Urteil
11 Sa 621/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0311.11SA621.19.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 – 2 Ca 2709/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 – 2 Ca 2709/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe des Insolvenzschutzes für eine betriebliche Altersversorgung. Der am geborene Kläger war seit dem 01.09.1971 Auszubildender und ab dem 20.07.1974 Arbeitnehmer der S AG. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Versorgungsversprechen nach den Richtlinien der S -Altersfürsorge (RL SAF), zuletzt in der Fassung vom 01.10.1983, zugrunde. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RL SAF sind Ausbildungszeiten sowie Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine pensionsfähigen Dienstzeiten. Gemäß § 6 Abs. 1 wird Ruhegeld gezahlt , wenn der Mitarbeiter a) die feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht hat, b) wenn und solange er zu einem früheren Zeitpunkt ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, c) wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und sein Ausscheiden im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt oder d) wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Ausscheiden – nach in der Regel 25 Dienstjahren – aus betriebsbedingten Gründen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der RL SAF wird auf Bl. 9 ff. d.A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers als sog. Mitarbeiter im Tarifkreis ging im Wege eines Betriebsübergangs auf die S R S GmbH über. Dort wurde die erteilte Versorgungszusage durch die Betriebsvereinbarung Beitragsorientierte S Altersversorgung (BSAV SRI) abgelöst. Das neue Versorgungsversprechen sieht die Bildung eines Versorgungsguthabens auf einem Versorgungskonto vor, wobei nach Ziffer 4.6.2 u.a. die Auszahlung des Guthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie als Alterskapital erfolgt, wenn das Arbeitsfeld des Mitarbeiters mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet oder als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Arbeitgebers, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet. Wegen der weiteren Einzelheiten der BSAV SRI nebst Allgemeine Versorgungsbedingungen (AVB BSAV Tarifkreis) wird auf Bl. 50 ff. d.A., wegen der Einzelheiten der Allgemeinen Auszahlungsbedingungen auf Bl. 59 ff. d.A. Bezug genommen. Die Besitzstandswahrung hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften aus der RL SAF ist in den Allgemeinen Überleitungsbedingungen SAF (AÜB SAF) geregelt. Hiernach wird gemäß Ziffer 3.1.2 Satz 1 AÜB SAF ein Umstellungskapital gebildet, welches als Berechnungsgrundlage für die neue mögliche Ratenzahlung dient, die der Mitarbeiter anstelle des ihm unverändert zustehenden Rentenanspruchs aus dem integrierten Besitzstand beantragen kann. Der integrierte Besitzstand wird als monatliche Rente, beginnend mit dem Monat, der auf Eintritt des Versorgungsfalls folgt, gezahlt, Ziffer 4.1.1 Satz 2 AÜB SAF. Hinsichtlich der Unverfallbarkeit sieht Ziffer 5.1 AÜB SAF vor, dass – unabhängig von der Auszahlungsform als Rente oder Rate – die aus der Altregelung integrierten Besitzstände gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig aufrechterhalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der AÜB SAF wird auf Bl. 61 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger ist nach 45 Dienstjahren der Pensionsstufe XV zuzuordnen, der Wert der Pensionszusage beträgt in diesem Fall nach der Anlage 1 AÜB SAF (Bl. 65 d.A.) 482,32 €. Am 26.09.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der die S R S GmbH eröffnet. Der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung erteilte dem Kläger einen Leistungsbescheid (Bl. 132 ff. d.A.) wonach er im Versorgungsfall ab dem 01.01.2018 eine Leistung von monatlich 413,17 € erbringt. Seit dem 01.01.2018 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Berechnung des Zeitwertfaktors durch Ansatz einer möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde zu legen sei, da vom Arbeitgeber seit diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr zur betrieblichen Altersversorgung geleistet worden seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.09.2019 (Bl. 87 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die BSAV SRI enthalte eine feste Altersgrenze von 65 Jahren. Anstelle dieser Altersgrenze trete zudem die geänderte Regelaltersgrenze des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.09.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.10.2019 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger verweist darauf, dass er seinen maximalen Besitzstandskapitalwert bereits mit dem 60. Lebensjahr erreicht habe. Daher dürfe die weitere Verweildauer im Arbeitsverhältnis bei der Berechnung des Zeitwertfaktors keine Rolle spielen. Das Erreichen des 65. Lebensjahres sei lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Annahme eines Endalters des 60. Lebensjahres fuße auf der alten gesetzlichen Angestelltenversicherung bei Arbeitslosigkeit aus dem Jahre 1929 und habe sinngemäß auch für die S angestellten gegolten. Der Gesamtbetriebsrat habe der Umstellung von der Festbetragszusage nach den RL SAF auf das beitragsorientierte System der BASV SRI nur unter der Bedingung zugestimmt, dass es bei dem Endalter 60 verbleibe. Allen Mitarbeitern des S konzern sei bei Einführung der BSAV SRI erläutert und dargestellt worden, dass der Vollanspruch im 60. Lebensjahr ermittelt werde und auf dieser Basis die Kapitalansprüche der Mitarbeiter berechnet würden. Verbesserungen der Versorgungszusagen durch Anhebung der nominellen Leistung seien insolvenzgesichert. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019, AZ.: 2 Ca 2709/19, wird aufgehoben; 2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.165,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: - aus 46,60 € brutto seit dem 01.02.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.03.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.04.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.05.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.06.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.07.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.08.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.09.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.10.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.11.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.12.2018 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.01.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.02.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.03.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.04.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.05.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.06.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.07.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.08.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.09.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.10.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.11.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.12.2019 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.01.2020 - aus 46,60 € brutto seit dem 01.02.2020; 3. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.03.2020 monatlich 46,60 € brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sowohl die RL SAF als auch die BSAV SRI knüpften an das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze an. Der zweite Spiegelstrich zu Ziffer 4.6.2 BSAV SRI enthalte keine weitere feste Altersgrenze des 60. Lebensjahres, da denknotwenig eine weitere feste Altersgrenze ausgeschlossen sei. Zudem stehe der Annahme einer festen Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres entgegen, dass die Rente in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bezogen werden könne. Eine vereinbarte Abweichung von den Quotierungsgrundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG sei für den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nicht bindend. Der Beklagte führt aus, dass der Kläger zum 60. Lebensjahr bei Berücksichtigung von 40 pensionsfähigen Dienstjahren lediglich einen fiktiven Versorgungsanspruch in Höhe von 429,50 € erworben habe, erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 Dienstjahren entstehe ein Vollanspruch von 482,32 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.10.2019, 06.01.2020, 06.02.2020 und 26.02.2020, die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG jedenfalls keinen höheren Anspruch als die von dem Beklagten gezahlten 413,17 € brutto pro Monat. Es kann dahin stehen, ob im Falle des Klägers an Stelle der in der BSAV SRI genannten Altersgrenze von 65 Jahren die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt, d.h. für den im August 1954 geborenen Kläger ein Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 20.03.2018 – 3 AZR 519/16 – m.w.N.). Jedenfalls ist die vom Beklagten angesetzte Altersgrenze von 65 Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die Betriebsrentenanwartschaft ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht bezogen auf das 60. Lebensjahr zu berechnen. 1. Der gesetzliche Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und der darauf aufbauende Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter errechnen sich nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG in zwei Schritten. Zunächst ist durch Hochrechnen die ohne das vorzeitige Ausscheiden anfallende sog. Vollrente zu ermitteln, wobei die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu beachten ist. Die für die (fiktive) Vollrente maßgeblichen Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen, vorliegend den BASV SRI. Insoweit ist der Beklagte an die Vertragsgestaltung gebunden und die Insolvenzsicherung "akzessorisch". Der nächste Rechenschritt besteht in einer Kürzung der Vollrente um den Zeitwert-/Unverfallbarkeitsfaktor, der in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG losgelöst von der konkreten Versorgungszusage eigenständig geregelt ist. Eine Versorgungsvereinbarung, die über die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG hinausgeht, bindet den Beklagten nicht (BAG, Urt. v. 30.05.2006 - 3 AZR 205/05 -; BAG Urt. v. 15.07.2008 - 3 AZR 669/06 -). Anstelle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis tritt der Zeitpunkt des die Eintrittspflicht des Beklagten auslösenden Sicherungsfalls - hier der Insolvenzeröffnung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - wenn das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls fortgedauert hat. Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhältnis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der sog. festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung erreichbaren sog. fiktiven Vollrente (BAG, Urt. v. 20.03.2018 – 3 AZR 519/16 – m.w.N.). Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG, Urt. v. 20.02.2018 – 3 AZR 239/17 – m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird (BAG, Urt. v. 17.09.2008 – 3 AZR 865/06 – m.w.N.). 2. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die nominelle Höhe der Leistungen der Vollrente aus der Staffelung der Anlage 1 zu den AÜB SAF ergeben, abhängig von den pensionsfähigen Dienstjahren und der einschlägigen Pensionsstufe. Diese Anlage beinhaltet die Höhe des Versorgungsversprechens im Versorgungsfall des Alters. Die fiktive Vollrente des Klägers beträgt hiernach nach 45 Dienstjahren bei Erreichen des 65. Lebensjahres 482,32 € brutto. Diese fiktive Vollrente ist – wie dargelegt - zwingend um den Zeitwert-/Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG, bezogen auf den Sicherungsfall, zu kürzen. Wie bereits die Vorgängerregelung der RL SAF (§ 6 Abs. 1 b) beinhaltet auch die BSAV SRI in Ziffer 4.6.2, erster Spiegelstrich/Klammerzusatz, ausdrücklich und unmissverständlich eine feste Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Zutreffend verweist der Beklagte darauf hin, dass die Geltung einer festen Altersgrenze die Annahme einer weiteren festen Altersgrenze denklogisch ausschließt. Ebenso richtig ist der Hinweis des Beklagten, dass die Auszahlung von vorzeitigem Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Arbeitgebers, wenn des Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet, für die Annahme einer (vorgezogenen) festen Altersgrenze nicht herangezogen werden kann, weil die Leistung von der Mitwirkung des Arbeitgebers abhängig ist, was wiederum mit dem Charakter einer betrieblichen Altersversorgung nicht vereinbar ist (vgl.: BAG, Urt. v. 15.02.2010 – 3 AZR 216/09 – m.w.N.). Dass nach Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß 3.2.1 AVB BSAV Tarifkreis keine Beiträge des Arbeitgebers mehr zu zahlen sind, beeinflusst nur die Höhe der Dotierung der Altersversorgung, ist hingegen für die Datierung der Regelaltersgrenze und der Bemessung der gesetzlichen Quotierung der Anwartschaft nicht von Relevanz. Folglich ist mit dem vom Beklagten ermittelten Zeitwertfaktor von 0,8566131 kein unrechtmäßiger Nachteil für den Kläger verbunden III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.