Urteil
11 Sa 388/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0212.11SA388.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2019 – 9 Ca 1608/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2019 – 9 Ca 1608/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses und die nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage. Der Kläger ist seit dem 27.12.2012 bei der beklagten Bundesrepublik im Bundessprachenamt als Sprachmittler aufgrund von sechs befristeten Arbeitsverträgen, jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, beschäftigt. Die Arbeitsverträge benennen als Befristungsgrund den Beschluss des deutschen Bundestages hinsichtlich der gebilligten Dauer der Beteiligung der Bundeswehr am KFOR-Einsatz, der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 26.05.2017 und ist bis zum 11.06.2018 befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anstellungsverträge wird auf Bl. 55 ff. d.A. Bezug genommen. Bezüglich der dem Kläger übertragenen Tätigkeit wird auf die Tätigkeitsdarstellung vom 06.04.2016/20.04.2016 (Bl. 202 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 09.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis zum 11.06.2018 endet (Bl. 74 d.A.). Mit Schreiben vom 12.06.2018 (Bl. 75 d.A.), welches er nach eigenem Bekunden am selben Tag auf den Postweg gebracht hat, erhob der Kläger beim Arbeitsgericht B Klage wegen der Nichtverlängerung seines Arbeitsverhältnisses. Am 18.07.2018 telefonierte der Kläger mit Frau S , einer Beschäftigten beim Arbeitsgericht B , und erkundigte sich nach dem Sachstand. Er erhielt zur Antwort, dass nach Einsicht in das Prozessregister seine Klage nicht erfasst sei; er werde gebeten, seine Unterlagen erneut zuzusenden. Mit Schreiben vom 18.07.2018 (Bl. 1 ff. d.A.), beim Arbeitsgericht B am 20.07.2018 eingegangen, nahm der Kläger Bezug auf das geführte Telefonat und die Bitte die Klage samt aller Unterlagen nochmal zuzusenden. Diesem Schreiben war u.a. die auf den 12.06.2018 datierte Klageschrift beigefügt. Mit Schreiben vom 24.07.2018 wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass seine Klage im Hinblick auf Anschrift der Beklagten und Bestimmtheit des Klageantrags nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge und zudem die Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht eingehalten sein dürfte (Bl. 78 d.A.). Der Kläger bevollmächtigte sodann eine Anwaltskanzlei, die unter dem 07.08.2018 Befristungskontrollklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zufassung der Entfristungsklage erhoben hat. Wegen der Einzelheiten des anwaltlichen Schriftsatzes nebst beigefügter eidesstattlicher Erklärung des Klägers wird auf Bl. 48 ff. d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht B hat das Verfahren auf „Wunsch“ des Klägers an das Arbeitsgericht L „abgegeben“, welches sich wiederum mit Beschluss vom 05.03.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.06.2019 (Bl. 309 ff. d.A.) den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage als unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen hat. Wegen des Versäumens der Klagefrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sei die Befristung wirksam. Das Schreiben des Klägers vom 18.07.2018 genüge nicht den Anforderungen an einen (konkludenten) Antrag auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage, der Antrag vom 07.08.2018 sei erst nach der zweiwöchigen Antragsfrist beim Arbeitsgericht B eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ist der Kläger u.a. der Ansicht, sein Schreiben vom 18.07.2018 enthalte hinreichend deutlich den Willen der nachträglichen Zulassung seiner Entfristungsklage. Der Kläger habe nach der telefonischen Auskunft von Frau S davon ausgehen dürfen, alles Notwendige getan zu haben. Jedenfalls sei der Antrag vom 07.08.2018 rechtzeitig erfolgt, da die Frist für die nachträgliche Zulassung der Klage erst mit Zugang der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 24.07.2018 zu berechnen sei. Erst hierdurch habe er Kenntnis davon erlangt, dass nach Auffassung des Gerichts Probleme im Hinblick auf die Fristwahrung bestünden. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2019 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.05.2017 mit Ablauf des 11.06.2018 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11.06.2018 hinaus fortbesteht; 2. die Befristungskontrollklage gem. § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Schreiben vom 18.07.2018 sei zwar fristgemäß, inhaltlich jedoch nicht ausreichend, um als Antrag auf nachträgliche Zulassung gewertet zu werden. Das inhaltlich ausreichende Schreiben vom 07.08.2018 sei verfristet. Der Kläger habe trotz Kenntnis der Fristproblematik mit Schreiben vom 18.07.2018 nicht begehrt, die Klage nachträglich zuzulassen, sondern lediglich den Willen verfolgt, die Klage überhaupt zu Gericht zu bringen. Aufgrund des Telefonats am 18.07.2018 habe der Kläger sämtliche tatsächliche Umstände von der verstrichenen Frist gekannt, mangelnde Rechtsunkenntnis sei kein relevanter Hinderungsgrund. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.09.2019 und 16.10.2019, die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Das mit Arbeitsvertrag vom 26.05.2017 begründete Arbeitsverhältnis gilt als wirksam befristet, denn der Kläger hat mit der am 20.07.2018 beim Arbeitsgericht B eingegangenen Klage nicht die mit Beginn des vereinbarten Endes des befristeten Arbeitsvertrages notwendige dreiwöchige Klagefrist eingehalten, §§ 17 Satz 1, Satz 2 TzBfG, 7 KSchG. 2. Die verspätet erhobene Befristungskontrollklage ist auch nicht nach Maßgabe der §§ 17 Satz 2 TzBfG, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen. a) Das Schreiben vom 18.07.2018 stellt keinen hinreichenden Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage dar. Der Kläger hat weder ausdrücklich die nachträgliche Zulassung seiner Klage vom 12.06.2018 beantragt noch lässt sich das Schreiben vom 18.07.2018 als konkludenter Antrag auf nachträgliche Klagezulassung verstehen. aa) Die nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage folgt den gleichen Regeln wie die der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Sie setzt einen Antrag voraus, der nicht ausdrücklich gestellt werden muss und an den keine hohen Formerfordernisse zu stellen sind. Es genügen daher auch „Eingaben“ des Arbeitnehmers, aus denen erkennbar wird, dass die Zulassung einer verspäteten Klage erstrebt wird. Allein die Tatsache einer verspäteten oder wiederholt erfolgten Klageerhebung - und somit das bloße Vorliegen einer Klageschrift - reicht jedoch nicht aus, um einen Zulassungsantrag annehmen zu können. Es muss in der Klageschrift der Wille erkennbar sein, dass wegen einer erkannten, unverschuldeten Fristversäumnis die Klage nachträglich zugelassen werden soll (vgl.: BAG, Urt. v. 19.02.2009 – 2 AZR 286/07 – m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 18.07.2018 nicht. Es enthält bereits keinen hinreichenden Hinweis auf eine unverschuldet fehlgeschlagene Klageerhebung, sondern verweist lediglich auf ein nicht personifiziertes Telefonat, ohne dass erkennbar wird, dass rechtzeitig die Klage auf den Postweg gegeben und sie beim Arbeitsgericht B nicht in das Prozessregister eingetragen wurde. Eine Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen fehlt. Der Wortlaut des Schreibens einer nochmaligen Zusendung der Klage spricht eher für eine Wiederholung der Klageerhebung, denn für eine nachträgliche Zulassung einer bereits erfolgten Klage. b) Der Antrag auf nachträgliche Zulassung vom 07.08.2018 war verfristet, denn der Kläger hatte am 18.07.2018 aufgrund des von ihm geführten Telefonats umfassend Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, dass er die Klagefrist trotz rechtzeitigen Absendens der Klage nicht gewahrt hatte. Die Antragsfrist beginnt, wenn das Hindernis, das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, behoben ist. Der Begriff des Hindernisses in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG knüpft an den der Verhinderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG an (BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 6 AZR 49/12 – m.w.N.). Bis zu dem Telefonat am 18.07.2018 ging der Kläger ausweislich eigener eidesstattlicher Erklärung vom 07.08.2018 davon aus, er habe die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Aufgrund des Telefonats wusste er nunmehr, dass die Klage nicht (rechtzeitig) beim Arbeitsgericht B eingegangen war. Mit dieser Kenntnis war das Hindernis behoben. Der Kläger hatte es ab diesem Zeitpunkt in der Hand, durch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist den Eintritt der Fiktionswirkung der §§ 17 Satz 1, Satz 2 TzBfG, 7 KSchG zu verhindern. Der Kläger hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, er habe die Möglichkeit der fristgebundenen nachträglichen Zulassung nicht gekannt. Vielmehr beruft er sich darauf, er sei davon ausgegangen, er habe mit dem Schreiben vom 18.07.2018 alles Notwendige getan gehabt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.