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 200 € netto zu zahlen; Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen ist er – unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter der Auffassung, dem Kläger stehe kein Differenzlohnanspruch zu, da er weder in die Entgeltgruppe EG 11 noch in die Entgeltgruppe EG 10 einzugruppieren sei. Er habe die Tätigkeit eines Bäckergesellen nicht ausgeübt und den Gesellenbrief erst am Ende des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Der Beklagte bestreitet weiter, dass der Kläger seiner Tochter tatsächlich Unterhalt gezahlt habe. Im Übrigen habe der Kläger auf sämtliche Ansprüche verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers und ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Klage ist – wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt - in Höhe von insgesamt 2.495,89 € brutto begründet. Die weitergehenden Zahlungsansprüche sind unbegründet. Die Anschlussberufung des Beklagten ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zulässig (§ 524 ZPO), jedoch unbegründet. Hinsichtlich der Klageanträge zu 4) (Abrechnung) und 5) (Zeugnis) ist die Anschlussberufung unzulässig, da die Berufung insoweit nicht begründet worden ist (§§ 522 Abs.1, 520 Abs.1 ZPO iVm § 64 Abs.6 ArbGG) Das Berufungsgericht schließt sich vollinhaltlich der zutreffenden und überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufungen beider Parteien enthalten keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger gegen den Beklagten Differenzvergütung für die Monate Februar 2018 bis Juni 2018 i.H.v. 2.495,89 € brutto zusteht. a. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auf das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Bäckerhandwerk in NRW Anwendung fanden. Dementsprechend fand auch der Entgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW (im Folgenden: ETV) in der Fassung vom 19. Juli 2017 Anwendung. Der Kläger ist im Rahmen der Entgeltgruppen des § 2 ETV als Bäckergeselle und nicht lediglich als Bäckerwerker einzugruppieren. Die Entgeltgruppen in § 2 ETV differenzieren grundsätzlich, wie sich insbesondere aus der Entgeltgruppe 6 ergibt, zwischen Bäckergesellen und Bäckerwerkern nicht im Hinblick auf zu verrichtende Tätigkeiten. Dies verkennt der Beklagte. Danach wäre der Kläger aufgrund seiner Gesellenprüfung im Jahr 1985 als Bäckergeselle einzugruppieren. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Gesellenbrief – was zwischen den Parteien streitig ist – dem Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde. b. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018 in die Entgeltgruppe EG 10 des ETV einzugruppieren, die die Vergütung von Bäckergesellen im dritten und vierten Jahr regelt. Unstreitig war der Kläger vom 21. März 2015 bis 15. April 2016, also ein Jahr und ca. drei Wochen, bei der W. J Bäckerei als Bäckergeselle beschäftigt. Unter Hinzurechnung der Beschäftigungsdauer des Klägers bei dem Beklagten vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 ergibt sich eine Gesamtbeschäftigung des Klägers als Bäckergeselle von 3 Jahren und ca. 3 Wochen. Eine Beschäftigung als Bäckergeselle von fünf Jahren – wie es die Entgeltgruppe EG 11 des ETV erfordert – hat der Kläger auch in der Berufung nicht hinreichend dargelegt. Denn die von ihm erstmals in der Berufung vorgelegte Bescheinigung der Bäckerei H vom 07.11.2019 besagt lediglich, dass der Kläger im Zeitraum vom 15.11.2011 bis zum 14.09.2012 und vom 15.09.2014 bis zum 29.11.2014 „ in unserem Unternehmen beschäftigt “ war. Damit geht aus dieser Bescheinigung – im Unterschied zu der erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigung der W. J Bäckerei - nicht hervor, dass der Kläger dort als Bäckergeselle beschäftigt war. Genau dies hat der Beklagte aber bestritten. Demnach ist der Kläger seiner Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Wegen der weiteren Begründung der zu Recht vom Arbeitsgericht zugesprochenen Differenzlohnansprüche, einschließlich der Berechnung der Klageforderung - die von dem Beklagten nicht angegriffen worden ist - wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. c. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die dem Kläger zustehenden Differenzlohnansprüche nicht aufgrund der am 04.07.2018 unterzeichneten Ausgleichsquittung ausgeschlossen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Berufungsgericht schließt sich vollinhaltlich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an: aa. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer Ausgleichsquittung abgegebenen Erklärungen haben, ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht. […] Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt (vgl. BAG 7.11.2007, 5 AZR 880/06). bb. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Ausgleichsquittung des Klägers vom 4. Juli 2018 nicht dahingehend auszulegen, dass seine streitgegenständlichen Ansprüche erloschen sind. Der Beklagte, vertreten durch seine Ehefrau, konnte nicht davon ausgehen, der Kläger wollte mit der Unterzeichnung der von der Ehefrau des Beklagten vorgefertigten Erklärung den Bestand seiner bereits durch außergerichtliche Forderungsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Rechte in irgendeiner Weise verändern und dabei auf seine Ansprüche verzichten. Bereits der Wortlaut der Erklärung „Damit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom 1.7.2016 abgegolten“ spricht gegen einen Verzicht des Klägers auf die streitgegenständlichen Ansprüche. Es kann nicht angenommen werden, dass durch die Erfüllung einzelner Ansprüche sämtliche weiteren Ansprüche „abgegolten“ sein sollten (vgl. hierzu: BAG 7.11.2007, 5 AZR 880/06). Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass dem Kläger lediglich die Arbeitspapiere übergeben wurden. In der Erklärung werden die dem Kläger ausgehändigten Arbeitspapiere im Einzelnen aufgeführt. Auch dies spricht für das Verständnis, dass der Kläger die Erteilung dieser Arbeitspapiere bestätigen und auf seine insoweit bestehenden Ansprüche verzichten wollte, er hierdurch einen Verzicht auch auf sämtliche durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich bereits im Einzelnen geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche sowie Nettozahlungen für die Vergangenheit aber nicht erklären wollte (vgl. in diesem Sinne BAG 7.11.2007, 5 AZR 880/06 zu einer der vorliegenden sehr vergleichbaren Ausgleichsquittung). 2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der unter Klageantrag zu 2) geltend gemachte Nettolohnanspruch nicht zu. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagte nicht zur Bedienung von Lohnpfändungen Nettovergütungsansprüche des Klägers unter Unterschreitung der Pfändungsfreibeträge einbehalten hat. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehern, dass Voraussetzung für die Anrechnung eines Pfändungsfreibetrags ist, dass zum einen eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht und zum anderen der Schuldner auch tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt. Zwar ist der Kläger gegenüber seiner am 18. Januar 2000 geborene Tochter, die unstreitig bis Ende Juli 2018 eine Schule besucht hat, zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Kläger hat jedoch auch in der Berufung nicht nachgewiesen, dass er seiner Tochter im streitigen Zeitraum auch tatsächlich Unterhalt gezahlt hat. Der Beklagte bestreitet dies. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger legt dazu in der Berufung eine eidesstattliche Versicherung seiner Tochter vom 11.10.2019 vor. Dabei handelt es sich um einen vom Beklagten weiterhin bestrittenen Parteivortrag. Ein Beweisangebot, etwa durch Zeugnis der Tochter, erfolgt nicht. Der Kläger ist daher für seine Behauptung, er habe seiner Tochter tatsächlich Unterhalt gewährt beweisfällig geblieben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger die unter Klageantrag zu 3) geltend gemachte Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB nicht zusteht. (vgl. dazu BAG 25.09.2018 - 8 AZR 26/18). 4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klageanträge zu 4) und 5) als begründet zugesprochen. Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Anschlussberufung war bereits als unzulässig zu verwerfen, da es an einer Berufungsbegründung fehlt. II. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien (§ 92 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. *Am 14.12.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss: ...wird der Urteilstenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen eines offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 27 % und die Beklagte 73 %.