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Urteil

11 Sa 485/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0513.11SA485.19.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2019 – 2 Ca 542/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2019 – 2 Ca 542/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin war seit dem 01.04.2018 bei dem beklagten Kreis aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 28.02.2018 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war gemäß § 21 BEEG zur Vertretung von Frau K B bis zum 13.02.2020 befristet. Es handelte sich um ein Elternzeitvertretung. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 28.02.2018 wird auf Bl. 14 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 27.09.2018 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.10.2018. In dem sich anschließenden Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Bonn (2 Ca 2126/18) am 27.11.2018 einen Vergleich, wonach u. a. das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung mit Ablauf des 28.02.2019 sein Ende findet. Wegen der Einzelheiten des Prozessvergleichs vom 27.11.2018 wird auf Bl. 16 f. d. A. Bezug genommen. Unter dem 04.12.2018 beteiligte der Beklagte den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach gerichtlichem Vergleich unter teilweiser Wiedergabe des Inhalts des Prozessvergleichs vom 27.11.2018 (Bl. 63 d. A.). Der Personalrat stimmte der Maßnahme mit Beschluss vom 11.12.2018 zu. Mit Änderungsvertrag vom 11.12.2018 vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 28.02.2019. Der Änderungsvertrag trat rückwirkend zum 01.11.2018 in Kraft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf Bl. 19 f. d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.07.2019 (Bl. 69 ff. d. A.) erkannt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der im Änderungsvertrag vom 11.12.2018 vereinbarten Befristung nicht zum 28.02.2019 beendet worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Änderungsvertrag stelle keine Verlängerung der ursprünglichen Befristungsabrede dar. Auf den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund könne der Änderungsvertrag nicht gestützt werden, da er nicht den formalen Voraussetzungen des gerichtlichen Vergleichs entspreche und zudem Änderungen gegenüber dem abgeschlossenen Prozessvergleich enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 07.08.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.08.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.11.2019 begründet. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Änderungsvertrag nicht um einen neuen Arbeitsvertrag handele. Es werde lediglich das Beendigungsdatum entsprechend den Regelungen des Prozessvergleichs fixiert. Selbst wenn der Änderungsvertrag als neuer Arbeitsvertrag anzusehen sei, sei er aus dem Sachgrund fortbestehender Elternzeitvertretung und des Wunsches der Klägerin, einen Weg aus der drohenden Arbeitslosigkeit zu finden, gerechtfertigt. Jedenfalls stelle der Prozessvergleich einen gleichwertigen Sachgrund dar. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2019 – Az.: 2 Ca 542/19 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten kostenfällig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bereits zum Zeitpunkt des Änderungsvertrages habe die zu vertretende Arbeitnehmerin den Beklagten von einer weiteren Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Ein weiterer Vertretungsbedarf sei für den Beklagten absehbar gewesen. Der Personalrat sei zu keinem Zeitpunkt zu den von dem Beklagten angeführten Gründen zur Rechtfertigung der Befristungsabrede beteiligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 12.11.2019, 20.10.2019, 26.02.2020 und 06.03.2020, die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Änderungsvertrag vom 11.12.2018 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2019 beendet worden ist. Der Beklagte kann sich bereits aus personalvertretungsrechtlichen Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristungsabrede vom 11.12.2018 sei aufgrund eines Sachgrundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG, einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder einer fortbestehenden Elternzeitvertretung gemäß § 21 BEEG rechtswirksam. 1. Der Beklagte kann die Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen (§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 LPVG NRW) nur auf einen Befristungsgrund stützen, den er dem Personalrat mitgeteilt hat. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam. Die Zustimmung des Personalrats betrifft die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzustellenden Arbeitnehmer davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung des Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrats zu einer Befristung ist keine unabhängig von den Befristungsgründen erteilte Blankozustimmung (BAG, Urt. v. 21.08.2019 – 7 AZR 563/17 – m. w. N.). 2. Der Beklagte hat den Personalrat mit Schreiben vom 04.12.2018 lediglich um Zustimmung zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 27.11.2018 gebeten. Der Prozessvergleich vom 27.11.2018 wiederum beinhaltet keine Änderung der Rechtsgrundlagen des mit Arbeitsvertrag vom 28.02.2018 begründeten Arbeitsverhältnisses. Er enthält lediglich ergänzend Modifikationen hinsichtlich der Verlängerung der Kündigungsfrist, der Vertragsabwicklung (Freistellungsregelung und Nichtgewährung einer Sonderzahlung, Abfindungsregelung für den Fall vorzeitigen Ausscheidens, Zeugnisinhalt) sowie der Regelung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bezüglich der Bewerbung der Klägerin für das Jobcenter. Der gerichtliche Vergleich ändert nicht den ursprünglichen Rechtsgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses als Elternzeitvertretung im Sinne des § 21 BEEG aus dem Anstellungsvertrag vom 28.02.2018. Ob für die ursprüngliche Elternzeitvertretung eine Zustimmung des Personalrates vorlag, ist streitig, jedenfalls liegt keine Zustimmung des Personalrats zur Befristung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen vor. Mit dem Änderungsvertrag vom 11.12.2018 haben die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Sie haben den Befristungsgrund rückwirkend zum 01.11.2018 abgeändert, indem sie statt einer zeitlich fortgesetzten Elternzeitvertretung der Frau K B nunmehr eine bis zum 28.02.2019 zeitlich befristete sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG gewählt haben. Mit dieser Vertragsgestaltung weicht der Arbeitgeber von den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom 27.11.2018 sowie darauf aufbauend den Angaben zum Befristungsgrund in der Personalratsbeteiligung vom 04.12.2018 ab. Mangels Zustimmung des Personalrats zur sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses erweist sich die Befristungsabrede vom 11.12.2018 als rechtsunwirksam. Soweit der Beklagte meint, die Befristung sei jedenfalls wegen des fortbestehenden Bedarfs der Elternzeitvertretung aufgrund erneuter Schwangerschaft der zu vertretenden Arbeitnehmerin im Sinne des § 21 BEEG gerechtfertigt, ist dem zu entgegnen, dass hierzu der der Personalrat nicht um Zustimmung gebeten wurde. Für den Personalrat lässt sich dieser neu entstandene Befristungsgrund auch nicht ansatzweise aus dem Beteiligungsschreiben vom 04.12.2018 mit dem Hinweis auf die Regelungen des gerichtlichen Vergleichs vom 27.11.2018 entnehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.